Verordnung
über staatlich anerkannte Sachverständige
nach der Landesbauordnung 2018 (SV-VO) (Fn 9)
Vom 29. April 2000 (Fn 1)
Aufgrund des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 622), wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen verordnet:
Inhaltsverzeichnis (Fn 10)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Führung der Bezeichnung „staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger“
§ 2 Anerkennung, Verfahren
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 4 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
§ 5 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf
§ 6 Pflichten
§ 7 (entfällt)
Zweiter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit
§ 8 Umfang der Anerkennung
§ 9 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 10 Anerkennungsverfahren
§ 11 Prüfungsausschuss
§ 12 Aufgabenerledigung
Dritter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
§ 13 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 14 Anerkennungsverfahren
§ 15 Prüfungsausschuss
§ 16 Aufgabenerledigung
Vierter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau
§ 17 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 18 Anerkennungsverfahren
§ 19 Aufgabenerledigung
Fünfter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz
§ 20 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 21 Anerkennungsverfahren
§ 22 Anerkennungsausschuss
§ 23 Aufgabenerledigung
Sechster Abschnitt
§ 24 Entgeltregelung
Siebter Abschnitt
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Inkrafttreten
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 (Fn 7)
Führung der Bezeichnung „staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich
anerkannter Sachverständiger“
(1) Die Bezeichnung „staatlich anerkannte Sachverständige“ oder „staatlich anerkannter Sachverständiger“ mit den Zusätzen „für die Prüfung der Standsicherheit“, „für die Prüfung des Brandschutzes“, „für Erd- und Grundbau“ und für „Schall- und Wärmeschutz“ darf nur führen, wer auf Grund dieser Verordnung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannt oder diesen Personen gemäß § 4 gleichgestellt ist.
(2) Staatlich anerkannte Sachverständige sind nach Maßgabe der Vorschriften der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt, in ihren Fachbereichen Bauvorlagen zu erstellen, Nachweise aufzustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen.
(3) Sachverständige nach dieser Verordnung werden für folgende Fachbereiche staatlich anerkannt:
1. Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau,
2. baulicher Brandschutz,
3. Erd- und Grundbau,
4. Schall- und Wärmeschutz.
(4) Der statisch-konstruktive Brandschutz ist dem Bereich Standsicherheit zugeordnet.
§ 2 (Fn 7)
Anerkennung, Verfahren
(1) Auf Antrag erfolgt die Anerkennung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen; sie kann für einen oder mehrere Fachbereiche gemäß § 1 Absatz 3 ausgesprochen werden.
Der Antrag ist in den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 von Personen, die Mitglied einer Ingenieurkammer sind, an die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und in den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4 von Personen, die Mitglied einer Architektenkammer sind, an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu richten. In dem Antrag sind der beantragte Fachbereich und die beantragte Fachrichtung anzugeben.
(2) Mit dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere
1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
2. eine beglaubigte Ablichtung der Abschlusszeugnisse der berufsbezogenen Ausbildung,
3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BRZG), das nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
4. ein Nachweis, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 erfüllt sind,
5. die für die beantragten Fachbereiche erforderlichen Nachweise nach § 3 Absatz 3,
6. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 3 Absatz 4 nicht vorliegen.
Die Kammern können, wenn es zur Beurteilung des Antrages erforderlich ist, weitere Nachweise verlangen.
(3) Verfahren nach den vorstehenden Absätzen können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die zuständige Kammer stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71 b Absatz 3 und 4 VwVfG NRW aus. Hat sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt § 42 a VwVfG NRW mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf.
(4) Die Kammern führen über die von ihnen staatlich anerkannten Sachverständigen nach Fachbereichen getrennte Listen.
§ 3 (Fn 6)
Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen anerkannt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer Mitglied in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist und mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem Bereich hat, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Sachverständigentätigkeit ausüben will, sofern in den anderen Abschnitten keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Mitglieder von Architektenkammern und Ingenieurkammern anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland werden als staatlich anerkannte Sachverständige anerkannt, wenn es in dem Land ihrer Hauptwohnung, ihres Geschäftssitzes oder ihres Beschäftigungsortes ein vergleichbares Anerkennungsverfahren im Sinne des § 4 Absatz 1 nicht gibt und sie die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.
(3) Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die die in den folgenden Abschnitten gestellten besonderen Anforderungen nachgewiesen haben.
Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Anerkennung.
(4) Nicht zuverlässig sind Personen, die
a) die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzen,
b) in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Sachverständigenaufgaben nicht geeignet sind,
c) durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
(5) Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen anerkannt werden, die unabhängig in den beantragten Fachbereichen tätig sind. Unabhängig tätig werden Personen, wenn sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen.
In den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 müssen sie darüber hinaus auch eigenverantwortlich tätig sein. Eigenverantwortlich tätig werden Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben.
§ 4 (Fn 7)
Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
(1) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen. Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Kammer stellt die Vergleichbarkeit fest und stellt hierüber eine Bescheinigung aus. Sie führt diese Sachverständigen in einem besonderen Verzeichnis.
(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben staatlich anerkannter Sachverständiger nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der zuständigen Kammer anzuzeigen und dabei
1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,
vorzulegen.
Die zuständige Kammer soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben staatlich anerkannter Sachverständiger nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die zuständige Kammer bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 2 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 5 (Fn 3)
Erlöschen, Rücknahme, Widerruf
(1) Die Anerkennung erlischt
a) durch in Textform nach § 126b des Bürgerlichen
Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S.
42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, erklärten Verzicht
gegenüber der Kammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
b) bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der
Standsicherheit, bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung
des Brandschutzes und bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für
Erd- und Grundbau mit Vollendung des 70. Lebensjahres,
c) wenn die erforderliche Mitgliedschaft in einer Architektenkammer oder
Ingenieurkammer endet.
(2) Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 2 bis 5 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zu widerrufen, wenn
a) nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 2 bis 5 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,
b) staatlich anerkannte Sachverständige infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.
Die Anerkennung kann von der zuständigen Kammer widerrufen werden, wenn staatlich anerkannte Sachverständige gegen die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen haben. Ein Widerruf wegen eines wiederholten Verstoßes setzt voraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit eines Widerrufes hingewiesen wurde.
(4) Die zuständige Kammer kann die Anerkennung widerrufen, wenn staatlich anerkannte Sachverständige ihre Pflichten als Ingenieurin oder Ingenieur oder als Architektin oder Architekt gröblich verletzt haben.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr vor, so ist diese Feststellung zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(Fn 7)
§ 6 (Fn 6)
Pflichten
(1) Staatlich anerkannte Sachverständige haben ihre Tätigkeit unparteilich und gewissenhaft gemäß dem geltenden Recht auszuüben. Sie dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichert sind. Die Kammern können den Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verlangen.
(2) Staatlich anerkannte Sachverständige dürfen sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können.
(2a) Will eine der in § 1 Absatz 1 genannten Personen in Nordrhein-Westfalen eine weitere Niederlassung begründen, so hat sie dies der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in Textform mitzuteilen. In der Mitteilung ist auch die Adresse der Hauptniederlassung anzugeben.
(3) Staatlich anerkannte Sachverständige können sich nur durch andere staatlich anerkannte Sachverständige desselben Fachbereiches und derselben Fachrichtung vertreten lassen.
(4) Ergibt sich bei der Tätigkeit der staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem Fachbereich zuzuordnen ist, für den sie nicht anerkannt sind, sind die staatlich anerkannten Sachverständigen verpflichtet, in Abstimmung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber eine oder einen für den betreffenden Fachbereich anerkannte Sachverständige oder anerkannten Sachverständigen hinzuzuziehen.
(5) Staatlich anerkannte Sachverständige nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 dürfen Prüfungen nicht durchführen, wenn sie oder ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bereits mit dem Vorhaben planend oder aufstellend befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(6) Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen oder anderer Fortbildungsträger teilzunehmen; die Kammern können entsprechende Nachweise verlangen.
(7) Staatlich anerkannte Sachverständige haben die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu informieren, wenn sie bei ihrer Tätigkeit feststellen, dass bei einer baulichen Anlage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
(8) Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, der zuständigen Kammer auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen und die hierzu in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen vorzulegen.
(9) Bei Sachverständigentätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Verordnung, der Landesbauordnung 2018 und der Energieeinsparverordnung oder bei sonstigen beruflichen Tätigkeiten ist es den staatlich anerkannten Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 im Stempel zu verwenden oder verwenden zu lassen.
(10) Über alle nach der Landesbauordnung 2018 erteilten Bescheinigungen haben die staatlich anerkannten Sachverständigen ein Verzeichnis nach einem von den Kammern festgelegten Muster zu führen und dieses auf Anforderung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vorzulegen.
§ 7 (Fn 7)
entfällt
Zweiter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung
der Standsicherheit
§ 8
Umfang der Anerkennung
(1) Die Anerkennung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:
1. Massivbau
2. Metallbau
3. Holzbau.
Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.
(2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad einer anderen Fachrichtung nicht aus.
(3) Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt den Verbundbau ein.
§ 9 (Fn 6)
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit werden Personen anerkannt, die
1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen die im Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) geregelte Berufsbezeichnung führen dürfen,
2. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
3. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
4. durch ihre Leistungen als Ingenieure oder Ingenieurinnen überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
5. die für staatlich anerkannte Sachverständige erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 2 bis 5 wird durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachgewiesen.
(2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik, die aufgrund der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (PrüfingVO) vom 19. Juli 1962 (GV.NRW. S. 470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1969 (GV.NRW. S. 281), oder aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) anerkannt sind, werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf Antrag als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt. Dies gilt entsprechend für von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik; § 3 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
§ 10
Anerkennungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit entscheidet die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des Prüfungsausschusses.
(2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Prüfungsausschuss der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem Prüfungsverfahren.
(3) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regelt das Prüfungsverfahren in einer Prüfungsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(4) Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass die Antragstellerin ihre oder
der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.
Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.
§ 11
Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eingerichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern:
- drei Vertreterinnen oder Vertretern der Wissenschaft,
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bauwirtschaft,
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Kreis der Beratenden Ingenieure,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen,
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bauaufsichtsbehörden.
Die Mitglieder aus dem Kreis der Bauwirtschaft und Beratenden Ingenieure
werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen, die Vertreterin oder
der Vertreter der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen von ihr berufen; die
übrigen Mitglieder werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde berufen.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse.
(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung.
§ 12 (Fn 6)
Aufgabenerledigung
(1) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise einschließlich des statisch-konstruktiven Brandschutzes zu prüfen und zu bescheinigen. Zur Bescheinigung gehören der Prüfbericht, in dem Umfang und Ergebnis der Prüfung niederzulegen sind, und eine Ausfertigung der geprüften Standsicherheitsnachweise. Die Standsicherheitsnachweise sind auch hinsichtlich der Tragfähigkeit des Baugrundes zu überprüfen. Wenn staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit feststellen,
1. dass für die Beurteilung der Größe der Baugrundverformungen und ihrer Auswirkungen auf das Bauwerk und für die Beurteilung der Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage eine besondere Sachkunde erforderlich ist,
2. dass hinsichtlich der verwendeten Annahmen Zweifel bestehen oder
3. dass hinsichtlich der der Berechnung zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen Zweifel bestehen,
informieren sie die Bauherrin oder den Bauherrn, dass er oder sie einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau beauftragen muss.
(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen erfüllt sind.
Dritter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
§ 13 (Fn 6)
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 3
1. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder der Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen, insbesondere auch von Sonderbauten, haben,
2. Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere des Brandverhaltens von Bauprodukten besitzen,
3. Grundkenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes besitzen,
4. besondere Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit sich aus ihnen Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz ergeben, besitzen,
5. Kenntnisse der auf dem Gebiet des vorbeugenden baulichen Brandschutzes verwendeten Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden, sowie über Abläufe von Brandszenarien besitzen und
6. Kenntnisse in der Anwendung anlagentechnischer Brandschutzmaßnahmen und ihre Auswirkungen auf den baulichen Brandschutz besitzen.
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 2 bis 6 wird durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachgewiesen.
§ 14
Anerkennungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes entscheidet je nach Mitgliedschaft die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen Prüfungsausschusses.
(2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Prüfungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem Prüfungsverfahren. Die Kammern erlassen inhaltsgleiche Prüfungsordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.
(3) Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass die Antragstellerin ihre oder
der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.
Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.
§ 15 (Fn 6)
Prüfungsausschuss
(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bilden jeweils einen Prüfungsausschuss.
(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern:
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der für den Brandschutz zuständigen Dienststellen
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern
- drei Vertreterinnen oder Vertretern der Bauaufsichtsbehörden.
Die Vertreterinnen oder Vertreter der Bauaufsichtsbehörden werden von der
obersten Bauaufsichtsbehörde, die Vertreterinnen oder Vertreter der
Brandschutzdienststellen vom Innenministerium, die Vertreterin oder der
Vertreter der Industrie- und Handelskammern wird von der Vereinigung der
Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen berufen; die übrigen
Vertreterinnen oder Vertreter werden von den sie entsendenden Stellen berufen.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig.
(3) § 11 Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
(4) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regeln im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen deren Geschäftsführung.
§ 16 (Fn
8)
Aufgabenerledigung
(1) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes prüfen, ob das Vorhaben den Anforderungen an den baulichen Brandschutz entspricht und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der brandschutztechnischen Nachweise. Zur Bescheinigung gehört der Prüfbericht, in dem Umfang und Ergebnis der Prüfung niederzulegen sind, und eine Ausfertigung der brandschutztechnisch geprüften Bauvorlagen. Im Prüfbericht sind die Forderungen der Brandschutzdienststelle kenntlich zu machen.
(2) Wenn staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes Bescheinigungen nach 68 Absatz 2 BauO NRW 2018 ausstellen, sind sie verpflichtet, den zur Wahrung der Belange des abwehrenden Brandschutzes erhobenen Forderungen der Brandschutzdienststelle [§ 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung] zu entsprechen. Hat die Bauherrin oder der Bauherr beantragt, eine Abweichung von Anforderungen an den Brandschutz zuzulassen, und ist in diesem Zusammenhang den Forderungen der Brandschutzdienststelle zum abwehrenden Brandschutz entsprochen worden, so ist eine erneute Beteiligung der Brandschutzdienststelle durch den staatlich anerkannten Sachverständigen nicht erforderlich.
(3) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen erfüllt sind.
Vierter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige
für Erd- und Grundbau
§ 17 (Fn
6)
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für den Erd- und Grundbau werden Personen anerkannt, die
1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie die im Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) geregelte Berufsbezeichnung führen dürfen,
2. neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
3. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen und
4. nachweisen, dass sie über Geräte, die für Baugrunduntersuchungen erforderlich sind, verfügen oder verfügen können.
Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu führen. Mindestens zwei Baugrundgutachten, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben belegen, sind vorzulegen.
(2) Die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes NRW geführten Personen werden auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau anerkannt, sofern sie die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 erfüllen. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannt; sie werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
§ 18 (Fn 11)
Anerkennungsverfahren
Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen holt für ihre Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung von einem bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirat ein begründetes Gutachten in Textform über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich der Ausstattung mit den erforderlichen Geräten nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 ein. § 10 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 19
Aufgabenerledigung
Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau unterstützen die staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit auf dem Gebiet der Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus, indem sie
- die Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung),
- die Sicherheit der Gründung von baulichen Anlagen,
- die getroffenen Annahmen und
- die bodenmechanischen Kenngrößen
prüfen und dem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund und dessen Tragfähigkeit bescheinigen.
Fünfter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige
für Schall- und Wärmeschutz
§ 20
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 3 die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und die Wechselwirkung zwischen Schall- und Wärmeschutz und der baulichen Anlage beurteilen können.
(2) Durch fachbezogene Tätigkeiten haben sie für den Bereich des Schallschutzes
- Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere zum Verhalten von Baustoffen und Bauteilen bei Einwirkung von Schall,
- Kenntnisse in der Theorie der Schallemissionen und Erfahrungen in der baupraktischen Umsetzung,
- Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung von Schall-Dämm-Maßnahmen,
- Kenntnisse des einschlägigen technischen Regelwerkes und der Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden,
- Kenntnisse und Erfahrungen bei der Planung des Schallschutzes,
- Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen, soweit sich aus ihnen Anforderungen an den Schallschutz ergeben,
und für den Bereich des Wärmeschutzes
- Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere zum Wärmedämmverhalten von Baustoffen und Bauteilen bei Einwirkung von Temperatur und Feuchte,
- Kenntnisse in der thermischen Bauphysik und Erfahrungen in der baupraktischen Umsetzung,
- Kenntnisse der Berechnungsverfahren von Transmissions-, Lüftungs- und Wärmegewinnungsenergien,
- Kenntnisse des einschlägigen technischen Regelwerkes,
- Kenntnisse in der Anfertigung von Nachweisen auf der Grundlage der nach dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) erlassenen Vorschriften
nachzuweisen.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Teilnahme an einem von den zuständigen Kammern oder ihren Fortbildungseinrichtungen angebotenen fachbezogenen Seminar im Zeitraum von 18 Monaten vor der Antragstellung nachzuweisen. Dieser Nachweis kann auch durch die Teilnahme an einer vergleichbaren Fortbildungsveranstaltung anderer Träger erbracht werden. Die Vergleichbarkeit ist von der zuständigen Kammer festzustellen. Die Nachweispflicht gilt nicht für Antragstellerinnen oder Antragsteller, die auf Grund von § 36 Gewerbeordnung in diesem Fachbereich als Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt sind.
§ 21
Anerkennungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz entscheidet je nach Mitgliedschaft die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen Anerkennungsausschusses.
(2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Anerkennungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Die Kammern erlassen jeweils inhaltsgleiche Verfahrensordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.
§ 22 (Fn 6)
Anerkennungsausschuss
(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bilden Anerkennungsausschüsse.
(2) Die Anerkennungsausschüsse bestehen aus jeweils acht Mitgliedern:
- drei Vertreterinnen oder Vertretern der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
- drei Vertreterinnen oder Vertretern der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bauaufsichtsbehörden.
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen berufen jeweils ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Die
Vertreterin oder der Vertreter der Industrie- und Handelskammern wird von der
Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, die
Vertreterin oder der Vertreter der Bauaufsichtsbehörden von der obersten
Bauaufsichtsbehörde berufen.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig.
(3) § 11 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4) Die Anerkennungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Anerkennungsausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regeln im Einvernehmen mit den Anerkennungsausschüssen deren Geschäftsführung.
§ 23
Aufgabenerledigung
(1) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz haben Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz entsprechend den geltenden Vorschriften aufzustellen oder, wenn die Nachweise nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz aufgestellt sind, diese zu prüfen und zu bescheinigen, dass die Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz erfüllt sind.
(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen berücksichtigt sind.
Sechster Abschnitt
§ 24 (Fn 2)
Entgeltregelung
(1) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Honorierung der staatlich anerkannten Sachverständigen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 11. August 2009 (BGBl. I. S. 2732) in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung des Honorars nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen benötigt wird. Ein Nachlass auf die Honorare ist unzulässig.
(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit erhalten für das Prüfen ein Honorar in Abhängigkeit von den anrechenbaren Kosten und der Honorarzone nach Maßgabe der Anlage 1.
1. Für die Prüfung der rechnerischen Nachweise
der Standsicherheit
1/1 des Honorars nach Anlage 1
2. Für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen
in statischer und konstruktiver Hinsicht
1/2 des Honorars nach Anlage 1
3. Für die Prüfung der Nachweise des
statistisch-konstruktiven Brandschutzes
1/20 des Honorars nach Anlage 1
3a. Für die Prüfung der Konstruktionszeichnungen
auf Übereinstimmung mit dem Nachweis bzw. auf Einhaltung weiterer Forderungen
nach laufender Nummer 3.1 der Technischen Baubestimmungen, falls eine
Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist
1/10 des Honorars nach Nummer 1, höchstens jedoch je ein Zehntel des sich aus
der Honorarzone 3 ergebenden Honorars nach Nummer 1
4. Für die Prüfung von Nachträgen zu 1., 2., oder
3.,
Honorar wie 1., 2., oder 3., multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der
Nachträge zum ursprünglichen Umfang, jedoch mindestens einen Stundensatz nach
Absatz 9
5. Für eine Lastvorprüfung
zusätzlich 1/4 des Honorars wie nach Nummer 1
6. Zuschläge
Steht ein nach 1. bis 5. ermitteltes Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so kann dieses Honorar bis auf das 5fache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen
a) für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaus anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen,
b) wenn Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Zonen 2 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können,
c) wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht.
7. Nach Zeitaufwand werden vergütet:
a) die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen gemäß § 63 Absatz 8 und § 84 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018,
b) die Prüfung von besonderen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,
c) die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen, z.B. zum Erdbebenschutz, zur Bergschadensicherung und zu Bauzuständen,
d) sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 7 nicht aufgeführt sind.
Für die Berechnung des Honorars gem. Anlage 1 ist insbesondere beim Überschreiten der Tafelwerte die Gleichung des Honorarverlaufs zu verwenden.
(3) Für die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung genannten Gebäudearten sind die anrechenbaren Kosten gem. Anlage 1 und Anlage 2 dieser Verordnung aus der Vervielfältigung des Brutto-Rauminhalts der baulichen Anlage mit den jeweils fortgeschriebenen und bekannt gemachten landesdurchschnittlichen Rohbauwerten je m³ Rauminhalt – vermindert um den Betrag der Umsatzsteuer – zu ermitteln.
(4) Können nach Absatz 3 keine anrechenbaren Kosten ermittelt werden, so erfolgt die Ermittlung nach § 48 Absatz 1 und 3 HOAI. Zu den anrechenbaren Kosten zählen auch die nicht in den Kosten des Satzes 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die Standsicherheitsnachweise geprüft werden müssen. Nicht anrechenbar ist die auf die Kosten nach den Sätzen 1 und 2 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind.
(5) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes erhalten für das Prüfen der brandschutztechnischen Unterlagen des baulichen Brandschutzes und der Berücksichtigung der Belange des abwehrenden Brandschutzes insgesamt ein Honorar nach Maßgabe der Anlage 2. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Steht bei baulichen Anlagen, deren anrechenbare Kosten unter 250 000 Euro liegen, das Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so kann das Honorar nach dem Zeitaufwand ermittelt werden, höchstens jedoch bis zu dem für anrechenbare Kosten von 250 000 Euro nach Satz 1 festgesetzten Honorar. Die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 84 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018 werden nach dem Zeitaufwand vergütet.
(6) Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau erhalten ein Honorar, das nach dem Zeitaufwand vergütet wird.
(7) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz erhalten
1. für den Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen ein Honorar nach Anlage 1 Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 HOAI,
2. für den Nachweis des Wärmeschutzes ein Honorar nach Anlage 1 Nummer 1.2 HOAI.
Die Prüfungen von Nachweisen über den Schallschutz und den Wärmeschutz sowie die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 63 Absatz 8 und § 84 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018 werden nach dem Zeitaufwand vergütet.
(8) Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen (gleiche oder weitgehend vergleichbare bautechnische Unterlagen) gleichzeitig Prüfaufträge erteilt, so ermäßigen sich die Honorare der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit und des Brandschutzes ab der zweiten baulichen Anlage auf jeweils die Hälfte.
(9) Leistungen nach dem Zeitaufwand werden mit dem jeweils bekannt gemachten Stundensatz gemäß Tarifstelle 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vergütet. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
Siebter Abschnitt
§ 25 (Fn 5)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 oder § 6 Absatz 9 die Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige" oder "staatlich anerkannter Sachverständiger" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 1 Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro, in den Fällen des § 6 Absatz 9 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.
§ 26 (Fn 12)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.
Der Minister
für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
GV. NRW. S. 422, geändert durch Artikel 59 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 95 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO *) (Fn 4) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Verordnung vom 27. März 2018 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 27. April 2018; Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. |
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§ 24 neu gefasst durch VO *) (Fn 4) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; Absatz 2, 5 und 7 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. |
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§ 5 geändert durch Verordnung vom 27. März 2018 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 27. April 2018; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. |
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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) |
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§ 25 zuletzt geändert durch VO *) (Fn 4) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009. |
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§ 3, § 6, § 9, § 12, § 13, § 15, § 17, § 22 geändert durch VO *) (Fn 4) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 6 Absatz 2a, 9 und 10 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. |
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§ 1, § 2 und § 4 neu gefasst sowie § 5a gestrichen und § 7 aufgehoben durch VO *) (Fn 4) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 1 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. |
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§ 16 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Absatz 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. |
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Überschrift geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. |
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Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. |
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§ 18 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. |
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§ 26 zuletzt neu gefasst durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. |