2000

Gesetz
über die Errichtung des Landesjustizvollzugsamtes
Nordrhein-Westfalen (Landesjustizvollzugsamtsgesetz - LJVAG)

Vom 2. Juli 2002 (Fn 1)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
über die Errichtung des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen
(Landesjustizvollzugsamtsgesetz -LJVAG)

Artikel I

Gesetz
über die Errichtung des
Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen
(Landesjustizvollzugsamtsgesetz -LJVAG)

§ 1

Für das Land Nordrhein-Westfalen wird ein Landesjustizvollzugsamt als Mittelbehörde des Justizvollzugs errichtet. Die Landesregierung wird ermächtigt, den Sitz des Landesjustizvollzugsamtes durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen zu bestimmen.

§ 2

Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes übt die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht über die Behörden und Einrichtungen des Justizvollzugs aus.

§ 3

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten die Beschäftigten der Justizvollzugsämter Rheinland und Westfalen-Lippe als versetzt an das Landesjustizvollzugsamt Nordrhein-Westfalen; der Justizminister kann hiervon abweichende Einzelmaßnahmen treffen.

Artikel II (Fn 2)

Artikel III

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 1
Überleitung

(1) Der Präsident des Justizvollzugsamts Westfalen-Lippe ist mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in das Amt des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein- Westfalen übergeleitet.

(2) Der Abteilungsdirektor des Justizvollzugsamts Westfalen-Lippe ist mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in das Amt des Vizepräsidenten des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen übergeleitet

§ 2
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft; zum selben Zeitpunkt treten das Gesetz über die Einrichtung selbstständiger Justizvollzugsämter vom 24. Februar 1970 (GV. NRW. S. 168) und die Verordnung zur Änderung der Bezirke der Justizvollzugsämter vom 3. Februar 1999 (GV. NRW. S. 46) außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 308, in Kraft getreten am 1. August 2002.

Fn 2

Art. 2 gegenstandslos Änderungsvorschriften.