Gesetz
zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen
(BauGB-AG NRW)
Vom 3. Februar 2015 (Fn 1)
§ 1 (Fn 3)
Änderung der Nutzung eines Gebäudes mit Hofstelle im Außenbereich
Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe c des Baugesetzbuches (BauGB) ist als Voraussetzung für die
Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im
Außenbereich nicht anzuwenden.
§ 2 (Fn 2)
Mindestabstand für privilegierte Windenergieanlagen
(1) § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB findet auf Vorhaben, die
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur
Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1 000 Metern zu
Wohngebäuden
1. in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern dort
Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, oder
2. im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB
einhalten. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des
Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude im Sinne des Satzes 1, das
zulässigerweise errichtet wurde oder errichtet werden kann.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn in einem
Flächennutzungsplan für Vorhaben der in Absatz 1 beschriebenen Art vor dem 15.
Juli 2021 eine Darstellung für Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB erfolgt
ist.
(3) Soweit vor Ablauf des 23. Dezember 2020 bei der
zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur
Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer
5 BauGB eingegangen ist, findet Absatz 1 keine Anwendung. Gleiches gilt, soweit
vor Ablauf des 15. Juli 2021 die Anlage zwar noch nicht errichtet, aber
entweder bereits genehmigt war oder nach Satz 1 ein vollständiger Antrag für
die Anlage vorlag und statt ihrer eine Anlage am selben Standort mit gleicher,
geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe errichtet werden soll.
§ 3 (Fn 2)
Berichtspflicht
Die Landesregierung berichtet dem Landtag nach Ablauf von fünf Jahren über die Auswirkungen dieses Gesetzes.
§ 4 (Fn 4)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
In Kraft getreten am 11. Februar 2015 (GV. NRW. S. 211); geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am 15. Juli 2021; Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 671), tritt am 1. Juni 2022 in Kraft (siehe Norm ab 01.06.2022). |
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§ 2 und § 3 neu eingefügt durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am 15. Juli 2021. |
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§ 1 Überschrift neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am 15. Juli 2021. |
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§ 2 (jetzt § 4) geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; bisheriger § 2 wird § 4 und dabei neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am 15. Juli 2021. |