Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 26. Mai 2021 (Fn 1)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
I. Allgemeiner Teil
§ 1 (Fn 3)
Zielsetzung, Inzidenzstufen
(1) Zur Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, zur Vermeidung eines erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet begrenzen und Infektionswege nachvollziehbar machen.
(2) Die Regelungen dieser Verordnung sollen im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben setzen, die einerseits eine schrittweise größtmögliche Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche ermöglichen und andererseits dabei einen Wiederanstieg der Infektionszahlen und die daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren nachhaltig vermeiden.
(3) Das Maß der erforderlichen Schutzmaßnahmen orientiert sich am Infektionsgeschehen und dem Grad der Immunisierung der Bevölkerung. Maßgeblich sind die regionalen Infektionszahlen der Kreise und kreisfreien Städte sowie bei Angeboten mit überregionalen Bezügen auch die landesdurchschnittlichen Infektionszahlen. Indikator für die Infektionszahlen ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) in der Fassung der vom Robert Koch-Institut für die Kreise und kreisfreien Städte im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichten Werte der 7-Tage-Inzidenz. Die erwartbare zunehmende Immunisierung der Bevölkerung wird berücksichtigt, indem bestimmten Schutzmaßnahmen zeitliche Perspektiven zugeordnet werden, zu denen aufgrund der erwartbaren Immunisierung aus heutiger Sicht die Erforderlichkeit der Maßnahmen entfallen wird. Soweit diese Verordnung solche zeitlichen Begrenzungen vorsieht, stehen diese stets unter dem Vorbehalt einer veränderten Risikobewertung durch das Auftreten neuer Virusmutationen oder ähnlicher Faktoren, die das Infektionsrisiko steigern können.
(4) Im Hinblick auf das Infektionsgeschehen regelt diese Verordnung die erforderlichen Schutzmaßnahmen bezogen auf drei Stufen:
1. die Inzidenzstufe 1, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 vorliegt,
2. die Inzidenzstufe 2, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50 vorliegt, und
3. die Inzidenzstufe 3, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 vorliegt.
Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht für die Kreise und kreisfreien Städte die dort jeweils geltenden Inzidenzstufen und veränderte Einstufungen sowie deren Wirksamkeitsdatum sowie die für das Land geltende Inzidenzstufe täglich aktuell unter www.mags.nrw. Beruht die Überschreitung einer Inzidenzstufe maßgeblich auf einem klar abgrenzbaren Infektionsgeschehen in einer Einrichtung oder einem Unternehmen und ist eine Ausbreitung nach Einschätzung der zuständigen Behörden aufgrund der wirksamen Kontaktnachverfolgung nicht zu erwarten, kann das Ministerium von der Ausweisung der höheren Inzidenzstufe absehen. Diese Entscheidung ist gesondert in der vorstehend genannten Veröffentlichung auszuweisen.
(5) In den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gelten, bleiben die Regelungen dieser Verordnung anwendbar, soweit § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes keine inhaltsgleichen oder weitergehenden Schutzmaßnahmen vorsieht. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales weist in der Veröffentlichung gemäß Absatz 4 Satz 4 auch die Kreise und kreisfreien Städte aus, in denen die Regelungen des § 28b Absatz 1 aufgrund des Überschreitens der dort genannten Grenzwerte gelten.
§ 2
Besondere Regelungsbereiche
(1) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften orientieren sich bei den von ihnen aufzustellenden Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung an den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Grundgedanken der Schutzkonzepte dieser Verordnung gemäß den verschiedenen Inzidenzstufen für Veranstaltungen im Innen- oder Außenbereich, die mit ihren Veranstaltungen hinsichtlich der Kontakte und daraus resultierender Infektionsrisiken vergleichbar sind. Wenn die Kirchen und Religionsgemeinschaften dementsprechende Regelungen vorgelegt haben, treten diese für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Regelungen dieser Verordnung. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine dementsprechenden Regelungen vorlegen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Regelungen dieser Verordnung und haben Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden spätestens zwei Werktage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern sie nicht ohnehin nach den allgemeinen Regelungen dieser Verordnung auch für den öffentlichen Raum ausdrücklich zulässig sind. Die Rechte der nach § 22 Absatz 1 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt.
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen – vor allem im Hinblick auf Arbeitsplätze mit Kontakt zu Kundinnen und Kunden – enthält, ergeben sich für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber die Vorgaben zum Infektionsschutz vorrangig unmittelbar aus § 28b Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes und aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung. Weitergehende Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und aus konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt.
(3) Die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung insbesondere für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bleiben unberührt.
§ 3 (Fn 2)
Allgemeine Grundsätze
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.
(2) Öffentlicher Raum im Sinne dieser Verordnung sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs. Einrichtungen des Maßregel-, Justiz- und Abschiebungshaftvollzugs gelten nicht als öffentlicher Raum. In vollstationären Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe gelten die Innenbereiche und die abgegrenzten Außenbereiche für die Bewohnerinnen und Bewohner, einschließlich der Kontakte mit den Beschäftigten, ebenfalls nicht als öffentlicher Raum.
(3) Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfügen in sehr hohem Maße über einen individuellen Schutz vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus oder jedenfalls einer Erkrankung mit schwerem Verlauf. Da sie sich aber gleichwohl noch infizieren und die Infektion dann weitergeben können, gelten auch für sie grundsätzlich die allgemeinen Schutzmaßnahmen, solange noch eine große Anzahl von Personen keinen Zugang zu einem vollständigen Impfangebot hatte und daher auf diesen Schutz vor einer Infizierung angewiesen ist. Für die Nutzung von Angeboten sieht diese Verordnung aber für immunisierte Personen erhebliche Ausnahmen vor. Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen, die weder typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 noch eine akute Infektion aufweisen, gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Soweit in dieser Verordnung für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Dies gilt nicht für in dieser Verordnung festgesetzte einrichtungsbezogene Personengrenzen pro Quadratmeter oder Kapazitätsbegrenzungen. Soweit in dieser Verordnung bestimmte Tätigkeiten, Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote von einem Negativtestnachweis oder einem negativen Selbsttest abhängen, gilt dies nicht für immunisierte Personen mit Nachweis der Immunisierung.
(4) Soweit die Regelungen dieser Verordnung bestimmte Veranstaltungen, Angebote und Tätigkeiten untersagen, gilt dies nicht für rein digitale Formate, bei denen die teilnehmenden oder leistungserbringenden Personen sich nicht am selben Ort befinden und ein unmittelbarer Kontakt deshalb ausgeschlossen ist.
(5) Soweit die Regelungen dieser Verordnung Angebote und Veranstaltungen im Freien aufgrund des geringeren Infektionsrisikos durch Aerosole mit geringeren Einschränkungen zulassen, schließt dies eine bloße Überdachung des Angebots- oder Veranstaltungsorts nicht aus. Entscheidend ist ein freier Luftaustausch wie unter freiem Himmel; daher muss der Ort mindestens nach zwei Seiten hin offen sein.
§ 4 (Fn 4)
Mindestabstand, Kontaktbeschränkung
(1) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist. Bei einem nach dieser Verordnung zulässigen Singen oder Spielen von Blasinstrumenten ist ein erweiterter Mindestabstand von 2 Metern untereinander und zu anderen Personen einzuhalten.
(2) Ansammlungen und ein Zusammentreffen von Personen sind im öffentlichen Raum nur zulässig für Personen, die nach den nachfolgenden Regelungen den Mindestabstand untereinander unterschreiten dürfen, oder wenn die Ansammlung oder das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist.
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zulässig:
1. zwischen Personen des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,
2. beim Zusammentreffen von Personen aus zwei Hausständen ohne Personenbegrenzung, an dem zusätzlich immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen,
3. bei einem Zusammentreffen ausschließlich immunisierter Personen ohne Begrenzung der Zahl der Personen oder Hausstände,
4. wenn dies zur Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist sowie zur Wahrnehmung von Umgangsrechten,
5. bei der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, der Kindestagespflege und heilpädagogischen Einrichtungen sowie bei Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung,
6. in Schulklassen, Kursen und festen Gruppen der
Ganztagsbetreuung in öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen
im Sinne des Schulgesetzes NRW einschließlich schulischer Veranstaltungen
außerhalb der Schulgebäude nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung
sowie im Rahmen der schulnahen Bildungsangebote in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen
(ZUE) in Nordrhein-Westfalen,
7. durch Kinder bei der Nutzung von Spielplätzen im Freien sowie durch Kinder bis zum Schuleintritt bei der Nutzung von Indoor-Spielplätzen,
8. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen sowie ehrenamtlicher oder kommunaler Fahrdienste zum Beispiel zu Impfzentren,
9. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,
10. bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung,
11. bei den nach dieser Verordnung zulässigen dringend erforderlichen Veranstaltungen zur Jagdausübung und Jungwildrettung bezogen auf feste und namentlich dokumentierte Gruppen von jeweils höchstens fünf Personen innerhalb der Gesamtgruppe der teilnehmenden Personen, wobei immunisierte Personen zusätzlich den Gruppen angehören dürfen,
12. zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen sowie Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung,
13. soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung von nach dieser Verordnung zugelassenen Einrichtungen und Angeboten erforderlich ist und zur vollständigen Verhinderung von Tröpfcheninfektionen geeignete Schutzmaßnahmen (bauliche Abtrennung, Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) vorhanden sind oder mindestens die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske nach § 5 besteht,
14. bei Ausbildungstätigkeiten oder Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (körpernahe Ausbildungen, körpernahe Dienstleistungen) und grundsätzlich mindestens die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske nach § 5 besteht,
15. bei privat durchgeführten Umzügen mit bis zu zehn Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen, wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen,
16. in den weiteren in dieser Verordnung zur Nutzung bestimmter Angebote gesondert geregelten Fällen.
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zusätzlich zulässig:
1. beim Zusammentreffen von Personen aus drei Hausständen ohne Personenbegrenzung, an dem auch immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen,
2. unabhängig von der Anzahl der Hausstände beim Zusammentreffen von bis zu zehn Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen, wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen und Kinder bis zum Schuleintritt von dem Testerfordernis ausgenommen sind.
(5) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zusätzlich zulässig:
1. beim Zusammentreffen von Personen aus bis zu fünf Hausständen ohne Personenbegrenzung, an dem auch immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen,
2. unabhängig von der Anzahl der Hausstände beim Zusammentreffen von bis zu 100 Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen; wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen und Kinder bis zum Schuleintritt von dem Testerfordernis ausgenommen sind.
§ 5 (Fn 2)
Alltagsmaske, medizinische Gesichtsmaske, Atemschutzmaske
(1) Alltagsmasken im Sinne dieser Verordnung sind textile Mund-Nasen-Bedeckungen (einschließlich Schals, Tüchern oder ähnliches) oder gleich wirksame Abdeckungen von Mund und Nase aus anderen Stoffen. Medizinische Gesichtsmasken im Sinne dieser Verordnung sind sogenannte OP-Masken. Atemschutzmasken im Sinne dieser Verordnung sind Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (insbesondere KN95/N95). Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske wird auch durch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Atemschutzmaske erfüllt; der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske wird auch durch das Tragen einer Atemschutzmaske genügt.
(2) Die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske besteht unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands und auch am Sitzplatz
1. bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung,
2. für die Erbringer der Leistung oder Ausbildung bei Friseurdienstleistungen und anderen Handwerksleistungen, Dienstleistungen oder Ausbildungen ohne Einhaltung des Mindestabstands, wenn die Kundin oder der Kunde oder Auszubildende zulässigerweise keine Maske trägt.
Kinder von 6 Jahren bis einschließlich 15 Jahren können
ersatzweise eine medizinische Maske tragen.
(3) Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske besteht unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands und auch am Sitzplatz
1. für das Fahr-, Kontroll- und Servicepersonal der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Beförderungsmittel, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt,
2. in geschlossenen Räumlichkeiten der in § 16 Absatz 1 genannten Handelseinrichtungen, sowie in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen,
3. in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Theatern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoologischen Gärten und Tierparks,
4. bei Bildungsveranstaltungen und Prüfungen in Präsenz nach § 11, die in geschlossenen Räumen stattfinden, wobei die Maskenpflicht für Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsleitung entfallen kann, wenn der Mindestabstand zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird und eine ausreichende Durchlüftung sichergestellt ist,
5. während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen,
6. bei anderen nach dieser Verordnung im öffentlichen Raum zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, soweit in dieser Verordnung keine ausdrücklichen Ausnahmen vorgesehen sind,
7. in sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind,
8. in den Innenbereichen von nicht in Absatz 2 Nummer 1 genannten Beförderungsmitteln, mit Ausnahme der privaten Fahrzeugnutzung und von Einsatzfahrzeugen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz, sowie
9. bei der Inanspruchnahme und Erbringung von Friseurdienstleistungen und anderen Handwerksleistungen, Dienstleistungen oder Ausbildungen ohne Einhaltung des Mindestabstands, wobei die Person, die die Leistung erbringt, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 eine Atemschutzmaske zu tragen hat,
10. für das Personal gastronomischer Einrichtungen, das in Kontakt mit Kundinnen und Kunden kommt.
Soweit Kinder zwischen 6 und 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Gesichtsmaske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
(4) Soweit keine Verpflichtung zum Tragen einer höherwertigen Maske nach Absatz 2 und Absatz 3 oder anderen Vorschriften dieser Verordnung vorliegt, besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands
1. auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
2. im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: auf den Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen,
3. während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung im Freien,
4. bei anderen nach dieser Verordnung im öffentlichen Raum zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen und einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen im Freien, soweit in dieser Verordnung keine ausdrücklichen Ausnahmen vorgesehen sind,
5. an weiteren Orten im Freien, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können.
(5) In Kindertageseinrichtungen, in Angeboten der Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen, in Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) sowie in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen bestimmt sich die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach der Coronabetreuungsverordnung.
(6) Von der aufgrund dieser Verordnung bestehenden Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen sind
1. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Kräfte von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz in Einsatzsituationen,
3. Inhaberinnen und Inhaber sowie Beschäftigte von Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird,
4. Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
(7) Die Maske kann vorübergehend abgelegt werden,
1. wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist,
2. bei der zulässigen Nutzung gastronomischer Einrichtungen am Sitz- oder Stehplatz,
3. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
4. im Rahmen zulässiger Veranstaltungen nach Maßgabe der Veranstaltungsleitung bei Vortragstätigkeit, Redebeiträgen und Prüfungsgesprächen unter Wahrung des Mindestabstands zu anderen Personen,
5. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
6. während einer nach dieser Verordnung zulässigen Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist,
7. während nach dieser Verordnung zulässiger Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),
8. auf behördliche oder richterliche Anordnung.
(8) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.
§ 6
Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen
(1) Bei Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, sind folgende Hygieneanforderungen sicherzustellen:
1. Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewaschen beziehungsweise zur Händehygiene, insbesondere in Eingangsbereichen von gastronomischen Einrichtungen,
2. die regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche in Intervallen, die den besonderen Anforderungen des Infektionsschutzes Rechnung tragen,
3. die infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen oder Werkzeugen nach jedem Gast-/Kundenkontakt,
4. das Spülen des den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellten Geschirrs bei mindestens 60 Grad Celsius, nur ausnahmsweise sind niedrigere Temperaturen mit entsprechend wirksamen Tensiden beziehungsweise Spülmitteln ausreichend,
5. das Waschen von gebrauchten Textilien und ähnlichem bei mindestens 60 Grad Celsius, wobei insbesondere Handtücher, Bademäntel und Bettwäsche nach jedem Gast- beziehungsweise Kundenkontakt zu wechseln und ansonsten Einmalhandtücher zu verwenden sind, und
6. gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten durch Informationstafeln oder ähnliches.
Zur infektionsschutzgerechten Handhygiene, Reinigung oder Wäsche sind Produkte zu verwenden, die aufgrund einer fettlösenden oder mindestens begrenzt viruziden Wirkung das SARS-CoV-2-Virus sicher abtöten. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs.
(2) In geschlossenen Räumen, die für Kunden- und Besucherverkehre geöffnet sind, ist zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Die Intensität der Lüftung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß, anzupassen. Soweit andere Behörden, zum Beispiel Behörden des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese zusätzlich verbindlich zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben zur Belüftungsregelung anhand der konkreten Situation des Einzelfalls, zum Beispiel aus Sicherheitsgründen, machen.
(3) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 7 (Fn 2)
Coronatests
(1) Soweit nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes oder
dieser Verordnung als Voraussetzung für die Nutzung oder die Zulassung eines
Angebotes das Vorliegen eines Schnelltests oder Selbsttests erforderlich ist,
muss es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes
Testverfahren handeln. Das negative Ergebnis muss von einer der in der
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststellen schriftlich oder
digital bestätigt werden (Negativtestnachweis). Der Negativtestnachweis ist bei
der Inanspruchnahme des Angebots zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument
mitzuführen und den verantwortlichen Personen vorzulegen. Die Testvornahme darf
bei der Inanspruchnahme des Angebots vorbehaltlich der strengeren Anforderungen
des § 28b des Infektionsschutzgesetzes höchstens 48 Stunden zurückliegen. Bei
Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung nach § 1 Absatz 2a und
Absatz 2b der Coronabetreuungsverordnung in Form
einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testvornahme
der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung. Kinder bis zum Schuleintritt sind von
dem Testerfordernis generell ausgenommen.
(2) Soweit nach den Regelungen dieser Verordnung statt der Vorlage eines Negativtestnachweises nach Absatz 1 auch ein beaufsichtigter Selbsttest zulässig ist, muss die Aufsicht durch die für die Leitung des Bildungsangebotes verantwortliche Person oder eine pädagogische Fachkraft in der Kinder- und Jugendarbeit oder eine andere vom Träger beauftragte und dafür geschulte Person erfolgen.
§ 8
Rückverfolgbarkeit
(1) Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortliche Person alle anwesenden, das Angebot oder die Einrichtung nutzenden oder an den Zusammenkünften teilnehmenden Personen mit deren Wissen mit Name, Adresse und Telefonnummer oder Emailadresse sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts beziehungsweise Zeitpunkt von An- und Abreise digital oder schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Anwesende Personen, die nicht über die erforderliche technische Ausrüstung für eine angebotene digitale Datenerfassung verfügen, sind von der verantwortlichen Person kostenfrei unter Zurverfügungstellung eigener technischer Ausrüstung oder papiergebunden zu erfassen. Widerspricht eine anwesende Person der Erfassung ihrer Daten, so unterbleibt die Datenerfassung; die widersprechende Person ist von der Nutzung des Angebots, der Einrichtung oder Dienstleistung durch die hierfür verantwortliche Person auszuschließen, wenn die Rückverfolgbarkeit gemäß dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften sicherzustellen ist. Die Datenerfassung ist so zu gestalten, dass die zuständigen Behörden bei Kontrollen vor Ort die erfassten Daten mit den tatsächlich anwesenden Personen abgleichen können.
(2) Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die nach Absatz 1 Satz 1 verantwortliche Person zusätzlich zur Erhebung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 einen Sitzplan erstellt und für vier Wochen aufbewahrt. In dem Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person wo gesessen hat.
(3) Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen
1. bei der Nutzung von Sitz- oder Stehplätzen in zulässigen gastronomischen Einrichtungen,
2. bei körpernahen Dienstleistungen und körpernahen Ausbildungstätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 3 Nummer 14 und des § 17 Absatz 1 Nummer 2,
3. bei der nach dieser Verordnung zulässigen Nutzung von Angeboten eines Beherbergungsbetriebs,
4. für Kurse, Klassengemeinschaften und weitere Angebote in Schulungs- und Bildungsangeboten nach § 11, bei denen der Mindestabstand auch am Sitzplatz eingehalten wird,
5. in Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, und Archiven,
6. beim praktischen Fahr- und Flugunterricht,
7. bei Sportangeboten in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer von Sportveranstaltungen nach Maßgabe von § 14,
8. beim Betrieb von zoologischen Gärten und Tierparks sowie nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks,
9. bei nach dieser Verordnung zulässigen Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie bei zulässigen Veranstaltungen zur Jagdausübung und Jungwildrettung,
10. beim Unterschreiten des Mindestabstands für nahe Angehörige bei Beerdigungen, standesamtlichen Trauungen und Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung.
Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für die verantwortliche Person bereits verfügbar sind, wie beispielsweise bei Beschäftigten, die eine Betriebskantine oder eine vergleichbare Einrichtung nutzen.
(4) Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen für Kurse und Klassengemeinschaften in Schul- und Bildungsangeboten nach § 11 sowie für alle teilnehmenden Personen bei Kulturveranstaltungen nach § 13 und bei Veranstaltungen und Versammlungen nach § 18, wenn die Mindestabstände zwischen den Sitzplätzen nach diesen Vorschriften zulässigerweise nicht eingehalten werden.
(5) Die in den vorstehenden Absätzen genannten personenbezogenen Daten sind nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten, insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig datenschutzkonform zu vernichten. Erfolgt die Datenerfassung digital, sind dabei sämtliche Vorgaben des Datenschutzes, insbesondere zur Fremdspeicherung von Daten, und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Regelungen zur Rückverfolgbarkeit gelten nicht, soweit gesetzlich eine Anonymität der Personen vorgesehen ist, die ein Angebot in Anspruch nehmen beziehungsweise eine Einrichtung aufsuchen.
§ 9
Modellkommunen, Innovationsklausel
(1) Modellvorhaben in Kommunen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden, dürfen unter den Bedingungen der zum Zeitpunkt der Genehmigung geltenden Vorschriften fortgesetzt werden.
(2) Im Rahmen eines Multi-Barrieren-Systems zur Verhinderung von Infektionen können anstelle einer Lüftung mit Frischluft auch innovative Techniken der Luftfilterung zum Einsatz kommen, wenn deren ausreichende Wirksamkeit – auch mit Aussagekraft für die betreffenden Räumlichkeiten – wissenschaftlich plausibel belegt ist. Die zuständigen Behörden in den Bereichen Infektions-, Arbeits- und Gesundheitsschutz sollen den Einsatz solcher technischen Innovationen ausdrücklich fördern und ermöglichen.
(3) Darüber hinaus kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von Anforderungen dieser Verordnung erteilen, wenn die durch die entsprechenden Anforderungen verfolgten Infektionsschutzwirkungen durch innovative Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen mittels technischer Einrichtungen gleichwertig erreicht werden und dies wissenschaftlich belegt ist. Der wissenschaftliche Wirkungsnachweis muss dabei die technische Funktionalität der Einrichtung belegen und zugleich für den konkreten Einsatzbereich die gleichwertig ersetzende Schutzwirkung im Hinblick auf die aufzuhebenden Anforderungen nachweisen.
II. Besonderer Teil
§ 10 (Fn 6)
Stationäre und ambulante Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege,
ambulante Pflegedienste und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe,
Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe sowie ähnliche Einrichtungen
haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und die in den Einrichtungen
lebenden oder betreuten Personen sowie die Beschäftigten zu schützen, soweit
dies trotz des steigenden Impfschutzes der betroffenen Einrichtungen und der
sinkenden Infektionszahlen im Umfeld der Einrichtungen unter Berücksichtigung
der Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts erforderlich ist.
Besuche sind auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts
umfassend zu ermöglichen. Dabei können sie vom Vorliegen einer Immunisierung,
eines Negativtestnachweises oder einer vorherigen Testung in der Einrichtung
sowie der Beachtung der allgemeinen Infektionsschutzgrundregeln abhängig gemacht
werden. Ausnahmen zum Schutz besonders vulnerabler Personen können auf
Grundlage dieser Verordnung und im Rahmen der Regelungen nach Absatz 2 nur im
Einzelfall von der Einrichtung angeordnet werden. Dabei ist stets zu
berücksichtigen, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen
Isolation der Betroffenen führen dürfen. Insbesondere müssen die Begleitung des
Geburtsprozesses und der Geburt und Besuche, die aus Rechtsgründen
(insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen
Betreuung) oder zur seelsorgerischen Betreuung erforderlich sind,
infektionsschutzgerecht ermöglicht werden.
(2) Zu weitergehenden Einzelheiten kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gesonderte Regelungen erlassen. Konkrete Anordnungen der zuständigen Behörden zu erhöhten Infektionsschutzmaßnahmen, die Vorgaben zur Testung von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern aus der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung sowie die Vorgaben aus dem Arbeitsschutzrecht sind zu beachten.
§ 11 (Fn 2)
Bildungsangebote
(1) Die Zulässigkeit von Bildungsangeboten und Prüfungen öffentlicher, kirchlicher oder privater Einrichtungen und Organisationen, die nicht unter die Regelungen der Coronabetreuungsverordnung fallen, sowie von Angeboten der Selbsthilfe richtet sich nach den folgenden Vorschriften. Praktische Ausbildungsabschnitte sind unter Berücksichtigung der Vorgaben für den jeweiligen Praxisbereich zulässig.
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3
sind nur zulässig:
1. Bildungsangebote und Prüfungen im Freien,
1a. Bildungsangebote mit bis zu zwei neben der
unterrichtenden Person teilnehmenden Personen auch in geschlossenen Räumen,
2. Bildungsangebote und Prüfungen in geschlossenen Räumen
mit einem Negativtestnachweis oder einem gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest
für die an dem Bildungsangebot und – ab dem 7. Juni 2021 – auch für die an der
Prüfung teilnehmenden Personen, wobei
a) der musikalische Unterricht
mit Gesang oder Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen nur in Gruppen von
höchstens zehn Personen und nur in vollständig durchlüfteten Räumen
durchgeführt werden darf und
b) es bei mehrtägigen
Bildungsangeboten in festen Lerngruppen ausreichend ist, wenn zu Beginn und
dann alle drei Tage ein Negativtestnachweis vorgelegt oder innerhalb der
Lerngruppe zu Beginn des ersten und dann jeweils dritten Tages gemeinsam unter
Aufsicht ein Coronaselbsttest vorgenommen wird,
3. die
Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von in
Hallenbädern höchstens zehn, in Freibädern höchstens 25 Kindern.
Es sind die Vorgaben der §§ 3 bis 8 zu beachten und
insbesondere geeignete Vorkehrungen zur Hygiene sowie zur Begrenzung des
Zutritts zu Schulungs- und Prüfungsräumen sowie zur Rückverfolgbarkeit
sicherzustellen. Die Vorschriften zum Mindestabstand sind einzuhalten, wobei
Ausnahmen vom Erfordernis des Mindestabstands beim Betreten und Verlassen des
Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen
zulässig sind. Die Pflicht zur Vorlage eines Negativtestnachweises entfällt bei
Bildungsangeboten, die in Kooperation mit einer Schule im Sinne der Coronabetreuungsverordnung stattfinden und an denen
ausschließlich Personen teilnehmen, die in dieser Schule an den Schultestungen
teilnehmen. Sportliche Bildungsangebote dürfen nur unter den Voraussetzungen
des § 14 erfolgen.
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2
sind zusätzlich zulässig:
1. eine Unterschreitung des Mindestabstands zwischen den
Sitzplätzen, wenn die teilnehmenden Personen an festen Sitz- oder
Arbeitsplätzen lernen,
2. der musikalische Unterricht mit Gesang oder
Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben
von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a auch in Gruppen von bis zu 20 Personen,
3. die
Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse auch für Gruppen von in
Hallenbädern höchstens 20, in Freibädern höchstens 30 Kindern.
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1
sind zusätzlich zulässig:
1. das Ablegen der Maske am Sitzplatz bei ausreichender
Belüftung oder Luftfilterung,
1a. der musikalische Unterricht mit Gesang oder
Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben
von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a auch in Gruppen von bis zu 30 Personen,
2. die
Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse auch ohne
Personenbegrenzung,
3. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt,
Bildungsangebote und Prüfungen in geschlossenen Räumen ohne Negativtestnachweis
beziehungsweise beaufsichtigten Selbsttest.
(5) Bei Ausbildungstätigkeiten, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern, wie zum Beispiel bei der Gesundheitsbildung und beim Schwimmunterricht, und bei Prüfungen in körpernah arbeitenden Dienstleistungsberufen ist die notwendige Unterschreitung des Mindestabstands unabhängig von der Inzidenzstufe zulässig. Dabei ist aber dringend auf eine möglichst kontaktarme Durchführung zu achten. Zudem sind ein vorheriges Händewaschen/Händedesinfektion und das Tragen einer Atemschutzmaske, soweit tätigkeitsabhängig möglich, obligatorisch.
(6) Beim Betrieb von Fahrschulen, Bootsschulen und Flugschulen sowie bei der Abnahme von theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen und Fluglizenzprüfungen gilt das Erfordernis des Mindestabstands unabhängig von der Inzidenzstufe nicht für den praktischen Unterricht und praktische Prüfungen, wobei sich im Fahrzeug, Boot oder Flugzeug nur Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Lehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen und diese eine Atemschutzmaske tragen müssen, soweit dies nicht aus gesundheitlichen Gründen oder unter Sicherheitsaspekten unmöglich ist.
(7) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zur schrittweisen Öffnung bestimmter Bildungsbereiche abweichende Regelungen erlassen.
§ 12 (Fn 2)
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, Eltern-Kind-Angebote der Familienbildung
(1) Die Zulässigkeit von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit sowie von Eltern-Kind-Angeboten der Familienbildung in oder von Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe richtet sich nach den folgenden Vorschriften.
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:
1. Betreuungsangebote der Einzelbetreuung in Präsenz,
2. über eine Einzelbetreuung hinausgehende Hilfen und Leistungen gemäß § 8a und §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung der §§ 3 bis 8 dieser Verordnung,
3. im Freien Angebote in festen Gruppen von bis zu 20 jungen Menschen oder im Rahmen von Eltern-Kind-Angeboten der Familienbildung bis zu 30 Personen einschließlich der Begleitpersonen bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei Jugendliche über 14 Jahren und erwachsene Begleitpersonen für die Teilnahme an Angeboten mit Aktivitäten, die nicht kontaktfrei sind, einen Negativtestnachweis benötigen,
4. in geschlossenen Räumen Angebote in festen Gruppen von bis zu zehn jungen Menschen oder im Rahmen von Eltern-Kind-Angeboten der Familienbildung bis zu 15 Personen einschließlich der Begleitpersonen mit Negativtestnachweis oder einem beaufsichtigten Coronaselbsttest sowie sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,
5. eintägige Ferienangebote oder Ferienangebote mit täglich wechselnden Gruppen, bei denen die Teilnehmenden in festen Gruppen von bis zu 20 jungen Menschen betreut werden und alle Teilnehmenden einschließlich der Betreuungspersonen vor Beginn des Angebots und bei mehrtägigen Angeboten jeden zweiten Tag einen beaufsichtigten Coronaselbsttest vornehmen oder einen Schnelltest vornehmen lassen beziehungsweise einen Negativtestnachweis vorlegen sowie in Bereichen in geschlossenen Räumen, in denen mehrere Gruppen zusammenkommen, die Mindestabstände zu beachten und medizinische Masken zu tragen sind,
6. mehrtägige Ferienangebote, wenn die Teilnehmenden für die gesamte Zeit in festen Gruppen von maximal 20 jungen Menschen betreut werden und alle teilnehmenden Personen einschließlich der Betreuungspersonen jeweils am ersten Tag und dann alle drei Tage einen beaufsichtigten Coronaselbsttest vornehmen oder einen Schnelltest vornehmen lassen beziehungsweise einen Negativtestnachweis vorlegen, wobei ergänzend zur Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit die Gruppenaufteilung zu erfassen ist und in Bereichen, in denen mehrere Gruppen zusammenkommen, die Mindestabstände zu beachten und medizinische Masken zu tragen sind,
7. Kinder- und Jugendferienreisen sowie Familienerholungsreisen von öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe einschließlich der gemeinsamen Anreise per Bus oder Bahn, wenn an ihnen höchstens 50 junge Menschen und Erwachsene teilnehmen oder eine feste Aufteilung in Gruppen von höchstens 25 Personen erfolgt, wobei alle Teilnehmenden einschließlich der Betreuungspersonen zu Beginn der Reise über einen Negativtestnachweis verfügen und während der Reise mindestens zweimal wöchentlich einen beaufsichtigten Coronaselbsttest vornehmen oder einen Schnelltest vornehmen lassen müssen; für Angebote anderer Veranstalter von Kinder- und Jugendreisen gelten § 20 und die sonstigen Regelungen dieser Verordnung.
Finden die vorstehenden Angebote in geschlossenen Räumen statt, ist ab einer Anzahl von fünf gleichzeitig anwesenden Personen eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt nicht für die Einnahme der Mahlzeiten und die Schlaf- und Sanitärräume in Jugendherbergen, Zeltlagern und anderen Unterkünften, wobei in Sanitärräumen die Mindestabstände zwingend einzuhalten sind. Bei Aktivitäten im Freien kann nach Entscheidung der für das Angebot verantwortlichen Person auf die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nach § 5 Absatz 4 Nummer 4 bei den jungen Menschen und den Betreuungspersonen verzichtet werden. Soweit möglich und mit den Zielsetzungen des Angebots vereinbar, sollen Infektionsrisiken auch durch die Einhaltung von Abständen möglichst vermieden werden. Die Mindestabstände können aber für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und bei den Eltern-Kind-Angeboten mit Negativtestnachweis oder im Außenbereich auch unterschritten werden. Bei Gruppen von bis zu fünf jungen Menschen kann unter Beachtung der Masken- und Abstandspflicht aus pädagogischen Gründen im Einzelfall nach Entscheidung der für das Angebot verantwortlichen Person auf das Erfordernis eines Negativtestnachweises verzichtet werden.
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:
1. im Freien Angebote unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 auch mit bis zu 30 jungen Menschen oder 45 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten,
2. in geschlossenen Räumen Angebote unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 auch mit bis zu 20 jungen Menschen oder 30 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten,
3. der Verzicht auf das Tragen von Masken bei
Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 anwesenden Personen beziehungsweise
für bis zu 25 Personen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 7.
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:
1. im Freien Angebote unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 auch mit bis zu 50 jungen Menschen oder 75 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten und ohne Negativtestnachweis,
2. in geschlossenen Räumen Angebote unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 auch mit bis zu 30 jungen Menschen oder 45 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten und ohne Negativtestnachweis.
(5) Bei der Nutzung von in dieser Verordnung besonders geregelten Freizeit- und Sportangeboten sowie bei der Durchführung von in dieser Verordnung besonders geregelten Veranstaltungen im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit sind über die Regelungen der vorstehenden Absätze hinaus auch die jeweiligen besonderen Regelungen dieser Angebote und Veranstaltungen zu beachten.
(6) In Kreisen und kreisfreien Städten, die den Regelungen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes unterfallen, sind die Angebote nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 7 nur vorbehaltlich der Regelungen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes zulässig. Zudem bedürfen die Angebote der gesonderten Genehmigung der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde oder der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde, soweit es sich nicht um Angebote für Einzelpersonen oder Gruppen von höchstens fünf jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren oder – dies aber nur im Freien – für Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren handelt.
§ 13 (Fn 2)
Kultur
(1) Die Zulässigkeit des Betriebs von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen (Kultureinrichtungen) sowie die Zulässigkeit von Konzerten und Aufführungen in und von Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen (Kulturveranstaltungen) und von nicht berufsmäßigen musisch-kulturellen Angeboten richten sich nach den folgenden Vorschriften.
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:
1. der Betrieb von Kultureinrichtungen mit vorheriger Terminbuchung, sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit und Beachtung der sonstigen Regelungen der §§ 3 bis 6 und 8, wobei die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf und in Bibliotheken und Archiven keine Terminbuchung erforderlich ist,
2. Kulturveranstaltungen im Freien für bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern mit Negativtestnachweis, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit und Einhaltung des Mindestabstands, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung mit je einem freien Sitz rechts und links und reihenweise versetzten freien Plätzen (Schachbrettmuster) und in Autokinos, Autotheatern und ähnlichen Einrichtungen ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Fahrzeugen ausreicht,
3. Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen, wenn die Räume über eine ständige Durchlüftung oder eine zertifizierte Lüftungsanlage verfügen, für bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer mit Negativtestnachweis, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit und Einhaltung des Mindestabstands, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht,
4. der berufsmäßige Probenbetrieb sowie zur Berufsausübung zählende Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung in Fernsehen, Radio oder Internet unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben,
5. der nicht berufsmäßige Probenbetrieb im Freien mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,
6. der nicht berufsmäßige Probenbetrieb in geschlossenen
Räumen mit bis zu 20 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter
einfacher Rückverfolgbarkeit ohne Gesang und Blasinstrumente.
Stehplätze an Stehtischen dürfen im Rahmen von Kulturveranstaltungen
genutzt werden, wenn an ihnen nur Personen unter Beachtung der
Kontaktbeschränkungen nach § 4 Absatz 2 und 3 stehen. Für die Zulässigkeit
gastronomischer Angebote im Zusammenhang mit Kulturveranstaltungen oder in
Kultureinrichtungen gelten zusätzlich die Regelungen des § 19.
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:
1. der Betrieb von Kultureinrichtungen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 1 auch ohne Terminbuchung,
2. Führungen in Kultureinrichtungen mit Gruppen von bis zu zehn Personen und einfacher Rückverfolgbarkeit,
3. Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 3 auch für bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauer,
4. der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 6 auch mit Gesang und Blasinstrumenten in ständig durchlüfteten Räumen.
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:
1. der Betrieb von Kultureinrichtungen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 1 auch ohne Terminbuchung, wobei die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen eine Person pro zehn Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche erreichen darf und, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, die Personenbegrenzung völlig entfällt,
2. Führungen in Kultureinrichtungen mit Gruppen von bis zu 20 Personen und einfacher Rückverfolgbarkeit,
3. Kulturveranstaltungen im Freien unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 2
a) auch ohne Negativtestnachweis, wenn nicht mehr als 200 Personen teilnehmen, oder
b) auch mit bis zu 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauern,
c) mit mehr als 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauern, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept,
4. Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 3 Nummer 3 auch für bis zu 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauer,
5. der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 6
a) auch mit bis zu 50 Personen oder
b) auch mit Gesang und Blasinstrumenten in ständig durchlüfteten Räumen mit bis zu 30 Personen und bei besonders großen Räumen, wie zum Beispiel Kirchen und Konzertsälen, ebenfalls mit bis zu 50 Personen,
6. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, Kulturveranstaltungen unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 4 Nummer 3 beziehungsweise Nummer 4
a) auch mit bis zu 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauern wahlweise ohne Mindestabstände zwischen den Sitzplätzen oder ohne Negativtestnachweise oder
b) auch mit mehr als 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauern mit Negativtestnachweis, wenn die Vorschriften zum Mindestabstand eingehalten werden, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht,
7. ab dem 1. September 2021 Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen mit bis zu 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauern mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept.
(5) Für Theater- und Tanzdarstellungen, bei denen die Darstellenden Mindestabstand und Maskenpflicht nicht einhalten können, sind unabhängig von der Inzidenzstufe besondere Hygienekonzepte zu erarbeiten und umzusetzen. Diese müssen neben dem Erfordernis eines Negativtestnachweises an jedem Aufführungstag vor allem die besondere Beachtung der allgemeinen Hygieneregelungen und die größtmögliche Umsetzung der Mindestabstände enthalten und sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 14 (Fn 4)
Sport
(1) Die Zulässigkeit des Freizeit-, Amateur- und Profisportbetriebs einschließlich des Wettkampfbetriebs auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen, der Sportausübung außerhalb von Sportanlagen sowie des Zutritts Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen richtet sich nach den folgenden Vorschriften.
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:
1. im Freien die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf
a) in den nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 (allgemeine Kontaktbeschränkungen) zulässigen Gruppen,
b) in Gruppen von bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen,
c) von bis zu 25 Personen bei ausschließlich kontaktfreier Ausübung,
2. das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Sportanlagen im zwingend erforderlichen Umfang ohne sport- und trainingsbezogene Übungen,
3. der Sportunterricht einschließlich Schwimmunterricht der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen sowie sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, wobei bei Sport in geschlossenen Räumen eine regelmäßige Teilnahme an Schultestungen oder ein Negativtestnachweis erforderlich ist,
4. der ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführte Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung des Mindestabstands zwischen den teilnehmenden Personen und, wenn er in geschlossenen Räumen stattfindet, mit Negativtestnachweis,
5. der Wettkampf- und Trainingsbetrieb
a) in Profiligen, im Berufsreit- und Pferderennsport sowie von anderen Berufssportlern,
b) bei Qualifikations- und Aufstiegsturnieren für Profiligen und länderübergreifende Amateurligen sowie Finalrunden zu Deutschen Meisterschaften und
c) der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U 18, U17, U 16, U15),
soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen,
6. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen im Freien
a) bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wenn die Regelungen zum Mindestabstand gesichert eingehalten werden,
b) bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest
zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer
Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften
zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im
Schachbrettmuster ausreicht.
Als kontaktfreie Sportarten gelten Sportarten, bei deren Ausübung typischerweise kein Körperkontakt stattfindet, zum Beispiel Golf und Tennis einschließlich Doppel.
Zwischen verschiedenen Gruppen beziehungsweise allein Sport treibenden Personen, die gleichzeitig am selben Ort Sport treiben, ist während der Sportausübung dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die Verantwortlichen für die in Satz 1 genannten Einrichtungen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, ist unzulässig, außer im Zusammenhang mit einer zulässigen Nutzung von Schwimmbädern.
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:
1. im Freien die Ausübung von
a) kontaktfreiem Sport ohne Personenbegrenzung,
b) Kontaktsport mit bis zu 25 Personen, negativem Testnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,
2. in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit die Ausübung von
a) kontaktfreiem Sport unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestabstand mit Ausnahme von hochintensivem Ausdauertraining (insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining),
b) Kontaktsport mit bis zu zwölf Personen,
3. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b auch ohne Negativtestnachweis und mit bis zu 1 000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität,
4. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in Innenräumen bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht,
5. die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 6 und des Mindestabstands.
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:
1. im Freien die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,
2. in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,
3. in geschlossenen Räumen auch hochintensives Ausdauertraining (insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining) mit bis zu 15 Personen mit Negativtestnachweis und Mindestabstand, wenn die Räume vollständig durchlüftet oder mit viruzid wirkenden Luftfiltern ausgestattet sind,
4. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 3 Nummer 3 auch für mehr als 1 000 Personen, höchsten aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität,
5. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in Innenräumen bis zu 1 000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht,
6. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, bei der Sportausübung der Verzicht auf Negativtestnachweise,
7. ab dem 1. September 2021 Sportfeste und Sportveranstaltungen ohne feste Begrenzung der Zahl der teilnehmenden Personen sowie Zuschauerinnen und Zuschauer jeweils mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygienekonzept; bei Veranstaltungen außerhalb von Sportanlagen oder von einem ähnlichen abgegrenzten Veranstaltungsgelände entfällt das Erfordernis eines Negativtestnachweises für Zuschauerinnen und Zuschauer.
§ 15 (Fn 4)
Freizeit- und Vergnügungsstätten
(1) Die Zulässigkeit des Betriebs von
1. Schwimm- und Spaßbädern,
2. Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen,
3. Zoologischen Gärten und Tierparks, Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks,
4. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten,
5. Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen für Ausflugsfahrten,
6. Wettannahmestellen, Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen,
7. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
8. Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie die Zulässigkeit der Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen
richtet sich nach den folgenden Vorschriften.
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:
1. der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern für die Durchführung der Anfängerschwimmausbildung und von Kleinkinderschwimmkursen sowie für die nach § 14 zulässige Sportausübung für Personen mit Negativtestnachweis, wobei die Nutzung von nicht sportbezogener Infrastruktur, wie zum Beispiel von Liegewiesen und Wellnesseinrichtungen, unzulässig ist und die Anzahl der Gäste so zu begrenzen ist, dass die Mindestabstände gesichert eingehalten werden,
2. der Betrieb von frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks,
3. der Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie von nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf,
4. der Betrieb von Skiliften, Wasserskiliften, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen im Freien für Besucherinnen und Besucher mit Negativtestnachweis unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestabstand auch während der konkreten Nutzung,
5. die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter in Wettannahmestellen, Wettbüros und so weiter, wobei die Anzahl von gleichzeitig in den Geschäftsräumen anwesenden Kundinnen und Kunden eine Person pro zehn Quadratmeter nicht überschreiten darf und ein über die Spielschein- oder Wettabgabe hinausgehender Aufenthalt in den betreffenden Einrichtungen, zum Beispiel zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen, unzulässig ist,
6. das Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen außerhalb geschlossener Räumlichkeiten mit Negativtestnachweis, wobei für gastronomische Angebote die Regelungen des § 19 entsprechend gelten.
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:
1. der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen einschließlich der nicht sportbezogenen Infrastruktur mit Negativtestnachweis ohne Begrenzung auf die Sportausübung, wobei die Anzahl gleichzeitig anwesender Gäste eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf,
2. der Betrieb von Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen mit Negativtestnachweis, wobei die Zahl gleichzeitig anwesender Gäste jeweils eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf und durch entsprechende Hygienekonzepte sichergestellt sein muss, dass die Vorschriften zum Mindestabstand während der gesamten Nutzung eingehalten werden,
3. der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie des Automatenspiels in Spielbanken, wobei die Anzahl von gleichzeitig in den Geschäftsräumen anwesenden Kundinnen und Kunden eine Person pro zehn Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht überschreiten darf,
4. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 2 gilt, der Betrieb von Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher mit Negativtestnachweis unter Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumlichkeiten eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf unter Ausnahme von solchen geschlossenen Räumlichkeiten, die ausschließlich als Anstellbereiche genutzt werden, wenn bei ausreichender Durchlüftung oder Luftfilterung in den Warteschlangen ein Mindestabstand von drei Metern zwischen den Personen sichergestellt ist,
5. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 2 gilt, das Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen auch einschließlich geschlossener Räumlichkeiten mit Negativtestnachweis, wobei für gastronomische Angebote die Regelungen des § 19 entsprechend gelten.
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:
1. der Betrieb von reinen Freibädern unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 3 Nummer 1 ohne Negativtestnachweis,
2. der Betrieb der in Absatz 1 Nummer 8 genannten Einrichtungen und die Erbringung und Inanspruchnahme der dort genannten Dienstleistungen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,
3. der Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 7
a) im Freien für bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,
b) ab dem 1. September 2021, wenn auch für das Land die
Inzidenzstufe 1 gilt, auch in geschlossenen Räumlichkeiten und auch mit mehr
als 100 Personen mit Negativtestnachweis und mit sichergestellter einfacher
Rückverfolgbarkeit, wobei ein von der zuständigen Behörde genehmigtes
Hygienekonzept vorhanden sein muss, in dem insbesondere
Kapazitätsbeschränkungen, Lüftungsregelungen und der Umfang von im Rahmen des
Konzepts zulässigen Einschränkungen bei der Einhaltung von Mindestabständen und
Maskenpflicht geregelt sein müssen,
4. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, der Betrieb aller Bereiche von Spielbanken für Besucherinnen und Besucher unter Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand ohne Negativtestnachweis.
§ 16 (Fn 4)
Handel, Messen und Märkte
(1) Die Zulässigkeit des Betriebs von
1. Einzelhandelsgeschäften für Lebensmittel einschließlich Getränken, Kiosken, Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten, Drogerien, Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten, Zeitungsverkaufsstellen sowie Einzelhandelsgeschäften für den Verkauf von Schnittblumen, Pflanzen und Saatgut nebst erforderlichem Zubehör,
2. Banken und Sparkassen sowie Poststellen und Tankstellen,
3. allen übrigen Einzelhandelsgeschäften und Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen,
4. Einrichtungen des Großhandels,
5. Wochenmärkten,
6. Jahrmärkten im Sinne von § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung, zum Beispiel Trödelmärkten, Spezialmärkten im Sinne von § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung und ähnlichen Veranstaltungen
7. Messen und Ausstellungen nach den §§ 64 und 65 der Gewerbeordnung sowie
8. Einrichtungen zur Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen, zum Beispiel der sogenannten Tafeln,
richtet sich nach den folgenden Vorschriften. Für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment aus Waren, die dem regelmäßigen Sortiment sowohl von in Satz 1 Nummer 1 als auch von in Satz 1 Nummer 3 genannten Einzelhandelsgeschäften entsprechen, gilt: bilden die Waren nach Satz 1 Nummer 1 den Schwerpunkt des üblichen Sortiments der Verkaufsstelle, gilt die Verkaufsstelle insgesamt als Einzelhandelsgeschäft nach Satz 1 Nummer 1, anderenfalls ist entweder der Verkauf auf diese Waren zu beschränken oder die Verkaufsstelle gilt insgesamt als Einzelhandelsgeschäft nach Satz 1 Nummer 3.
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:
1. der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Banken, Sparkassen, Poststellen und Tankstellen, wobei die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden auf jeweils eine Person pro angefangene zehn Quadratmeter der ersten 800 Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW zuzüglich jeweils einer Person pro angefangene 20 Quadratmeter der über 800 Quadratmeter hinausgehenden Verkaufsfläche begrenzt werden muss,
2. der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen, wobei die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden jeweils eine Person pro angefangene 20 Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen darf,
3. der Betrieb von Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden,
4. Wochenmärkte, wobei der Zugang entsprechend der Besucherzahl so zu begrenzen ist, dass Mindestabstände sicher eingehalten werden,
5. Messen und Ausstellungen, wobei die Anzahl gleichzeitig anwesender Besucherinnen und Besucher eine Person pro 7 Quadratmeter der für sie zugänglichen Fläche nicht überschreiten darf und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zudem für teilnehmende Personen ein Negativtestnachweis erforderlich ist. Zudem ist ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept erforderlich, das Maßnahmen insbesondere zur Einhaltung des Mindestabstands, zur besonderen Infektionshygiene durch angepasste Reinigungsintervalle, ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten und zu Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten enthalten muss; das Konzept ist der unteren Gesundheitsbehörde vor der Eröffnung oder der Durchführung vorzulegen und bedarf bei Veranstaltungen mit gleichzeitig mehr als 500 Teilnehmern der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde in Abstimmung mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde.
In Einzelhandelsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf das Angebot solcher Waren, die nicht Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs sind, nicht gegenüber dem bisherigen Umfang ausgeweitet werden. Innerhalb von Einkaufszentren, Einkaufspassagen und ähnlichen Einrichtungen ist für jede räumlich abgetrennte Verkaufsstelle die entsprechende Höchstkundenzahl gemäß Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 maßgeblich. Zudem muss die für die Gesamtanlage verantwortliche Person sicherstellen, dass nicht mehr Kundinnen und Kunden Zutritt zur Gesamtanlage erhalten als in Summe für die Verkaufsgeschäfte nach den jeweils zulässigen Personenzahlen zuzüglich einer Person pro angefangene 20 Quadratmeter bezogen auf die Allgemeinfläche des Einkaufscenters zulässig sind. Befinden sich in einer Verkaufsstelle ein oder mehrere weitere Geschäfte ohne räumliche Abtrennung (zum Beispiel eine Bäckerei im räumlich nicht abgetrennten Eingangsbereich eines Lebensmittelgeschäftes), so ist die für die Gesamtfläche zulässige Kundenzahl nach den für die Hauptverkaufsstelle maßgeblichen Vorschriften zu berechnen.
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:
1. der Betrieb sämtlicher Einzelhandelsgeschäfte sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen unter den Bedingungen von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
2. der Betrieb von Jahrmärkten und Spezialmärkten im Freien, wobei die Anzahl gleichzeitig anwesender Besucherinnen und Besucher eine Person pro 7 Quadratmeter der für sie zugänglichen Fläche nicht überschreiten darf und, wenn der Markt auch für ein Volksfest nach § 60b der Gewerbeordnung typische Einrichtungen zur Freizeitgestaltung umfasst, insbesondere Karussells, Schießbuden oder ähnliches, der Zutritt insgesamt nur mit einem Negativtestnachweis zulässig ist.
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:
1. beim Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auch für Flächen oberhalb von 800 Quadratmetern lediglich eine Begrenzung auf eine Person je zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche,
2. ab dem 1. September 2021 bei Jahrmärkten und Spezialmärkten der generelle Verzicht auf das Erfordernis von Negativtestnachweisen.
(5) Die Zulässigkeit des Verzehrs von Lebensmitteln und Getränken in nach den vorstehenden Regelungen zulässigen Einrichtungen richtet sich nach § 19.
§ 17
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
(1) Die Zulässigkeit
1. des Betriebs von Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes, bei denen der Mindestabstand zu Kundinnen und Kunden eingehalten werden kann (zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung, Sonnenstudios), sowie
2. von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen),
richtet sich nach den folgenden Vorschriften.
(2) Zulässig sind nur:
1. der Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 einschließlich des Verkaufs notwendigen Zubehörs mit Begrenzung der Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden wie bei Einzelhandelsgeschäften nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wobei der Verkauf von sonstigen, nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren nur in entsprechender Anwendung der Regelungen für Einzelhandelsgeschäfte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zulässig ist,
2. Dienst- und Handwerkerleistungen nach Absatz 1 Nummer 2 mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei sowohl Kundinnen und Kunden als auch die Person, die diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, über einen Negativtestnachweis verfügen müssen, wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, sowie der Mindestabstand nur zwischen der Kundin oder dem Kunden einerseits und der leistungserbringenden Person andererseits unterschritten werden darf, aber zwischen Kundinnen und Kunden untereinander ständig gesichert eingehalten werden muss,
3. Dienst- und Handwerkerleistungen nach Absatz 1 Nummer 2 von Handwerkern und – unabhängig vom Vorliegen einer Approbation oder eigenen Heilkundeerlaubnis – Dienstleistern im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter), die medizinisch notwendig sind oder im Rahmen der Frühförderung erbracht werden, ohne das Erfordernis eines Negativtestnachweises, auch wenn zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske getragen wird.
§ 18 (Fn 3)
Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Die Zulässigkeit von Veranstaltungen und Versammlungen
im öffentlichen Raum, die nicht unter andere Regelungen dieser Verordnung fallen,
sowie von Partys und vergleichbare Feiern im privaten Raum richtet sich nach
den folgenden Vorschriften.
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3
sind nur zulässig:
1. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz,
2. Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung,
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere
Aufstellungsversammlungen von Parteien und Wählergruppen zu Wahlen und
Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine)
zu dienen bestimmt sind,
3. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien der
kommunalen Selbstverwaltung,
4. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien
öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften und
Wohnungseigentümergemeinschaften, Parteien oder Vereine
a) mit bis zu 20 Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder
Videokonferenzen durchgeführt werden können,
b) mit bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen oder bis
zu 500 Personen im Freien, wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden
muss; vor der Versammlung muss eine Anzeige und bei mehr als 100 teilnehmenden
Personen Vorlage eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzept bei der zuständigen
Behörde erfolgen,
5. Bestattungen einschließlich der vorangehenden Trauerfeier,
6. standesamtliche Trauungen sowie Zusammenkünfte
unmittelbar vor dem Ort der Trauung,
7. interne Veranstaltungen in stationären
Pflegeeinrichtungen, an denen neben den Bewohnerinnen und Bewohnern nur
Beschäftigte der Einrichtungen und direkte Angehörige sowie die für die
Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen, sowie
8. Veranstaltungen zur Jagdausübung, wenn die zuständige
untere Jagdbehörde feststellt, dass diese zur Erfüllung des
Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der
Wildschweinpopulation dringend erforderlich sind, sowie Veranstaltungen zur
Jungwildrettung, insbesondere vor dem Mähtod, durch
Vergrämen oder Absuchen der zu mähenden Fläche mit dem Hund oder einer Drohne,
9. bis einschließlich 11. Juli 2021 ausschließlich interne
und jeweils einmalige, selbst organisierte Feste von Schulabgangsklassen oder
-jahrgängen außerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden mit
Negativtestnachweis und unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit,
aber ohne Einhaltung des Mindestabstands und ohne Verpflichtung zum Tragen von
Masken, wenn durch besondere Maßnahmen gewährleistet ist, dass an diesen
Veranstaltungen ausschließlich die Mitglieder der jeweiligen Abschlussklasse
oder des jeweiligen Abschlussjahrgangs und immunisierte Lehrkräfte teilnehmen,
wobei die zuständige Behörde über die Veranstaltung mindestens zwei Werktage vor
der Veranstaltung zu informieren ist,
10. bis einschließlich 31. Juli 2021 Abschlussfeste von
Vorschulkindern innerhalb und außerhalb der Einrichtungen mit jeweils höchstens
zwei erwachsenen Begleitpersonen pro Kind, Geschwistern, Erzieherinnen und Erziehern
mit Negativtestnachweis und ohne Einhaltung des Mindestabstands unter
Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit, wobei Geschwister bis zum
Schuleintritt von dem Testnachweiserfordernis ausgenommen sind und die
zuständige Behörde über die Veranstaltung mindestens zwei Werktage vor der
Veranstaltung zu informieren ist.
Die Regelungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und
zum Mindestabstand sind bei allen zulässigen Veranstaltungen einzuhalten.
Gemeinsames Singen der Teilnehmenden ist nur zulässig bei Veranstaltungen im
Freien und wenn die Teilnehmenden mindestens eine Alltagsmaske nach § 5 tragen.
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2
sind zusätzlich zulässig:
1. Sitzungen, Tagungen und Kongresse auch in geschlossenen
Räumlichkeiten mit bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis und
sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit,
2. private
Veranstaltungen – mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern – mit bis
zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen, jeweils mit
Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei
die Pflicht zum Tragen einer Maske im Außenbereich und mit Sicherstellung der
besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich entfällt.
Die Regelungen zum Mindestabstand sind einzuhalten. An
festen Sitzplätzen dürfen die Mindestabstände unterschritten werden, wenn die
besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1
sind zusätzlich zulässig:
1. die nach Absatz 3 zulässigen Veranstaltungen im Freien
unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen auch ohne Negativtestnachweis,
2. Sitzungen, Tagungen und Kongresse auch mit bis zu 1 000 Personen
mit Negativtestnachweis und sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit,
3. private Veranstaltungen auch mit bis zu 250 Gästen im
Freien und bis zu 100 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis
und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei die Pflicht zum Tragen
einer Maske im Außenbereich und mit Sicherstellung der besonderen
Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich entfällt,
4. private Veranstaltungen auch in Form von Partys und
vergleichbaren Feiern ohne Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands und
zum Tragen von Masken mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in
Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher
Rückverfolgbarkeit,
5. ab dem 1. September 2021 Volksfeste nach § 60b der
Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen und ähnlichem), Stadt-,
Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche
Festveranstaltungen mit bis zu 1 000 teilnehmenden Personen mit
Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept; Veranstaltungen mit mehr als 1 000
teilnehmenden Personen sind nur zulässig, wenn auch für das Land die
Inzidenzstufe 1 gilt.
§ 19 (Fn2)
Gastronomie
(1) Die Zulässigkeit des Betriebs von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés, Kantinen, Mensen und anderen gastronomischen Einrichtungen richtet sich nach den folgenden Vorschriften.
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:
1. Angebote der Außengastronomie für Personen mit Negativtestnachweis, wobei den Gästen ein Sitzplatz und an Theken oder Stehtischen ein Stehplatz zugewiesen werden und die einfache Rückverfolgbarkeit unter Erfassung des genutzten Tisches sichergestellt sein muss sowie zwischen allen Personen, die nicht nach § 4 Absatz 2 untereinander den Mindestabstand unterschreiten dürfen, der Mindestabstand sowohl zwischen Sitzplätzen am selben oder an unterschiedlichen Tischen als auch zwischen Stehplätzen gewahrt werden muss, sofern nicht eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert,.
2. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen einschließlich ihrer Innenbereiche zur Versorgung der Beschäftigten beziehungsweise der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen, wenn sonst die Arbeitsabläufe oder nach dieser Verordnung zulässige Bildungsangebote nicht aufrechterhalten werden könnten, mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,
3. die Belieferung mit Speisen und Getränken, der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken sowie der Einsatz von und Zugang zu Lebensmittelautomaten, wobei in Innenräumen gleichzeitig maximal eine Kundin oder ein Kunde je zehn Quadratmeter der Geschäftsfläche anwesend sein dürfen,
4. die Bereitstellung von Räumen einschließlich der
erforderlichen Verpflegung für die nach dieser Verordnung ausdrücklich
zulässigen Veranstaltungen.
Für Konzerte, Theateraufführungen und ähnliche Veranstaltungen in gastronomischen Einrichtungen gelten ergänzend die Regelungen des § 13, wobei für die Besetzung von Tischen und Theken die vorstehenden Regelungen maßgeblich sind.
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:
1. Angebote der Außengastronomie unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 1 auch ohne Negativtestnachweis,
2. der Betrieb gastronomischer Einrichtungen auch im Innenbereich für Personen mit Negativtestnachweis, wobei den Gästen ein Sitzplatz und an Theken oder Stehtischen ein Stehplatz zugewiesen werden und die einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt sein muss sowie zwischen allen Personen, die nicht nach § 4 Absatz 2 untereinander den Mindestabstand unterschreiten dürfen, der Mindestabstand sowohl zwischen Sitzplätzen am selben oder an unterschiedlichen Tischen als auch zwischen Stehplätzen gewahrt werden muss, sofern nicht in gut durchlüfteten Räumen oder Räumen mit einer der Raumgröße angepassten Luftfilteranlage eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert,
3. die Nutzung von Kantinen und Mensen mit sichergestellter Rückverfolgbarkeit und Negativtestnachweis, für die Angehörigen des Betriebs oder der Einrichtung auch ohne Negativtestnachweis.
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 ist zusätzlich zulässig:
wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, die Nutzung der Innengastronomie unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 3 Nummer 2 auch ohne Negativtestnachweis.
(5) Das Personal, das in Kontakt mit Kundinnen und Kunden kommt, muss vorbehaltlich weitergehender arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben unabhängig von der Inzidenzstufe mindestens eine medizinische Maske tragen und mindestens zweimal in der Woche an einem bestätigten Selbst- oder Schnelltest unter Aufsicht teilnehmen oder einen Negativtestnachweis vorlegen.
§ 20 (Fn 6)
Beherbergung, Tourismus
(1) Die Zulässigkeit von Übernachtungsangeboten in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen sowie die Zulässigkeit der Nutzung von Campingplätzen, von touristischen Busreisen und sonstigen touristischen Angeboten (Stadtführungen und ähnliches) richtet sich nach den folgenden Vorschriften.
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:
1. die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im eigenen Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und so weiter ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten,
2. Angebote für Übernachtungen aus geschäftlichen oder dienstlichen Gründen einschließlich der vollständigen gastronomischen Versorgung dieser Gäste unter Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit,
3. Angebote für Übernachtungen aus privaten Gründen in Ferienwohnungen, in Wohnwagen und Wohnmobilen auf Campingplätzen sowie in sonstiger, eine Selbstversorgung ermöglichender Weise für Gäste mit Negativtestnachweis bei Anreise und mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit auch im Hinblick auf die genutzten Zimmer oder Stellplätze, wobei im Fall gemeinsamer Nutzung einer Unterkunft durch Personen oder Gruppen, die nicht nach § 4 Absatz 2 untereinander den Mindestabstand unterschreiten dürfen, bei mehrtägigen Aufenthalten alle drei Tage ein Negativtestnachweis vorgelegt werden muss,
4. Angebote für Übernachtungen aus privaten Gründen in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben für Gäste mit Negativtestnachweis, wobei eine gastronomische Versorgung außerhalb der Unterkunft über das Frühstück hinaus nur nach Maßgabe von § 19 und die Nutzung von Schwimmbädern, Saunen und so weiter nur nach Maßgabe von § 15 zulässig ist sowie bei gemeinsamer Nutzung einer Unterkunft durch Personen oder Gruppen, die nicht nach § 4 Absatz 2 untereinander den Mindestabstand unterschreiten dürfen, bei mehrtägigen Aufenthalten alle drei Tage ein Negativtestnachweis vorgelegt werden muss; für die Versorgung mit Frühstück gilt bei gemeinsam genutzten Außenflächen § 19 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend und bei gemeinsam genutzten Innenräumen § 19 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend,
5. touristische Busreisen für Personen mit Negativtestnachweis, wobei noch nicht immunisierte Personen von anderen, nicht zu ihrem Hausstand gehörenden Personen mindestens durch einen freien Sitzplatz und eine freie Sitzreihe getrennt sein müssen sowie die Gesamtbelegung auf 60 Prozent der regulären Kapazität des Busses zu begrenzen ist, soweit nicht ausschließlich immunisierte Personen an der Fahrt teilnehmen oder während der Fahrt alle Insassen eine Atemschutzmaske tragen,
6. andere touristische Angebote wie Stadtführungen im Freien für maximal zehn Personen mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit und, wenn die dauerhafte Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand nicht gewährleistet ist, Negativtestnachweis; Angebote in geschlossenen Räumen, zum Beispiel in Museen, sind nach Maßgabe der jeweils für die Räumlichkeiten geltenden besonderen Vorschriften zulässig.
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:
1. auf Campingplätzen auch Übernachtungsangebote in Zelten,
2. in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben auch bei privaten Übernachtungsangeboten die volle gastronomische Versorgung unter entsprechender Beachtung der Maßgaben des § 19,
3. andere touristische Angebote nach Absatz 2 Nummer 6 im Freien für bis zu 20 Personen.
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:
1. auch bei gemeinsamer Nutzung von Unterkünften und bei mehrtägigen Aufenthalten der Verzicht auf die Pflicht zur erneuten Vorlage eines Negativtestnachweises,
2. touristische Busreisen mit Negativtestnachweis und unter Beachtung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 5 Absatz 4 Nummer 4 auch ohne Kapazitätsbegrenzung und Mindestabstand zwischen den Fahrgästen, wenn alle Gäste aus einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt der Inzidenzstufe 1 kommen,
3. andere touristische Angebote nach Absatz 2 Nummer 6 im Freien ohne das Erfordernis eines Negativtestnachweises, aber mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit.
§ 21(Fn 5)
Besondere regionale Infektionslagen, Hotspot-Strategie
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach § 22 Absatz 1 zuständigen Behörden vor; die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2) Kreise und kreisfreie Städte, für die die Beschränkungen nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes gelten oder in denen sonst besondere kritische infektiologische Umstände vorliegen, können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen. Diese dürfen sich nicht auf schulische Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 1 der Coronabetreuungsverordnung erstrecken. Die angeordneten Maßnahmen sind im Hinblick auf die Erforderlichkeit fortlaufend zu überprüfen.
(3) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden eigenständig nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
§ 22
Festlegung und Aufgaben der zuständigen Behörden
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden und im Vollzug dieser Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe unterstützt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 4 Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5im öffentlichen Raum in nicht zulässigen Gruppen zusammentrifft,
3. entgegen § 5 Absatz 2 trotz bestehender Verpflichtung keine Atemschutzmaske, entgegen Absatz 3 trotz bestehender Verpflichtung keine medizinische Gesichtsmaske oder entgegen Absatz 4 trotz bestehender Verpflichtung keine Alltagsmaske trägt,
4. entgegen § 7 einen fremden oder gefälschten Test verwendet, um ein Angebot zu nutzen oder durchzuführen,
5. entgegen § 8 Absatz 3 und 4 als für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortliche Person nicht die vorgeschriebene Rückverfolgbarkeit sicherstellt,
6. entgegen § 8 Absatz 1 als anwesende Person unrichtige Kontaktdaten angibt,
7. entgegen § 10 Satz 1 erforderliche Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal nicht ergreift,
8. entgegen § 11 Absatz 2 bis 4 Bildungsangebote und Prüfungen durchführt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,
9. entgegen § 13 Absatz 2 bis 4 Kultureinrichtungen betreibt oder Kulturveranstaltungen durchführt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,
10. entgegen § 14 Absatz 2 bis 4 Sport treibt, Wettkämpfe und sonstige Sportveranstaltungen durchführt oder Zuschauern das Betreten der Sportanlage gestattet, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,
11. entgegen § 15 Absatz 2 bis 4 Freizeit- und Vergnügungsstätten betreibt oder dort genannte Dienstleistungen anbietet, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,
12. entgegen § 16 Absatz 2 bis 4 Einzelhandelsgeschäfte, Wochenmärkte, Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen oder Einrichtungen des Großhandels betreibt oder Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte oder Spezialmärkte durchführt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,
13. entgegen § 17 Absatz 2 bis 4 Einrichtungen des Handwerks oder des Dienstleistungsgewerbes betreibt oder Handwerks- oder Dienstleistungen durchführt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,
14. entgegen § 18 Absatz 2 bis 4 Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt oder daran teilnimmt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,
15. entgegen § 19 Absatz 2 bis 4 eine gastronomische Einrichtung ohne Beachtung der dort genannten Voraussetzungen betreibt,
16. entgegen § 20 Absatz 2 bis 4 Übernachtungsangebote oder touristische Busreisen oder sonstige touristische Angebote durchführt oder wahrnimmt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf. Satz 1 gilt nur, soweit nicht gemäß § 21 Absatz 3 reduzierte Schutzmaßnahmen in Kraft gesetzt sind.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).
§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Diese Verordnung tritt am 28. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. Juni 2021 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Coronaschutzverordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 545a), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b); geändert durch Verordnung vom 27 Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; Artikel 1 Nummer 1 und 9 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; Artikel 1 Nummer 2 bis 8 und Nummer 10 der Verordnung vom 2. Juni (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021. |
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§ 3 Absatz 3, § 5 Absatz 3 und 7 geändert, § 7 Absatz 2 angefügt, § 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 2 und 3, § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; § 5 Absatz 2, 3 und 4 geändert, § 11 Absatz 2 bis 4 neu gefasst, § 13 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; § 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; § 5 Absatz 4 und § 12 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021. |
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§ 1 Absatz 4 und § 18 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; § 1 Absatz 4 geändert und § 18 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; § 18 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021. |
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§ 4 Absatz 3, § 14 Absatz 2 und 4, § 15 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; § 4 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021. |
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§ 21 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 7. Juni 2021. |
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§ 10 neu gefasst und § 20 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021. |
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