Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Errichtung der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen (LK-Wahlordnung)

Vom 20. April 2005 (Fn 1)

Aufgrund des § 28 des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1949 (GS. NRW. S. 706) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags verordnet:

Erster Abschnitt
Wahltermin, Wahlbezirke, Wahlausschuss

§ 1
Wahltermin

(1) Die Landwirtschaftskammer setzt den Tag und die Uhrzeit fest, bis zu denen die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln zur Wahl der Mitglieder bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingegangen sein müssen (Wahltermin).

(2) Im Falle des § 23 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Gesetz) setzt das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) den Wahltermin fest.

§ 2
Wahlbezirke

(1) Eine von § 7 Abs. 1 des Gesetzes abweichende Festlegung von Wahlbezirken durch Zusammenschluss mehrerer benachbarter Kreise und kreisfreier Städte zu jeweils einem Wahlbezirk (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes) erfolgt in der Satzung (§19 Abs. 2 Buchstabe b des Gesetzes).

(2) Die Bedeutung eines Wahlbezirks (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes), nach der die Satzung (§ 19 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes) eine über die Mindestzahl von drei hinausgehende Mitgliederzahl bestimmen kann, richtet sich nach der Zahl der Wahlberechtigten und nach der Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe.

(3) Ergibt sich für einen Wahlbezirk eine Mitgliederzahl, die über die Mindestzahl von drei Mitgliedern hinausgeht, kann die höhere Zahl nur insoweit berücksichtigt werden, als eine durch drei teilbare Zahl erreicht wird.

§ 3
Wahlausschuss

(1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlausschusses (§ 8a des Gesetzes) und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter sowohl aus dem Kreis der Vertrauenspersonen für die einzelnen Wahlvorschläge (§ 13) als auch aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen werden. § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. Die Berufenen werden von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter durch Handschlag verpflichtet.

(2) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleiterin oder des Wahlleiters als Vorsitzende oder Vorsitzender den Ausschlag. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde; eine ordnungsgemäße Einberufung liegt vor, wenn die Ladungen mit einer Frist von acht Tagen vor dem Sitzungstermin verschickt worden sind.

(3) Der Wahlausschuss bestimmt aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zur Aufnahme der Niederschriften über die Verhandlungen, es ist jedoch auch zulässig, andere geeignete Personen zu bestimmen.

Zweiter Abschnitt
Wählerliste

§ 4
Erstellung, Gegenstand der Eintragung

(1) In die Wählerliste (§ 8c des Gesetzes), die die Landwirtschaftskammer von Amts wegen nach dem Muster der Anlage 1 erstellt, sind alle Wahlberechtigten (§ 5 des Gesetzes) nach Namen und Vornamen, Geburtstag, Wohnort und Wohnung sowie der Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb einzutragen.

(2) Bei juristischen Personen (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes) ist eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter oder die bzw. der Bevollmächtigte aufzuführen.

(3) Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber, deren Betriebe sich über mehrere Wahlbezirke eines Kammerbezirks erstrecken oder die mehrere Betriebe in verschiedenen Wahlbezirken besitzen, sind nur in die Wählerliste ihres Wohnsitzes aufzunehmen.

(4) Die Wählerliste wird der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bis zum 50. Tage vor dem Wahltermin zugeleitet.

§ 5
Öffentliche Auslegung

(1) Die Wählerlisten werden vom 43. bis 36. Tag vor dem Wahltermin zur allgemeinen Einsicht bei der Dienststelle der Wahlleiterin oder des Wahlleiters öffentlich ausgelegt.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat Ort und Zeit der Auslegung der Wählerliste vorher nach dem Muster der Anlage 2 öffentlich bekannt zu machen und dabei darauf hinzuweisen, dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste spätestens biszum Ablauf der Auslegungsfrist bei ihr oder ihm erhoben werden können.

§ 6
Einsprüche gegen die Wählerliste

Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste, die von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter nicht als begründet erachtet und abgestellt werden, sind dem Hauptausschuss (§ 17 des Gesetzes) vorzulegen, der darüber binnen 10 Tagen nach Ablauf der Auslegungsfrist entscheidet. Die Entscheidung ist den Beteiligten bekannt zu machen und in der Wählerliste zu vermerken. Sie ist, vorbehaltlich der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, endgültig.

§ 7
Eintragung nach Ablauf der Auslegungsfrist

(1) Wahlberechtigte können nach Ablauf der Auslegungsfrist nur auf rechtzeitig erhobenen Einspruch in die Wählerliste aufgenommen werden, es sei denn, dass es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter bis zum Tage vor der Wahl zu berichtigen sind.

(2) Alle Änderungen der Wählerlisten sind durch eine mit Tag und Unterschrift versehene Bemerkung zu begründen.

§ 8
Schließung der Wählerliste

Nach Ablauf der sich aus § 6 ergebenden Frist schließt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wählerliste mit einer Bescheinigung gemäß Anlage 3 darüber, dass und wie lange die Liste öffentlich ausgelegen hat und dass die Bekanntmachung hierüber erfolgt ist.

Dritter Abschnitt
Wahlvorschläge

§ 9
Aufforderung zu Wahlvorschlägen

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fordert spätestens am 70. Tag vor dem Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Diese Aufforderung beinhaltet, dass bei den Wahlvorschlägen auf die paritätische Repräsentanz von Frauen geachtet werden soll. Falls das nicht möglich ist, sollen die Wahlvorschläge Frauen entsprechend ihrem Anteil der zur Wahl Berechtigten vorsehen. Gleichzeitig werden der Tag, bis zu dem die Wahlvorschläge bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingereicht werden können, und die Voraussetzungen für die Zulassung eines Wahlvorschlags bekannt gegeben.

§ 10
Einreichen von Wahlvorschlägen

(1) Wahlvorschläge können bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bis 12.00 Uhr des 48. Tages vor dem Wahltermin für den Wahlbezirk eingereicht werden.

(2) Die Wahlvorschläge sind nach dem Muster der Anlage 4 getrennt für die Wahl der Wahlgruppen 1 und 2 (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes) in Form von Listen einzureichen. Sie müssen die Namen von mehr als doppelt so viel wählbaren Bewerberinnen oder Bewerbern enthalten, wie Mitglieder der betreffenden Gruppe im Wahlbezirk zu wählen sind.

(3) Gemäß § 12 LGG soll auf die paritätische Repräsentanz von Frauen geachtet werden. Falls das nicht möglich ist, soll die Zahl der Bewerberinnen insgesamt dem Anteil der wahlberechtigten Frauen der einzelnen Gruppen entsprechen.

(4) Die Bewerberinnen oder Bewerber sind mit Namen und Vornamen, Geburtstag, Geburtsort, ausgeübtem Beruf und Anschrift so deutlich zu kennzeichnen, dass über ihre Person kein Zweifel besteht.

(5) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur vor, wenn sich zu dem in Absatz 1 genannten Stichtag aus der eingereichten Liste Name und Vorname sowie Berufsangabe nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 des Gesetzes ergeben.

§ 11
Unterzeichnung von Wahlvorschlägen

(1) Wahlvorschläge müssen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(2) Wahlvorschläge für die Wahlgruppe 1 können von eingetragenen Vereinen, die satzungsgemäß im Bereich der Landwirtschaft tätig sind, eingereicht werden; sie müssen durch zwei bevollmächtigte Vertreterinnen oder Vertreter des satzungsgemäß zuständigen Organs unterzeichnet sein. Wahlvorschläge können auch von mehreren Vereinen gemeinsam eingereicht werden. Andere Wahlvorschläge für die Wahlgruppe 1 müssen von mindestens 25 der im Wahlbezirk in der Wahlgruppe 1 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

(3) Wahlvorschläge für die Wahlgruppe 2 können von Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigungen, die satzungsgemäß auch für den Bereich der Landwirtschaft zuständig sind, eingereicht werden; sie müssen durch zwei bevollmächtigte Vertreterinnen oder Vertreter unterzeichnet sein. Wahlvorschläge können auch von mehreren Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigungen gemeinsam eingereicht werden. Andere Wahlvorschläge für die Wahlgruppe 2 müssen von mindestens 25 der im Wahlbezirk in der Wahlgruppe 2 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

(4) Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden.

(5) Ein Wahlvorschlag, der zu dem in § 10 Abs. 1 genannten Termin nicht die notwendigen Unterschriften trägt, ist ungültig.

§ 12 (Fn 3)
Einzureichende Nachweise

(1) Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen

1. die schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 5a, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt,

2. die Bescheinigung der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 5b,

- dass und seit wann die jeweilige Bewerberin bzw. der jeweilige Bewerber in dem von ihr oder ihm angegebenen Wohnort wohnhaft ist sowie
- des Wahlrechts bzw. der Wählbarkeit

3. bei der Unterzeichnung durch Vertreterinnen oder Vertreter eines Vereines oder einer Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigung

a) für den Nachweis der Vereinseigenschaft und für den Vereinszweck ein Auszug aus dem Vereinsregister und die Vereinssatzung. Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigungen haben entsprechende Unterlagen einzureichen, soweit diese nicht bereits zu einer früheren Wahl vorgelegt wurden und seitdem keine Änderungen der Vereinseigenschaft oder des Vereinszwecks eingetreten sind,

b) Nachweis der Bevollmächtigung,

4. bei Wahlvorschlägen nach § 11 Abs. 2 und 3, die nicht unter Nr. 3 fallen, die Bescheinigung der Gemeinde, dass und seit wann die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner in dem von ihr oder ihm angegebenen Wohnort wohnhaft ist.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 4 sollen mindestens eine Woche vor der in § 10 Abs. 1 genannten Frist beantragt werden. Sie sind kostenfrei auszustellen.

(3) Die §§ 14 und 15 gelten sinngemäß bei Mängeln, die sich aus der Versagung oder Unvollständigkeit einer Bescheinigung ergeben.

§ 13
Vertrauensperson

(1) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bezeichnet werden, die möglichst am Sitz der Wahlleiterin oder des Wahlleiters wohnen sollen. Sie sind berechtigt, mit der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss zu verhandeln sowie den Wahlvorschlag zurückzunehmen. Die Vertrauensperson teilt der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Rücknahme des Wahlvorschlages bezüglich der betreffenden Bewerberin oder des betreffenden Bewerbers innerhalb der Frist zur Mängelbeseitigung gemäß § 14 schriftlich mit.

(2) Fehlt die Bezeichnung von Vertrauensperson und deren Stellvertretung, gelten die Unterzeichnenden der Reihenfolge nach als Vertrauensperson und Stellvertreterin oder Stellvertreter.

§ 14
Aufforderung zur Mängelbeseitigung

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, so wird unverzüglich die Vertrauensperson aufgefordert, diese rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Falls die paritätische Repräsentanz von Frauen bei einem Wahlvorschlag nicht berücksichtigt ist oder, falls das nicht möglich ist, Frauen nicht entsprechend ihrem Anteil der zur Wahl Berechtigten vorgeschlagen werden (§ 10 Abs. 3), fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Vertrauensperson auf, die Möglichkeit der Änderung des Wahlvorschlages im Sinne der Frauenförderung zu prüfen. Im Falle von Änderungen ist § 15 Abs. 1 entsprechend anwendbar.

(3) Die Mängel der Wahlvorschläge können nur bis zum 36. Tage vor dem Wahltermin beseitigt werden. Gleiches gilt für Änderungen im Sinne des Absatz 2.

§ 15
Änderung vorgeschlagener Bewerberinnen und Bewerber

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber, gegen deren Wählbarkeit die Wahlleiterin oder der Wahlleiter Bedenken erhebt, können innerhalb der in § 14 Abs. 3 vorgeschriebenen Frist durch andere ersetzt werden, wenn die vorschlagsberechtigten Vereine bzw. Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigungen, bei anderen Vorschlägen mehr als die Hälfte der Unterzeichnenden dies schriftlich beantragen.

(2) Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber kann nachträglich nur unter den für die Einreichung von Wahlvorschlägen geltenden Bestimmungen des § 11 und nur dann ergänzt werden, wenn sie nicht die in § 10 Abs. 2 vorgeschriebene Mindestzahl an Bewerberinnen und Bewerbern erreicht.

§ 16
Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Spätestens am 33. Tag vor dem Wahltermin entscheidet der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung sind den Vertrauenspersonen rechtzeitig bekannt zu machen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu fertigen.

(2) Stellt der Wahlausschuss Mängel fest, kann er zu ihrer Behebung eine Ausschlussfrist bis zum 26. Tage vor dem Wahltermin setzen, nach deren Ablauf er über die Zulassung der Wahlvorschläge unverzüglich endgültig entscheidet.

§ 17
Bezeichnung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge müssen eine Bezeichnung führen.

(2) Der Wahlausschuss hat sämtliche Wahlvorschläge in der Form, in der sie zugelassen werden, aber unter Weglassung der Namen der Unterzeichnenden, der Vertrauenspersonen sowie des Geburtstags der Bewerberinnen und Bewerber gleichzeitig und spätestens am 20. Tage vor dem Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung in der Reihenfolge des Eingangs bekannt zu geben.

(3) Nach der Bekanntmachung ist die Zurücknahme eines Wahlvorschlags unzulässig.

Vierter Abschnitt
Durchführung der Wahl und von Nachwahlen

§ 18
Wahlmittel

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt folgende Wahlmittel bereit:

1. Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 7,

2. Wahlausweis nach dem Muster der Anlage 8,

3. äußerer Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 9,

4. innerer Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 10,

5. Merkblatt über die Einzelheiten der Stimmabgabe.

(2) Die Stimmzettel werden für jeden zugelassenen Wahlvorschlag bereitgestellt. Die Wahlmittel nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 müssen sich voneinander farblich unterscheiden; die Stimmzettel müssen auch für jede Wahlgruppe von verschiedener Farbe sein.

§ 19
Versendung der Wahlmittel

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter versendet die Wahlmittel im Sinne des § 18 Abs. 1 so rechtzeitig, dass sie jeder oder jedem in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten mindestens 14 Tage vor dem Wahltermin zugehen. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält nur die für die jeweilige Wahlgruppe bestimmten amtlichen Stimmzettel. Mit der Übersendung der Wahlmittel teilt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Wahlberechtigten den Wahltermin (§ 1 Abs. 1) mit.

§ 20
Wahlhandlung

(1) Jede Wählerin und jeder Wähler darf nur einen Stimmzettel benutzen. Auf diesem dürfen höchstens so viele und müssen mindestens halb so viele Bewerberinnen und Bewerber aus einem Wahlvorschlag angekreuzt werden, wie Mitglieder der betreffenden Wahlgruppe zur Landwirtschaftskammer zu wählen sind.

(2) Die Wahlberechtigten legen den nach Absatz 1 gekennzeichneten Stimmzettel in den Wahlumschlag und verschließen diesen. Der Wahlumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die Person der Wählerin oder des Wählers schließen lassen.

(3) Die Wählerin oder der Wähler unterschreibt die auf dem Wahlausweis vorgesehene Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums.

(4) Die Wählerin oder der Wähler legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und übersendet diesen Brief (Wahlbrief) so rechtzeitig an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter, dass er am Wahltermin dort eingegangen ist.

(5) Die Wählenden sind nicht verpflichtet, den Wahlbrief freizumachen. Der Wahlbrief kann auch bis zu dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt in der Dienststelle der Wahlleiterin oder des Wahlleiters abgegeben werden.

§ 21
Verspätet eingehende Wahlbriefe

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter vermerkt auf jedem an dem Tag nach dem Wahltermin eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. Die Wahlbriefe werden gesammelt und bis zur Auszählung der Stimmen (§ 24) unter Verschluss gehalten.

§ 22
Nachwahl

(1) Für die Nachwahlen (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes) gelten die gleichen Vorschriften wie für die Hauptwahl.

(2) Für jede Nachwahl sind neue Wahlvorschläge einzureichen.

Fünfter Abschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses

§ 23
Einberufung des Wahlausschusses

Zur Ermittlung des Wahlergebnisses beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich nach dem Wahltermin den Wahlausschuss (§ 3) zu einer öffentlichen Sitzung ein.

§ 23a
Wahlvorstand

Bei der Ernennung eines Wahlvorstandes (§ 8b des Gesetzes) ist § 12 LGG zu beachten.

§ 24
Auszählung der Stimmen

(1) Der Wahlvorstand prüft aufgrund des Wahlausweises das Recht der Absendenden eines jeden Wahlbriefs zur Wahlberechtigung und vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste. Er legt sodann den inneren Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Diese ist zu schließen und zu schütteln, nachdem sämtliche inneren Wahlumschläge in ihr gesammelt sind.

(2) Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn

a) der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

b) dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlausweis beiliegt,

c) die Erklärung im Wahlausweis nicht unterschrieben ist,

d) dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,

e) weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,

f) der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge enthält, ohne dass eine gleiche Zahl von gültigen und unterschriebenen Wahlausweisen beiliegt,

g) kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,

h) ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.

Die Einsenderinnen oder Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) Der Wahlvorstand öffnet die inneren Wahlumschläge einzeln, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und ermittelt, wieviele Stimmen gültig sind und wieviele Stimmen auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallen.

(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit Zweifel bestehen, sind vom Wahlvorstand auszusondern und dem Wahlausschuss zur Entscheidung nach § 25 Abs. 2 vorzulegen.

(5) Über die Stimmenzählung ist für jeden einzelnen Wahlvorstand eine Niederschrift entsprechend der Anlage 11 zu führen. Diese Niederschrift ist vom Wahlvorstand zu unterschreiben und der Wahlniederschrift (§ 28 Abs. 2) beizufügen.

(6) Die Sitzungen des Wahlvorstandes sind öffentlich.

§ 25
Ungültigkeit von Stimmen

(1) Eine Stimme ist ungültig, wenn

a) der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist,

b) Bewerberinnen und Bewerber weniger als erforderlich oder mehr als zulässig angekreuzt worden sind (§ 20 Abs. 1),

c) der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält,

d) der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist,

e) der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,

f) der Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel enthält.

(2) In den gemäß § 24 Abs. 4 verbliebenen Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss, ob eine Stimme nach Absatz 1 ungültig ist.

§ 26
Weitere Behandlung der Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlausschuss beschlossen hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen. In der Niederschrift sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind.

(2) Alle Stimmzettel, die nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind, hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter in Papier einzuschlagen und zu versiegeln. Sie sind so lange aufzubewahren, bis über die Gültigkeit der Wahl entschieden ist (§§ 31 und 32).

§ 27
Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

(1) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl fest und ermittelt, welche Bewerberinnen und Bewerber als Mitglieder und Ersatzmitglieder gewählt worden sind.

(2) Die Sitze, deren Anzahl sich aus § 7 Abs. 3 des Gesetzes in Verbindung mit der Hauptsatzung der Landwirtschaftskammer ergibt, werden zugeteilt, indem die Gesamtzahl der Sitze mit der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmenzahl multipliziert und durch die Gesamtzahl der für alle Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen geteilt wird. Jeder Wahlvorschlag erhält in der Reihenfolge der auf die einzelnen Bewerber oder Bewerberinnen entfallenden Stimmen zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der gleichen Weise den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(3) Als Ersatzmitglieder sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen diejenigen gewählt, die innerhalb des jeweiligen Wahlvorschlages den nach Absatz 2 ermittelten Bewerbern oder Bewerberinnen folgen. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

§ 28
Verkündung des Wahlergebnisses

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter verkündet das Ergebnis der Wahl sofort nach der Feststellung unter Angabe der Namen der Gewählten und der Zahl der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen gültigen Stimmen. Das Ergebnis der Wahl ist im Wahlbezirk unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Bis zur Veröffentlichung wird das Wahlergebnis in der Kreisstelle zur Einsicht ausgelegt.

(2) Über die Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses ist eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 12 aufzunehmen und von den anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. Diese übersendet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter mit den zugelassenen Wahlvorschlägen der Landwirtschaftskammer.

§ 29
Benachrichtigung der Gewählten

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten von der Wahl schriftlich mit Zustellungsurkunde und fordert sie auf, sich binnen einer Woche nach Zustellung über die Annahme der Wahl schriftlich zu erklären.

(2) Die Gewählten sind in der Benachrichtigung nach Absatz 1 darauf hinzuweisen, dass die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb der Frist keine Erklärung eingeht, und dass eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt.

§ 30
Nachrücken von Ersatzmitgliedern

(1) Werden dadurch, dass eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der Mitgliedschaft der Landwirtschaftskammer ausscheidet, Mitgliedstellen frei, rücken die Ersatzmitglieder in der nach § 27 Abs. 2 festgestellten Reihenfolge nach.

(2) Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, findet eine Nachwahl (§ 22) statt.

Sechster Abschnitt
Wahlprüfung

§ 31
Prüfung von Amts wegen

Die Landwirtschaftskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen. Erklärt die Hauptversammlung die Wahl eines Mitgliedes für ungültig, steht der Betroffenen oder dem Betroffenen binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe des Beschlusses an sie oder ihn die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes) zu.

§ 32
Einspruch

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede und jeder Wahlberechtigte Einspruch bei der Landwirtschaftskammer erheben. Der Einspruch von Wahlberechtigten in der Wahlgruppe 1 kann sich nur gegen die Wahl von Angehörigen der Wahlgruppe 1, der Einspruch von Wahlberechtigten in der Wahlgruppe 2 nur gegen die Wahl von Angehörigen der Wahlgruppe 2 richten.

(2) Wegen Nichtbeachtung der Vorschriften über das Wahlverfahren kann die Wahl nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 2) nicht mehr angefochten werden.

(3) Zur Beseitigung erheblicher Mängel des Wahlverfahrens in einzelnen Wahlbezirken ist in diesen durch Beschluss der Hauptversammlung die Wiederholung der Wahl anzuordnen. Bis zur Durchführung dieser Wahl ruhen die Mandate der betroffenen Wahlgruppe.

(4) Richtet sich ein Einspruch gegen die Wahl insgesamt, ist er binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 2) bei der Aufsichtsbehörde anzubringen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass gegen das Gesetz, gegen die Verordnung oder gegen Satzungsbestimmungen verstoßen worden ist und dass der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.

Siebenter Abschnitt
Berufung von Mitgliedern in die Hauptversammlung

§ 33
Berufung

(1) Die Berufung von Mitgliedern durch die Hauptversammlung (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes) erfolgt auf drei Jahre.

(2) Die ausscheidenden Mitglieder können erneut berufen werden und bleiben so lange in ihrer Stellung, bis die Hauptversammlung die neuen Mitglieder berufen hat.

§ 34
Aufteilung der berufenen Mitglieder

Die Hauptversammlung beschließt, welche Berufsgruppen gemäß § 13 Abs. 2 Buchstabe b des Gesetzes in der Landwirtschaftskammer durch berufene Mitglieder vertreten sein sollen und wie viele berufene Mitglieder auf die einzelnen Berufsgruppen entfallen.

§ 35
Vorschläge für die Berufung

(1) Vorschlagsberechtigt für die nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zu berufenden Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind

1. für die vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der landwirtschaftlichen Wissenschaft und von um die Landwirtschaft verdienten Persönlichkeiten der Rheinische Landwirtschaftsverband und der Westfälisch- Lippische Landwirtschaftsverband für je eine oder einen, die Universitäten Bonn und Münster sowie die Fachhochschule Südwestfalen (Fachbereich Landbau Soest) für eine oder einen und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt für eine Vertreterin oder einen Vertreter,

2. für die fünf Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 aus den Kreisen des Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbaues sowie der Privatwaldbesitzer die von der Hauptversammlung zu bestimmenden Berufsgruppen (§ 34), für die drei Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt,

3. für je eine Vertreterin der Landfrauen die Rheinische Landfrauenvereinigung und der Westfälisch-Lippische Landfrauenverband, für eine Vertreterin der Arbeitnehmerinnen die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar – Umwelt,

4. für je eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Verbänden der Landjugend die Landesarbeitsgemeinschaft der Landjugend Nordrhein und der Ring der Landjugend Westfalen - Lippe, für eine Vertreterin oder für einen Vertreter der Landjugend die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt.

(2) Für jede Vertreterin bzw. jeden Vertreter sind zwei Personen vorzuschlagen.

Achter Abschnitt
Wahl der Ortsstellen

§ 36 (Fn 5)
Wahlversammlungen der Wahlberechtigten

(1) Die Wahlen der Mitglieder der Ortsstellen (§ 25 Abs. 2 des Gesetzes) finden in gemeinsamen Wahlversammlungen der Wahlgruppen 1 und 2 der zur Landwirtschaftskammer Wahlberechtigten des Ortsstellenbezirks statt. Die Wahlen erfolgen in nach Wahlgruppen getrennten Wahlvorgängen.

(2) Die Wahlversammlungen werden durch die Kreislandwirtin oder den Kreislandwirt oder die Vertreterin oder den Vertreter, im Falle der Verhinderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Landwirtschaftskammer einberufen.

(3) Die Wahlversammlungen sind innerhalb von vier Monaten durchzuführen; die Frist beginnt am Ersten des nächsten auf die Schließung der Wählerliste (§ 8) folgenden Kalendermonats. Die Termine der Wahlversammlungen sind öffentlich bekannt zu machen. Darüber hinaus sind die in die Wählerliste eingetragenen Wahlberechtigten persönlich zu laden.

(4) Für die im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Januar 2021 durchzuführenden Wahlversammlungen nach Absatz 3 Satz 1 wird die Frist zu deren Durchführung auf 18 Monate verlängert.

§ 37
Leitung der Versammlungen

(1) Versammlung und Wahl der Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 werden von der Kreislandwirtin oder dem Kreislandwirt oder von einer bzw. einem durch sie oder ihn benannten Stellvertreterin oder Stellvertreter geleitet. Ist die Kreislandwirtin oder der Kreislandwirt auch an der Bestimmung einer Stellvertretung gehindert, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Landwirtschaftskammer die Leiterin oder den Leiter der Wahlversammlung.

(2) Versammlung und Wahl der Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 werden von dem Mitglied der Kreisstelle, das die Versammlung einberufen hat, oder von einer von ihm bestimmten Stellvertretung geleitet. Ist das Kreisstellenmitglied auch an der Bestimmung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gehindert, so bestimmt die der Wahlgruppe 2 angehörende Stellvertreterin oder der der Wahlgruppe 2 angehörige Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten der Landwirtschaftskammer die Leiterin oder den Leiter der Wahlversammlung.

(3) Die Leiterin oder der Leiter beruft zu ihrer bzw. seiner Unterstützung bei der Wahl aus der Versammlung zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer.

§ 38
Wahlhandlungen

(1) Nach Feststellung der Zahl der anwesenden Wahlberechtigten können diese Wahlberechtigte als Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen. Insgesamt müssen mindestens doppelt so viel Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl gestellt werden, wie Mitglieder der Ortsstelle zu wählen sind. Für die Wahlgruppe 2 kann auch nach Absatz 3 verfahren werden.

(2) Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Als Mitglieder der Ortsstelle sind, in der Reihenfolge der Stimmzahlen, die beiden Kandidatinnen oder Kandidaten der Wahlgruppe 1 sowie die Kandidatin oder der Kandidat der Wahlgruppe 2 mit den höchsten Stimmzahlen gewählt. Als Ersatzmitglieder sind die beiden Kandidatinnen oder Kandidaten der Wahlgruppe 1 und die Kandidatin oder der Kandidat der Wahlgruppe 2 gewählt, die den als Mitglieder gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten unmittelbar folgen.

(3) Erscheint zu einer Wahlversammlung der Wahlgruppe 2 nur eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, so kann diese bzw. dieser von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung zum Mitglied der Ortsstelle berufen werden, wenn die oder der Wahlberechtigte dem zustimmt.

§ 39
Wahlergebnis, Niederschrift

(1) Das Wahlergebnis ist in den Wahlversammlungen bekannt zu geben.

(2) Über die Wahlversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die jeweils von der Leiterin oder von dem Leiter der Wahlversammlung und den beiden Schriftführerinnen oder Schriftführern zu unterzeichnen und binnen einer Woche der Landwirtschaftskammer einzureichen sind.

§ 40 (Fn 6)
Wahlzeit

(1) Die Mitglieder der Ortsstellen werden auf sechs Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt am ersten Tag des auf den Termin der Wahlversammlung folgenden Kalendermonats. Die Mitglieder bleiben auch über die sechsjährige Amtszeit hinaus bis zur Durchführung einer Neuwahl in ihrer Stellung. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, findet eine Nachwahl statt, für die die gleichen Vorschriften gelten wie für die Hauptwahl.

Neunter Abschnitt
Schlussvorschrift

§ 41 (Fn 4)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Land Nordrhein-Westfalen (LK-Wahlordnung) vom 6. Mai 1999 (GV. NRW. S. 182) außer Kraft.

 

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 569, in Kraft getreten am 1. Juni 2005; geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 771), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008; Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013; Verordnung vom 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 32), in Kraft getreten am 28. Januar 2021; Verordnung vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 889), in Kraft getreten am 15. Juli 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 780.

Fn 3

§ 12 geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 771), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 4

§ 41 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

Fn 5

§ 36: Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 32), in Kraft getreten am 28. Januar 2021; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 889), in Kraft getreten am 15. Juli 2021.

Fn 6

§ 40 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 32), in Kraft getreten am 28. Januar 2021.