Verordnung
über den Bildungsgang in der Grundschule
(Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS)
Vom 23. März 2005 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 52 und 65 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) (Fn 2) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:
§ 1 (Fn 9)
Aufnahme in die Grundschule
(1) Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, werden von ihren Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet.
(2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat (§ 46 Absatz 3 SchulG). Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorgeschlagene, ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in ihrer Gemeinde, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. Soweit Schuleinzugsbereiche gebildet wurden, werden bei einem Anmeldeüberhang zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich für diese Schulart wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 SchulG vorliegt. Im Falle eines nach Anwendung von Satz 1 oder 3 verbleibenden Anmeldeüberhanges sind die Kriterien des Absatzes 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen.
(3) Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:
1. Geschwisterkinder,
2. Schulwege,
3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,
4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache.
(4) Die schulärztliche Untersuchung zur Einschulung erstreckt sich auf den körperlichen Entwicklungsstand und die allgemeine, gesundheitlich bedingte Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane des Kindes.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert und berät die Eltern
1. vor der vorzeitigen Aufnahme eines Kindes in die Grundschule,
2. vor der Verpflichtung eines Kindes zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses.
§ 2
Dauer des Besuchs der Grundschule
(1) Der Besuch der Grundschule dauert in der Regel vier Jahre. Diese Regeldauer soll um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden.
(2) Der Besuch der Schuleingangsphase ist auf drei Jahre begrenzt. Der Besuch im dritten Jahr wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
§ 3 (Fn 8)
Unterricht, Stundentafel
(1) Für den Unterricht gelten die Stundentafel (Anlage) sowie die Unterrichtsvorgaben (§ 29 SchulG) des Ministeriums. Er ist fächerübergreifend auszurichten. Eine Unterrichtsstunde nach der Stundentafel wird mit 45 Minuten berechnet.
(2) Der Förderunterricht soll allen Schülerinnen und Schülern zugute kommen. Er trägt dazu bei, dass auch bei Lernschwierigkeiten die grundlegenden Ziele erreicht werden. Er unterstützt besondere Fähigkeiten und Interessen.
(3) Für sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler gilt § 21 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, wird muttersprachlicher Unterricht angeboten, sofern entsprechender Unterricht zugelassen ist und die personellen Voraussetzungen vorliegen.
(5) Die Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen der Evangelischen Kirche im Rheinland organisiert den Unterricht so, dass die Schullaufbahn mit den Lebensverhältnissen der Schülerinnen und Schüler vereinbar ist.
§ 4 (Fn 4)
Individuelle Förderung
(1) Schülerinnen und Schüler werden durch die Grundschule individuell gefördert. Dies gilt vor allem für Kinder, die besonderer Unterstützung bedürfen, um erfolgreich im Unterricht mitarbeiten zu können. Das schulische Förderkonzept kann Maßnahmen der äußeren wie der inneren Differenzierung sowie zusätzliche Förderangebote umfassen.
(2) Sofern die Förderung in äußerer Differenzierung an die Stelle des nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichts tritt, erstreckt sie sich auf höchstens die Hälfte der wöchentlichen Unterrichtszeit und bedarf des vorherigen Einverständnisses der Eltern. Während der übrigen Zeit nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht ihrer oder seiner Klasse teil.
§ 5 (Fn 5)
Leistungsbewertung
(1) Zur Feststellung des individuellen Lernfortschritts sind nach Maßgabe der Lehrpläne kurze schriftliche Übungen zulässig. Schriftliche Arbeiten werden in den Klassen 3 und 4 in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch geschrieben.
(2) In der Schuleingangsphase werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler ohne Noten bewertet, in den Klassen 3 und 4 mit Noten. Im Übrigen soll die Lehrerin oder der Lehrer eine Schülerin oder einen Schüler vor der Versetzung in die Klasse 3 an die Leistungsbewertung mit Noten heranführen; dies gilt nicht, wenn die Schulkonferenz einen Beschluss nach § 6 Absatz 3 Satz 2 gefasst hat.
(3) Die Schulkonferenz kann
beschließen, auf die Leistungsbewertung mit Noten in der Klasse 3 zu verzichten.
§ 6 (Fn 3)
Zeugnisse
(1) In der Schuleingangsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.
(2) Die Zeugnisse beschreiben in der Schuleingangsphase und in der Klasse 3 die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern.
(3) Das Versetzungszeugnis in
die Klasse 3 enthält darüber hinaus Noten für die Fächer. Die Schulkonferenz
kann davon abweichend beschließen, auf Noten zu verzichten. Die Zeugnisse der
Klasse 3 enthalten ebenfalls Noten für die Fächer. Dies gilt nicht, wenn die
Schulkonferenz einen Beschluss nach § 5 Absatz 3 gefasst hat.
(4) Die Zeugnisse der Klasse
4 enthalten Noten für die Fächer.
(5) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.
§ 7 (Fn 5)
Versetzung
(1) Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung vom ersten Schulbesuchsjahr in das zweite Schulbesuchsjahr über. Der Übergang in die Klassen 3, 4 und 5 beruht auf einer Versetzung.
(2) Die Grundschule hat ihren Unterricht so zu gestalten, dass die Versetzung der Regelfall ist. Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung gefährdet ist, erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung. Erkannte Lern- und Leistungsdefizite sollen durch entsprechende Förderung bis zur Versetzungsentscheidung unter Einbeziehung der Eltern behoben werden.
(3) Die Versetzungskonferenz beschließt nach Anhörung der Eltern oder auf deren Antrag,
1. eine Schülerin oder einen Schüler vom ersten Schulbesuchsjahr in die Klasse 3 zu versetzen, wenn sie oder er dafür geeignet ist,
2. dass eine Schülerin oder ein Schüler ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase verbleibt, wenn sie oder er noch nicht für die Klasse 3 geeignet ist.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klassen 3, 4 und 5 versetzt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Sie oder er wird auch dann versetzt, wenn auf Grund der Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass in der nächst höheren Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt worden sind, erhalten zum Ende des Schuljahres ebenfalls eine individuelle Lern- und Förderempfehlung.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern im Verlauf des Schuljahres von der Klasse 3 in die Schuleingangsphase, von der Klasse 4 in die Klasse 3 zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen.
§ 8 (Fn 7)
Übergang
(1) Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 informiert die Grundschule über die Bildungsgänge in den weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I und das örtliche Schulangebot.
(2) Anschließend berät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Eltern in einem persönlichen Gespräch über die weitere schulische Förderung des Kindes.
(3) Die Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes NRW ist Teil des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4. Darin werden die Schulform Hauptschule, Realschule und Gymnasium benannt, für die das Kind nach Auffassung der Grundschule geeignet ist, daneben auch Gesamtschule und Sekundarschule. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Empfehlung ist zu begründen. Über die Empfehlung und deren Begründung entscheidet die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz.
(4) Die Eltern melden die Schülerin oder den Schüler unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 an einer Schule der von ihnen gewählten Schulform an. Diese Schule unterrichtet die Grundschule über die Anmeldung.
§ 8a (Fn 10)
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021 zu Wiederholungen
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern die Klasse 3 oder 4 freiwillig wiederholen, wenn sie oder er nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz nach Beratung der Eltern durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer.
(2) Aufgrund von Zeiten der Einschränkungen des Schulbetriebs aus Gründen der Infektionsprävention und individueller Quarantänezeiten kann abweichend von § 2 Absatz 1 die Regeldauer des Besuchs der Grundschule um bis zu zwei Jahre überschritten werden. Dies ist zu dokumentieren.
§ 9 (Fn 6)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 269, in Kraft getreten am 1. August 2005; geändert durch Art. 1 der VO v. 13.7.2005 (GV. NRW. S. 676), in Kraft getreten am 1. August 2005; Art. 1 der VO v. 5.7.2006 (GV. NRW. S. 341), in Kraft getreten am 1. August 2006; Art. 1 der VO v. 5. November 2008 (GV. NRW. S. 674); in Kraft getreten am 15. November 2008; Artikel 1 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 26. Juli 2011; Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2012 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; Artikel 4 der VO vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 1. August 2013; Artikel 2 der VO vom 26. März 2014 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. April 2014; Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Artikel 2 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020; Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021. |
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SGV. NRW. 223. |
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§ 6 (§ 5 alt) zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 17. Februar 2012 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 25. Februar 2012. |
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§ 4 neu eingefügt durch Art. 1 der VO v. 5.7.2006 (GV. NRW. S. 341); in Kraft getreten am 1. August 2006; geändert durch Artikel 1 der VO vom 17. Februar 2012 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 25. Februar 2012. |
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§§ 5 und 7 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 17. Februar 2012 (GV. NRW. S. 104); in Kraft getreten am 25. Februar 2012. |
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§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020. |
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§ 8 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020. |
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§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020. |
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§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO vom 26. März 2014 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. April 2014. |
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§ 8a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021. |