Gesetz über die Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG)
Vom 16. September 2014 (Fn 1)
(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))
Inhaltsübersicht (Fn 41)
§ 1 Geltungsbereich
Teil 1
Rechtsstellung, Aufgaben, Finanzierung und Steuerung der Hochschulen
§ 2 Rechtsstellung
§ 3 Aufgaben
§ 4 Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
§ 5 Finanzierung und Wirtschaftsführung
§ 6 Strategische Ziele; Hochschulverträge
§ 7 Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation
§ 8 Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung
Teil 2
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 9 Mitglieder und Angehörige
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
§ 11 Zusammensetzung der Gremien
§ 11a Mitgliederinitiative
§ 11b Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien
§ 12 Verfahrensgrundsätze
§ 13 Wahlen zu den Gremien
Teil 3
Aufbau und Organisation der Hochschule
Kapitel 1
Die zentrale Organisation der Hochschule
§ 14 Zentrale Organe
§ 15 Rektorat
§ 16 Aufgaben und Befugnisse des Rektorats
§ 17 Wahl der Mitglieder des Rektorats; Abwahl durch die Hochschulwahlversammlung
§ 17a Abwahl der Mitglieder des Rektorats durch die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 18 Die Rektorin oder der Rektor
§ 19 Die Kanzlerin oder der Kanzler
§ 20 Die Rechtsstellung der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats
§ 21 Hochschulrat
§ 22 Senat
§ 22a Hochschulwahlversammlung
§ 22b Hochschulkonferenz
§ 23 Fachbereichskonferenz
§ 24 Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe
§ 25 Hochschulverwaltung
Kapitel 2
Die dezentrale Organisation der Hochschule
§ 26 Die Binneneinheiten der Hochschule
§ 27 Dekanin oder Dekan
§ 28 Fachbereichsrat
§ 29 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten; Bibliotheksgebühren; Einrichtungen an der Hochschule
§ 30 Lehrerinnen und Lehrerbildung
Kapitel 3
Hochschulmedizin
§ 31 Fachbereich Medizin
§ 31a Universitätsklinikum
§ 31b Finanzierung
§ 32 Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule
Teil 4
Das Hochschulpersonal
Kapitel 1
Allgemeine dienstrechtliche Regelungen
§ 33 Beamtinnen und Beamte der Hochschule
§ 34 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule
Kapitel 2
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 35 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 36 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 37 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
§ 37a Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren
§ 38 Berufungsverfahren
§ 38a Tenure Track
§ 39 Dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 39a Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
§ 39b Gemeinsame Berufungen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen
§ 40 Freistellung und Beurlaubung
Kapitel 3
Das sonstige Hochschulpersonal
§ 41 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
§ 42 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 43 Lehrbeauftragte
§ 44 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten
§ 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen
§ 46 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
§ 46a Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte
§ 47 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
Teil 5
Studierende und Studierendenschaft
Kapitel 1
Zugang und Einschreibung
§ 48 Einschreibung
§ 49 Zugang zum Hochschulstudium
§ 50 Einschreibungshindernisse
§ 51 Exmatrikulation
§ 51a Ordnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen
§ 52 Zweithörerinnen oder Zweithörer, Gasthörerinnen oder Gasthörer
Kapitel 2
Studierendenschaft
§ 53 Studierendenschaft
§ 54 Studierendenparlament
§ 55 Allgemeiner Studierendenausschuss
§ 56 Fachschaften
§ 57 Ordnung des Vermögens und des Haushalts
Teil 6
Lehre, Studium und Prüfungen
Kapitel 1
Lehre und Studium
§ 58 Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot
§ 58a Studienberatung; Studienverlaufsvereinbarung
§ 59 Besuch von Lehrveranstaltungen
§ 60 Studiengänge
§ 61 Regelstudienzeit
§ 62 Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung
§ 62a Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium
§ 62b Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
Kapitel 2
Prüfungen
§ 63 Prüfungen
§ 63a Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen
§ 64 Prüfungsordnungen
§ 65 Prüferinnen und Prüfer
Teil 7
Grade und Zeugnisse
§ 66 Hochschulgrade, Leistungszeugnis
§ 67 Promotion
§ 67a Kooperative Promotion
§ 67b Promotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen
§ 68 Habilitation
§ 69 Verleihung und Führung von Graden und von Bezeichnungen
Teil 8
Forschung
§ 70 Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Veröffentlichung
§ 71 Forschung mit Mitteln Dritter
§ 71a Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter
Teil 9
Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
§ 72 Voraussetzungen der Anerkennung
§ 73 Anerkennungsverfahren; Akkreditierungsverfahren; Gebühren; Kostentragung
§ 73a Folgen der Anerkennung
§ 74 Kirchliche Hochschulen
§ 74a Aufsicht über nichtstaatliche Hochschulen
§ 74b Aufhebung und Erlöschen der staatlichen Anerkennung
§ 75 Betrieb von Hochschulen; Niederlassungen von Hochschulen; Franchising mit Hochschulen
§ 75a Ordnungswidrigkeiten
Teil 10
Ergänzende Vorschriften
§ 76 Aufsicht über staatlich getragene Hochschulen
§ 77 Zusammenwirken von Hochschulen und von Hochschulen mit Forschungseinrichtungen
§ 77a Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Hochschulen
§ 77b Besondere Vorschriften betreffend die Fernuniversität in Hagen
§ 77c Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen
§ 77d Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium
§ 78 Überleitung des wissenschaftlichen Personals
§ 79 Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen
§ 80 Kirchenverträge, kirchliche Mitwirkung bei Stellenbesetzung und Studiengängen
§ 81 Zuschüsse
§ 81a Deutsche Hochschule der Polizei
§ 82 Ministerium; Verwaltungsvorschriften; Geltung von Gesetzen
§ 82a Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe
§ 83 Regelung betreffend die Finanzströme zwischen dem Land und den verselbständigten Hochschulen
§ 84 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
§ 1
(Fn 44)
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe von Teil 9 für die Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Hochschulen und als Kunsthochschulen, für die staatlich anerkannten Hochschulen und Kunsthochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen und Kunsthochschulen in Nordrhein-Westfalen. Für die Verleihung und Führung von Graden sowie hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 69. Dieses Gesetz gilt nicht für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten.
(2) Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Universitäten:
1. die Technische Hochschule Aachen,
2. die Universität Bielefeld,
3. die Universität Bochum,
4. die Universität Bonn,
5. die Technische Universität Dortmund,
6. die Universität Düsseldorf,
7. die Universität Duisburg-Essen,
8. die Fernuniversität in Hagen,
9. die Universität Köln,
10 die Deutsche Sporthochschule Köln,
11. die Universität Münster,
12. die Universität Paderborn,
13. die Universität Siegen und
14. die Universität Wuppertal.
Folgende Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind im Sinne dieses Gesetzes Fachhochschulen:
1. die Fachhochschule Aachen,
2. die Fachhochschule Bielefeld,
3. die Hochschule Bochum,
4. die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin,
5. die Fachhochschule Dortmund,
6. die Hochschule Düsseldorf,
7. die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen,
8. die Hochschule für Gesundheit in Bochum,
9. die Hochschule Hamm-Lippstadt in Hamm und Lippstadt,
10. die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,
11. die Hochschule Rhein-Waal in Kleve,
12. die Technische Hochschule Köln,
13. die Technische Hochschule Ostwestfalen-Lippe in Lemgo,
14. die Hochschule Ruhr-West in Mülheim,
15. die Fachhochschule Münster und
16. die Hochschule Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach.
(3) Es bestehen Standorte der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fachhochschule Bielefeld in Minden und in Gütersloh, der Hochschule Bochum in Velbert/Heiligenhaus, der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach und in Hennef, der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen, in Meschede, in Soest und in Lüdenscheid, der Hochschule Rhein-Waal in Kamp-Lintfort, der Technischen Hochschule Köln in Gummersbach und in Leverkusen, der Hochschule Ostwestfalen-Lippe in Detmold und in Höxter, der Hochschule Ruhr-West in Bottrop sowie der Fachhochschule Münster in Steinfurt; das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standorte zu schließen. Die Grundordnungen dieser Hochschulen können bestimmen, dass auch am Sitz der Hochschule nach Absatz 2 ein Standort besteht. Die Hochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Studienorte errichten und aufheben. Die Grundordnung kann bestimmen, dass in den Standorten oder in den Studienorten aus den Professorinnen und Professoren des Standorts oder des Studienorts für eine Zeit von vier Jahren eine Sprecherin oder ein Sprecher dieses Standorts oder des Studienorts gewählt wird. Der Sitz im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist für die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen die Stadt Gelsenkirchen, für die Hochschule Hamm-Lippstadt die Stadt Hamm, für die Hochschule Niederrhein die Stadt Krefeld und für die Universität Duisburg-Essen die Stadt Essen.
(4) Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster steht einer Kunsthochschule gleich. Für ihn gilt § 1 Absatz 4 bis 6 des Kunsthochschulgesetzes.
Teil 1
Rechtsstellung, Aufgaben, Finanzierung und Steuerung der Hochschulen
§ 2
(Fn 11)
Rechtsstellung
(1) Die Hochschulen nach § 1 Absatz 2 sind vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Durch Gesetz können sie auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer Stiftung überführt werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen).
(2) Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen sie ihre Aufgaben in Forschung, Entwicklung und Kunst, Lehre und Studium in öffentlich-rechtlicher Weise.
(3) Das Personal steht im Dienst der jeweiligen Hochschule. Die Hochschulen besitzen das Recht, Beamte zu haben. Das Land stellt nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereit.
(4) Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung. Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Hochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist. Die Grundordnung kann bestimmen, dass das Verkündungsblatt zusätzlich oder ausschließlich in Gestalt einer elektronischen Ausgabe erscheint, die über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. In diesem Fall gilt § 19 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Grundordnung regelt auch das Verfahren und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnungen. Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit einschließlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Hochschulentwicklungsplan zu überprüfen.
(5) Die Hochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die die Namensgebung regelnde Vorschrift der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Die Hochschulen können zudem im internationalen Verkehr ihre Bezeichnungen in einer fremdsprachigen Übersetzung führen; bei den Fachhochschulen darf dabei die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung einer Universität nicht gegeben sein. Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.
(6) Für die Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch die Hochschulen gilt § 77a.
(7) Die Universität Köln und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg
nehmen die öffentlichen Aufgaben an den ihnen seitens des Landes überlassenen
Liegenschaften wahr. Dazu gehören die Bauherreneigenschaft und die
Verantwortlichkeit für sämtliche Baumaßnahmen. Dasselbe gilt für die
Liegenschaften, die sich im Eigentum der Universität Köln befinden und im
Rahmen der Aufgaben nach § 3 genutzt werden und mit Mitteln des Landes betrieben,
baulich unterhalten und weiterentwickelt werden. Die Universität Köln und die
Hochschule Bonn-Rhein-Sieg nehmen die Eigentümerverantwortung für die von ihnen
genutzten Liegenschaften wahr. Das Ministerium kann hierzu Näheres im
Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch
Verwaltungsvorschrift regeln.
(8) Auf Antrag einer Hochschule soll die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW überlassenen Liegenschaften zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf diese Hochschule übertragen werden, soweit ihr dieses nicht bereits durch Gesetz zugewiesen ist; § 5 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft kann insbesondere die Instandhaltung, die Sanierung und Modernisierung von Bestandsbauten und die Errichtung von Neubauten betreffen. Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere durch Rechtsverordnung. Zu dieser Rechtsverordnung kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften erlassen.
§ 3
(Fn 12)
Aufgaben
(1) Die Universitäten dienen der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Wissenstransfer (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer, Förderung von Ausgründungen). Zum Zwecke des Wissenstransfers nach Satz 1 können sie insbesondere die berufliche Selbstständigkeit, auch durch Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden, ihres befristet beschäftigten Hochschulpersonals sowie ihrer Absolventinnen und Absolventen und ihrer ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren fördern; die Förderung darf die Erfüllung der weiteren in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen. Die Universitäten bereiten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie gewährleisten eine gute wissenschaftliche Praxis. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Kunst entsprechend, soweit sie zu den Aufgaben der Universitäten gehört.
(2) Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie nehmen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, künstlerisch-gestalterische Aufgaben sowie Aufgaben des Wissenstransfers (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer, Förderung von Ausgründungen) wahr. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Hochschulen fördern die Entwicklung und den Einsatz des Fern- und Verbundstudiums und können dabei und beim Wissenstransfer sich privatrechtlicher Formen bedienen und mit Dritten zusammenarbeiten. Die Hochschulen sollen ergänzend Lehrangebote in Form elektronischer Information und Kommunikation (Online-Lehrangebote) sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente entwickeln. Zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre, zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit sowie zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der an Online-Lehrangeboten und den Maßnahmen nach Satz 2 Teilnehmenden kann das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Erprobung, zur Einführung und zum Umfang der Online-Lehrangebote einschließlich von Online-Prüfungen sowie der Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente regeln. Soweit duale Studiengänge und Modellstudiengänge im Gesundheitswesen betroffen sind, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.
(4) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Hochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming). Die Hochschulen tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder (Diversity Management) sowie den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung.
(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderung oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Erziehung für die Studierenden und Beschäftigten mit Kindern, insbesondere durch eine angemessene Betreuung dieser Kinder. Sie nehmen die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz wahr. Sie fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur.
(6) Die Hochschulen fördern die regionale, europäische und internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Hochschulbereich, und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(7) Die Grundordnung kann weitere Hochschulaufgaben vorsehen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
§ 4
(Fn 10)
Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
(1) Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte in Lehre und Forschung wahrnehmen können. Die Hochschulen gewährleisten insbesondere die Freiheit, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszutauschen.
(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Lehrmeinungen. Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Meinungen auch zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung von Lehrveranstaltungen.
(3) Die Freiheit der Forschung, der Lehre, der Kunstausübung und des Studiums entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane sind zulässig, soweit sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs sowie des Lehr- und Studienbetriebs sowie dessen ordnungsgemäße Durchführung beziehen. Darüber hinaus sind sie zulässig, soweit sie sich auf die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und auf die Bewertung der Forschung gemäß § 7 Absatz 2, auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 7 Absatz 2 sowie auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen. Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 dürfen die Freiheit der Forschung und der Lehre nicht beeinträchtigen. Sätze 1 bis 4 gelten für die Kunst entsprechend.
(4) Alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Die Hochschulen können das Nähere durch Ordnung regeln. Die disziplinar-, arbeits- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Die Hochschulen können ihre Feststellungen im Einzelfall veröffentlichen, wenn das Fehlverhalten veröffentlichte Schriften oder Forschungsergebnisse betrifft.
§ 5
(Fn 10)
Finanzierung und Wirtschaftsführung
(1) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den hochschulvertraglich vereinbarten Verpflichtungen und den erbrachten Leistungen.
(2) Die Mittel im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 werden in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für Investitionen bereitgestellt. Die haushaltsrechtliche Behandlung dieser Zuschüsse und des Körperschaftsvermögens richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Die Hochschulen führen ihren Haushalt auf der Grundlage eines ganzheitlichen Controllings, das die Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlsteuerung und ein Berichtswesen umfasst. Sie haben ihre Wirtschaftsführung so zu planen und durchzuführen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Bei ihrer Wirtschaftsführung berücksichtigen sie den Grundsatz der wirtschaftlichen und effektiven Verwendung ihrer Mittel. Die Hochschulen folgen in Wirtschaftsführung und Rechnungswesen den Regeln der doppischen Hochschulrechnungslegung.
(3) Die Zuschüsse nach Absatz 2 fallen mit ihrer Zuweisung in das Vermögen der Hochschule, zu dem auch die Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen gehören. Ab dem 1. Januar 2016 wird zwischen dem Land und den Hochschulen ein Liquiditätsverbund hergestellt. Den Hochschulen werden die Haushaltsmittel nach Absatz 2 weiterhin zur eigenständigen Bewirtschaftung zugewiesen. Die Zahlung des Landeszuschusses erfolgt automatisiert über ein Konto der Hochschule. Bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabte Mittel stehen der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben überjährig zur Verfügung.
(4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen. Seine Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Grundordnung der Hochschule. Der Hochschulrat erteilt die Entlastung.
(5) Die Aufnahme von Krediten zur Deckung der Ausgaben ist nur dann zulässig, wenn die Hochschule in Wirtschaftsführung und Rechnungswesen kaufmännischen Grundsätzen folgt und ein testierter Jahresabschluss vorliegt. Die Kredite dürfen insgesamt den vom Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festgelegten Kreditrahmen nicht überschreiten. Aus Kreditgeschäften der Hochschule kann das Land nicht verpflichtet werden. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien.
(6) Wird die Hochschule zahlungsunfähig oder droht sie zahlungsunfähig zu werden, hat das Rektorat hierüber ohne schuldhaftes Zögern das Ministerium zu informieren. Das Ministerium bestellt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Falle der eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Hochschule eine staatliche Beauftragte oder einen staatlichen Beauftragten oder mehrere staatliche Beauftragte, die die Befugnisse der Gremien, einzelner Mitglieder von Gremien oder von Funktionsträgerinnen oder Funktionsträgern der Hochschule an deren Stelle ausüben; das Gleiche gilt im Falle der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit auf Antrag eines Gläubigers. Der Hochschule steht hinsichtlich der Bestellung ein Anhörungsrecht zu. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Hochschule im Falle ihrer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung auch ein Haushaltssicherungskonzept vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Hochschule zu erreichen; im Falle einer derartigen Vorgabe kann auf die Bestellung nach Satz 2 verzichtet werden. Wird die Hochschule zahlungsunfähig, haftet das Land für die Forderungen der Beamtinnen und Beamten aus Besoldung, Versorgung und sonstigen Leistungen, die die Hochschule ihren Beamtinnen und Beamten zu erbringen hat. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Lohn-, Gehalts- oder Vergütungsforderungen der Personen, die an der Hochschule beschäftigt sind oder ausgebildet werden. Soweit das Land Forderungen im Sinne der Sätze 5 und 6 befriedigt, gehen sie auf das Land über. Die Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 4 werden durch die Haftung nach den Sätzen 5 und 6 nicht ausgeschlossen. Wird die Hochschule zahlungsunfähig, stellt das Land zudem sicher, dass ihre Studierenden ihr Studium beenden können.
(7) Die Hochschulen dürfen ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen (unternehmerische Hochschultätigkeit), wenn
1. Zwecke von Forschung und Lehre, des Wissenstransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen oder sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 dies rechtfertigen,
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
3. die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens erhält und
4. die Einlage aus freien Rücklagen der Hochschule erfolgt und die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.
Eine unternehmerische Hochschultätigkeit für sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn dieser Zweck durch andere Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllt werden kann. Die unternehmerische Hochschultätigkeit muss darauf gerichtet sein, dass der Zweck nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt wird. Die haushaltsrechtliche Behandlung der unternehmerischen Hochschultätigkeit richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften; Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend. Gehört der Hochschule oder dieser zusammen mit einer oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile, werden der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(8) Das Ministerium entwickelt ein Reformmodell der staatlichen Finanzierung der Hochschulen im Sinne einer strategischen Budgetierung. Es kann zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit für die Hochschulen durch Rechtsverordnung anordnen, das Reformmodell im Sinne des Satzes 1 zu erproben.
(9) Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere zur haushaltrechtlichen Behandlung der staatlichen Zuschüsse und des Hochschulvermögens, zur Aufnahme von Krediten, der Übernahme von Bürgschaften und Garantien sowie für den Fall der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Zu dieser Rechtsverordnung erlässt das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen, zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie zum Jahresabschluss. Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung.
§ 6
(Fn 13)
Strategische Ziele; Hochschulverträge
(1) Zur Steuerung des Hochschulwesens entwickelt das Land
strategische Ziele und kommt damit seiner Verantwortung für ein angemessenes
Angebot an Hochschulleistungen nach. Auf der Grundlage dieser strategischen
Ziele werden die hochschulübergreifenden Aufgabenverteilungen und Schwerpunktsetzungen
und die hochschulindividuelle Profilbildung abgestimmt.
(2) Das Ministerium schließt mit jeder Hochschule nach Maßgabe des Haushalts für in der Regel mehrere Jahre geltende Hochschulverträge. In den Hochschulverträgen werden in der Regel insbesondere vereinbart:
1. strategische Entwicklungsziele und
2. konkrete Leistungsziele oder konkrete finanziell dotierte Leistungen;
geregelt werden können auch das Verfahren zur Feststellung des Stands der Umsetzung des Hochschulvertrags sowie die Folgen bei Nichterreichen hochschulvertraglicher Vereinbarungen.
Nach Maßgabe des Haushalts beinhalten die Hochschulverträge in der Regel auch Festlegungen über die Finanzierung der Hochschulen, insbesondere hinsichtlich des ihnen für die Erfüllung konkreter Leistungen gewährten Teils des Landeszuschusses; insbesondere kann geregelt werden, dass ein Teil des Landeszuschusses an die Hochschulen nach Maßgabe des Erreichens der hochschulvertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt wird. Der Inhalt des Hochschulvertrags ist bei der Fortschreibung des Hochschulentwicklungsplans zu berücksichtigen. Der Abschluss des Hochschulvertrags unterliegt seitens des Ministeriums den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
(3) Wenn und soweit ein Hochschulvertrag nicht zustande kommt, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und im Benehmen mit dem Hochschulrat Zielvorgaben zu den von der Hochschule zu erbringenden Leistungen festlegen, sofern dies zur Sicherstellung der Verantwortung des Landes, insbesondere eines angemessenen Studienangebotes erforderlich ist. Hinsichtlich der Umsetzung der Zielvorgabe gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend.
§ 7 (Fn 14)
Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation
(1) Die Studiengänge sind nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium. Das Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des Studienakkreditierungstaatsvertrages, insbesondere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 bis 5 sowie 16 des Studienakkreditierungstaatsvertrages.
(2) Zur Qualitätsentwicklung und -sicherung überprüfen und bewerten die Hochschulen regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Lehre und im Hinblick auf den Studienerfolg. Die Evaluationsverfahren regeln die Hochschulen in Ordnungen, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthalten, die zur Bewertung notwendig sind. Die Evaluation soll auf der Basis geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen. Die Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen.
(3) Das Ministerium kann hochschulübergreifende, vergleichende Begutachtungen der Qualitätssicherungssysteme der Hochschulen sowie Struktur- und Forschungsevaluationen veranlassen. Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht.
(4) Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht, an Akkreditierung und Evaluation im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(Fn 9)
§ 8
(Fn 15)
Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung
(1) Das Ministerium kann insbesondere für Zwecke des Controllings, der Finanzierung, der Planung, der Evaluierung und der Statistik anonymisierte Daten bei den Hochschulen anfordern. Personenbezogene Daten der Studierenden und des Hochschulpersonals dürfen nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften angefordert werden. § 76 Absatz 4 bleibt jeweils unberührt.
(2) Daten, die Hochschulen an andere Einrichtungen übermitteln, und Daten mit Hochschulbezug, die andere Einrichtungen des Landes, insbesondere staatliche Prüfungsämter, direkt erheben, sind auf Anforderung auch dem Ministerium zur Verfügung zu stellen. Soweit die Daten an Einrichtungen des Landes übermittelt werden und dort verarbeitet werden, sind die diesbezüglichen Ergebnisse von diesen Einrichtungen ebenfalls uneingeschränkt und, soweit der Verarbeitung kein besonderer Auftrag des Ministeriums zugrunde lag, kostenfrei dem Ministerium auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Ministerium kann veranlassen, dass Daten mit Hochschulbezug im Sinne des Satzes 1, insbesondere die von den staatlichen Prüfungsämtern erhobenen Daten, zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur Überprüfung des Studienerfolgs unmittelbar auch oder nur den Hochschulen zur Verfügung gestellt werden und dort zu diesen Zwecken verarbeitet werden dürfen; das Nähere kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Ausbildung zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung regeln.
(3) Die Hochschulen können für sich selbst oder übergreifend im Verbund mit weiteren Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen Forschungsinformationssysteme aufbauen und betreiben. Sie können zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten verarbeiten. Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
(4) Zur Berechnung und Festlegung von Aufnahmekapazitäten und zu allgemeinen Planungszwecken kann das Ministerium von den Hochschulen insbesondere Daten zum Lehrangebot und zur Lehrnachfrage anfordern. Das Nähere kann das Ministerium durch Rechtsverordnung regeln; diese kann insbesondere Vorgaben für die Bestimmung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage, für die Berechnung der Aufnahmekapazität und für das übrige Verfahren enthalten.
(5) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen verwenden, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung und von Evaluationen nach § 7 Absatz 2 oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Das Nähere regelt die Evaluationsordnung.
(6) Unter der Verantwortung des Rektorats können die
Hochschulen die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihre
Veranstaltungen, auch durch die Dokumentation durch und die Veröffentlichung
von Bild- und Tonaufnahmen, informieren und insbesondere über ihr Informations-
und Bildungsangebot unterrichten (Bildungsmarketing). Sie können die
Presseberichterstattung in geeigneter Weise unterstützen.
(7) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Teil 2
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 9
(Fn 16)
Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder der Hochschule sind die Mitglieder des Rektorats und des Hochschulrates, die Dekaninnen und die Dekane, das an ihr nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätige Hochschulpersonal, die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten, die Doktorandinnen und Doktoranden und die eingeschriebenen Studierenden. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist, eine Verringerung dieser Arbeitszeit oder des Umfangs der Dienstaufgaben auf der Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, und eine auf dessen Grundlage erfolgte Freistellung von der Beschäftigung sowie eine Verringerung oder Freistellung auf der Grundlage der entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen bleiben außer Betracht. Soweit nebenberufliche Professorinnen und Professoren, entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen und Professoren, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten nicht zugleich aus anderen Gründen Mitglieder der Hochschule sind, nehmen sie an Wahlen nicht teil.
(2) Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 oder Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 erfüllt, kann die Hochschule die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, wenn diese Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt. Ist diese Person außerhalb der Hochschule tätig, wird hierdurch kein Dienstverhältnis begründet.
(3) Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 39 Absatz 2) und Professorinnen oder Professoren, die an der Hochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen gemäß § 35 Absatz 2 Satz 4 abhalten, nehmen die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(4) Sofern sie nicht Mitglieder nach den Absätzen 1 oder 2
sind, gehören der Hochschule an ohne Mitglieder zu sein die nebenberuflich,
vorübergehend oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die wissenschaftlichen
Hilfskräfte, die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren
sowie die Zweithörerinnen und Zweithörer und Gasthörerinnen und Gasthörer. Sie
nehmen an Wahlen nicht teil. Die Grundordnung kann weitere Personen,
insbesondere ehemalige Studierende, zu Angehörigen bestimmen.
(5) Angehörige einer vom Land oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes gemeinsam von Bund und Ländern geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung können auch Mitglieder der Hochschule sein, sofern die Angehörigen im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen und sofern Voraussetzungen und Zuordnung zu den einzelnen Mitgliedergruppen in der Grundordnung geregelt sind. Die Mitgliedschaft bedarf der Feststellung durch das Rektorat im Einzelfall. Die Grundordnung kann vorsehen, dass ihre zwecks Tätigkeit an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Sinne des Satzes 1 beurlaubten Mitglieder weiterhin an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen können; hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung gilt Satz 2 entsprechend.
§ 10 (Fn 17)
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Der Rücktritt kann ebenfalls nur aus wichtigem Grund erfolgen. Die Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf oder nach einer sonstigen Beendigung ihrer Amtszeit verpflichtet, ihre Funktion bis zur Ernennung oder Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen, es sei denn, das Gremium, welches sie oder ihn gewählt hat, entscheidet, von der Weiterführung abzusehen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Bei der Beurlaubung von Professorinnen und Professoren für die Tätigkeit an außerhalb der Hochschule stehenden Forschungseinrichtungen bleiben deren Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen.
(2) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat oder im Fachbereichsrat haben sie in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht. Mitglieder des Hochschulrates können nicht Mitglieder des Rektorats, des Senats oder des Fachbereichsrates sein oder die Funktionen der Dekanin oder des Dekans oder der Prodekanin oder des Prodekans wahrnehmen. Mitglieder des Rektorats können nicht die Funktion der Dekanin oder des Dekans wahrnehmen.
(3) Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
(4) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule regelt die Hochschule. Die Grundordnung kann bestimmen, dass sich Hochschulmitglieder der Gruppen nach § 11 Absatz 1 zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zusammenschließen und Sprecherinnen oder Sprecher wählen.
(5) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule ihre Pflichten nach den Absätzen 3 oder 4, kann die Hochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Ordnung.
§ 11 (Fn 19)
Zusammensetzung der Gremien
(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden
1. die Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und an Fachhochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
3. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sowie die hauptberuflich an der Hochschule tätigen Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung nicht zur Gruppe nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 zählen (Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung) und
4. die Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Beschäftigte im Sinne von Nummer 2 oder 3 sind, und die Studierenden (Gruppe der Studierenden)
jeweils eine Gruppe. Soweit in einem Gremium als Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach Satz 1 Nummer 2 ausschließlich Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen vertreten sein können, soll die Zahl der jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Grundordnung von Universitäten kann die Bildung einer Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden für Fachbereiche oder für Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Absatz 5 vorsehen; wenn und soweit die Grundordnung eine derartige Bildung vorsieht, gelten Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Vertretung der fünf Mitgliedergruppen jeweils erforderlich ist, § 26 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Doktorandinnen und Doktoranden Mitglied des Fachbereichs werden, bei dem das Promotionsstudium durchgeführt wird, sowie § 27 Absatz 6 mit der Maßgabe, dass die Amtszeit für ein Mitglied aus der Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden ein Jahr beträgt.
(2) Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe von Satz 2 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen. In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung (§ 7 Absatz 2) unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, Kunst und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.
(3) In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und Kunst mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen und Professoren haben die einem Gremium angehörenden Mitglieder der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes und in Zweifelsfällen das Rektorat.
§ 11a (Fn 18)
Mitgliederinitiative
(1) Die Grundordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Hochschule beantragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ der Hochschule gesetzlich zuständig ist, das zuständige Organ berät und entscheidet (Mitgliederinitiative der Hochschule). Die Grundordnung kann zudem vorsehen, dass Mitglieder eines Fachbereichs beantragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ des Fachbereichs oder die Kommission nach § 28 Absatz 8 gesetzlich zuständig ist, das zuständige Organ berät und entscheidet oder die Kommission eine Empfehlung abgibt (Mitgliederinitiative des Fachbereichs).
(2) Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde. Er muss ein bestimmtes Begehr sowie eine Begründung enthalten. Er muss bis zu drei Mitglieder der Hochschule benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Hochschule ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft und der Notwendigkeit ihren Mitgliedern bei der Einleitung einer Mitgliederinitiative behilflich.
(3) Der Antrag muss von mindestens vier Prozent der Mitglieder der Hochschule oder des Fachbereichs oder von mindestens drei Prozent der Mitglieder der Gruppe der Studierenden der Hochschule oder des Fachbereichs unterzeichnet sein. Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die unterzeichnende Person nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift oder Immatrikulationsnummer nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Hochschule geprüft.
(4) Das Nähere zur Mitgliederinitiative regelt die Hochschule in ihrer Wahlordnung. Die Hochschule kann in ihrer Wahlordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 abweichen, soweit die Durchführung der Mitgliederinitiative dadurch erleichtert wird.
§ 11b (Fn 18)
Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien
(1) Die Gremien der Hochschule müssen geschlechtsparitätisch besetzt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien soll auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden. § 21 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. Soweit Gremien nach Gruppen getrennt besetzt werden, kann dem Gebot der geschlechtsparitätischen Besetzung im Sinne des Satzes 1 dadurch entsprochen werden, dass der Frauenanteil in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens dem Frauenanteil entspricht, der in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausgewiesen ist, aus deren Kreis die Gremienbesetzung erfolgt, und hinsichtlich der weiteren Gruppen eine geschlechtsparitätische Besetzung nach Satz 1 vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass eine geschlechtsparitätische Besetzung in dieser Gruppe trotz intensiver Bemühungen nicht gelingt. Die Bemühungen sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 aktenkundig zu machen.
(2) Werden bei mehreren Hochschulen Gremien gebildet oder wiederbesetzt, müssen die entsendenden Hochschulen ebenso viele Frauen wie Männer benennen, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Besteht das Benennungsrecht nur für eine Person, müssen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei ungerader Personenzahl gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Position. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Begründung der Mitgliedschaft in einem Gremium durch Berufungsakt einer Hochschule entsprechend. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern durch Hochschulen in Gremien außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.
(4) Die Ausnahmegründe für ein Abweichen von den Bestimmungen zur Gremienbesetzung sind in dem einzelnen Abweichungsfall aktenkundig zu machen. Sind die Ausnahmegründe im Falle der Besetzung des Rektorats, des Senats, des Fachbereichsrats oder der Berufungskommission nicht aktenkundig gemacht worden, ist das jeweilige Gremium unverzüglich aufzulösen und neu zu bilden, es sei denn, die Gründe werden unverzüglich nachträglich aktenkundig gemacht.
§ 12 (Fn 20)
Verfahrensgrundsätze
(1) Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse. Sonstige Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt ist. Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Entscheidungsbefugnissen können zu ihrer Unterstützung beratende Gremien (Kommissionen) bilden. Gremien mit Entscheidungsbefugnissen können darüber hinaus Untergremien mit jederzeit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen für bestimmte Aufgaben (Ausschüsse) einrichten; dem Ausschuss mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten des Verbundstudiums dürfen auch Mitglieder des Fachbereichs angehören, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind. Die stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Gremium aus dessen Mitte gewählt. Die Grundordnung kann Kommissionen und Ausschüsse vorsehen. Bei der Wahrnehmung von Entscheidungsbefugnissen ist § 4 zu beachten.
(2) Die Sitzungen des Senats, der Hochschulwahlversammlung und des Fachbereichsrates sind grundsätzlich öffentlich. Das Nähere bestimmen die jeweiligen Geschäftsordnungen; die Geschäftsordnung der Hochschulwahlversammlung kann insbesondere vorsehen, dass die Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die darauf bezogene Aussprache nichtöffentlich erfolgen können. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die übrigen Gremien tagen grundsätzlich nichtöffentlich. Für diese Gremien kann durch Ordnung oder in der Geschäftsordnung des Gremiums vorgesehen werden, dass die Sitzungen in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen.
(3) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.
(4) Sitzungen der Gremien finden in regelmäßigen Abständen
und nach Bedarf auch innerhalb der vorlesungsfreien Zeiten statt. In unaufschiebbaren
Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht
rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des
Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem
Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der
Erledigung mitzuteilen.
(5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
dieses Gesetzes oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der
Hochschule kann gegen eine Ordnung der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht
worden,
2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden
Gremiums vorher beanstandet,
3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der
Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder
4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 bleiben unberührt.
(6) Zur Gewährleistung einer sachgerechten Transparenz innerhalb der Hochschule stellt sie sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden.
§ 13 (Fn 21)
Wahlen zu den Gremien
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt; Satz 3 und 4 bleiben unberührt. Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter regelt die Wahlordnung. Die Wahlordnung kann Briefwahl zulassen oder Regelungen treffen, dass schriftliche Erklärungen in Wahlangelegenheiten durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können. Zur Sicherung der Grundsätze nach Satz 1 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Stimmabgabe in elektronischer Form. Sieht die Rechtsverordnung nach Satz 4 die Möglichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form oder die Wahlordnung nach Satz 2 die Möglichkeit der Briefwahl vor, hat die wählende Person oder deren Hilfsperson bei der Stimmabgabe in elektronischer Form oder bei der Briefwahl auf dem Wahlschein zu versichern, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe. Wer die Versicherung nach Satz 5 falsch abgibt, handelt ordnungswidrig. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 6 ist die Kanzlerin oder der Kanzler.
(2) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt oder seine Funktion weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.
(4) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder
eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht
die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und Amtshandlungen; dies
gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.
(5) Gremien sind auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn bei einer ordnungsgemäßen Wahl weniger Gremienmitglieder gewählt werden, als der jeweiligen Mitgliedergruppe Sitze zustehen. Gleiches gilt, wenn wahlberechtigte Mitglieder einer Mitgliedergruppe nicht vorhanden sind. Verfügt die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fachbereichsrat nach der Wahl nicht über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums, bestellt das Rektorat die erforderliche Zahl von Vertreterinnen und Vertretern, es sei denn, die Grundordnung sieht eine Nachwahl vor; dies gilt auch, wenn bei Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wegen des Fehlens eines gewählten Ersatzmitglieds diese Gruppe nicht mehr über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats verfügen würde.
Teil 3
Aufbau und Organisation der Hochschule
Kapitel 1
Die zentrale Organisation der Hochschule
§ 14
Zentrale Organe
(1) Zentrale Organe der Hochschule sind
1. das Rektorat,
2. die Rektorin oder der Rektor,
3. der Hochschulrat,
4. der Senat,
5. die Hochschulwahlversammlung.
(2) Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium, über die Kanzlerin oder den Kanzler für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und über die sonstigen Prorektorinnen und Prorektoren für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend. Die Grundordnung kann zugleich bestimmen, dass im Falle einer Bestimmung im Sinne des Satzes 1 die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung die Bezeichnung Kanzlerin oder Kanzler führt.
§ 15
Rektorat
(1) Dem Rektorat gehören an
1. hauptberuflich die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Kanzlerin oder der Kanzler und nach Maßgabe der Grundordnung weitere Prorektorinnen oder Prorektoren sowie
2. nichthauptberuflich die sonstigen Prorektorinnen oder Prorektoren, deren Anzahl der Hochschulrat bestimmt.
(2) Die Grundordnung kann vorsehen,
1. dass die Rektorin oder der Rektor unbeschadet des § 19 die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats festlegen kann,
2. dass das Rektorat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors eine ständige Vertretung und feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmen kann, in denen sie unbeschadet des § 19 die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen,
3. dass Beschlüsse des Rektorats nicht gegen die Stimme der Rektorin oder des Rektors gefasst werden können.
§ 16 (Fn 10)
Aufgaben und Befugnisse des Rektorats
(1) Das Rektorat leitet die Hochschule. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Hochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Rektorin oder des Rektors den Ausschlag. Das Rektorat entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Es ist für die Durchführung der Evaluation nach § 7 Absatz 2 und 3 und für die Ausführung des Hochschulentwicklungsplans verantwortlich. Es ist im Benehmen mit dem Senat für den Abschluss von Hochschulverträgen gemäß § 6 Absatz 3 zuständig. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse und die Beschlüsse des Hochschulrates aus.
(1a) Das Rektorat entwirft auf der Grundlage vom Senat gebilligter Planungsgrundsätze und unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Fachbereiche den Hochschulentwicklungsplan einschließlich des Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte sowie der Hochschulorganisation als verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger und schreibt ihn in angemessenen Zeitabständen fort; die dem Senat zur Billigung vorgelegten Planungsgrundsätze gelten als gebilligt, wenn der Senat nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage Einwände erhebt. Der Hochschulentwicklungsplan enthält insbesondere die Planungen der Hochschule zu ihrer strukturellen und fachlichen Entwicklung.
(2) Das Rektorat ist dem Hochschulrat und dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Hochschulrats und des Senats diesen Gremien jeweils rechenschaftspflichtig.
(3) Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen. Es legt dem Hochschulrat jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab; dem Senat erstattet es einen jährlichen Bericht. Der Rechenschaftsbericht wird veröffentlicht.
(4) Hält das Rektorat Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Ausnahme des Hochschulrates für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, hat es diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist der Hochschulrat zu beteiligen. Lässt sich auch nach Beteiligung des Hochschulrates keine Lösung finden, hat das Rektorat im Falle für rechtswidrig gehaltener Maßnahmen das Ministerium zu unterrichten. Weigern sich die Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger im Falle von nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar gehaltenen Beschlüssen, Maßnahmen oder Unterlassungen Abhilfe zu schaffen, entscheidet der Hochschulrat.
(5) Die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der übrigen Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Hochschule vertreten lassen. Das Rektorat kann von allen übrigen Organen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden. Das Rektorat gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des Studiums. Die Sätze 1 bis 3 finden hinsichtlich des Hochschulrates keine Anwendung.
§ 17 (Fn 22)
Wahl der Mitglieder des Rektorats; Abwahl durch die Hochschulwahlversammlung
(1) Die Mitglieder des Rektorats werden von der Hochschulwahlversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder innerhalb ihrer beiden Hälften gewählt. Kommt eine Wahl gemäß Satz 1 nicht zustande, kann ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang stattfinden. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Hochschulwahlversammlung und zugleich die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ihrer beiden Hälften auf sich vereint. Die Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren erfolgt auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors oder der designierten Rektorin oder des designierten Rektors; die Wahl der Kanzlerin oder des Kanzlers erfolgt in deren oder dessen Benehmen. Die Wahlen der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder setzen voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben worden ist. Von dem Erfordernis der Ausschreibung nach Satz 5 und der Durchführung des Findungsverfahrens nach Absatz 3 kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten abgesehen werden, sofern Senat und Hochschulrat die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber aufgefordert haben, für eine weitere Amtszeit zu kandidieren.
(2) Die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats müssen eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Leitungserfahrung besitzen. Die nichthauptberuflichen Prorektorinnen oder Prorektoren müssen vorbehaltlich einer Regelung nach Satz 3 dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer entstammen. Die Grundordnung kann bestimmen, dass eine nichthauptberufliche Prorektorin oder ein nichthauptberuflicher Prorektor aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder aus der Gruppe der Studierenden gewählt werden kann.
(3) Die Wahlen nach Absatz 1 werden durch eine paritätisch von Mitgliedern des Senats und des Hochschulrats besetzte Findungskommission vorbereitet. Die Findungskommission kann der Hochschulwahlversammlung zur Wahl eine Person oder bis zu drei Personen vorschlagen, über deren Wahl die Hochschulwahlversammlung in einer von der Findungskommission festgelegten Reihenfolge abstimmt. Das Nähere zur Findungskommission bestimmt der Senat im Einvernehmen mit dem Hochschulrat in der Grundordnung.
(4) Die Hochschulwahlversammlung kann jedes Mitglied des Rektorats mit der Mehrheit von fünf Achteln ihrer Stimmen abwählen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Grundordnung eine Abwahl nach Maßgabe des § 17a vorsieht. Mit der Abwahl nach Satz 1 oder nach § 17a ist die Amtszeit des abgewählten Mitglieds des Rektorats beendet. Die Wahl eines neuen Mitglieds nach Absatz 1 soll unverzüglich unter Mitwirkung der Findungskommission erfolgen. Das Verfahren zur Wahl und zur Abwahl nach Satz 1 regelt der Senat im Einvernehmen mit dem Hochschulrat in der Grundordnung. Für den Beschluss, dass die Abwahl nach Maßgabe des § 17a erfolgen soll, gilt § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht.
(5) Soweit die Grundordnung keine längeren Amtszeiten
vorsieht, betragen die erste Amtszeit der Mitglieder des Rektorats sechs Jahre
und weitere Amtszeiten vier Jahre; die Grundordnung sieht für Mitglieder, die
der Gruppe der Studierenden angehören, eine kürzere Amtszeit vor. Wiederwahl
ist zulässig. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Amtszeit der
nichthauptberuflichen Prorektorinnen oder Prorektoren spätestens mit der
Amtszeit der Rektorin oder des Rektors endet.
§ 17a (Fn 23, 45)
Abwahl der Mitglieder des Rektorats durch die Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer
(1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können das Amt oder die Funktion eines
Mitglieds des Rektorats auf der Grundlage einer Regelung nach § 17 Absatz 4
Satz 2 durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in seine
Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die
Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es
eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der
wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung Mitglied der Hochschule
sind, unterzeichnet sein muss. Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu
erfassen. Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens
dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. Das Abwahlbegehren ist binnen drei
Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.
(2) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind drei
aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter
Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der
Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.
(3) Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine
hochschulöffentliche Aussprache in einer Sitzung der Hochschulwahlversammlung
anzuberaumen. In dieser Sitzung muss das Mitglied des Rektorats, gegen das sich
der Antrag richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der
Hochschulwahlversammlung erhalten. Äußerungen aus der Hochschulöffentlichkeit können
zugelassen werden. Die Hochschulwahlversammlung beschließt eine Stellungnahme
zum Abwahlbegehren, die hochschulöffentlich bekannt gegeben wird; jede der
beiden Hälften der Hochschulwahlversammlung ist berechtigt jeweils zusätzlich
zur Stellungnahme nach Halbsatz 1 eine eigene Stellungnahme abzugeben.
(4) Die Abstimmung ist frei, gleich und geheim. Die Abwahl
ist erfolgreich, wenn zwei Drittel der an der Hochschule vorhandenen
wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte aller
Fachbereiche erreicht wird. Ist eine Hochschule nicht oder nur teilweise in
Fachbereiche gegliedert, tritt hinsichtlich der Zählung nach Satz 2 an die
Stelle des Fachbereichs diejenige Organisationseinheit, welche auf der
Grundlage des § 26 Absatz 5 dessen Aufgaben wahrnimmt. Die Hochschulen können
in der Ordnung nach Absatz 6 strengere Voraussetzungen festlegen.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens
und die Durchführung des Verfahrens obliegen einem Abwahlausschuss. Der
Abwahlausschuss setzt sich zusammen aus der der Hochschulwahlversammlung
vorsitzenden Person als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei weiteren
Mitgliedern der Hochschulwahlversammlung als Beisitzer, die die
Hochschulwahlversammlung bestimmt. Die Mitglieder des Abwahlausschusses sind
hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens den Mitgliedern der Verwaltung der
Hochschule und deren Einrichtungen gegenüber weisungsbefugt. Der Abwahlausschuss
kann die Durchführung des Verfahrens einer Beamtin oder einem Beamten der
Hochschule oder des Landes mit Befähigung zum Richteramt übertragen. Für sie
oder ihn gilt Satz 3 entsprechend.
(6) Falls die Grundordnung eine Abwahl nach Maßgabe des § 17a vorsieht, regelt sie zugleich die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl; hinsichtlich der Versicherung gilt § 13 Absatz 1 Sätze 5 bis 7 entsprechend. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Ein Abwahlbegehren gegen dasselbe Mitglied des Rektorats ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung eines Abwahlbegehrens erneut möglich.
§ 18
Die Rektorin oder der Rektor
(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach außen. Sie oder er wird durch eine Prorektorin oder einen Prorektor vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor oder ein von ihr oder ihm beauftragtes sonstiges Mitglied des Rektorats wirkt über die Dekanin oder den Dekan darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin oder dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(3) Das Ministerium ernennt oder bestellt die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats. Die Rektorin oder der Rektor ernennt oder bestellt die sonstigen Mitglieder des Rektorats.
§ 19
Die Kanzlerin oder der Kanzler
(1) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Kanzlerin oder dem Kanzler; sie oder er kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen.
(2) Sie oder er kann hinsichtlich der Wirtschaftsführung Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Rektorat dem Hochschulrat, welcher eine Entscheidung herbeiführt.
§ 20 (Fn 3)
Die Rechtsstellung der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats
(1) Hauptberufliche Mitglieder des Rektorats können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Die Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden.
(2) Steht die Gewählte oder der Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einer der Hochschulen nach § 1 Absatz 2 oder zum Land, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt. Steht sie oder er in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer der Hochschulen nach § 1 Absatz 2 oder zum Land, dauert auch dieses Beschäftigungsverhältnis fort; § 16 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes ist nicht anwendbar. Die Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis ruhen; Satz 1 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für hauptberufliche Rektoratsmitglieder, die in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind, gilt § 31 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes im Fall der Abwahl entsprechend. Das privatrechtliche Dienstverhältnis, in dem Rechte und Pflichten als hauptamtliches Rektoratsmitglied geregelt sind, ist im Fall der Abwahl zu kündigen.
(4) Hauptberufliche Rektoratsmitglieder sind, soweit andere Gesetze oder Verordnungen nicht etwas anderes bestimmen, im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf oder nach einer sonstigen Beendigung ihrer Amtszeit verpflichtet, das Amt bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. Dies gilt nicht, wenn das Gremium, welches sie oder ihn gewählt hat, entscheidet, von der Weiterführung abzusehen. Sie sind aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes nicht nachkommen. § 4 Satz 5 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
(5) Die Hochschule kann insbesondere diejenigen, die als hauptberufliche Rektoratsmitglieder nicht zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis gemäß Absatz 2 stehen, nach Beendigung der Amtszeit in den Hochschuldienst übernehmen. Dies kann auch Gegenstand einer Zusage vor Amtsantritt sein.
(6) Die Hochschule veröffentlicht jährlich an geeigneter Stelle die für die Tätigkeit im Haushaltsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieds unter Namensnennung.
§ 21 (Fn 24)
Hochschulrat
(1) Der Hochschulrat berät das Rektorat und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats;
2. die Zustimmung zum Entwurf des Hochschulvertrags nach § 6 Absatz 2 sowie zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Absatz 1a;
3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Absatz 7, zur Errichtung einer Stiftung, einer Anstalt oder eines Hochschulverbundes nach § 77a Absatz 1, zur Stellung des Antrags nach § 2 Absatz 8, soweit dieser auf die Übertragung der Bauherreneigenschaft und der Eigentümerverantwortung an der Gesamtheit der überlassenen Liegenschaften gerichtet ist, und zur Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Absatz 7;
4. die Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Rektorats;
5. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Rechenschaftsbericht des Rektorats nach § 16 Absatz 3 und zu den Evaluationsberichten nach § 7 Absatz 2 und 3;
6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind;
7. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages und die Entlastung des Rektorats.
(2) Der Hochschulrat kann alle Unterlagen der Hochschule einsehen und prüfen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis kann der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder sonstigen sachverständigen Personen übertragen. Das Rektorat hat dem Hochschulrat mindestens viermal im Jahr im Überblick über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage schriftlich zu berichten. Ergeben sich im Rahmen der Beaufsichtigung des Rektorats Beanstandungen, wirkt der Hochschulrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet er das Ministerium.
(3) Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus der vorsitzenden Person sowie mindestens sechs und höchstens zwölf weiteren Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können. Die Grundordnung regelt, dass entweder
1. sämtliche seiner Mitglieder Externe sind
oder dass
2. mindestens die Hälfte seiner Mitglieder Externe sind.
Mindestens 40 Prozent seiner Mitglieder müssen Frauen sein. Die Mitglieder des Hochschulrates werden vom Ministerium für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt.
(4) Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des bisherigen Hochschulrats und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums mit zwei Stimmen angehören. Das Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste. Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, unterbreiten die Vertreterinnen oder Vertreter des Senats und die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums dem Gremium eigene Vorschläge für jeweils die Hälfte der Mitglieder. Das Auswahlgremium beschließt sodann die Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit sowie sodann der Zustimmung durch das Ministerium; verweigert der Senat die Bestätigung, wird die Abstimmung auf Antrag des Rektorats wiederholt. Im Falle des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Funktion eines Mitglieds des Hochschulrates gelten für die Auswahl des ihm nachfolgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
(4a) Der Senat oder der Hochschulrat können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des jeweiligen Gremiums eine Abberufung vorschlagen. Auf diesen Vorschlag hin kann das Ministerium ein Mitglied des Hochschulrates bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei einer erheblichen Verletzung einer jenem obliegenden Pflicht, abberufen; mit der Abberufung ist seine Mitgliedschaft im Hochschulrat beendet.
(5) Der Hochschulrat ist mindestens viermal im Jahr einzuberufen und zusätzlich immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Mitglieder des Rektorats nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht. Verletzt ein Hochschulratsmitglied seine Pflichten, findet § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 80 des Landesbeamtengesetzes sinngemäß Anwendung.
(5a) Der Hochschulrat gibt die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Beschlüsse in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt; §§ 8 und 9 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Er gibt den Vertreterinnen oder Vertretern des Senats, des Allgemeinen Studierendenausschusses, des Personalrats, des Personalrats gemäß § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes, der Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sowie der oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung mindestens einmal im Jahr Gelegenheit zur Information und Beratung. Er legt dem Ministerium auf dessen Verlangen, mindestens jedoch einmal jährlich Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab. Der jährliche Rechenschaftsbericht soll in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
(6) Der Hochschulrat wählt die ihm vorsitzende Person aus dem Personenkreis der Externen im Sinne des Absatzes 3 sowie ihre oder seine Stellvertretung. Ist die Funktion der oder des Vorsitzenden vakant oder soll in der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle nach § 33 Absatz 3 Satz 1 vertreten werden, wird die Vertretung für den Zeitraum dieser Vakanz oder für das jeweilige Dienstgeschäft der dienstvorgesetzten Stelle durch das lebensälteste oder durch das in der Geschäftsordnung des Hochschulrates bestimmte Mitglied aus dem Personenkreis der Externen wahrgenommen. Bei Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch das Nähere zur Wahl der vorsitzenden Person geregelt wird. Die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrates ist ehrenamtlich. Die Geschäftsordnung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung der Mitglieder vorsehen. Die Gesamtsumme der Aufwandsentschädigungen ist zu veröffentlichen.
(7) Die Hochschulverwaltung unterstützt den Hochschulrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(8) Externe im Sinne des Absatzes 3 sind solche Personen, die weder Mitglieder noch Angehörige der Hochschule sind. Mitglieder des Hochschulrates, die im Zeitpunkt der Bestätigung nach Absatz 4 Satz 5 Externe waren, gelten für weitere Auswahlverfahren nach Absatz 4 als Externe, es sei denn, sie sind auch abgesehen von ihrer Mitgliedschaft im Hochschulrat Mitglieder oder Angehörige der Hochschule. Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren und ehemalige Studierende, die die Hochschule nach § 9 Absatz 4 Satz 3 zu ihren Angehörigen bestimmt hat, gelten als Externe.
§ 22 (Fn 25)
Senat
(1) Der Senat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:
1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats;
2. Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Rektorats;
3. Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
4. Billigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 16 Absatz 1a Satz 1;
5. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Absatz 1a und des Hochschulvertrags nach § 6 Absatz 2, zu den Evaluationsberichten nach § 7 Absatz 2 und 3, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Betriebseinheiten und der Medizinischen Einrichtungen;
6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Die Grundordnung wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Gremiums beschlossen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur im Sinne des § 38 Absatz 3 der Zustimmung des Senats bedarf.
(2) Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Grundordnung. Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Dekaninnen oder Dekane, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, die oder der Vorsitzende des Personalrats und des Personalrats nach § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes und der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses sowie nach Maßgabe der Grundordnung weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 im gleichen Verhältnis zueinander stehen.
(3) Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 11 Absatz 1 dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.
(4) Falls auf der Grundlage einer Regelung in der Grundordnung
die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer im Senat nicht über die Mehrheit der Stimmen verfügen, verfügen
diese Vertreterinnen und Vertreter gleichwohl über die Mehrheit der Stimmen der
Mitglieder des Senats
1. bei der Wahl der Mitglieder des Senats in der
Findungskommission nach § 17 Absatz 3,
2. bei der Billigung von Planungsgrundsätzen nach § 16
Absatz 1a Satz 1,
3. bei dem Erlass von Ordnungen, die inhaltliche
Rahmenbedingungen der Forschung regeln,
4. bei dem Beschluss über die Aufforderung nach § 17 Absatz
1 Satz 6,
5. bei der Beschlussfassung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und
6. bei der Beschlussfassung nach § 17a Absatz 6.
Sie verfügen in der Hochschulwahlversammlung über die Mehrheit der Stimmen derjenigen ihrer Mitglieder, die zugleich stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind. Sie verfügen im Senat mindestens über die Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder beim Erlass von Rahmenprüfungsordnungen. Die entsprechenden Regelungen zu der Stimmverteilung sind durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.
§ 22a (Fn 10)
Hochschulwahlversammlung
(1) Die Hochschulwahlversammlung besteht in ihrer einen Hälfte aus sämtlichen Mitgliedern des Senats und in ihrer anderen Hälfte aus sämtlichen Mitgliedern des Hochschulrats. Die Stimmen der Mitglieder der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Die Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, die zugleich Mitglieder des Senats sind, haben Stimmrecht, wenn sie auch im Senat stimmberechtigt sind. Die Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, die zugleich Mitglieder des Hochschulrates sind, haben Stimmrecht, wenn sie Externe im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 2 sind.
(2) Das Nähere, insbesondere zum Vorsitz und zur Umsetzung des gleichen Stimmverhältnisses, regelt die Grundordnung.
§ 22b
Hochschulkonferenz
(1) Die Grundordnung kann eine Hochschulkonferenz vorsehen, die mindestens einmal im Jahr über den gegenwärtigen Stand und die künftige Entwicklungsperspektive sowie das Leitbild der Hochschule berät.
(2) Mitglieder der Hochschulkonferenz sind die Mitglieder des Rektorats, des Senats, des Hochschulrats, die Dekaninnen oder Dekane, eine Vertretung der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden in den Fachbereichsräten, der Allgemeine Studierendenausschuss, die Gleichstellungsbeauftragte, der Personalrat und der Personalrat gemäß § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes, die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sowie die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.
(3) Das Nähere, insbesondere zum Vorsitz und zur Vertretung der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden in den Fachbereichsräten, regelt die Grundordnung, die auch über den Kreis der in Absatz 2 genannten Personen hinaus weitere Mitglieder der Hochschule als Mitglieder der Hochschulkonferenz vorsehen kann.
§ 23 (Fn 26)
Fachbereichskonferenz
(1) Die Grundordnung kann eine Fachbereichskonferenz vorsehen. Sie muss eine Fachbereichskonferenz vorsehen, wenn sie gemäß § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bestimmt, dass sämtliche Mitglieder des Hochschulrats Externe sind.
(2) Die Fachbereichskonferenz berät das Rektorat, den Senat und den Hochschulrat in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(3) Mitglieder der Fachbereichskonferenz sind die Dekaninnen und die Dekane.
§ 24
Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe
(1) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages der Hochschule hin. Insbesondere wirkt sie auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der wissenschaftlichen, administrativen und technischen Arbeit, bei der Entwicklungsplanung, bei Personal- und Strukturmaßnahmen und bei der leistungsbezogenen Mittelvergabe hin. Sie kann hierzu an den Sitzungen der Hochschulwahlversammlung, des Senats, des Hochschulrates, des Rektorats, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.
(2) Die Hochschule regelt in ihrer Grundordnung insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen. Wählbar sind alle weiblichen Mitglieder der Hochschule. Die fachliche Qualifikation der Gleichstellungsbeauftragten soll den umfassenden Anforderungen ihrer Aufgaben gerecht werden; dies setzt entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine im Einzelfall nachgewiesene andere fachliche Qualifikation voraus. Die Funktion ist hochschulöffentlich auszuschreiben.
(3) Die Fachbereiche bestellen Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs und ihre Stellvertretungen. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs hin. Sie kann in Stellvertretung der zentralen Gleichstellungsbeauftragten an Sitzungen der Fachbereichsräte und der Berufungskommissionen und anderer Gremien der Fachbereiche teilnehmen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass für mehrere Fachbereiche auf der Grundlage einer Ordnung dieser Fachbereiche eine gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden kann, wenn diese Bestellung mit Rücksicht auf die Aufgaben und Größe dieser Fachbereiche zweckmäßig ist und im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt.
(4) Die Hochschule richtet eine Gleichstellungskommission ein. Diese berät und unterstützt die Hochschule und die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Das Nähere zur Gleichstellungskommission regelt die Hochschule in ihrer Grundordnung.
(5) Bei der Mittelvergabe an die Hochschulen und in den Hochschulen ist der Gleichstellungsauftrag angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die leistungsbezogene Mittelvergabe, die Entwicklung gendergerechter Finanzierungsmodelle und die Ausstattung und Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten.
(6) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.
§ 25
Hochschulverwaltung
(1) Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Hochschule werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Sie unterstützt insbesondere die Mitglieder des Rektorats sowie die Dekaninnen und Dekane bei ihren Aufgaben.
(2) Als Mitglied des Rektorats leitet die Kanzlerin oder der Kanzler die Hochschulverwaltung, an der Universität Bochum einschließlich der Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen; sie oder er erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten nach den Richtlinien der Rektorin oder des Rektors. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rektorats. Falls das Rektorat auf der Grundlage einer Regelung nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmt hat, kann die Geschäftsordnung insbesondere vorsehen, dass und in welcher Weise die Hochschulverwaltung sicherstellt, dass die Verantwortung der Mitglieder des Rektorats für ihre Geschäftsbereiche wahrgenommen werden kann.
Kapitel 2
Die dezentrale Organisation der Hochschule
§ 26 (Fn 10)
Die Binneneinheiten der Hochschule
(1) Die Hochschule gliedert sich vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach Absatz 5 in Fachbereiche. Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule.
(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Hochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Fachbereiche fördern die interdisziplinäre Zusammenarbeit und stimmen ihre Forschungsvorhaben und ihr Lehrangebot, insbesondere dessen Studierbarkeit, untereinander ab. Der Fachbereich kann eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere im Bereich der Studienorganisation, der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten beauftragen.
(3) Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan und der Fachbereichsrat. Der Fachbereich regelt seine Organisation durch eine Fachbereichsordnung und erlässt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen.
(4) Mitglieder des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan, das hauptberufliche Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist, und die Studierenden, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend. Mitglieder der Gruppen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.
(5) Die Grundordnung kann eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Organisation der dezentralen Gliederung der Hochschule regeln. Dabei kann sie vorsehen, dass Aufgaben der Fachbereiche auf die Hochschule und sodann Aufgaben und Befugnisse der Organe der Fachbereiche auf zentrale Organe verlagert werden. Sie kann auch regeln, dass eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Gliederung der Hochschule in nichtfachbereichliche dezentrale Organisationseinheiten erfolgt. In diesem Falle sieht die Grundordnung vor, dass Aufgaben der Fachbereiche diesen Organisationseinheiten zugeordnet werden; sie regelt zudem deren Organe und deren Aufgaben und Befugnisse. Für die Organisationseinheit und ihre Organe gelten Absatz 3 Satz 2 sowie § 11 Absatz 2 entsprechend. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Organisationseinheit oder die zentralen Organe entsprechend, falls sie für die Hochschule Aufgaben in Lehre und Studium erfüllen.
(6) Wird ein Fachbereich neu gegründet, bestellt das Rektorat im Einvernehmen mit dem Senat und zeitlich auf die Gründungsphase begrenzt in der Regel eine Gründungsdekanin oder einen Gründungsdekan, die oder der übergangsweise auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrats wahrnimmt. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten im Sinne des Absatzes 5.
§ 27 (Fn 10)
Dekanin oder Dekan
(1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach § 7 Absatz 2 und 3, für die Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation; sie oder er gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Sie oder er verteilt die Stellen und Mittel innerhalb des Fachbereichs auf der Grundlage der im Benehmen mit dem Fachbereichsrat von ihr oder ihm festgelegten Grundsätzen der Verteilung, entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs und wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie oder er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie oder er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich das Rektorat. Sie oder er erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist sie oder er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Dekanin oder dem Dekan können durch die Grundordnung oder durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden.
(2) Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin oder den Prodekan vertreten.
(3) Die Dekanin oder der Dekan gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und zur Beratung in Angelegenheiten des Studiums.
(4) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums gewählt. Zur Dekanin oder zum Dekan kann ebenfalls gewählt werden, wer kein Mitglied des Fachbereichs ist, jedoch die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erfüllt. Die Wahl nach Satz 1 und 2 bedarf der Bestätigung durch die Rektorin oder den Rektor. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit Prodekanin oder Prodekan wird. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans beträgt vier Jahre, soweit die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht. Wiederwahl ist zulässig. Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Fachbereichsrat vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan hauptberuflich tätig ist; für die hauptberuflich tätige Dekanin oder den hauptberuflich tätigen Dekan gilt § 20 Absatz 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die Dekanin oder der Dekan wird mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen des Fachbereichsrates abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine neue Dekanin oder ein neuer Dekan gewählt und die oder der Gewählte durch die Rektorin oder den Rektor bestätigt wird. Die Ladungsfrist zur Abwahl beträgt mindestens zehn Werktage. Das Verfahren zur Abwahl regelt die Fachbereichsordnung.
(6) Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass die Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans von einem Dekanat wahrgenommen werden, welches aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie einer in der Grundordnung oder in der Fachbereichsordnung festgelegten Anzahl von Prodekaninnen oder Prodekanen besteht. Von den Mitgliedern des Dekanats vertritt die Dekanin oder der Dekan den Fachbereich innerhalb der Hochschule; Beschlüsse des Dekanats können nicht gegen die Stimme der Dekanin oder des Dekans gefasst werden. Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, die oder der die Dekanin oder den Dekan vertritt, müssen dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören oder die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 erfüllen. Die Grundordnung kann bestimmen, dass höchstens die Hälfte der Prodekaninnen oder Prodekane anderen Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 angehört. Soweit die Grundordnung ein Dekanat vorsieht, übernimmt eine Prodekanin oder ein Prodekan die Aufgaben nach § 26 Absatz 2 Satz 4 (Studiendekanin oder Studiendekan). Die Mitglieder des Dekanats werden vom Fachbereichsrat mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Dekanats beträgt vier Jahre, sofern die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht; die Amtszeit für ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr. Hinsichtlich der Abwahl der Mitglieder des Dekanats gilt Absatz 5 entsprechend. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewählt werden, so dass sich die Amtszeiten überlappen.
§ 28
Fachbereichsrat
(1) Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insoweit in allen Forschung, Kunst und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich zuständig. Er nimmt die Berichte der Dekanin oder des Dekans entgegen und kann über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrats sind insgesamt höchstens 15 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 nach Maßgabe der Grundordnung, die auch die Amtszeit bestimmt.
(3) Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrates sind die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, im Fall des § 27 Absatz 6 das Dekanat.
(4) Die Grundordnung regelt den Vorsitz im Fachbereichsrat.
(5) Bei der Beratung über Berufungsvorschläge von Professorinnen und Professoren sind alle Professorinnen und Professoren innerhalb der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglieder des Fachbereichs sind, ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt; gleiches gilt für alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Beratung über sonstige Berufungsvorschläge und über Promotionsordnungen. § 38 Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Wahrnehmung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame Ausschüsse bilden. Absatz 5 und § 12 Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) § 22 Absatz 3 gilt entsprechend.
(8) In Angelegenheiten der Lehre und des Studiums, insbesondere in Angelegenheiten der Studienreform, der Evaluation von Studium und Lehre, sowie hinsichtlich des Erlasses oder der Änderung von Prüfungsordnungen, werden der Fachbereichsrat sowie die Dekanin oder der Dekan von dem Studienbeirat des Fachbereichs beraten. Der Studienbeirat besteht in seiner einen Hälfte aus der Person als Vorsitz, die die Aufgaben nach § 26 Absatz 2 Satz 4 wahrnimmt, und Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 3, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, sowie in seiner anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Das Nähere zum Studienbeirat, insbesondere zur Stimmgewichtung, regelt die Fachbereichsordnung.
§ 29 (Fn 10)
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten;
Bibliotheksgebühren; Einrichtungen an der Hochschule
(1) Unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche können wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden, soweit dies zweckmäßig ist. Soweit die Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist, können zentrale wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden.
(2) Für Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagement und -technik, für die in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten errichtet werden, soweit dies zweckmäßig ist. Betriebseinheiten können im Rahmen ihrer Fachaufgaben mit Dritten auch in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.
(3) Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung müssen mehrheitlich an ihr tätige Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.
(4) Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen für medien-, informations- oder kommunikationstechnische Dienstleistungen nach Absatz 2 können Gebühren erhoben werden. Besondere Auslagen sind zu erstatten. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium für Verwaltungstätigkeiten und Benutzungsarten nach Satz 1 die Gebührentatbestände, die Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände durch Rechtsverordnung regeln. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Hochschulen ermächtigen, durch eigene Gebührenordnungen Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände zu regeln. Für die Rechtsverordnung nach den Sätzen 3 und 4 und die Gebührenordnungen nach Satz 4 finden die §§ 3 bis 22, 25 Absatz 1 und 26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für zentrale Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums.
(5) Das Rektorat kann eine außerhalb der Hochschule befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.
§ 30
Lehrerinnen- und Lehrerbildung
(1) Die an der akademischen Phase der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung beteiligten Hochschulen gewährleisten diese Ausbildungsphase in eigener Verantwortung. Die lehrerinnen- und lehrerbildenden Universitäten richten hierzu Zentren für Lehrerbildung als eigenständige Organisationseinheiten mit Entscheidungs-, Steuerungs- und Ressourcenkompetenz ein, die diese in enger Abstimmung mit den in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung tätigen Fachbereichen wahrnehmen. Das Zentrum erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Es trägt dazu bei, die Qualität der Lehrerinnen- und Lehrerbildung zu sichern. Es initiiert, koordiniert und fördert die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsforschung sowie die schul- und unterrichtsbezogene Forschung und betreut insoweit den wissenschaftlichen Nachwuchs. Es nimmt darüber hinaus koordinierende und beratende Funktionen wahr. Es arbeitet eng mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zusammen. Das Nähere zu dieser Organisationseinheit, insbesondere zur Mitgliedschaft, zur Abstimmung mit den Fachbereichen und zur Zusammenarbeit mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung regelt die Hochschule durch Ordnung, die auch ein Stimmrecht von Vertreterinnen oder Vertretern der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung in den Gremien des Zentrums für Lehrerbildung vorsehen kann. Die Zusammenarbeit mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung regeln Hochschule und Zentren durch Kooperationsvertrag. Soweit die Hochschule in der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung mit anderen Hochschulen zusammen arbeitet, insbesondere mit Hochschulen im Sinne des Kunsthochschulgesetzes, koordiniert das Zentrum fachlich diese Zusammenarbeit. § 26 Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die Organisationseinheit, § 27 Absatz 1 und 4 für ihre Leitung entsprechend. Für die Regelung des Verfahrens zur Vorbereitung gemeinsamer Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur gilt § 38 Absatz 4 entsprechend.
(2) Zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots vereinbaren die Hochschulen mit dem Ministerium im Rahmen der Hochschulverträge gemäß § 6 Absatz 3 mittelbar und unmittelbar der Lehrerinnen- und Lehrerbildung dienende Studienkapazitäten einschließlich der Organisation des Praxissemesters.
(3) Die Hochschulen können innerhalb der Regelungen des Lehrerausbildungsgesetzes und einer nach Absatz 2 getroffenen Vereinbarung Vorgaben für die Fächerkombinationen durch Ordnung regeln; § 80 Absatz 4 findet Anwendung.
Kapitel 3
Hochschulmedizin
§ 31 (Fn 27)
Fachbereich Medizin
(1) Der Fachbereich Medizin wirkt im Rahmen seiner Aufgaben eng mit dem Universitätsklinikum zusammen. Entscheidungen in Berufungsverfahren und in anderen Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium erfolgen im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum, soweit die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betroffen sind. Das Einvernehmen in Berufungsverfahren darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung der oder des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben bestehen.
(2) Der Fachbereich wird durch ein Dekanat geleitet, dem eine Dekanin oder ein Dekan, eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer sowie eine durch die Fachbereichsordnung bestimmte Anzahl an Prodekaninnen oder Prodekanen angehören. Das Universitätsklinikum schafft hierfür die personellen Voraussetzungen im nichtwissenschaftlichen Bereich. Der Dekan ist insoweit Fachvorgesetzter des Personals. Dem Dekanat obliegen alle Angelegenheiten und Entscheidungen des Fachbereichs, für die in diesem Gesetz oder der nach § 31a zu erlassenden Rechtverordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Mitglieder des Dekanats sind auch die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums mit beratender Stimme; ist die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor Mitglied der Universität, so ist sie oder er stimmberechtigtes Mitglied des Dekanats. Die Dekanin oder der Dekan ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachbereichsrats. Die Dekanin oder der Dekan soll hauptberuflich tätig sein. Bei Stimmengleichheit im Dekanat gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer kann auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden, wer die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erfüllt.
(3) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:
1. Zustimmung zur Stellungnahme des Dekanats zur Kooperationsvereinbarung mit dem Universitätsklinikum,
2. Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich sowie über den Beitrag zum Lagebericht des Universitätsklinikums,
3. Beschlussfassung in den dem Fachbereich obliegenden Angelegenheiten nach § 38,
4. Stellungnahme zum Entwicklungsplan des Fachbereichs sowie zu den Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung der Mittel des Landes einschließlich der Kriterien für die leistungsbezogene Mittelverteilung,
5. Empfehlungen und Stellungnahmen in sonstigen Angelegenheiten des Fachbereichs Medizin von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums nehmen an den Sitzungen des Fachbereichsrats mit beratender Stimme teil. Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor des Universitätsklinikums soll bei der Beratung von Gegenständen der Pflege mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(4) Der Fachbereich Medizin der Universität Bochum bildet
zusammen mit den zentralen Dienstleistungseinrichtungen und den technischen
Betrieben die Medizinischen Einrichtungen der Universität Bochum; sie dienen
der Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung und besonderen Aufgaben des
öffentlichen Gesundheitswesens. Die Medizinischen Einrichtungen sind eine
besondere Betriebseinheit der Universität und haben eine einheitliche Personal-
und Wirtschaftsverwaltung. Sie werden von den Organen des Fachbereichs Medizin
nach Maßgabe der §§ 27 und 28 geleitet. Die in den Medizinischen Einrichtungen
tätigen Bediensteten sind Mitglieder des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe des
§ 26 Absatz 4. Die Zulässigkeit der Bildung einer gemeinsamen Einheit nach § 77
Absatz 2 bleibt unberührt. Zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre
wirken auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung der
Fachbereich Medizin und besonders qualifizierte Krankenhäuser zusammen, die zum
Universitätsklinikum der Universität Bochum zusammengefasst sind. Die nach der
Kooperationsvereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem
jeweiligen Kooperationspartner nachgefragt werden.
(5) Zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre wirken
auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung der
Fachbereich Medizin und besonders qualifizierte Krankenhäuser zusammen, die zum
Universitätsklinikum Ostwestfalen-Lippe der Universität Bielefeld
zusammengefasst sind. Absatz 4 Satz 7 gilt entsprechend. Für den Fachbereich
Medizin gelten die §§ 26 bis 28.
(6) Die Zulassung für den neu geschaffenen Modellstudiengang Humanmedizin an der Universität Bielefeld erfolgt jeweils nur zum Wintersemester. Die jährliche Zulassungszahl für das Wintersemester 2021/2022 und für das Wintersemester 2022/2023 wird auf 60 festgesetzt. Die Landesregierung legt dem Landtag zum 31. Dezember 2022 einen Bericht zur Entwicklung des Studiengangs unter Berücksichtigung der dann aktuellen Ausbildungskapazitäten und eines möglichen Aufwuchses der Studienplatzkapazitäten für die folgenden Wintersemester vor.
§ 31a (Fn 28)
Universitätsklinikum
(1) Das Universitätsklinikum wirkt mit dem Fachbereich
Medizin zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre zusammen. Es ist
in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im
öffentlichen Gesundheitswesen tätig. Es gewährleistet die Verbindung der
Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Es fördert die ärztliche Fort- und
Weiterbildung und die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Es stellt
sicher, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3
Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte
wahrnehmen können.
(1a) Jedes Universitätsklinikum schließt mit der Universität am jeweiligen Standort eine öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung, in der das Nähere über das Zusammenwirken geregelt wird. Das Universitätsklinikum darf die nach der Kooperationsvereinbarung durch die Universität zu erbringenden Tätigkeiten nur bei dieser nachfragen; die Universität darf die nach der Kooperationsvereinbarung durch das Universitätsklinikum zu erbringenden Tätigkeiten nur bei diesem nachfragen.
(2) Die Universitätskliniken sind Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit; für sie gilt § 34 Absatz 1 entsprechend. Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Durch die Rechtsverordnung können die Universitätskliniken auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium und der Zustimmung des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ausschusses des Landtags.
(3) Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand, überwacht dessen Geschäftsführung und entscheidet nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2. Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum.
(4) Dem Aufsichtsrat gehören an:
1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums sowie mit beratender Stimme eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Gesundheit zuständigen Ministeriums,
2. die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität,
3. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der Wirtschaft,
4. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft,
5. eine Professorin oder ein Professor aus dem Fachbereich Medizin, die Leiterin oder der Leiter einer klinischen oder medizinisch-theoretischen Abteilung ist,
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals,
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums,
8. die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.
Ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 77 Absatz 2 gebildet, gehören dem Aufsichtsrat auch Vertreterinnen oder Vertreter nach Nummer 2 der jeweils anderen Universität an. In diesem Fall bleibt es bei insgesamt zwei Stimmen für diese Vertreterinnen oder Vertreter; der Kooperationsvertrag nach § 77 Absatz 2 legt fest, wie diese Stimmen ausgeübt werden.
(5) Dem Vorstand gehören an:
1. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor,
2. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor,
3. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin und
4. die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor.
Die Satzung kann vorsehen, dass die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor als stimmberechtigtes Mitglied dem Vorstand angehört.
(6) In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über
1. Aufgaben und Bestellung der Organe,
2. die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen,
3. die Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang im Falle einer Umwandlung in eine andere Rechtsform nach Absatz 2 Satz 3,
4. die Dienstherrenfähigkeit, soweit die Universitätskliniken in öffentlich-rechtlicher Rechtform betrieben werden, und die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten,
5. die Grundzüge des Zusammenwirkens zwischen dem Universitätsklinikum und der Universität.
§ 31b (Fn 10)
Finanzierung
(1) Das Land stellt der Universität für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin einen gesonderten Zuschuss für den laufenden Betrieb zur Verfügung. Das Universitätsklinikum erhält für Investitionen einschließlich der Bauunterhaltung und des Erwerbs der benötigten Liegenschaften sowie für betriebsnotwendige Kosten Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltes. Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse an das Universitätsklinikum richtet sich ausschließlich nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. § 6 Absatz 2 findet Anwendung; das Ministerium beteiligt das für Gesundheit zuständige Ministerium bei der Verhandlung über den Abschluss von Hochschulverträgen, wenn und soweit es um Vereinbarungen zur medizinischen Ausbildung mit Bezug zu dem Versorgungsbedarf der Bevölkerung geht.
(2) Über die Verwendung des Zuschusses für Forschung und Lehre entscheidet der Fachbereich Medizin im Rahmen der Festlegungen des Hochschulentwicklungsplanes; § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 32 (Fn 10)
Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule
(1) Geeignete medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule können nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit deren Trägern für Zwecke der Forschung und Lehre genutzt werden. Die Einzelheiten über die mit der Nutzung zusammenhängenden personellen und sächlichen Folgen sind in der Vereinbarung zu bestimmen. § 31a Absatz 1a gilt für Vereinbarungen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend.
(2) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Ministeriums einer Einrichtung nach Absatz 1 das Recht verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen, wenn sie den an eine Hochschuleinrichtung zu stellenden Anforderungen in Forschung und Lehre genügt. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte, so kann ihr die Hochschule eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“, verleihen. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule der praktischen Ausbildung in anderen Gesundheitsbereichen, so kann ihr die Hochschule mit Zustimmung des Ministeriums eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“ nebst Nennung der spezifischen fachlichen Ausrichtung, verleihen. § 29 Absatz 4 Satz 4 gilt für Satz 1 bis 3 entsprechend.
(3) Für die Organisation des Studiums in Einrichtungen nach Absatz 1 ist eine Fachbereichskommission zu bilden, in der in einem ausgeglichenen Verhältnis zu den übrigen Mitgliedern Hochschulmitglieder aus diesen Einrichtungen vertreten sind. Vorsitzende oder Vorsitzender der Kommission ist das nach § 26 Absatz 2 Satz 4 beauftragte Mitglied des Fachbereichs. Satz 1 gilt außer für Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 Satz 2 auch, wenn Prüfungskommissionen oder entsprechende Kommissionen für die Promotion und Habilitation gebildet und Angehörige der Einrichtungen betroffen sind.
Teil 4
Das Hochschulpersonal
Kapitel 1
Allgemeine dienstrechtliche Regelungen
§ 33 (Fn 10)
Beamtinnen und Beamte der Hochschule
(1) Auf das beamtete Hochschulpersonal finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Die Rektorin oder der Rektor ernennt die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Fachhochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Die Kanzlerin oder der Kanzler ernennt andere als die in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes ist der Hochschulrat, es sei denn, das Ministerium behält sich die Ausübung der Befugnisse der obersten Dienstbehörde ganz oder zum Teil jederzeit widerruflich vor; der Hochschulrat kann seine Befugnisse jederzeit widerruflich ganz oder teilweise dem Rektorat übertragen.
(3) Dienstvorgesetzte Stelle der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder ist die oder der Vorsitzende des Hochschulrats, es sei denn, das Ministerium behält sich die Ausübung der Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle ganz oder zum Teil jederzeit widerruflich vor. Dienstvorgesetzte Stelle der Professorinnen und Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Dekaninnen und der Dekane, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Fachhochschulen, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, der wissenschaftlichen Hilfskräfte und der Beamtinnen und Beamten gemäß § 78 Absatz 1 und 3 ist die Rektorin oder der Rektor. Dienstvorgesetzte Stelle anderer als der in Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Für die Beamtinnen und Beamte der Hochschulen trifft die dienstvorgesetzte Stelle die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten. Die dienstvorgesetzte Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes; ihr stehen zudem die im Landesdisziplinargesetz bezeichneten Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle zu.
(4) Beamtinnen und Beamte der Hochschulen dürfen Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Beamtinnen und Beamte des Landes.
(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Personal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist (individuelle Lehrverpflichtung). In der Rechtsverordnung kann auch die Möglichkeit vorgesehen werden, die Regellehrverpflichtung einer Gruppe von Professorinnen und Professoren zusammenzufassen und nach Entscheidung der Dekanin oder des Dekans abweichend von der Regellehrverpflichtung des einzelnen zu verteilen (institutionelle Lehrverpflichtung).
§ 34
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule
(1) Die Hochschulen gehören dem Arbeitgeberverband des Landes an; dessen Beschlüsse sind den Personalräten in den Hochschulen in geeigneter Form bekannt zu geben. Für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Hochschulen finden bis zum Abschluss entsprechend neuer Tarifverträge durch diesen Verband die für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge Anwendung.
(2) Die bei einer Hochschule in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Landesdienst so angerechnet, als ob sie beim Land zurückgelegt worden wären. Die beim Land oder einer anderen Hochschule in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Dienst einer Hochschule so angerechnet, wie wenn sie bei dieser Hochschule zurückgelegt worden wären.
(3) § 33 Absatz 4 und 5 gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschulen entsprechend.
(4) Betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Hochschulen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Angebot
1. einer anderen Hochschule oder
2. einer anderen Landesdienststelle
auf eine vergleichbare Weiterbeschäftigung an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes endgültig ablehnen. Zum Zweck der Vermittlung von vergleichbaren Beschäftigungsmöglichkeiten wirken die Hochschulen im Rahmen ihres Personalmanagements zusammen.
(5) Die Hochschule sichert die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, die für eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sind. Die Hochschule haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule, die daraus folgen, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Hochschule nicht zustande kommt oder die Hochschule ihrer Sicherungsverpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt. Der Umfang der Haftung ist höchstens auf die Höhe der Leistungen beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gegenüber der VBL hätten, wenn die Beteiligungsvereinbarung zwischen der Hochschule und der VBL zum 1. Januar 2007 wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2006 und dem Tag, der auf den Tag der rechtsgültigen Unterzeichnung der Beteiligungsvereinbarung folgt.
(Fn 29)
Kapitel 2
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 35 (Fn 4)
Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und weitere Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, im Bereich der Medizin auch durch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn es mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.
(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählen auch die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und die Beteiligung an den in der Prüfungsordnung vorgesehenen berufspraktischen Studienphasen. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Entscheidungen des Fachbereichs, die zur Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen. Mit Zustimmung des Fachbereichs können sie Lehrveranstaltungen in ihren Fächern zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule des Landes abhalten und die entsprechenden Prüfungen abnehmen.
(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und im Rahmen der Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 Absatz 1 oder 2 berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 öffentlich zugänglich zu machen. Für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen oder für andere wissenschaftliche Veröffentlichungen dürfen Vergütungen angenommen werden. Für die Kunstausübung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nehmen, unbeschadet weiterer Dienstaufgaben nach dieser Vorschrift, überwiegend Lehraufgaben wahr. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben neben und im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten.
(5) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 33 Absatz 5 nach der Regelung, die die zuständige Stelle bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
§ 36 (Fn 10)
Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:
1. Abgeschlossenes Hochschulstudium;
2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 122 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt;
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird;
4. für Professorinnen und Professoren sowie für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten an Universitäten darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden; diese Leistungen werden im Rahmen einer Juniorprofessur, einer Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht; Halbsatz 2 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt;
5. für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, die während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, auf einem Gebiet erbracht wurden, das ihren Fächern entspricht; soweit es in besonderen Ausnahmefällen der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können an die Stelle dieser Voraussetzungen zusätzliche wissenschaftliche Leistungen gemäß Nummer 4 treten;
6. für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben darüber hinaus die Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt oder Gebietszahnärztin oder Gebietszahnarzt, soweit für das betreffende Fachgebiet nach den gesetzlichen Vorschriften eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist; Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sollen die Vorbildungen nach Halbsatz 1 nachweisen.
(2) In künstlerischen Fächern kann abweichend von Absatz 1 Nummer 3 bis 5 als Professorin oder Professor eingestellt werden, wer eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist. Der Nachweis der zusätzlichen künstlerischen Leistungen wird in der Regel durch besondere Leistungen während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit erbracht, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.
(4) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die am 1. April 2000 bereits Professorinnen oder Professoren an einer Fachhochschule des Landes waren, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 und Nummer 5 Halbsatz 1 als erfüllt.
§ 37 (Fn 10)
Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
(1) Die Rektorin oder der Rektor beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs. Sie oder er kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag des Fachbereichs kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn der Fachbereich acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn er der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist der Fachbereich zu hören.
(2) Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Hochschule in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule und das in § 78 Absatz 3 genannte Personal der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden, es sei denn, das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule.
(3) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden. Zusagen über personelle und sächliche Mittel, die über die Grundausstattung für Forschung und Lehre hinausgehen, können mit der Verpflichtung verbunden werden, dass die Professorin oder der Professor für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule verbleiben wird. Für den Fall eines von der Professorin oder dem Professor zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine vollständige oder teilweise Erstattung der Mittel nach Satz 1 vereinbart werden. Die Erstattung setzt voraus, dass nach dem Ausscheiden der Professorin oder des Professors eine anderweitige Nutzung oder Verwertung dieser Mittel nicht oder nur mit wirtschaftlichem Verlust möglich ist.
§ 37a
Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung
von Professorinnen und Professoren
(1) Das Rektorat setzt für die in den Fachbereichen vertretenen Fächergruppen im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan eine Gleichstellungsquote für in der Regel drei Jahre fest; der Beschluss ist im Verkündungsblatt zu veröffentlichen. Die Gleichstellungsquote bildet das Verhältnis zwischen den Frauen und Männern ab, die in der jeweiligen Fächergruppe innerhalb einer Ausgangsgesamtheit die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen. Bei der Festsetzung der Gleichstellungsquote bestimmt das Rektorat die Ausgangsgesamtheit, innerhalb derer das Verhältnis nach Satz 2 ermittelt werden soll, nach sachgerechten, an dem Ziel der Gewährleistung der Chancengerechtigkeit orientierten Kriterien.
(2) Die Hochschule strebt an, in den Fächergruppen ein Verhältnis zwischen Professorinnen und Professoren zu erreichen, welches der Gleichstellungsquote nach Absatz 1 entspricht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge, der Beschlussfassungen der Berufungskommissionen und des Fachbereichsrats über den Berufungsvorschlag sowie hinsichtlich der Berufungen durch die Rektorin oder den Rektor. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit in der Hochschule in einem Fach oder einer Fächergruppe der Anteil der Professorinnen im Verhältnis zu dem Anteil der Professoren überwiegt.
(3) Die Hochschule wirkt darauf hin, dass innerhalb der Mitglieder der Gruppen nach § 11 Absatz 1, insbesondere innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, das Verhältnis zwischen Frauen und Männern angemessen ist.
(4) Das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der Gleichstellungsquote und der Bildung der Fächergruppen, regelt mit Ausnahme des Verfahrens der Berufung durch die Rektorin oder den Rektor die Berufungsordnung.
§ 38 (Fn 5)
Berufungsverfahren
(1) (1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich
auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden
Aufgaben angeben. Von der Ausschreibung einer Professur kann in den folgenden
Fällen ausnahmsweise abgesehen werden:
1. wenn eine Professorin oder ein Professor in einem
Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf
eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
2. wenn durch das Angebot dieser Stelle die Abwanderung
einer Professorin oder eines Professors verhindert werden kann; dies setzt
voraus, dass ein mindestens gleichwertiger Ruf einer anderen Hochschule
vorliegt,
3. wenn für die Besetzung einer mit der Besoldungsgruppe W3
bewerteten Professur eine in besonders herausragender Weise qualifizierte
Persönlichkeit zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die
Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule
liegt,
4. wenn eine Nachwuchswissenschaftlerin oder ein
Nachwuchswissenschaftler, bei der oder dem die Einstellungsvoraussetzungen
einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors nach § 36 vorliegen und die
oder der in besonderer Weise fachlich sowohl qualifiziert als auch mit der
berufungswilligen Universität verbunden ist, auf eine Professur in einem
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; dabei muss die
Nachwuchswissenschaftlerin oder der Nachwuchswissenschaftler ihre oder seine
Funktion nach externer Begutachtung, welche dem Berufungsverfahren auf eine
Juniorprofessor gleichwertig ist, erhalten haben, oder
5. wenn die Professur, auf die berufen werden soll, aus
einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen
Vergabebestimmungen eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren mit externer
Begutachtung vorsehen, welches einem Berufungsverfahren auf eine Professur
gleichwertig ist.
Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten; im Fall von Satz 3 Nummer 3 bedarf die Entscheidung zusätzlich des Einvernehmens des Hochschulrats. In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll.
(2) Der Fachbereich hat der Rektorin oder dem Rektor seinen Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in § 37 Absatz 1 Satz 3 genannten Fristen, vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.
(3) Der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu erfüllenden Lehr- und Forschungsaufgaben ausreichend begründen. Dem Berufungsvorschlag sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden.
(4) Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger sowie das Verfahren zur Berufung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren regelt die vom Senat zu erlassende Berufungsordnung; die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen. Die Berufungsordnung soll hierbei zur Qualitätssicherung nach Satz 1 insbesondere Regelungen über Verfahrensfristen, über die Art und Weise der Ausschreibung, über die Funktion der oder des Berufungsbeauftragten, über die Zusammensetzung der Berufungskommissionen einschließlich auswärtiger Gutachterinnen und Gutachter, über die Entscheidungskriterien einschließlich der Leistungsbewertung in den Bereichen Lehre und Forschung sowie über den vertraulichen Umgang mit Bewerbungsunterlagen treffen. Der Berufungskommission sollen möglichst auswärtige Mitglieder angehören. Die Rektorin oder der Rektor kann der Berufungskommission Vorschläge unterbreiten. Die Berufung von Nichtbewerberinnen und -bewerbern ist zulässig.
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf
Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die
fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.
§ 38a (Fn 23)
Tenure Track
(1) Die Universitäten können in begründeten Fällen
Juniorprofessuren so ausgestalten, dass schon bei der Besetzung dieser Stelle
die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf
eine Professur in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis unter der
Voraussetzung zugesagt wird, dass vorab festzulegende Qualitäts- und
Leistungsanforderungen während der Juniorprofessur erfüllt werden (Tenure
Track); in diesem Fall muss zuvor eine Ausschreibung nach Absatz 2 erfolgt
sein. Die Entscheidung über die Ausgestaltung nach Satz 1 trifft das Rektorat
auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung der
Gleichstellungsbeauftragten. Im Fall der Tenure-Track-Zusage wird von der
Ausschreibung der unbefristeten Professur abgesehen. Einer Juniorprofessorin
oder einem Juniorprofessor kann in begründeten Fällen ein Tenure Track auch
ohne Ausschreibung nach Absatz 2 zugesagt werden, wenn bei Vorliegen eines
mindestens gleichwertigen Rufs einer anderen Universität auf eine Juniorprofessur
mit Tenure Track durch dieses Angebot eines Tenure Tracks ihre oder seine
Abwanderung verhindert werden kann; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Eine Juniorprofessur kann mit der Maßgabe ausgeschrieben
werden, dass im Anschluss an die Juniorprofessur die Berufung auf eine
Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf eine Professur in einem
unbefristeten Beschäftigungsverhältnis erfolgen wird, wenn die bei der
Besetzung der Juniorprofessur festgelegten Leistungen erbracht werden und die
sonstigen Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur vorliegen.
(3) In einem Evaluierungsverfahren, das die Grundlage für
die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in
einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis bildet, wird überprüft, ob die bei
der Besetzung der Juniorprofessur festgelegten Leistungen erbracht wurden. Das
Nähere zu Grundsätzen, Strukturen und Verfahren einschließlich der Hinzuziehung
auswärtiger Sachverständiger regelt die Berufungsordnung; § 38 Absatz 4 Satz 2
bis 4 gilt entsprechend. Die Berufungsordnung kann regeln, dass das
Evaluierungsverfahren nach Satz 1 und das Berufungsverfahren, welches zudem
angemessen vereinfacht werden kann, in einem Verfahren zusammengeführt werden
können. Für das Evaluierungsverfahren und das zusammengeführte Verfahren nach
Satz 3 gilt § 38 Absatz 5 entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Professuren im
Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis
entsprechend. Die Universität kann eine Zwischenevaluierung der in dieser
Professur erbrachten Leistungen vorsehen.
(5) Die Universitäten können in begründeten Fällen die
Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher
Mitarbeiter so ausgestalten, dass bei der Besetzung dieser Stelle oder dieser
Beschäftigungsposition die Zusage eines Tenure Track erfolgt. In diesem Fall
muss die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter
ihre oder seine Funktion in der Regel nach externer Begutachtung, welche dem
Berufungsverfahren auf eine Juniorprofessur gleichwertig ist, erhalten haben.
Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 gelten
entsprechend.
(6) Die Universitäten können in begründeten Fällen einer Nachwuchswissenschaftlerin
oder einem
Nachwuchswissenschaftler, die oder den sie nicht als wissenschaftliche
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter beschäftigt und die oder der eine Funktion
innehat, welche aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert
wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren
mit externer Begutachtung vorsehen, das einem Berufungsverfahren auf eine
Juniorprofessur gleichwertig ist, einen Tenure Track zusagen. Absatz 1 Satz 2
und 3, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend.
(7) Die Universität entwickelt ein in der Berufungsordnung
festzulegendes Qualitätssicherungskonzept, welches die Bestenauslese in den
Fällen der Absätze 1 bis 6 ebenso absichert wie ein Ausschreibungsverfahren; das
Ministerium kann sich vorbehalten, dass die Universität dieses Konzept und
seine Weiterentwicklung mit ihm abstimmt.
(8) § 37a gilt entsprechend.
§ 39 (Fn 6)
Dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1) Professorinnen und Professoren können, Professorinnen und Professoren, die auch in der Krankenversorgung tätig sind, sollen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 121 Absatz 2, § 122 Absatz 2 und 3, § 123 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 sowie § 125 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.
(2) Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Professurvertretung ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis.
(3) Professorinnen und Professoren können im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung als Tätigkeit im Nebenamt übertragen werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf ihre oder seine Lehrverpflichtung angerechnet wird. Die Hochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehraufgaben nach Satz 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten fest.
(4) Wird eine Professorin oder ein Professor zur Ärztlichen Direktorin oder zum Ärztlichen Direktor eines Universitätsklinikums bestellt, so ist sie oder er mit dem Tage der Aufnahme der Tätigkeit als Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor aus dem Amt als Professorin oder Professor beurlaubt. Die Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen fort. Die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt.
(5) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für
die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das
Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit
ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre
verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder
Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit
Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu ein Jahr
verlängert werden. Im Laufe des sechsten Jahres kann das Beamtenverhältnis der
Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung um
ein Jahr verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder
als Hochschullehrer bewährt hat. Satz 3 gilt auch für eine Juniorprofessorin oder
einen Juniorprofessor, der oder dem eine Zusage nach § 38a Absatz 1 erteilt
wurde, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer
nicht bewährt hat. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können auch in
einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle
gelten Sätze 1 bis 4 sowie § 121 Absatz 2, § 124 Absatz 1 Satz 2 und 3 und
Absatz 2, § 125 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den
Sonderurlaub entsprechend.
(5a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 bis 4 soll das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen Amtszeit im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn das Beamtenverhältnis in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verlängerung des Beamtenverhältnisses um höchstens weitere sechs Monate zu regeln, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie in Nordrhein-Westfalen geboten erscheint; die Verlängerungsmöglichkeit ist auch auf Zeitbeamtenverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(6) Personen mit der Qualifikation einer Professorin oder eines Professors nach § 36 können nebenberuflich als Professorinnen oder Professoren in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung. Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(7) Für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gelten die für die Professorinnen und Professoren geltenden landesgesetzlichen Vorschriften. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten führen die akademische Bezeichnung „Lecturer“.
§ 39a (Fn 2)
Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
(1) Als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer darf in ein Beamtenverhältnis eingestellt oder übernommen werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Höchstaltersgrenze des Absatzes 1 erhöht sich um Zeiten
1. der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,
2. der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung,
3. der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder
4. der tatsächlichen Pflege eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitengesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um bis zu sechs Jahre.
(3) Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellte behinderte Menschen dürfen auch dann eingestellt oder übernommen werden, wenn sie das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 2 findet keine Anwendung.
(4) Die jeweilige Höchstaltersgrenze erhöht sich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber an dem Tage, an dem sie oder er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.
(5) Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze können zugelassen werden, wenn
1. der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse (insbesondere wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse) daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber zu gewinnen oder zu behalten oder
2. sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
Über Ausnahmen nach Satz 1 entscheidet die jeweilige
Hochschule.
§ 39b (Fn 46)
Gemeinsame Berufungen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen
(1) Ist mit der ausgeschriebenen Stelle für
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die Übernahme einer Leitungsfunktion
bei einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Sinne des § 77 Absatz 6
Satz 1 verbunden, soll ein gemeinsames Berufungsverfahren der Hochschule und
der außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt werden (gemeinsame
Berufung). Für die gemeinsame Berufung gelten die nachstehenden Absätze sowie
die allgemeinen Vorschriften.
(2) Das Nähere zum Verfahren der gemeinsamen Berufung regeln
Hochschule und außeruniversitäre Forschungseinrichtung vorbehaltlich der
Regelung des Verfahrens zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung
einer Professur durch die Berufungsordnung nach Maßgabe des § 38 Absatz 4 durch
Vereinbarung. Die nach der Vereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur
bei den Vertragspartnern nachgefragt werden.
(3) Im Rahmen einer gemeinsamen Berufung kann die Hochschule
die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer ohne Bezüge beurlauben
(gemeinsame Berufung durch Beurlaubung). Die Beurlaubung kann auch in
geringerem Maße als dem vollen Umfang erfolgen (gemeinsame Berufung durch
Teilbeurlaubung). Die Beurlaubung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im
dienstlichen Interesse und dient öffentlichen Belangen.
(4) Die Hochschule kann die Hochschullehrerin oder den
Hochschullehrer im Rahmen einer gemeinsamen Berufung nach Maßgabe des § 20
Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes der außeruniversitären Forschungseinrichtung
zuweisen (gemeinsame Berufung durch Zuweisung).
(5) Die Ausgestaltung der gemeinsamen Berufung können die Hochschule und die außeruniversitäre Forschungseinrichtung auch abweichend von den Absätzen 2 bis 4 nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften vereinbaren.
§ 40 (Fn 10)
Freistellung und Beurlaubung
(1) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung oder in der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Der Hochschule sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen. Falls eine auch teilweise Freistellung Gegenstand einer Berufungsvereinbarung ist, soll die Freistellung insofern widerrufbar ausgestaltet werden.
(2) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.
Kapitel 3
Das sonstige Hochschulpersonal
§ 41
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und
Honorarprofessoren
(1) Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ kann von Universitäten an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 erfüllen und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen.
(2) Die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung erbringen, die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen.
(3) Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Im Falle des Absatzes 1 beginnt die Frist erst, wenn die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 vorliegen. Die Bezeichnungen begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes. Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind befugt, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen.
(4) Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die oder der Berechtigte die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ aus einem sonstigen Grund führen kann. Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die Hochschule.
§ 42 (Fn 2)
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert. Ihnen können darüber hinaus durch die Dekanin oder den Dekan andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Hochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben. § 39 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Im Übrigen gilt § 44 Absatz 2 und 3 entsprechend.
§ 43
Lehrbeauftragte
Lehraufträge können für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.
§ 44 (Fn 42)
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
Universitäten
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten haben als Dienstleistung die Aufgabe, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten auf deren Antrag bestimmte Forschungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
(2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors. Lehraufgaben dürfen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten zur selbständigen Wahrnehmung in begründeten Fällen durch den Fachbereichsrat im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren übertragen werden; sie gelten als Erfüllung der Lehrverpflichtung. § 39 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch angemessen Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation gegeben werden, wenn sie befristet beschäftigt sind.
(4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und, soweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in Betriebseinheiten tätig werden, die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung; unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion verzichtet werden; in künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt. Das Laufbahnrecht bleibt unberührt.
(5) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion förderlich sind, werden in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Ihre Einstellung setzt neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern voraus.
(6) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademische Rätin oder Akademischer Rat oder als Akademische Oberrätin oder Akademischer Oberrat berufen werden oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.
(7) Zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die Voraussetzungen des § 45 der Laufbahnverordnung, mit Ausnahme von dessen Absatz 1 Nummer 3, erfüllt. Zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Universitäten nachweist.
(8) Die Akademischen Rätinnen und die Akademischen Räte im
Beamtenverhältnis auf Zeit werden für die Dauer von drei, die Akademischen
Oberrätinnen und Akademischen Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit für die
Dauer von bis zu vier Jahren ernannt. Das Beamtenverhältnis eines Akademischen
Rats oder einer Akademischen Rätin auf Zeit kann um weitere drei Jahre
verlängert werden. § 122 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 des
Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend. Eine Akademische Rätin oder ein
Akademischer Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann nach Ablauf der Amtszeit
zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis
auf Zeit ernannt werden. Eine erneute Ernennung zur Akademischen Rätin, zum
Akademischen Rat, zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im
Beamtenverhältnis auf Zeit ist ausgeschlossen. Mit Ablauf der Amtszeit ist die
Beamtin oder der Beamte entlassen, § 31 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes
findet keine Anwendung. Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen
Ruhestand und die Probezeit sind nicht anwendbar.
(8a) Abweichend von Absatz 8 Satz 1 und 2 soll das Beamtenverhältnis der Akademischen Rätinnen und Akademischen Räte und der Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräte nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen Amtszeit im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn das Beamtenverhältnis in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verlängerung des Beamtenverhältnisses um höchstens weitere sechs Monate zu regeln, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie in Nordrhein-Westfalen geboten erscheint; die Verlängerungsmöglichkeit ist auch auf die Zeitbeamtenverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden.
(9) Für die Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 6 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gelten Absatz 7, Absatz 8 und Absatz 8a entsprechend. Darüber hinaus gelten § 121 Absatz 2, § 125 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.
(10) Soweit künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 bis 9 sinngemäß.
§ 45
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen.
(2) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen können darüber hinaus Dienstleistungen in der wissenschaftlichen Lehre übertragen werden; im Falle der Übertragung gilt § 44 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Fachhochschulen dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.
(3) Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Hochschulstudiums. Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule gefordert werden.
(4) Ein Teil der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen kann für befristete Beschäftigungsverhältnisse gemäß §§ 1 bis 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eingerichtet werden, insbesondere zum Zwecke der Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
(5) Im Übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.
§ 46
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
(1) Die wissenschaftlichen Hilfskräfte erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, einer anderen Person mit selbständigen Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen.
(2) Die Bestellung als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt im Einvernehmen mit der Person, unter deren Verantwortung sie steht. Sie wird mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt.
(3) Soweit künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
§ 46a (Fn 10)
Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte
(1) Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Studierenden oder der Senat auf der Grundlage eines Vorschlags der Studierendenschaft eine Stelle wählt, die nach Maßgabe von Absatz 2 als Beauftragte für die studentischen Hilfskräfte die Belange von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften nach § 46 wahrnimmt, die über kein für ihre Hilfskrafttätigkeit fachlich einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Sieht die Grundordnung die Wahl nach Satz 1 vor, regelt sie zugleich die Anzahl der Mitglieder der Stelle, ihre Bestellung und Amtszeit sowie das Nähere zur Wählbarkeit und zur Wahl. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder der Stelle, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden.
(2) Die Stelle überwacht die Beachtung geltenden Rechts bei der Auswahl und Beschäftigung von studentischen Hilfskräften und wirkt auf eine angemessene Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen hin. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die Stelle eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen.
(3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die Fachbereichsleitung der Stelle gegenüber auskunftspflichtig.
§ 47
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sind die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen, den wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten tätigen Beamtinnen und Beamten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen andere als wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.
(2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.
Teil 5
Studierende und Studierendenschaft
Kapitel 1
Zugang und Einschreibung
§ 48 (Fn 30)
Einschreibung
(1) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber wird für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Die Einschreibung wird in der Einschreibungsordnung geregelt. Darin trifft die Hochschule auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere für einen mit maschinellen Verfahren und Datenträgern unterstützten Studierendenausweis erforderlich sind; sie unterrichtet die Studierenden über die Einsatzmöglichkeiten des Studierendenausweises. Minderjährige erlangen mit der Einschreibung die Befugnis, im Rahmen ihres Studiums alle verwaltungsrechtlichen Handlungen vorzunehmen; dies gilt auch für die Nutzung von Medien und Angeboten der Hochschule nach § 3.
(2) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann für mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist.
(3) Ist der von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu wählen, dem sie oder er angehören will. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang im Sinne des § 77 Absatz 1 Satz 3 vereinbart, so werden die Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend der Vereinbarung nach § 77 Absatz 1 Satz 3 eingeschrieben.
(4) Die Einschreibung kann befristet werden, wenn der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht.
(5) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen will, hat sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Hochschule zurückzumelden. Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund, auch zum Zwecke der Gründung eines Unternehmens, vom Studium beurlaubt werden; die Einschreibungsordnung kann das Nähere regeln. Beurlaubte Studierende sind an der Hochschule, an der sie eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer im Sinne des § 52 Absatz 2 zugelassen sind, nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Satz 3 gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters selbst sind, für das beurlaubt worden ist. Satz 3 gilt auch nicht, wenn die Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten erfolgt.
(6) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag bei einem späteren Studium angerechnet.
(7) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Vorbereitung nach § 66 Absatz 6 können während ihrer Teilnahme an der Vorbereitung und der Prüfung nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Studierende eingeschrieben werden; sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(8) Die Hochschule kann in ihrer Einschreibungsordnung vorsehen, dass eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber auf Antrag in Teilzeit in einen teilzeitgeeigneten Studiengang im Sinne des § 62a Absatz 2 eingeschrieben werden kann. Studierende in Teilzeit besitzen die Rechte und Pflichten eines in Vollzeit Studierenden; § 62a Absatz 4 bleibt unberührt. Die Einschreibungsordnung kann regeln, dass die in Teilzeit Studierenden an einer auf das Studium in Teilzeit ausgerichteten Studienberatung teilnehmen müssen.
(9) Zur Verbesserung des Studienerfolgs und des Übergangs zwischen Schule und Hochschule kann die Hochschule in der Einschreibungsordnung bestimmen, dass Studienbewerberinnen und Studienbewerber vor der Einschreibung an einem Testverfahren, insbesondere einem Online-Self-Assessment zur Reflexion des eigenen schulischen Wissensstandes und der fachlichen Anforderungen im angestrebten Studiengang, teilnehmen müssen, in dem ihre Eignung für den gewählten Studiengang getestet wird. Dies gilt insbesondere für Studiengänge mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss aus den Fächergruppen Wirtschaftswissenschaften, Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik sowie Rechtswissenschaft. Das Nähere regelt die Einschreibungsordnung; Satz 1 bleibt unberührt.
(10) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach § 49 Absatz 10 zu erbringen, oder die eine Vorbereitung der Hochschule auf die Prüfung zur Feststellung der sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium (Feststellungsprüfung) besuchen wollen, können bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung als Studierende eingeschrieben werden. Dies gilt auch für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Ergänzungskurse im Sinne des § 49 Absatzes 5 Satz 4 besuchen wollen. Mit dem Bestehen der Sprach- oder Feststellungsprüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung in den Studiengang erworben. Die Hochschule kann Lehrveranstaltungen nach Satz 1 auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten und hierfür Entgelte erheben oder zur Durchführung der Lehrveranstaltungen mit Bildungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten. Die Feststellungsprüfung kann der Hochschule nach Maßgabe der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu erlassenden Prüfungsordnung übertragen werden.
§ 49 (Fn 31)
Zugang zum Hochschulstudium
(1) Zugang zum Studium an Universitäten und Fachhochschulen hat, wer die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist; die allgemeine Hochschulreife berechtigt dabei uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an Fachhochschulen. Zur Verbesserung der Chancengleichheit im Zugang zum Studium an Universitäten kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung regeln, dass und nach welchen Maßgaben die Fachhochschulreife auch zum Studium an Universitäten berechtigt.
(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von schulisch erlangten Vorbildungsnachweisen mit den Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1.
(3) Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von hochschulisch erlangten Vorbildungsnachweisen mit den Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1.
(4) Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Zugang zu einem Hochschulstudium auf Grund einer beruflichen Vorbildung.
(5) Nach Maßgabe von Hochschulordnungen hat Zugang zu einem Hochschulstudium, wer nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 verfügt, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt ist, und zusätzlich die Zugangsprüfung einer Hochschule bestanden hat. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studienganges oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. Die Hochschulen dürfen sich wegen der Zugangsprüfung der Unterstützung durch Dritte bedienen. Die Hochschulen können für Personen, die die Zugangsprüfung bestanden haben, Ergänzungskurse anbieten. Das Nähere regelt das Ministerium im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
(6) Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad
abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss
nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten
Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von
Hochschulen gleichgestellt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für
einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss
nachzuweisen ist; es kann dabei nicht bestimmt werden, dass der vorangehende
Abschluss durch eine Gesamtnote in einer bestimmten Höhe qualifiziert sein muss
oder dass die Note einer Modulabschlussprüfung des vorangehenden Studienganges
in einer bestimmten Höhe vorliegen muss, wenn der erfolgreiche Abschluss des
Studienganges, der mit einem Mastergrad abschließt, Voraussetzung für die
Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne des § 3 Absatz 5
des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW.
S. 272) in der jeweils geltenden Fassung
ist. Die Hochschule kann das Studium bereits vor dem Erwerb der
Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 eröffnen, wenn sie die Eignung
insbesondere anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen
ermittelten Durchschnittsnote feststellt. Die Einschreibung erlischt mit
Wirkung für die Zukunft, wenn der Nachweis über die Erfüllung der
Zugangsvoraussetzungen nicht bis zu einer von der Hochschule festgesetzten
Frist eingereicht wird; die Frist darf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet
ab dem Zeitpunkt der Einschreibung, nicht überschreiten.
(6a) Wird die Qualifikation des vorangegangenen qualifizierten Abschlusses im Sinne des Absatzes 6 Satz 3 an einer Note des vorangegangenen Abschlusses bemessen, ist Inhaberinnen und Inhabern eines nicht mit einer Abschlussnote versehenen Akademiebriefs einer Kunsthochschule Gelegenheit zu einem Einstufungstest zu geben. Wurden diese Inhaberinnen oder Inhaber zur Meisterschülerin oder zum Meisterschüler ernannt, wird ihnen die im Bewertungsschema des Studienganges, der zu dem vorangehenden Abschluss führt, beste Note zugeordnet.
(7) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass neben den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit nachzuweisen ist.
(8) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang, der ganz oder teilweise in fremder Sprache stattfindet, neben den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 7 die entsprechende Sprachkenntnis nachzuweisen ist. In einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, darf keine Sprachkenntnis gefordert werden, die über eine mögliche schulische Bildung hinausgeht.
(9) Die Ordnungen der Hochschulen können bestimmen, dass ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht durch oder auf Grund völkerrechtlicher Verträge Deutschen gleichgestellt sind, über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 8 hinaus ihre Studierfähigkeit in einer besonderen Prüfung nachweisen müssen. Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung ist eine solche Prüfung nicht erforderlich.
(10) Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen, die für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen werden.
(11) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 und 7 ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstlerisch-gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Studierende mit einer Qualifikation gemäß Satz 1, denen die Hochschule anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, dürfen ihr Studium an einer anderen Hochschule desselben Typs und dort auch in einem verwandten Studiengang fortsetzen.
(12) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erworben wurden, können in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber in einem entsprechenden Abschnitt des Studienganges zum Studium zugelassen werden. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen, die für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen werden.
§ 50 (Fn 10)
Einschreibungshindernisse
(1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 48 Absatz 1 zu versagen,
1. wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist;
2. wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für Studiengänge, die eine erhebliche inhaltliche Nähe zu dem bisherigen Studiengang aufweisen, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist.
(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
1. an einer Krankheit leidet, durch die sie oder er die Gesundheit der Hochschulmitglieder, insbesondere der Studierenden, ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht,
2. die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,
3. den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt oder
4. an dem von der Einschreibungsordnung auf der Grundlage des § 48 Absatz 9 vorgeschriebenen Testverfahren nicht teilgenommen hat.
(3) Die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ein zeitlich begrenztes Studium ohne abschließende Prüfung durchführen wollen, kann von der Hochschule abweichend von Absatz 1 Nummer 1 geregelt werden.
§ 51
Exmatrikulation
(1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn
1. sie oder er dies beantragt,
2. die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder eine Straftat herbeigeführt wurde,
3. sie oder er in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen werden kann,
4. der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabeverfahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist.
(2) Soweit nicht eine weitere Hochschulausbildung das Weiterbestehen der Einschreibung erfordert, sind Studierende nach Aushändigung des Zeugnisses über den bestandenen Abschluss des Studiengangs zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren.
(3) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn
1. nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibung führen können,
2. sie oder er das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt worden zu sein,
3. sie oder er die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet,
4. sie oder er die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweist,
5. ein Fall des § 63 Absatz 5 Satz 6 gegeben ist,
6. sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf Teilnahme an einer nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfung verloren hat,
7. ihr oder sein Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ermittelt
werden kann.
§ 51a (Fn 23)
Ordnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen
(1) Eine Studierende oder ein Studierender begeht einen
Ordnungsverstoß, wenn sie oder er
1. durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur
Gewalt, durch Bedrohung mit Gewalt oder durch einen schwerwiegenden oder
wiederholten Verstoß gegen eine rechtmäßige Anordnung im Rahmen des Hausrechts
a) den bestimmungsgemäßen Betrieb
einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans, die
Durchführung einer Hochschulveranstaltung oder in sonstiger Weise den
Studienbetrieb beeinträchtigt, verhindert oder zu verhindern versucht oder
b) ein Mitglied der Hochschule in
der Ausübung seiner Rechte und Pflichten erheblich beeinträchtigt oder von
dieser Ausübung abhält oder abzuhalten versucht,
2. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die zu
Lasten eines Mitglieds der Hochschule geschehen ist, rechtskräftig verurteilt
worden ist oder ein rechtskräftiger Strafbefehl vorliegt und nach Art der
Straftat eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit dieses
Mitglieds droht,
3. Einrichtungen der Hochschule zu strafbaren Handlungen
nutzt oder zu nutzen versucht oder
4. bezweckt oder bewirkt, dass
a) ein Mitglied der Hochschule aus
Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der
Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Identität in seiner Würde verletzt wird,
b) damit zugleich ein von
Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder
Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird und
c) nach Art dieser
Würdeverletzung und dieses geschaffenen Umfelds eine Behinderung des Studiums
oder der sonstigen Tätigkeit dieses Mitglieds droht.
(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz
1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen
sind:
1. der Ausspruch einer Rüge,
2. die Androhung der Exmatrikulation,
3. der Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der
Hochschule,
4. der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen
Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,
5. die Exmatrikulation.
Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nummer 2 kann nur in
Verbindung mit Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 1, 3 oder 4 ausgesprochen
werden; die Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 können
nebeneinander verhängt werden. Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nummer 5 kann
für einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 4 nicht verhängt werden, es sei
denn, es liegt zugleich ein Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3
vor.
(3) Das Nähere zum Verfahren zur Verhängung einer
Ordnungsmaßnahme regelt der Senat durch Ordnung; diese bedarf der Genehmigung
des Rektorats. In dem Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die
Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 sind die Vorschriften über das
förmliche Verwaltungsverfahren der §§ 63 bis 71 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden. Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist der in
der Ordnung nach Satz 1 geregelte Ordnungsausschuss.
(4) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 kann eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist.
§ 52 (Fn 10)
Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer
(1) Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Hochschule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die Zulassung von Zweithörerinnen oder Zweithörern unter den in § 59 genannten Voraussetzungen beschränken.
(2) Zweithörerinnen oder Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Absatz 1 und 2 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden. Die Zulassung zu mehreren Studiengängen ist im Rahmen des § 77 Absatz 1 Satz 3 möglich. In den Fällen des § 77 Absatz 1 Satz 3 ist die Zulassung zum Studium des gemeinsamen Studienganges nach Maßgabe der Hochschulvereinbarung auch bei der Hochschule von Amts wegen zulässig, bei der die Studierenden nicht eingeschrieben sind.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer oder zur Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis des Vorliegens der Zugangsvoraussetzungen nach § 49 ist nicht erforderlich. § 50 Absatz 2 gilt entsprechend. Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen; § 62 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.
Kapitel 2
Studierendenschaft
§ 53 (Fn 10)
Studierendenschaft
(1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule.
(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben:
1. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;
2. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten;
3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken;
4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern;
5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; dabei sind mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern zu berücksichtigen;
6. kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
7. den Studierendensport zu fördern;
8. überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen.
Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.
(3) Die studentischen Vereinigungen an der Hochschule tragen zur politischen Willensbildung bei.
(4) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Für die Bekanntgabe der Satzung und der Ordnungen gilt § 2 Absatz 4 Satz 2 entsprechend; sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Satzung regelt insbesondere:
1. die Zusammensetzung, die Wahl und Abwahl, die Einberufung, den Vorsitz, die Ausschüsse, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft,
3. die Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
4. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft,
5. das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung.
Die Satzung kann regeln, dass mit Ausnahme der Sitzungen des Studierendenparlaments die Sitzungen der Gremien der Studierendenschaft in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen.
(5) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Satzung der Studierendenschaft kann eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft vorsehen. Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben.
(6) Das Rektorat übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus. § 76 Absatz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
(7) Für die Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses und des Studierendenparlaments, die Sprechstunden und die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung stellt die Hochschule im Rahmen des Erforderlichen Räume unentgeltlich zur Verfügung.
§ 54 (Fn 47)
Studierendenparlament
(1) Das Studierendenparlament ist das oberste Beschluss fassende Organ der Studierendenschaft. Seine Aufgaben werden vorbehaltlich besonderer Regelungen dieses Gesetzes durch die Satzung der Studierendenschaft bestimmt. Es wird von den Mitgliedern der Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt; Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.
(2) Als ständiger Ausschuss des Studierendenparlaments ist ein Haushaltsausschuss zu bilden, dessen Mitglieder nicht dem Allgemeinen Studierendenausschuss angehören dürfen. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.
(3) Das Nähere über die Wahl zum Studierendenparlament und zum Allgemeinen Studierendenausschuss regelt die vom Studierendenparlament zu beschließende Wahlordnung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf; die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Auf Antrag der Studierendenschaft leistet die Hochschulverwaltung Verwaltungshilfe bei der Durchführung der Wahl. Die Wahlordnung kann Briefwahl zulassen oder Regelungen treffen, dass schriftliche Erklärungen in Wahlangelegenheiten oder bei einer Urabstimmung durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können; das Gleiche gilt für die Wahl zu demjenigen Organ der Fachschaft, welches in seiner Funktion dem Studierendenparlament entspricht und von den Mitgliedern der Fachschaft unmittelbar gewählt wird. Zur Sicherung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 3 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Stimmabgabe in elektronischer Form. Sieht die Rechtsverordnung nach Satz 4 die Möglichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form oder die Wahlordnung nach Satz 3 die Möglichkeit der Briefwahl vor, kann in der Rechtsverordnung oder der Wahlordnung auch bestimmt werden, dass die wählende Person oder deren Hilfsperson bei der Stimmabgabe in elektronischer Form oder bei der Briefwahl auf dem Wahlschein versichern muss, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe. § 13 Absatz 1 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend.
§ 55 (Fn 10)
Allgemeiner Studierendenausschuss
(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft.
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Studierendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses zu unterzeichnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie für solche Geschäfte, die eine oder ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich in Schriftform Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter abschließt; die Satzung kann Wertgrenzen für Geschäfte nach Satz 3 Halbsatz 1 vorsehen.
(3) Der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat er das Rektorat zu unterrichten.
§ 56
Fachschaften
(1) Die Studierendenschaft kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung in Fachschaften gliedern. Die Satzung der Studierendenschaft trifft Rahmenregelungen für die Fachschaften einschließlich der Fachschaftsorgane und der Grundzüge der Mittelzuweisung an und der Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaften.
(2) Die Fachschaften können Mittel nach Absatz 1 als Selbstbewirtschaftungsmittel erhalten und die Studierendenschaften im Rahmen der der Fachschaft zur Verfügung stehenden Mittel privatrechtsgeschäftlich vertreten. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.
§ 57 (Fn 10)
Ordnung des Vermögens und des Haushalts
(1) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft. Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschule kostenfrei für die Studierendenschaft eingezogen. Die Studierendenschaft regelt durch Satzung, dass in den Fällen des § 50 Absatz 2 Nummer 3 und des § 51 Absatz 3 Nummer 3 für diese Beiträge Ausnahmen in sozialen Härtefällen zulässig sind. Die Hochschule wirkt bei der Verwaltung von zweckgebundenen Beiträgen für die Bezahlung des Semestertickets mit.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, und unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der Aufgaben, der Rechtsstellung und der Organisation der Studierendenschaft im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Ausnahmen von § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung zulassen oder abweichende und ergänzende Regelungen treffen.
(3) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den Allgemeinen Studierendenausschuss aufgestellt und vom Studierendenparlament unter vorheriger Stellungnahme durch den Haushaltsausschuss festgestellt. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft. Der festgestellte Haushaltsplan ist dem Rektorat innerhalb von zwei Wochen vorzulegen; die Stellungnahme des Haushaltsausschusses und etwaige Sondervoten der Mitglieder des Haushaltsausschusses sind beizufügen.
(4) Das Rechnungsergebnis ist mindestens einen Monat vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments über die Entlastung des Allgemeinen Studierendenausschusses dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme vorzulegen und mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments hochschulöffentlich bekannt zu geben.
(5) Verletzt jemand als Mitglied eines Organs der Studierendenschaft oder einer Fachschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Teil 6
Lehre, Studium und Prüfungen
Kapitel 1
Lehre und Studium
§ 58 (Fn 32)
Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot
(1) Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden. Die Hochschule ergreift Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs. Sie soll über ein Leitbild für die Lehre verfügen, das sich in den Curricula ihrer Studiengänge widerspiegelt.
(2) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Prüfungsordnungen und zur Erfüllung des Weiterbildungsauftrages erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen. Die Hochschulen fördern eine Verbindung von Berufsausbildung oder Berufstätigkeit mit dem Studium. Sie sind den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Lehre, insbesondere mit Blick auf die Sicherstellung eines transparenten und geregelten Lehr- und Prüfungsbetriebs, verpflichtet.
(2a) Die Hochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Reformmodelle des Studiums insbesondere der Studienanfängerinnen und Studienanfänger erproben und im Rahmen dieser Reformmodelle insbesondere Ergänzungskurse anbieten und Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs vorsehen; bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, ist auch das Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium herzustellen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass sich für Studierende, die an Ergänzungskursen teilnehmen, die individualisierte Regelstudienzeit um die Anzahl der Semester erhöht, die der Arbeitsbelastung dieser Ergänzungskurse entspricht.
(3) Die Hochschule stellt für jeden Studiengang einen Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums auf. Sie wirkt darauf hin, dass der oder dem einzelnen Studierenden auf ihre oder seine Anforderung hin ein individueller Studienablaufplan erstellt wird. Inhalt, Aufbau und Organisation des Studiums sind so zu bestimmen, dass das Studium in der generellen Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
(4) Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den einzelnen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu bestimmen.
(5) Die Hochschulen fördern in der Lehre die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können. Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können.
(6) Die Hochschulen gewährleisten gemeinsam mit der
Landesregierung eine Lehrerausbildung, die die Bedürfnisse der Schulen
berücksichtigt.
§ 58a (Fn 23)
Studienberatung; Studienverlaufsvereinbarung
(1) Die Hochschule berät ihre Studierenden sowie
Studieninteressentinnen und Studieninteressenten, Studienbewerberinnen und
Studienbewerber in allen Fragen des Studiums und der allgemeinen,
hochschulübergreifenden Studienorientierung.
(2) Die Hochschule kann in der Einschreibungsordnung
bestimmen, dass die Studierenden spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters
des von ihnen studierten Studienganges eine Fachstudienberatung besuchen müssen.
(3) Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass nach Ablauf der
Hälfte der Regelstudienzeit, frühestens drei Monate nach dem Ende des zweiten
Semesters des von ihnen studierten Studienganges, die Teilnahme an
Fachstudienberatungen im Hinblick auf nicht erreichte Studienziele für die
Studierenden zur Förderung eines erfolgreichen Studienverlaufs auf Anforderung
der Hochschule verpflichtend ist, wenn die Studienziele des bisherigen Studiums
zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte erreicht
wurden. Ziel der Fachstudienberatung nach Satz 1 ist der Abschluss einer
Vereinbarung, in der das weitere Studium geplant wird und sich die oder der
Studierende zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele
verpflichtet und weitere zur Förderung des weiteren Studienverlaufs geeignete
Maßnahmen der Hochschule vereinbart werden (Studienverlaufsvereinbarung).
(4) Für den Fall, dass eine Studienverlaufsvereinbarung nach Absatz 3 nicht zustande kommt, kann die Prüfungsordnung weiter vorsehen, dass als Ergebnis von Fachstudienberatungen nach Absatz 3 Satz 1 die oder der Studierende verpflichtet wird, innerhalb einer festzulegenden Frist bestimmte Prüfungsleistungen oder Teilnahmevoraussetzungen von Prüfungsleistungen zu erbringen. Bei der Festlegung von Verpflichtungen ist die persönliche Situation der oder des Studierenden angemessen zu berücksichtigen. § 65 Absatz 2 Satz 2 gilt für das in diesem Absatz genannte Verfahren, welches in seinen Einzelheiten in der Prüfungsordnung geregelt wird, entsprechend.
§ 59 (Fn 10)
Besuch von Lehrveranstaltungen
(1) Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studienganges kann durch den Fachbereich beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann.
(2) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung und Krankenversorgung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt die in der Ordnung nach Satz 2 Halbsatz 2 genannte Funktionsträgerin oder der dort genannte Funktionsträger die Teilnahme; die Hochschule kann in einer Ordnung die Zahl der möglichen Teilnahme derselben oder desselben Studierenden an der gleichen Lehrveranstaltung und an ihren Prüfungen und ihren Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 regeln. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind bei der Entscheidung nach Satz 1 Halbsatz 1 vorab zu berücksichtigen; der Fachbereichsrat regelt in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung die Kriterien für die Prioritäten; er stellt hierbei im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, dass den Studierenden durch Beschränkungen in der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Möglichkeit kein Zeitverlust entsteht.
(3) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann im Übrigen nur nach Maßgabe der Prüfungsordnungen eingeschränkt werden.
§ 60 (Fn 10)
Studiengänge
(1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt; Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, können ergänzend auch durch Ordnungen geregelt werden. Sie führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird; für diese Studiengänge gilt § 66 Absatz 6 entsprechend.
(2) Die Hochschulen können fremdsprachige Lehrveranstaltungen anbieten sowie fremdsprachige Studiengänge sowie gemeinsam mit ausländischen, insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale Studiengänge entwickeln, in denen bestimmte Studienabschnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule erbracht werden.
(3) Die Hochschulen strukturieren ihre Studiengänge in Modulform und führen ein landeseinheitliches Leistungspunktsystem ein. Das Ministerium kann Ausnahmen für künstlerische Studiengänge vorsehen.
§ 61 (Fn 45)
Regelstudienzeit
(1) Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie schließt integrierte Auslandssemester, Praxissemester und andere berufspraktische Studienphasen sowie die Prüfungsleistungen ein. Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
(1a) Die Regelstudienzeit berechnet sich nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 oder des Absatzes 3 (generelle Regelstudienzeit) oder nach Maßgabe des § 58 Absatz 2a Satz 3 oder des § 62a Absatz 3 (individualisierte Regelstudienzeit). Im Falle des § 58 Absatz 2a Satz 2 oder des § 62a Absatz 3 ist die erhöhte oder die geregelte Regelstudienzeit für die jeweilige Studierende oder den jeweiligen Studierenden die Regelstudienzeit des Studienganges im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2.
(2) Die generelle Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt mindestens sechs und höchstens acht Semester. In Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt die generelle Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester; ihnen soll ein mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgehen. Die generelle Gesamtregelstudienzeit konsekutiver Studiengänge nach Satz 1 und 2 sowie von Studiengängen mit dem Abschluss Magister Theologiae beträgt höchstens zehn Semester. Hinsichtlich der generellen Regelstudienzeit in Studiengängen, die im Rahmen des Verbundstudiums an Fachhochschulen oder die in Form von Reformmodellen nach § 58 Absatz 2a durchgeführt werden, können in Hochschulverträgen von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen getroffen werden. § 62a Absatz 3 bleibt jeweils unberührt.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Studiengänge, die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, soweit nicht landes- oder bundesgesetzlich etwas anderes geregelt ist.
§ 62
Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung
(1) Die Hochschulen bieten zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Studiums und des weiterbildenden Masterstudienganges an. An Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf erworben hat. Das Weiterbildungsangebot ist mit den übrigen Lehrveranstaltungen abzustimmen und soll berufspraktische Erfahrungen einbeziehen. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks der Weiterbildung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist.
(2) Wird die Weiterbildung in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Weiterbildung Gasthörerinnen und Gasthörer; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Hochschule kann Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten oder mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.
(3) Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der neben der Qualifikation nach § 49 das besondere Eignungserfordernis eines einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses und das besondere Eignungserfordernis einer einschlägigen Berufserfahrung voraussetzt. Wird der weiterbildende Studiengang in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, wird die Bewerberin oder der Bewerber in diesen Studiengang als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender eingeschrieben. Wird der weiterbildende Studiengang auf privatrechtlicher Grundlage angeboten, kann die Bewerberin oder der Bewerber nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender eingeschrieben werden. Die Einschreibung nach Satz 2 und 3 setzt voraus, dass sie oder er die nach Satz 1 erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. § 48 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Weiterbildungsstudierende sind berechtigt, wie eingeschriebene Studierende an Wahlen teilzunehmen und Mitglied der Studierendenschaft zu werden.
(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums erhalten Weiterbildungszertifikate. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
(5) Für die Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich erbrachter Weiterbildungsangebote sind kostendeckende Gebühren festzusetzen und bei privatrechtlichen Weiterbildungsangeboten Entgelte zu erheben. Mitgliedern der Hochschule, die Aufgaben in der Weiterbildung übernehmen, kann dies nach Maßgabe der §§ 39 Absatz 3, 42 Absatz 1 Satz 4, 44 Absatz 2 Satz 2 vergütet werden.
§ 62a (Fn 10)
Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium
(1) Die Hochschule soll das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann.
(2) Die Hochschule prüft, ob und inwieweit die von ihr angebotenen Studiengänge für ein Studium in Teilzeit geeignet sind; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Liste der für ein Studium in Teilzeit geeigneten Studiengänge ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) In der Prüfungsordnung kann für Studierende in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 eine individualisierte Regelstudienzeit in vollen Semestern geregelt werden, deren Dauer dem Verhältnis der Arbeitsbelastung des Studierenden in Teilzeit zu der Arbeitsbelastung eines Studierenden in Vollzeit und damit der generellen Regelstudienzeit dem Verhältnis nach entspricht.
(4) Die Einschreibungsordnung kann vorsehen, dass Studierende in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 innerhalb ihres gewählten Studienganges nur entsprechend dem Verhältnis der generellen Regelstudienzeit zu ihrer individualisierten Regelstudienzeit zum Besuch von Lehrveranstaltungen berechtigt sind, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen können, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Leistungspunkte erwerben oder Prüfungen ablegen können; § 59 bleibt ansonsten unberührt.
§ 62b (Fn 33)
Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer
Erkrankung
(1) Die Hochschule bestellt eine Person, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als Beauftragte oder Beauftragter für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung die Belange dieser Studierenden wahrnimmt. Die Grundordnung regelt Wählbarkeit, Wahl, Bestellung und Amtszeit. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die beauftragte Person, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule steht, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt wird. Auf Antrag werden die Kosten für den Geschäftsbedarf der beauftragten Person von der Hochschule entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen.
(2) Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird und insbesondere die zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften beachtet werden. Sie wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen und beim Nachteilsausgleich hinsichtlich des Zugangs und der Zulassung zum Studium, hinsichtlich des Studiums und hinsichtlich der Prüfungen mit. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die beauftragte Person eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen.
(3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat,
die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie
die Fachbereichsleitung der beauftragten Person gegenüber auskunftspflichtig.
Die beauftragte Person kann gegenüber allen Gremien der Hochschule Empfehlungen
und Stellungnahmen abgeben.
(4) Die Beauftragten für die Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und sich eine Satzung geben. Die Satzung ist zu veröffentlichen. Die Kosten für den Geschäftsbedarf dieser Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen, ebenso wie die Kosten einer angemessenen Freistellung.
Kapitel 2
Prüfungen
§ 63 (Fn 10)
Prüfungen
(1) Der Studienerfolg wird durch Hochschulprüfungen, staatliche oder kirchliche Prüfungen festgestellt, die studienbegleitend abgelegt werden sollen; während der Prüfungen müssen die Studierenden eingeschrieben sein. Studiengänge, die mit dem Bachelorgrad, dem Mastergrad oder dem Abschlussgrad „Magister Theologiae“ abgeschlossen werden, sind zu modularisieren und mit einem Leistungspunktesystem auszustatten, das das Europäische Credit-Transfer-System (ECTS) einschließt; Module sind in der Regel mit nur einer Prüfung abzuschließen. Prüfungsleistungen im Rahmen eines Leistungspunktesystems werden benotet, mit Leistungspunkten versehen und um eine Bewertung nach der ECTS-Bewertungsskala ergänzt; diese Bewertung nach der ECTS-Bewertungsskala kann auf die Vergabe der Gesamtnote beschränkt werden. Die Höhe der zu vergebenden Leistungspunkte gibt den durchschnittlichen Arbeitsaufwand der Studierenden für alle zum Modul gehörenden Leistungen wieder.
(2) Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Leistungen von Prüfungen, die im ersten Semester oder in den ersten beiden Semestern abgelegt worden sind, nicht benotet werden oder dass ihre Benotung nicht in die Gesamtnote einfließt.
(3) Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, dass infolge der Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen.
(4) Studierenden des gleichen Studienganges soll bei mündlichen Prüfungen die Teilnahme als Zuhörerinnen und Zuhörer ermöglicht werden, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen und Kandidaten. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
(5) Die Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter können von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich
1. gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung oder
2. gegen eine entsprechende Regelung einer staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnung
verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Die Hochschulen können das Nähere in einer Ordnung regeln. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 2 Nummer 1 ist die Kanzlerin oder der Kanzler sowie nach Satz 2 Nummer 2 das staatliche Prüfungsamt. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden.
(6) Die Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die letzte Prüfung innerhalb der generellen Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann.
(7) Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit hin, es sei denn, es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen. Bestehen derartige Anhaltspunkte, ist die Hochschule berechtigt, auf ihre Kosten eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Hochschule zu verlangen; die oder der Studierende muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzten wählen können. Eine Einholung amtlicher Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten der unteren Gesundheitsbehörden nach § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, findet nicht statt.
(8) Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass in dem Prüfungsausschuss Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht vertreten sein müssen und dass abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 5 dem Prüfungsausschuss auch Mitglieder des Fachbereichs angehören dürfen, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind.
§ 63a (Fn 34)
Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen
(1) Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang derselben Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt. Das Gleiche gilt hinsichtlich Studienabschlüssen, mit denen Studiengänge im Sinne des Satzes 1 abgeschlossen worden sind. Die Anerkennung im Sinne der Sätze 1 und 2 dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion.
(2) Es obliegt der antragstellenden Person, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt.
(3) Entscheidungen über Anträge im Sinne des Absatzes 1 werden innerhalb einer von der Hochschule im Voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen.
(4) Auf der Grundlage der Anerkennung nach Absatz 1 kann und auf Antrag der oder des Studierenden muss die Hochschule in ein Fachsemester einstufen, dessen Zahl sich aus dem Umfang der durch die Anerkennung erworbenen ECTS-Leistungspunkte im Verhältnis zu dem Gesamtumfang der im jeweiligen Studiengang insgesamt erwerbbaren ECTS-Leistungspunkten ergibt. Ist die Nachkommastelle kleiner als fünf, wird auf ganze Semester abgerundet, ansonsten wird aufgerundet.
(5) Wird die auf Grund eines Antrags im Sinne des Absatzes 1 begehrte Anerkennung versagt, kann unbeschadet der verfahrens- oder prozessrechtlichen Fristen die antragstellende Person eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rektorat beantragen, soweit die Anerkennung nicht einen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird; das Rektorat gibt der für die Entscheidung über die Anerkennung zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags.
(6) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.
(7) Auf Antrag kann die Hochschule auf andere Weise als
durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage
vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen
den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau
gleichwertig sind. Sie soll diese Kenntnisse und Qualifikationen bei
Gleichwertigkeit im Sinne des Satzes 1 anerkennen, wenn die Kriterien und das
Verfahren, die oder das für die Anerkennung in der Hochschule gelten, im Rahmen
einer Akkreditierung überprüft worden sind. Die Hochschulen regeln das Nähere
zu Satz 1 in der Prüfungsordnung, insbesondere ob und unter welchen
Voraussetzungen und in welchem Umfang diese Kenntnisse und Qualifikationen
anerkannt werden können. Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung
vorsehen. Die Hochschulen können die Anerkennung der Kenntnisse und Qualifikationen
nach den Sätzen 1 und 2, die durch bestimmte berufliche Aus- und Fortbildungen
vermittelt werden, in allgemeiner Form regeln. Sie veröffentlichen diese
Regelungen. Eine Anerkennung über einen Umfang von bis zur Hälfte der zu
erbringenden Prüfungsleistungen hinaus ist nur dann zulässig, wenn
1. die Hochschule für die Anerkennung ein
Qualitätssicherungskonzept entwickelt hat, welches unter Einbezug externen
Sachverstands die einzelnen Anerkennungsentscheidungen insgesamt einem
qualitätsgesicherten Prüfverfahren unterzieht, und
2. dieses Qualitätssicherungskonzept von einer Agentur im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags erfolgreich begutachtet worden ist.
(8) Die Hochschulen stellen in Ansehung des gegenseitigen Vertrauens auf die Qualitätssicherung in den Hochschulen und der erfolgreichen Akkreditierung von Studiengängen sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind.
§ 64 (Fn 35)
Prüfungsordnungen
(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die nach Überprüfung durch das Rektorat vom Fachbereichsrat auf Vorschlag des Studienbeirats zu erlassen sind. Falls der Fachbereichsrat einem Vorschlag des Studienbeirats nicht folgen oder ohne einen Vorschlag entscheiden will, kann er, soweit die Entscheidung organisatorische Regelungen der Prüfungsordnung betrifft, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen den Vorschlag ersetzen oder ohne einen Vorschlag entscheiden; betrifft der Entscheidungsgegenstand andere als organisatorische Regelungen, reicht die Mehrheit seiner Stimmen. Organisatorische Regelungen im Sinne des Satzes 2 sind die Anzahl der Prüfungen und der Module, das Prüfungsverfahren sowie die Anordnung einer verpflichtenden Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen als Teilnahmevoraussetzung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2.
(2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:
1. Das Ziel des Studiums, den zu verleihenden Hochschulgrad und die Zahl der Module,
2. den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Module,
3. die Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen,
4. die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
5. nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfung oder dem Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne von Nummer 2 in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind,
6. die Grundsätze der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen einschließlich der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen und die Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen,
7. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
8. die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung sowie das innerhalb der Hochschule einheitlich geregelte Nähere zur Art und Weise der Erbringung des Nachweises der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit,
9. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
10. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen und die Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion.
In der Prüfungsordnung kann geregelt werden, dass Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abgelegt werden können. Hierbei sind insbesondere Bestimmungen zum Datenschutz zu treffen.
(2a) Hinsichtlich des Mutterschutzes gelten die entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Die Regelungen über den Nachteilsausgleich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 können insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, auch hinsichtlich ihrer Form, auf die Dauer der Prüfung, auf die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen sowie auf die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen vorsehen; der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt. Er soll sich bei Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken. Die Sätze 2 und 3 gelten für den Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.
(3) Die Hochschulen können durch Prüfungsordnung oder durch Ordnung regeln, dass die Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung spätestens drei Semester
1. nach dem Semester, in dem der Besuch der Lehrveranstaltung, dem die Prüfung nach dem Studienplan oder dem Studienablaufplan zugeordnet ist, nach diesen Plänen vorgesehen war, oder
2. nach dem Besuch dieser Lehrveranstaltung
erfolgen muss; desgleichen können in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung Fristen für die Wiederholung der Prüfung festgesetzt werden. In den Fällen des Satzes 1 verlieren die Studierenden den Prüfungsanspruch, wenn sie nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes die Lehrveranstaltung besuchen oder sich zur Prüfung oder zur Wiederholungsprüfung melden, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben. Vorbehaltlich anderweitiger staatlicher Regelungen oder Regelungen in Leistungspunktsystemen können die Hochschulen in Hochschulprüfungsordnungen sowie für Studiengänge mit staatlichen oder kirchlichen Prüfungen in besonderen Ordnungen vorsehen, dass die Wiederholung von Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 beschränkt werden kann.
(3a) Die Fristen im Sinne des Absatzes 3 verlängern sich
1. für die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes um drei Semester pro Kind,
2. für die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studierendenwerke um insgesamt bis zu höchstens vier Semester,
3. für die Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten um bis zu höchstens vier Semester,
4. um die Zeit der studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung und
5. um bis zu drei Semestern für die Zeit, in der Studierende eine Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- und Unterstützungsbedarf wahrnehmen.
Bei Studierenden in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 verlängern sich die Fristen im Sinne des Absatzes 3 entsprechend dem Verhältnis ihres Studiums in Teilzeit zum Studium in Vollzeit.
(4) Vor dem Erlass staatlicher Prüfungsordnungen sind die betroffenen Hochschulen zu hören. Zu geltenden staatlichen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Änderungsvorschläge vorlegen, die mit ihnen zu erörtern sind. Ordnungen der Hochschule über Zwischenprüfungen oder sonstige Prüfungen in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.
§ 65 (Fn 10)
Prüferinnen und Prüfer
(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind die an der Hochschule Lehrenden und, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, die in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.
(2) Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern im Sinne des Absatzes 1 zu bewerten. Darüber hinaus sind mündliche Prüfungen stets von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
Teil 7
Grade und Zeugnisse
§ 66
Hochschulgrade, Leistungszeugnis
(1) Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Bachelorgrad oder einen Mastergrad. Der Grad kann mit einem Zusatz verliehen werden, der die verleihende Hochschule bezeichnet; er kann auch ohne diesen Zusatz geführt werden. Auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Hochschule deren Grad verleihen. Andere akademische Grade kann die Hochschule nur in besonderen Fällen verleihen.
(2) Die Hochschule kann den Mastergrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Studienabschluss erworben wird, verleihen.
(3) Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden; in diesem Fall gilt Entsprechendes für das Führen des Grades. Den Urkunden über die Verleihung des Hochschulgrades fügen die Hochschulen eine englischsprachige Übersetzung und eine ergänzende Beschreibung in englischer und deutscher Sprache (diploma supplement) bei, die insbesondere die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen sowie die verleihende Hochschule enthalten muss.
(4) Für die Rücknahme der Gradverleihung gilt § 48 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Rücknahme ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Gradverleihung zulässig. Der Zeitraum zwischen Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Rücknahme der Gradverleihung wird auf die Fünfjahresfrist nach Satz 2 nicht eingerechnet.
(5) Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Leistungszeugnis über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich der erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
(6) Die Hochschule kann Grade nach Absatz 1 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung auf die Hochschulprüfung auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule in gleichwertiger Weise vorbereitet hat (Franchising der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes). Die Gradverleihung nach Satz 1 setzt voraus, dass
1. von der Bildungseinrichtung nur Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Kooperationshochschule erfüllen und
2. unter der Verantwortung und Kontrolle der Kooperationshochschule die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes gesichert, die Prüfungen durchgeführt und die Hochschulgrade verliehen werden.
Abgesehen von den Fällen des § 62 Absatz 3 darf Träger der Bildungseinrichtung nicht die Hochschule sein.
§ 67
Promotion
(1) Durch die Promotion wird an Universitäten, auch in Kooperation mit den Fachhochschulen nach § 67a, eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 58 Absatz 1 hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistungen festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen; § 66 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Im Promotionsstudium sollen die Hochschulen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Das Promotionsstudium kann als Studiengang gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt und in diesem Fall durch einen vorangehenden Masterabschluss gegliedert werden; hinsichtlich der generellen Regelstudienzeit gilt § 61 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin und gewährleisten hierzu den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung.
(3) Das Promotionsstudium wird vom Fachbereich durchgeführt. § 26 Absatz 5 bleibt unberührt. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung (Promotionsordnung). § 63 Absatz 5 Satz 1 bis 5 sowie § 65 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.
(4) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer
1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
3. einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2
nachweist. Die Promotionsordnung soll den Zugang vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsstudium ist nicht zulässig.
(5) Zugangsberechtigte nach Absatz 4 werden als Doktorandinnen oder Doktoranden an der Universität eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Die Einschreibungsordnung kann die Einschreibung unter Berücksichtigung der generellen Regelstudienzeit in angemessenem Umfang befristen. Im Übrigen gelten §§ 48, 49 Absatz 12, §§ 50 und 51 entsprechend.
(6) Die Universitäten entwickeln ihre Systeme der Qualitätssicherung des Promotionsgeschehens weiter. § 7 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
§ 67a (Fn 10)
Kooperative Promotion
(1) Die Universitäten und Fachhochschulen entwickeln in Kooperation Promotionsstudien im Sinne des § 67, bei denen die Erbringung der Promotionsleistungen gemeinsam betreut wird. Das Nähere zu diesen Studien und zur gemeinsamen Betreuung regelt die Promotionsordnung; diese soll dabei vorsehen, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Fachhochschulen an der Betreuung von Promotionsstudien beteiligt sowie zu Gutachterinnen oder Gutachtern oder Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Die individuellen Promotionsstudien sind in einer Vereinbarung zwischen einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Universität und einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Fachhochschule festzulegen. Doktorandinnen und Doktoranden, die im Rahmen eines kooperativen Promotionsstudiums nach Satz 1 in der Fachhochschule betreut werden, können als Doktorandinnen oder Doktoranden an dieser Fachhochschule eingeschrieben werden; sie nehmen in der Fachhochschule an Wahlen nicht teil. Die Einschreibung nach § 67 Absatz 5 bleibt von der Einschreibung nach Satz 4 unberührt. Im Übrigen gilt § 67 Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Das Promotionskolleg für angewandte Forschung der
Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen nach § 67b unterstützt das kooperative
Promotionsstudium, berät die Universitäten, Fachhochschulen und Doktorandinnen
und Doktoranden hinsichtlich seiner Durchführung und berichtet dem Ministerium
regelmäßig über den Stand des kooperativen Promotionsstudiums. Die
Universitäten arbeiten hierzu mit dem Graduierteninstitut zusammen.
§ 67b (Fn 23)
Promotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in
Nordrhein-Westfalen
(1) Die Fachhochschulen überführen das Graduierteninstitut
für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen auf der
Grundlage des § 77a in eine juristische Person des öffentlichen Rechts als
hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung; diese trägt die
Bezeichnung „Promotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in
Nordrhein-Westfalen“ und gliedert sich in Fachbereiche. Für diese Fachbereiche
gelten die §§ 26 bis 29 nicht; das Nähere zur Organisation des
Promotionskollegs regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 77a Absatz 2.
(2) Das Ministerium kann dem Promotionskolleg oder einzelnen
seiner Fachbereiche auf der Grundlage einer Begutachtung durch den
Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung
das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten
in staatlicher Trägerschaft die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend
des § 67 gewährleistet ist. Die Verleihung kann befristet ausgesprochen und mit
Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1
dienen.
(3) Im Falle der Verleihung des Promotionsrechts nach
Maßgabe des Absatzes 2 gilt § 67 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Satz 3
bis 5, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 und 3 und Absatz 6 für das Promotionskolleg
entsprechend. Die Verwaltungsvereinbarung regelt, an welcher Fachhochschule
Zugangsberechtigte nach § 67 Absatz 4 als Doktorandinnen oder Doktoranden
eingeschrieben werden. Die Promotionsordnung wird von dem in der
Verwaltungsvereinbarung bestimmten Organ des Promotionskollegs erlassen. Soweit
ein Studiengang nach § 67 Absatz 2 Satz 2 eingerichtet wird, wird dieser
Studiengang an einer Fachhochschule oder nach Maßgabe des § 77 Absatz 1 als
gemeinsamer Studiengang mehrerer Fachhochschulen durchgeführt; die
Verwaltungsvereinbarung kann zu dieser Durchführung das Nähere regeln.
(4) Das Promotionskolleg wirkt mit den Fachhochschulen zur Erfüllung seiner Aufgaben zusammen. Die Fachhochschulen wirken mit dem Promotionskolleg zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre zusammen. Die Fachhochschulen schließen mit dem Promotionskolleg eine Kooperationsvereinbarung, in der das Nähere über das Zusammenwirken geregelt wird; die Kooperationsvereinbarung kann eine Kooperation mit nichtstaatlichen Hochschulen vorsehen. Die Fachhochschule darf die nach der Kooperationsvereinbarung durch das Promotionskolleg zu erbringenden Tätigkeiten nur bei diesem nachfragen; das Promotionskolleg darf die nach der Kooperationsvereinbarung durch die Fachhochschule zu erbringenden Tätigkeiten nur bei dieser nachfragen.
§ 68
Habilitation
(1) Die Universität kann Gelegenheit zur Habilitation geben. Das Nähere regelt der jeweilige Fachbereich durch Satzung, die auch vorsehen kann, dass mit erfolgreicher Habilitation der Doktorgrad mit dem Zusatz „habilitatus“ oder einem ähnlichen Zusatz geführt werden kann. § 63 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt. Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die Hochschule über die Verleihung der Befugnis, in ihrem oder seinem Fach an der Hochschule Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen. Auf Grund der Verleihung der Befugnis zur Durchführung von Lehrveranstaltungen ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet. Das Nähere zu den Sätzen 2 und 3 regelt die Hochschule.
§ 69 (Fn 10)
Verleihung und Führung von Graden und von Bezeichnungen
(1) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn innerstaatliche Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht vergeben werden.
(2) Von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehene Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade können im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehenen Form geführt werden. Ein sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden. Die verliehene Form des Grades kann bei anderen als lateinischen Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen werden; ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder, soweit keine solche besteht, die dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten für ausländische staatliche und kirchliche Hochschulgrade entsprechend. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad ist ausgeschlossen.
(3) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend.
(5) Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gehen den Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 vor. Soweit die Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 gegenüber den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vereinbarungen und Abkommen oder gegenüber den von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vereinbarungen im Einzelfall günstigere Regelungen enthalten, gehen diese günstigeren Regelungen vor.
(6) Das Ministerium kann in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade, Institutionen und Personengruppen Ausnahmen regeln, die Betroffene gegenüber den Absätzen 2 bis 5 begünstigen. Das Ministerium kann ferner durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade eine einheitliche Schreibweise in lateinischer Schrift, eine einheitliche Abkürzung sowie eine einheitliche deutsche Übersetzung vorgeben. Das Ministerium kann zudem durch Rechtsverordnung regeln, dass Grade, Titel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen oder sonstige Bezeichnungen, die inländischen Graden gleich lauten oder zum Verwechseln ähnlich sind, nur mit einem Zusatz nach Artikel 54 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geführt werden dürfen. Das Ministerium kann ferner durch Rechtsverordnung regeln, dass Personen eine Bezeichnung führen dürfen, die einer im Hochschulbereich verwendeten Amtsbezeichnung gleichkommt oder einer solchen ähnelt; das Ministerium regelt dabei zugleich die Qualitätssicherungserfordernisse der Führbarkeit.
(7) Von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grade, Titel, Ehrengrade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden; das Gleiche gilt, soweit solche Bezeichnungen durch Titelkauf erworben worden sind. Wer einen Grad, einen Ehrengrad, einen Hochschultitel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. Das Ministerium oder die von ihm beauftragte Behörde kann auch Auskunft über Höhe, Rechtsgrund und Zweckbestimmung von Zahlungen verlangen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grades, des Ehrengrades, des Hochschultitels oder der Hochschultätigkeitsbezeichnung stehen oder geleistet wurden. Es oder sie kann von der bezeichnungsführenden Person eine Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben nach den Sätzen 2 und 3 verlangen und abnehmen. Eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Führung eines Grades, eines Ehrengrades, eines Hochschultitels oder einer Hochschultätigkeitsbezeichnung kann vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde untersagt werden. Wer vorsätzlich gegen Satz 1 oder eine Anordnung nach Satz 2 bis 5 verstößt, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich Urkunden ausstellt oder beschafft, in denen ein nach den Absätzen 1 bis 6 sowie Satz 1 nicht führbarer Grad verliehen wird; dies gilt für Ehrengrade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Sätzen 6 und 7 ist das Ministerium oder eine von ihm beauftragte Behörde.
(8) Die Landesregierung kann an Personen, die außerhalb der Hochschule wissenschaftliche, künstlerische oder kulturelle Leistungen erbracht haben, die die Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 4, § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 5, § 36 Absatz 2 oder § 36 Absatz 3 erfüllen, den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen.
(9) Das Ministerium ist berechtigt, die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) auf das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – oder auf eine andere Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und deren Sitz auch in einem anderen Bundesland sein kann, zu übertragen. Es wird ermächtigt, die Einzelheiten der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 1 durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Bundesland zu regeln.
Teil 8
Forschung
§ 70
Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Veröffentlichung
(1) Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
(2) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten sowie zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen, auch Universitäten und Fachhochschulen, untereinander, mit den Kunsthochschulen, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.
(3) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist jede oder jeder, die oder der einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet hat, als Mitautorin oder Mitautor oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zu nennen. Ihr oder sein Beitrag ist zu kennzeichnen.
(4) Die Hochschule berichtet in regelmäßigen Zeitabständen über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.
§ 71 (Fn 10)
Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. Mittel Dritter können auch zur Durchführung von Forschungsvorhaben in den Universitätskliniken und im Bereich der Krankenversorgung der Universitätskliniken verwendet werden. Die Verpflichtung der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach den Sätzen 1 und 2 ist Teil der Hochschulforschung. Die Hochschulen dürfen auf die Personalkosten bezogene personenbezogene Daten des in den Forschungsvorhaben nach Satz 1 tätigen Personals verarbeiten und an die Dritten übermitteln, soweit dies für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist; im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule, seine Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat über die Dekanin oder den Dekan anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dieses erfordern. Die Hochschule soll ein angemessenes Entgelt für die Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und ihrer Einrichtungen verlangen. Falls das Forschungsvorhaben der wirtschaftlichen Tätigkeit der Hochschule zuzuordnen ist, ist ein Entgelt für anteilige Beihilfe- und Versorgungsleistungen für eingesetztes verbeamtetes Personal zu erheben.
(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von der oder dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend das Hochschulgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchführt, kann von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern es mit den Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Fall nicht.
(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wird. Sofern es nach den Bedingungen der oder des Dritten erforderlich ist, kann das Hochschulmitglied die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern abschließen.
(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Einnahmen aus der Erhebung von anteiligen Beihilfe- und Versorgungsleistungen nach Absatz 3 Satz 3 sind an das Land abzuführen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben und Vorhaben zur Förderung des Wissenstransfers sinngemäß.
§ 71a
Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Das Rektorat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über abgeschlossene Forschungsvorhaben nach § 71 Absatz 1.
(2) Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten gelten die §§ 9 und 10 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend.
(3) Eine Information nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch die Gefahr des Eintritts eines wirtschaftlichen Schadens entsteht. Der oder dem Dritten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Entwicklungsvorhaben und Vorhaben zur Förderung des Wissenstransfers entsprechend.
(5) Die Aufgabe und Befugnis der Hochschulen, die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterrichten, bleibt ansonsten unberührt.
Teil 9
Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
§ 72 (Fn 48)
Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, können vom Ministerium als Hochschulen staatlich anerkannt werden.
(2) Die staatliche Anerkennung kann vom Ministerium erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
1. in der Hochschule die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie der Kunst sichergestellt ist,
2. die Hochschule die Aufgaben nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Gesetzes oder § 3 Absatz 1 des Kunsthochschulgesetzes wahrnimmt,
3. das Studium an dem in § 58 Absatz 1, für das Studium an Kunsthochschulen an dem in § 50 des Kunsthochschulgesetzes genannten Ziel ausgerichtet ist,
4. mindestens drei nebeneinander bestehende oder aufeinander folgende und erfolgreich akkreditierte Studiengänge im Sinne des § 60 Absatz 1 dieses Gesetzes oder § 52 Absatz 1 des Kunsthochschulgesetzes an der Hochschule vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen sind,
5. das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Prüfungsordnungen, des tatsächlichen Lehrangebotes unter Einschluss einer sächlichen Mindestausstattung und des ausreichenden Zugangs zu fachbezogenen Medien und einer kontinuierlichen internen und externen Qualitätssicherung den wissenschaftlichen Maßstäben und anerkannten Qualitätsstandards an Hochschulen in der Trägerschaft des Landes entsprechen; für das Studium an Kunsthochschulen sind die wissenschaftlichen und künstlerischen Maßstäbe und Qualitätsstandards an staatlichen Kunsthochschulen maßgebend,
6. die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule in der Trägerschaft des Landes oder in eine entsprechende staatliche Kunsthochschule erfüllen,
7. die Lehraufgaben überwiegend von hauptberuflich Lehrenden
der Hochschule, die
a) die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach
§ 36 im Falle einer Universität oder einer Fachhochschule oder nach § 29 des Kunsthochschulgesetzes
im Falle einer Kunsthochschule erfüllen und
b) in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden
Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung der hauptberuflich Lehrenden der
Hochschule unter Beteiligung auswärtiger Gutachterinnen und Gutachter
ausgewählt worden sind,
wahrgenommen werden und alle Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen
erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an Hochschulen in der Trägerschaft
des Landes oder im Falle einer Tätigkeit an einer Kunsthochschule für
entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Kunsthochschulen gefordert werden,
8. die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatliche Kunsthochschulen geltenden Grundsätze mitwirken,
9. akademische Belange in Forschung, Lehre und Kunst hinreichend deutlich von den unternehmerischen Interessen abgegrenzt werden,
10. die den Träger und die Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen Personen die freiheitliche demokratische Grundordnung achten und die für den Betrieb einer Hochschule erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit aufweisen,
11. der Bestand der Hochschule und des Studienbetriebs sowie die Stellung des Hochschulpersonals wirtschaftlich und rechtlich dauerhaft gesichert sind und die Hochschule der alleinige Geschäftsbetrieb ihres Trägers ist.
Die Prüfungsordnungen müssen den Ordnungen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes oder der staatlichen Kunsthochschulen gleichwertig sein; § 63 Absatz 1, 2 und 5, § 63a, § 64 Absatz 2 sowie § 65 dieses Gesetzes sowie § 55 Absatz 1, § 56 Absatz 2 sowie § 57 des Kunsthochschulgesetzes gelten entsprechend.
§ 73 (Fn 49)
Anerkennungsverfahren; Akkreditierungsverfahren; Gebühren; Kostentragung
(1) Das Ministerium spricht auf schriftlichen Antrag die staatliche Anerkennung aus. Es kann zuvor eine gutachterliche Stellungnahme durch den Wissenschaftsrat oder durch eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung einholen, in der das eingereichte Konzept für die Hochschule, deren Anerkennung beantragt ist, anhand der in § 72 geregelten Voraussetzungen bewertet wird (Konzeptprüfung). Die Anerkennung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 72 dienen.
(2) In dem Anerkennungsbescheid werden Hochschulart, Name, Sitz, Standorte, Studienorte und Träger der Hochschule sowie die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, festgelegt.
(3) Das Ministerium ist hinsichtlich der staatlich
anerkannten Hochschule befugt, eine gutachterliche Stellungnahme durch den
Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung
einzuholen. Der Anerkennungsbescheid bestimmt, in welchen Fristen eine
derartige Stellungnahme nach Satz 1 eingeholt wird. Satz 1 gilt auch, soweit
die Hochschule unbefristet staatlich anerkannt ist. Wenn und soweit die
Voraussetzungen des § 72 vorliegen, kann der Wissenschaftsrat oder die
vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung auf der Grundlage seiner
oder ihrer Stellungnahme nach Satz 1 die institutionelle Akkreditierung oder
institutionelle Reakkreditierung der staatlich anerkannten Hochschule
aussprechen und zudem die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung
von hinreichend bestimmt benannten Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen
abhängig machen; Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel
auf mindestens fünf Jahre befristet. Ist die Hochschule für die Dauer von zehn
Jahren institutionell reakkreditiert oder verleiht ihr das Ministerium nach
Abschluss des Reakkreditierungsverfahrens für dieselbe Dauer die
institutionelle Anerkennung, wird die Anerkennung nach Absatz 1 in der Regel
unbefristet ausgesprochen.
(4) Zur Sicherung der Qualität in Studium, Forschung und
Lehre sowie der Grundrechte des Trägers der Hochschule, deren staatliche
Anerkennung beantragt ist oder die staatlich anerkannt ist, regelt das
Ministerium das Nähere zum Verfahren der Konzeptprüfung, der institutionellen
Akkreditierung, der institutionellen Reakkreditierung sowie der Begutachtung
betreffend die Verleihung des Promotions- oder Habilitationsrechts nach § 73a
Absatz 3 durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind insbesondere
Regelungen zu treffen über
1. die Mitwirkung des Trägers der Hochschule in den
Verfahren nach Satz 1,
2. die mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich
einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzte
Gutachterkommission des Wissenschaftsrates oder der vergleichbaren, vom
Ministerium benannten Einrichtung,
3. die Rechte der Hochschule und ihres Trägers betreffend
die Gelegenheit, vor der abschließenden Entscheidung in den Verfahren nach Satz
1 Stellung zu nehmen,
4. die Einrichtung einer der Beilegung von Streitfällen
dienenden internen Beschwerdestelle des Wissenschaftsrates oder der
vergleichbaren, vom Ministerium benannten Einrichtung,
5. die Zustimmung zumindest eines mehrheitlich mit externen
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzen Gremiums des
Wissenschaftsrates oder der vergleichbaren, vom Ministerium Einrichtung als
Voraussetzung für die abschließende Entscheidung in den Verfahren nach Satz 1
sowie
6. betreffend die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts
der gutachterlichen Stellungnahme in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 sowie des
§ 73a Absatz 3 Satz 1.
Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten für
die Verfahren nach Satz 1 die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen.
(5) In der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 Satz 1 wird gegenüber dem Ministerium ausgeführt, ob und inwieweit die staatlich anerkannte Hochschule den Voraussetzungen des § 72 oder des § 73a Absatz 3 entspricht. Die Stellungnahme benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die staatlich anerkannte Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Sie trägt zur Entscheidungsgrundlage des Ministeriums bei und nimmt dessen Entscheidung weder ganz noch teilweise vorweg.
(6) Hinsichtlich der Akkreditierung der Studiengänge gilt § 7 Absatz 1.
(7) Hinsichtlich der Gebühren für die staatliche Anerkennung sowie für weitere Amtshandlungen des Ministeriums gilt § 82 Absatz 3. Die Kosten der internen und externen Qualitätssicherung sind vom Träger der Hochschule oder der Hochschule selbst zu tragen. Für die in Absatz 3 und § 73a Absatz 3 genannten Verfahren werden Gebühren oder Auslagen nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Für die Durchführung der Verfahren kann eine Vorausleistung auf Gebühren oder Auslagen gefordert werden. Die Durchführung der Verfahren kann von der Vorausleistung abhängig gemacht werden.
§ 73a (Fn 36)
Folgen der Anerkennung
(1) Nach Maßgabe ihrer Anerkennung haben die staatlich anerkannten Hochschulen das Recht, die Bezeichnung „Universität“, „Fachhochschule“, „Kunsthochschule“ oder „Hochschule“ allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung zu führen. Sie haben nach Maßgabe ihrer Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen. Diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade vergleichbarer Studiengänge an Hochschulen in staatlicher Trägerschaft und staatlichen Kunsthochschulen. Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes und des Kunsthochschulgesetzes. § 66 Absatz 1 bis 5 dieses Gesetzes und § 58 des Kunsthochschulgesetzes gelten entsprechend.
(2) Zeigt die Hochschule dem Ministerium die Ergebnisse der erfolgreichen Akkreditierung weiterer Studiengänge an, kann die Anerkennung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 72 auf weitere Studiengänge erstreckt werden. Ist die Hochschule auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung durch das Ministerium als Einrichtung institutionell anerkannt worden, erstreckt sich die Anerkennung auf weitere Studiengänge, sofern und soweit diese erfolgreich akkreditiert worden sind; diese Studiengänge sind dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen.
(3) Das Ministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule oder einzelnen Fachbereichen der Hochschule auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung das Promotionsrecht oder das Habilitationsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten in staatlicher Trägerschaft oder den staatlichen Kunsthochschulen die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend den §§ 67 und 68 gewährleistet ist; für staatlich anerkannte Kunsthochschulen sind die §§ 59 und 60 des Kunsthochschulgesetzes maßgebend. Die Verleihung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des Satz 1 dienen.
(4) Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich
anerkannte Hochschule einer oder einem hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen
der Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach §
36 für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule das Recht verleihen, die
Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ oder „Universitätsprofessorin“ oder
„Universitätsprofessor“ zu führen; die Führung einer hiervon abweichenden
Bezeichnung ist unzulässig. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt nur vor, wenn
sie entgeltlich ist, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und
den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht. Das Ministerium kann
allgemein oder im Einzelfall auf die Ausübung seiner Zustimmung nach Satz 1
jederzeit widerruflich verzichten. Für Kunsthochschulen gelten die Einstellungsvoraussetzungen
des § 29 des Kunsthochschulgesetzes und die Qualitätsmaßstäbe des § 31 Absatz 4
des Kunsthochschulgesetzes.
(4a) Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einer hauptberuflichen Professorin oder einem hauptberuflichen Professor nach Beendigung der Tätigkeit an der Hochschule das Recht verleihen, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ oder „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ fortzuführen. §§ 77 Absatz 4 und 123 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Die Zustimmung nach Satz 1 setzt eine in der Regel zehnjährige hauptberufliche Tätigkeit nach Absatz 4 Satz 1 und 2 voraus. Das Ministerium kann allgemein oder im Einzelfall auf die Ausübung seiner Zustimmung nach Satz 1 jederzeit widerruflich verzichten.
(5) Für außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gelten § 41 dieses Gesetzes und § 34 des Kunsthochschulgesetzes.
(6) Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einer medizinischen Einrichtung außerhalb der Hochschule das Recht verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen, wenn sie den an eine Hochschuleinrichtung zu stellenden Anforderungen in Forschung und Lehre genügt. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte, so kann ihr die Hochschule mit Erlaubnis des Ministeriums eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“, verleihen. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule der praktischen Ausbildung in nichtmedizinischen Gesundheitsbereichen, so kann ihr die Hochschule mit Zustimmung des Ministeriums eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“ nebst Nennung der spezifischen fachlichen Ausrichtung, verleihen. Die staatlich anerkannte Hochschule hat die erforderlichen Nachweise beizubringen. Bezeichnungen, die den Bezeichnungen nach Satz 2 und 3 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht geführt werden. Die Zustimmung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 3 dienen.
(7) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen. Staatlich anerkannte Hochschulen können mit Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, mit anderen staatlich anerkannten Hochschulen und mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken. § 8 Absatz 5 findet auf staatlich anerkannte Hochschulen Anwendung.
(8) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.
§ 74 (Fn 10)
Kirchliche Hochschulen
(1) Die Theologische Fakultät Paderborn und die Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel, Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes. Andere kirchliche Bildungseinrichtungen können nach § 73 Absatz 2 als Hochschulen anerkannt werden. Dabei können Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium an der kirchlichen Bildungseinrichtung dem Studium an einer Hochschule in der Trägerschaft des Landes gleichwertig ist. Für Bildungseinrichtungen, die durch eine Kirche mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden, und für Ordenshochschulen gelten die Voraussetzungen des § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 als erfüllt.
(2) Die staatlich anerkannten kirchlichen Hochschulen unterrichten das Ministerium über die Hochschulsatzung und die Berufung von Professorinnen und Professoren. In den Bereichen, die der Ausbildung der Geistlichen dienen, finden § 73a Absatz 4 und § 74a Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und 5 keine Anwendung.
(3) Für Studiengänge, die überwiegend der Aus- und Weiterbildung zu und von Geistlichen oder für kirchliche Berufe dienen, gewährleisten die Kirchen die Gleichwertigkeit nach § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5. § 73a Absatz 1 Satz 5, Absatz 3 und 5 findet keine Anwendung.
§ 74a (Fn 45)
Aufsicht über nichtstaatliche Hochschulen
(1) Das Ministerium führt die Aufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen; § 76 Absatz 2 gilt entsprechend. Wesentliche, die Anerkennung nach § 72 Absatz 2 sowie die Erstreckung nach § 73a Absatz 2 berührende Änderungen sind dem Ministerium anzuzeigen. Zu diesen Änderungen zählen insbesondere Veränderungen des Studienangebots oder der Studiengänge, Änderungen der Grundordnung oder der Hochschulstruktur, die Einrichtung oder Schließung von Standorten, der Wechsel des Trägers oder personelle Änderungen in der Hochschulleitung. § 74 bleibt unberührt.
(2) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium anzuzeigen. Es kann allgemein oder im Einzelfall jederzeit widerruflich von der Erfüllung der Anzeigepflicht befreien. Lehrende, zu deren Gehalt und Altersversorgung ein Zuschuss gemäß § 81 Absatz 2 geleistet oder denen im Falle der Auflösung der staatlich anerkannten Hochschule die Übernahme in den Landesdienst zugesichert werden soll, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit an der staatlich anerkannten Fachhochschule der Genehmigung durch das Ministerium.
(3) Die Promotions- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes durch das Ministerium.
(4) Der Träger sowie die Leiterinnen und Leiter der nichtstaatlichen Hochschulen sind verpflichtet, dem Ministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind.
(5) Zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufsichtspflichten sowie zur Feststellung und Sicherung der Voraussetzungen des § 72 und der Qualitätsstandards an der Hochschule ist das Ministerium befugt, sich über die Angelegenheiten der nichtstaatlichen Hochschulen zu unterrichten und hierzu jederzeit sachverständige Dritte hinzu zu ziehen oder zu entsenden. Auf Verlangen des Ministeriums sind die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen zu bewerten; § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Kosten für die Hinzuziehung, die Entsendung und die Bewertung trägt die Hochschule. Das Ministerium kann jederzeit Auflagen erteilen, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 72 dienen.
§ 74b
Aufhebung und Erlöschen der staatlichen Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule
1. nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt,
2. ohne Zustimmung des Ministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben wird oder
3. der Studienbetrieb endgültig eingestellt wird.
Die Fristen nach Satz 1 können vom Ministerium angemessen verlängert werden.
(2) Die staatliche Anerkennung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 72 im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen des Ministeriums nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Aufforderung des Ministeriums innerhalb einer gesetzten Frist nicht abgeholfen wird.
(3) Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
(4) Der Träger ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 dazu verpflichtet, den Studierenden die Beendigung ihres Studiums zu ermöglichen.
§ 75 (Fn 50)
Betrieb von Hochschulen; Niederlassungen von Hochschulen; Franchising mit
Hochschulen
(1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen und sich im Rechtsverkehr als Hochschule, Universität, Fachhochschule, Kunsthochschule oder Kunstakademie oder mit einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind oder die Anzeige nach Absatz 2 vorliegt. Absatz 2 findet keine Anwendung auf Niederlassungen von Hochschulen eines Staates, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
(2) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes dürfen Niederlassungen von staatlichen Hochschulen, Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, wenn
1. die Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannte, dort zugelassene oder rechtmäßig angebotene Ausbildung anbietet,
2. die Hochschule der Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannten, dort zugelassenen oder rechtmäßig verliehenen Hochschulqualifikationen verleiht,
3. die Hochschule der Niederlassung nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung der Hochschulqualifikation auch dann berechtigt ist, wenn die dieser Verleihung zugrundeliegende Ausbildung in der Niederlassung erfolgt, und
4. die Qualitätskontrolle durch den Herkunftsstaat gewährleistet ist.
Die Einrichtung der Niederlassung ist dem Ministerium mindestens drei Monate vor Aufnahme des Studienbetriebs anzuzeigen. Mit der Anzeige ist das Vorliegen der Erfordernisse nach Satz 1 nachzuweisen; ansonsten ist die Einrichtung unzulässig. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eine staatliche Anerkennung oder ein gleichwertiger staatlicher Akt erforderlich, sind der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder dieses Akts oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung oder dieses Akts durch den Herkunftsstaat unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für staatliche Hochschulen des Landes sowie Hochschulen in der Trägerschaft des Landes.
(3) Bildungseinrichtungen können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer staatlichen Hochschule, einer Hochschule in staatlicher Trägerschaft oder einer staatlich anerkannten Hochschule aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation einer solchen Hochschule vorbereiten (Franchising im europäischen Hochschulraum), wenn
1. von der Bildungseinrichtung nur Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium in die Kooperationshochschule erfüllen,
2. unter der Verantwortung und Kontrolle der Kooperationshochschule die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes gesichert, die Prüfungen durchgeführt und die Kooperationshochschule ihre im Herkunftsstaat anerkannten, dort zugelassenen oder rechtmäßig verliehenen Hochschulqualifikationen verleiht und
3. die Kooperationshochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung zur Verleihung der Hochschulqualifikation auch dann berechtigt ist, wenn die diese Verleihung vorbereitende Ausbildung in Nordrhein-Westfalen erfolgt.
Die erforderlichen Nachweise sind bei dem Ministerium
mindestens drei Monate vor Aufnahme des Betriebs einzureichen. Dem Antrag ist
eine Garantieerklärung der Kooperationshochschule beizufügen, nach der die
Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Bildungseinrichtung informiert die
Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen, über Art, Umfang und
Reichweite ihrer Ausbildungsleistung. Der Betrieb der Bildungseinrichtung darf
erst aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 8 durch
das Ministerium festgestellt worden sind. Satz 1 gilt nicht für staatliche
Hochschulen des Landes sowie Hochschulen in der Trägerschaft des Landes. Für
das Franchising mit Hochschulen in der Trägerschaft des Landes gilt § 66 Absatz
6; für das Franchising mit staatlichen Kunsthochschulen des Landes gilt § 58
Absatz 7 des Kunsthochschulgesetzes. Im Falle einer Kooperation mit einer
staatlich anerkannten Hochschule ist das Franchising zusätzlich zu den
Erfordernissen nach den Sätzen 1 und 2 nur dann zulässig, wenn
1. die Hochschule, deren Sitz sich in Nordrhein-Westfalen
befindet, auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder
eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung durch das Ministerium
als Einrichtung institutionell anerkannt worden ist oder
2. wenn die Hochschule, deren Sitz sich in einem anderen
Land der Bundesrepublik Deutschland befindet, ein der institutionellen
Anerkennung gleichwertiges Qualitätssicherungsverfahren erfolgreich durchlaufen
hat; die Bildungseinrichtung hat eine hierauf bezogene Garantieerklärung der
Kooperationshochschule vorzulegen.
Satz 8 findet auf eine Kooperation mit einer kirchlichen Hochschule keine Anwendung.
(4) Das Anzeigeverfahren nach Absatz 2 sowie das
Feststellungsverfahren nach Absatz 3 können über den Einheitlichen
Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen nach dem Gesetz zur Bildung
Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV.
NRW. S. 748) abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über
eine einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71d des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen; § 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.
(5) Das Ministerium kann den Betrieb der Niederlassung nach
Absatz 2 oder die Durchführung der Vorbereitung nach Absatz 3 ganz oder
teilweise untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 2 bei der Niederlassung oder des Absatzes 3 bei der Vorbereitung nur
noch zum Teil oder nicht mehr vorliegen. Das Ministerium kann den Betrieb der
Niederlassung nach Absatz 2 oder die Durchführung der Vorbereitung nach Absatz
3 zudem untersagen, wenn ohne Anzeige entgegen Absatz 2 Satz 3 oder ohne
Feststellung entgegen Absatz 3 Satz 5 der Betrieb aufgenommen worden ist oder
der staatliche Akt im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 weggefallen ist.
(6) Bildungseinrichtungen können auf der Grundlage einer
Kooperation mit einer Hochschule, deren Sitz sich in einem Staat, der kein
Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, befindet, auf einen Abschluss oder
auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation einer solchen Hochschule
vorbereiten (Franchising mit Hochschulen außerhalb der Europäischen Union), wenn
1. diese Vorbereitung nach dem Recht des Sitzlandes der
Kooperationshochschule zulässig ist,
2. die Bildungseinrichtung die Personen, die an ihrem
Bildungsangebot teilnehmen wollen, vor Abschluss des Ausbildungsvertrages und vor
Aufnahme der Vorbereitung nachweisbar ausführlich und umfassend darüber
informieren, dass
a) sich die Qualität der Vorbereitung nach Maßgabe des Rechts des Sitzlandes
richtet,
b) sich diese Qualität daher von den wissenschaftlichen Maßstäben und anerkannten
Qualitätsstandards der Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder der
staatlichen Kunsthochschulen unterscheiden kann und
c) für die Führung der nach dem Recht des Sitzlandes zulässigerweise
verliehenen Hochschulqualifikation die Regelung des § 69 gilt; die
Bildungseinrichtung klärt über die damit verbundenen Rechtsfolgen ausführlich
und umfassend auf, und
3. die Bildungseinrichtung die Vorbereitung erst aufnimmt,
wenn in dem Vorbereitungsvertrag mit der Bewerberin oder dem Bewerber die
Inhalte nach Nummer 2 Buchstabe a bis c aufgenommen worden sind.
Die Bildungseinrichtung ist verpflichtet, vor Aufnahme des
Vorbereitungsbetriebs ihr Bildungsangebot beim Ministerium anzuzeigen. Das
Ministerium kann sich jederzeit darüber informieren, ob die Voraussetzungen des
Satzes 1 vorliegen oder vorlagen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Für das
Verfahren nach Satz 2 und 3 können Gebühren oder Auslagen nach dem
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden; § 73 Absatz 7
Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) Das Ministerium kann die Durchführung der Vorbereitung
nach Absatz 6 ganz oder teilweise untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn
1. die Gefahr besteht, dass die die Bildungseinrichtung oder
die Kooperationshochschule maßgeblich prägenden natürlichen Personen sich nicht
zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen oder die für den
Betrieb oder die Durchführung dieser Vorbereitung erforderliche Sachkunde oder
Zuverlässigkeit nicht aufweisen,
2. gegen die Voraussetzungen oder Verpflichtungen nach
Absatz 6 Satz 1 oder 2 verstoßen worden ist,
3. die Bildungseinrichtung geschäftlich unlauter handelt oder
4. die Zusammenarbeit der Bildungseinrichtung mit der Kooperationshochschule
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, insbesondere
den auswärtigen Interessen des Landes widerspricht.
(8) Zur Sicherung der Lauterkeit des Hochschulwesens im Land, der Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der auswärtigen Interessen des Landes kann das Ministerium das Nähere zu den Absätzen 6 und 7 durch Rechtsverordnung regeln.
§ 75a (Fn 45)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
1. eine Einrichtung als nichtstaatliche Hochschule oder eine Ausbildung als Studiengang ohne die nach diesem Gesetz erforderliche staatliche Anerkennung gemäß § 73 Absatz 1 oder § 74 Absatz 1 oder ohne Anerkennungserstreckung nach § 73a Absatz 2 errichtet oder betreibt,
2. entgegen § 75 Absatz 2 eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule errichtet oder betreibt,
3. entgegen § 75 Absatz 3 ohne Feststellung eine Vorbereitung anbietet oder betreibt,
4. unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder Kunstakademie allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung verwendet oder einen Namen verwendet, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet,
5. einer auf Grund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage nach § 73 Absatz 1 Satz 3, § 73a Absatz 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 4 oder einer Aufsichtsmaßnahme nach § 74a Absatz 5 nicht nachkommt,
6. entgegen § 75 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 75 Absatz 8, die Personen, die an
ihrem Bildungsangebot teilnehmen wollen, nicht ordnungsgemäß informiert,
7. über das Vorliegen einer Voraussetzung nach § 75 Absatz 6
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 75 Absatz
8, täuscht,
8. entgegen § 75 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 die Vorbereitung
aufnimmt oder der Verpflichtung nach § 75 Absatz 6 Satz 2 oder einer Anordnung
auf der Grundlage des § 75 Absatz 6 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 75 Absatz 8, zuwiderhandelt oder,
9. entgegen einer Untersagung nach § 75 Absatz 5 oder Absatz 7, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 75 Absatz 8, weiterhin auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation vorbereitet.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist das Ministerium.
Teil 10
Ergänzende Vorschriften
§ 76 (Fn 37)
Aufsicht über staatlich getragene Hochschulen
(1) Die Hochschule nimmt ihre Aufgaben unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums wahr. Der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Grundordnung ist dem Ministerium unverzüglich nach ihrem Erlass anzuzeigen; die entsprechende Ordnung darf nicht vor ihrer Anzeige bekannt gemacht werden. Das Ministerium kann die Bekanntmachung der Ordnung nach Satz 2 untersagen, wenn die Ordnung gegen Rechtsvorschriften verstößt.
(2) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule unbeschadet der Verantwortung des Rektorats sowie der Dekanin oder des Dekans beanstanden und Abhilfe verlangen; insbesondere kann das Ministerium mit dem Verlangen eine angemessene Frist setzen, in der die notwendigen Beschlüsse oder Maßnahmen zu fassen oder zu unterlassen sind. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Hochschule auf ihre Kosten das Erforderliche veranlassen oder die Durchführung des Erforderlichen auf Kosten der Hochschule einem anderen übertragen. Zur Durchführung des Erforderlichen kann das Ministerium der Hochschule zudem Weisungen erteilen und insbesondere das Erforderliche auch durch die Hochschule durchführen lassen.
(3) Sind Gremien dauernd beschlussunfähig, so kann sie das Ministerium auflösen und ihre unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 2 nicht ausreichen, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausüben. Sätze 1 und 2 gelten für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger entsprechend.
(4) Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten der Hochschule informieren. Es kann an den Sitzungen der Hochschulgremien teilnehmen und sich von der Hochschule mündlich oder schriftlich unterrichten lassen, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle ermöglichen sowie sich Akten und sonstige Unterlagen vorlegen lassen.
(5) Das Ministerium kann die Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 auf die Rektorin, den Rektor, das Rektorat oder den Hochschulrat jederzeit widerruflich übertragen.
(6) Die Hochschule ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen des Fachministeriums gebunden. § 13 Absatz 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(Fn 29)
§ 77 (Fn 38)
Zusammenwirken von Hochschulen und von Hochschulen mit Forschungseinrichtungen
(1) Zur gegenseitigen Abstimmung und besseren Nutzung ihrer Lehrangebote insbesondere durch gemeinsame Studiengänge und zur Verbesserung der Studienbedingungen wirken die Hochschulen, auch Universitäten und Fachhochschulen, und Kunsthochschulen zusammen. Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung; Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang vereinbart, so regeln die beteiligten Hochschulen insbesondere die mitgliedschaftliche Zuordnung der Studierenden des Studiengangs zu einer der Hochschulen oder zu den beteiligten Hochschulen; im Falle der Einschreibung an mehreren Hochschulen muss eine der beteiligten Hochschulen als Hochschule der Ersteinschreibung gekennzeichnet sein. Führen Hochschulen einen Studiengang, mehrere Studiengänge oder sonstige Studienangebote gemeinsam durch, kann in der Vereinbarung festgelegt werden, welche der beteiligten Hochschulen die erforderliche Prüfungsordnung mit Wirkung für und gegen alle beteiligten Hochschulen erlässt. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.
(2) Mehrere Hochschulen können durch Vereinbarung gemeinsame Fachbereiche, Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Absatz 5, wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen (gemeinsame Einheiten) bei einer oder mehreren der beteiligten Hochschulen errichten oder Verwaltungsverbünde bilden, wenn es mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und Ausstattung dieser Einrichtungen zweckmäßig ist; Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die gemeinsamen Einheiten bei mehreren der beteiligten Hochschulen errichtet, sind in der Vereinbarung darüber hinaus die erforderlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse der Rektorate, bei gemeinsamen Fachbereichen oder Organisationseinheiten nach § 26 Absatz 5 zudem über die Mitwirkung in der Selbstverwaltung sowie über die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Studierenden zu einer oder zu den beteiligten Hochschulen zu treffen; hinsichtlich der Beschäftigten arbeiten die Dienststellenleitungen und die Personalvertretungen vertrauensvoll zusammen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt. Nehmen der Verwaltungsverbund oder die gemeinsame Einheit Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft wahr, gilt hierfür Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
(3) Die Hochschule kann andere Hochschulen des Landes, Behörden des Landes oder sonstige Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, im gegenseitigen Einvernehmen mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Verwaltung beauftragen oder mit ihnen zur Erfüllung derartiger Aufgaben zusammenarbeiten. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 91 Absatz 1 bis 3 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Hochschulen wirken untereinander sowie mit den Kunsthochschulen bei der Lehre, Forschung und Kunstausübung dienenden dauerhaften Erbringung und Fortentwicklung der medien-, informations- und kommunikationstechnischen Dienstleistungen im Sinne des § 29 Absatz 2, des Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagements sowie der Medien-, Informations- und Kommunikationstechnik zusammen, soweit dies sachlich geboten und unter organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kriterien möglich ist. Die Zusammenarbeit dient der effizienten und effektiven Erbringung der Dienstleistungen im Sinne des § 29 Absatz 2 insbesondere durch die Nutzung und den Aufbau hochschulübergreifender kooperativer Strukturen. Die Hochschulen bedienen sich zur Erledigung ihrer Aufgaben in der Erbringung der Dienstleistungen im Sinne des § 29 Absatz 2 auch der Dienstleistungen des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie sollen den Einsatz der Datenverarbeitung in den Hochschulbibliotheken im Benehmen mit dem Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen planen. Das Nähere zu dem Zusammenwirken kann durch öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung geregelt werden; Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Ministerium regeln, dass Aufgaben im Bereich der Verwaltung der Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums, insbesondere der Universitätskliniken, von anderen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums oder im Einvernehmen mit anderen Hochschulen, Behörden des Landes oder sonstigen Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, wahrgenommen werden, oder dass die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums zur Erfüllung dieser Aufgaben mit derartigen Stellen mit deren Einvernehmen zusammenwirken. Tätigkeiten, die Gegenstand einer Regelung nach Satz 1 sind, dürfen nur bei dem jeweiligen Partner des Zusammenwirkens nachgefragt werden. Besteht die Aufgabe, deren Wahrnehmung übertragen oder zu deren Erfüllung zusammengewirkt werden soll, in Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft, insbesondere in solchen der dienstherrenübergreifenden Bearbeitung oder Festsetzung der Beihilfe, gilt für die Wahrnehmung oder Erledigung dieser Aufgabe Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
(6) Mit vom Land oder auf der Grundlage des Artikels 91b des
Grundgesetzes gemeinsam von Bund und Ländern geförderten Einrichtungen der
wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen (außeruniversitäre
Forschungseinrichtungen) können Hochschulen durch Vereinbarung
Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Absatz 5, wissenschaftliche
Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen (übergreifende
gemeinsame Einheiten) bei einer oder mehreren der beteiligten Hochschulen oder
bei einer oder mehreren der beteiligten außeruniversitären
Forschungseinrichtungen errichten oder Verwaltungsverbünde bilden, wenn dies
mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und Ausstattung dieser Einrichtungen
zweckmäßig ist. Die übergreifende gemeinsame Einheit nimmt Aufgaben nach § 3
(hochschulische Aufgaben) und die Aufgaben einer außeruniversitären
Forschungseinrichtung (außeruniversitäre Forschungsaufgaben) wahr. Hinsichtlich
der Erfüllung der hochschulischen Aufgabe gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes. Die Erfüllung der außeruniversitären Forschungsaufgabe richtet sich
nach den hierfür geltenden Bestimmungen. In der Vereinbarung sind die Aufgaben
der Einheit, ihre Organe, die Aufgaben und Befugnisse dieser Organe sowie der
Einfluss der Hochschule und der außeruniversitären Forschungseinrichtung auf
die Einheit zu regeln. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Wird die
übergreifende Einheit in Form einer gemeinsamen Organisationseinheit nach § 26
Absatz 5 errichtet, regelt die Vereinbarung zudem die Mitwirkung in der
Selbstverwaltung sowie die erforderlichen mitgliedschaftsrechtlichen
Zuordnungen. Wird die übergreifende gemeinsame Einheit unter Beteiligung
mehrerer Hochschulen errichtet, sind in der Vereinbarung auch die
erforderlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse der Rektorate zu
treffen. Hinsichtlich der Beschäftigten arbeiten die Dienststellenleitungen und
die Personalvertretungen vertrauensvoll zusammen. Staatliche Mitwirkungsrechte
bleiben unberührt. Nehmen der Verwaltungsverbund oder die übergreifende
gemeinsame Einheit Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft
wahr, gilt hierfür Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
(7) Die Hochschulen können mit anderen Hochschulen gemeinsam
Forschungsvorhaben im Sinne der §§ 70 und 71 durchführen; sie können das Nähere
durch öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung regeln. Die nach der
Kooperationsvereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem
jeweiligen Kooperationspartner oder den jeweiligen Kooperationspartnern
nachgefragt werden.
§ 77a (Fn 23, 45)
Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Hochschulen
(1) Die Hochschule ist berechtigt, zur Erfüllung von
Hochschulaufgaben mit anderen Hochschulen oder juristischen Personen des
öffentlichen oder des privaten Rechts auf der Grundlage einer
öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvereinbarung oder, im Falle von Nummer 1, selbst
durch Ordnung
1. Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit
eigener Rechtspersönlichkeit sowie
2. Verbände mit eigener Rechtspersönlichkeit in Form einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts (Hochschulverbund)
zu errichten. Die Ordnung oder die Verwaltungsvereinbarung
muss gewährleisten, dass in der Stiftung oder der Anstalt die sie errichtende
Hochschule oder die sie errichtenden Hochschulen einen beherrschenden Einfluss
besitzen; Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) In der Ordnung oder der Verwaltungsvereinbarung sind
insbesondere Regelungen zu treffen zu
1. dem Zweck und den Aufgaben der juristischen Person,
2. ihrem Namen,
3. ihren Organen sowie deren Zuständigkeit und
Verfahrensregelungen; es ist vorzusehen
a) ein Vorstand, der die
Vertretung der juristischen Person gegenüber Dritten und die operativen
Aufgaben wahrnimmt, sowie
b) ein Stiftungs- oder
Anstaltsrat sowie bei dem Hochschulverbund eine Versammlung der
Verbandsmitglieder, die oder der über grundsätzliche Angelegenheiten
entscheidet, den Vorstand wählt und überwacht sowie beim Hochschulverbund
Verbandsordnungen erlässt,
4. der Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch die
juristische Person einschließlich der Verteilung von Personal, Vermögen und
Schulden im Falle ihrer Auflösung.
(3) Der Erlass der Ordnung sowie ihre Änderung oder
Aufhebung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Das Gleiche gilt hinsichtlich
des Abschlusses der Verwaltungsvereinbarung. Die Verwaltungsvereinbarung und
der Zustimmungserlass werden im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht. Die Stiftung, die Anstalt oder der
Hochschulverbund entsteht mit dem Tag der Bekanntmachung des
Zustimmungserlasses, sofern im Zustimmungserlass nichts anderes bestimmt ist.
Soweit die Stiftung oder die Anstalt durch Ordnung errichtet wird, entsteht sie
mit dem Tag, der in der Ordnung als Errichtungstag geregelt ist.
(4) Für die ausschließlich durch eine Hochschule errichtete
Stiftung oder Anstalt gelten hinsichtlich der Hinwirkungsbefugnis des Rektorats
§ 16 Absatz 3 Satz 1 entsprechend sowie hinsichtlich der Befugnisse des
Rektorats § 16 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend,
dass an die Stelle des Hochschulrats nach § 16 Absatz 4 Satz 3 der Stiftungs-
oder der Anstaltsrat tritt. Die Ordnung kann eine weitergehende Aufsicht des
Rektorats vorsehen.
(5) Die Stiftung, die Anstalt und der Hochschulverbund
untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums; § 76 Absatz 2 bis 6 gilt
entsprechend. § 5 Absatz 7 Satz 4 gilt für die Stiftung, die Anstalt oder den
Hochschulverbund entsprechend. Das Ministerium kann Verwaltungsvorschriften zur
Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung, der Anstalt oder des
Hochschulverbunds erlassen.
(6) Sofern die juristische Person Aufgaben in Forschung und
Lehre wahrnehmen soll, gelten § 4 und § 11 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für die
Gewährleistung dieser Rechte ist durch geeignete organisatorische Regelungen in
der Verwaltungsvereinbarung oder in der die Stiftung oder die Anstalt
errichtenden Ordnung Sorge zu tragen.
(7) Die Verwaltungsvereinbarung kann vorsehen, dass der
Hochschulverbund das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze besitzt.
Im Rahmen der Gesetze und der Verwaltungsvereinbarung in der Form des Zustimmungserlasses
kann der Verbund seine Angelegenheiten durch Satzung regeln.
(8) Hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Verwaltung oder des Zusammenwirkens zur Erfüllung derartiger Aufgaben gilt für die Stiftung, die Anstalt oder den Hochschulverbund § 77 Absatz 3 entsprechend. Sofern die Hochschule im Rahmen ihrer Aufgaben mit der Stiftung, der Anstalt oder dem Hochschulverbund oder die Stiftung, die Anstalt oder der Hochschulverbund im Rahmen ihrer Aufgaben mit einer Hochschule, einer Behörde oder einer sonstigen Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt, auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zusammenwirkt, dürfen die nach dieser öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner nachgefragt werden.
§ 77b (Fn 23)
Besondere Vorschriften betreffend die Fernuniversität in Hagen
(1) Die Fernuniversität in Hagen erfüllt die ihr obliegenden
Aufgaben in Lehre, Studium und Weiterbildung im Wege des Fernstudiums und unter
Berücksichtigung der Anforderungen für ein Lebenslanges Lernen. Zur
Durchführung des Fernstudiums bedient sie sich im Rahmen eines
Blended-Learning-Ansatzes verschiedener Medien. Unbeschadet des Einsatzes gedruckter
Studienmaterialien bedient sie sich insbesondere Online-Lehrangeboten in Form
elektronisch basierter Methoden und Instrumente und öffnet sich für weitere
Zielgruppen.
(2) Die Fernuniversität in Hagen ergreift Maßnahmen, sich im
Bereich der Lehre, des Studiums und der Weiterbildung zu einer online basierten
Universität weiter zu entwickeln.
(3) Die Fernuniversität in Hagen kann regeln, dass für eine
Einschreibung in einen Studiengang der Nachweis des Vorliegens der
Zugangsvoraussetzungen nach § 49 nicht erforderlich ist; im Falle einer
derartigen Regelung kann der akademische Grad nur verliehen oder zu einer
staatlichen oder kirchlichen Prüfung nur zugelassen werden, sofern dieser
Nachweis bis zum Abschluss des Studiums erbracht wird. Die Fernuniversität in
Hagen kann zudem regeln, dass auch Gasthörerinnen und Gasthörer berechtigt
sind, Prüfungen abzulegen und auf der Grundlage dieser Prüfungen ein Zertifikat
der Fernuniversität in Hagen zu erhalten.
(4) Zur Verbesserung des Studienerfolgs und der Entwicklung und Verwendung von Online-Lehrangeboten sowie zu ihrer Weiterentwicklung kann die Fernuniversität in Hagen das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 durch Ordnung regeln und dabei von den Bestimmungen der §§ 48 bis 52, 60 bis 62a sowie 66 abweichende Regelungen treffen. Werden von diesen Bestimmungen des Hochschulgesetzes abweichende Regelungen getroffen, bedarf die Ordnung des Einvernehmens des Ministeriums.
§ 77c (Fn 23)
Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen
(1) Die nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – gebildeten Schwerbehindertenvertretungen der Hochschulen und der sonstigen Einrichtungen, die der Aufsicht des Ministeriums unterstehen, können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und sich eine Satzung geben. Die Satzung ist zu veröffentlichen.
(2) Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören die Koordination der Belange der schwerbehinderten Beschäftigten und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Ministerium.
(3) Die Kosten für den Geschäftsbedarf der Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen, ebenso wie die Kosten einer erforderlichen Freistellung.
(4) Reisen zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft gelten als Dienstreisen in Anwendung des Landesreisekostengesetzes.
§ 77d (Fn 46)
Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium
(1) Das Studium, welches für den Erwerb einer Lehrbefähigung
für ein weiteres Fach im Sinne des § 16 des Lehrerausbildungsgesetzes
(Erweiterungsfach) erforderlich ist, erfolgt, soweit ein Abschluss nach § 10
des Lehrerausbildungsgesetzes bereits erworben wurde oder eine Erste
Staatsprüfung im Sinne des § 17 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2.
Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV.
NRW. S. 224) erfolgreich abgelegt worden ist, nach Maßgabe
1. der Absätze 2, 3, 6 und 7, wenn die sich für das Studium
des Erweiterungsfaches bewerbende Person dieses Erweiterungsfach an derjenigen
Hochschule studieren will, an der sie den entsprechenden Studiengang im Sinne
des § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes bereits erfolgreich abgeschlossen hat und
2. der Absätze 4 bis 7, wenn diese Person das
Erweiterungsfach an einer anderen Hochschule als jene im Sinne von Nummer 1
studieren will.
(2) Die sich bewerbende Person wird für das Studium des Erweiterungsfaches
so gestellt, als ob sie in den bereits erfolgreich abgeschlossenen
Bachelorstudiengang eingeschrieben wäre. Wenn das Studium des
Erweiterungsfaches im Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen worden ist,
gilt das Gleiche für das Masterstudium. Hinsichtlich der nach § 50 Absatz 1
Nummer 1 erforderlichen Zulassung ist es hinreichend, wenn für das Studium des
Erweiterungsfaches im Bachelorstudium und im Masterstudium jeweils eine
Zulassung vorliegt.
(3) Aufgrund des erfolgreich abgeschlossenen Studiums des
Erweiterungsfaches wird kein erneuter akademischer Grad verliehen. Die
Hochschule erstellt auf Grund der Hochschulprüfung, mit der das Studium des
Erweiterungsfaches erfolgreich abgeschlossen wird, ein Zeugnis hinsichtlich der
Erweiterung aus. Die Ergebnisse der Hochschulprüfungen, mit der der
Studienabschluss des bereits erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- und
Masterstudienganges erworben worden ist, bleiben durch das Studium des
Erweiterungsfaches unberührt.
(4) Die sich bewerbende Person wird für das Studium des
Erweiterungsfaches des Bachelorstudiums auf ihren Antrag eingeschrieben. Wenn
das Studium des Erweiterungsfaches des Bachelorstudiums erfolgreich
abgeschlossen worden ist, gilt das Gleiche für das Studium des Erweiterungsfaches
des Masterstudiums. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(5) Die Hochschule verleiht auf Grund einer
Hochschulprüfung, mit der das Studium des Erweiterungsfaches erfolgreich
abgeschlossen wird, ein Zeugnis über die Erweiterungsprüfung zur
Bachelorprüfung oder zur Masterprüfung; ein akademischer Grad wird
diesbezüglich nicht verliehen. Mit diesem Zeugnis wird hinsichtlich der im
Studium des Erweiterungsfaches erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen der
Nachweis im Sinne des § 16 Satz 2 des Lehrerausbildungsgesetzes erbracht. Das
auf das Studium des Erweiterungsfaches des Bachelorstudiums bezogene Zeugnis
eröffnet zudem den Zugang für das Studium des Erweiterungsfaches des
Masterstudiums.
(6) Für Zwecke der Studium- und Prüfungsverwaltung sowie der
Statistik werden die Studierenden des Erweiterungsfaches so gestellt, als ob
sie für die erforderlichen Teilstudiengänge des der Lehrerausbildung dienenden
Studienganges eingeschrieben wären.
(7) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
§ 78
Überleitung des wissenschaftlichen Personals
(1) Soweit Beamtinnen, Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Universitätsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670) oder dem Fachhochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590, ber. S. 644) jeweils in der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung nicht übernommen worden sind, verbleiben sie in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung. Ihre Aufgaben bestimmen sich nach dem bisher für sie geltenden Recht; dienstrechtliche Zuordnungen zu bestimmten Hochschulmitgliedern entfallen. Mitgliedschaftsrechtlich sind sie an Fachhochschulen wie Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu behandeln. Soweit an Fachhochschulen das einer solchen Lehrkraft für besondere Aufgaben übertragene Lehrgebiet nicht durch eine Professorin oder einen Professor vertreten ist, übt sie ihre Lehrtätigkeit selbständig aus.
(2) Für Akademische Rätinnen und Akademische Räte und Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte, die in ein neues Amt als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Lehrkraft für besondere Aufgaben übernommen worden sind, gilt Artikel X § 5 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 46 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kolleggeldpauschales die Lehrvergütung auf Grund der Fußnoten 1 zu den Besoldungsgruppen H 1 und H 2 der Besoldungsordnung H (Hochschullehrer) tritt. Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie Lehraufgaben in dem bisherigen Umfange wahrgenommen werden. Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn Lehraufgaben auf Grund eines Lehrauftrages wahrgenommen werden, der vergütet wird.
(3) Die am 1. Januar 2005 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche und dienstrechtliche Stellung bleibt unberührt. Auf sie finden die sie betreffenden Vorschriften des Hochschulgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) weiterhin Anwendung.
(4) Absatz 3 gilt nicht für beamtete wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, die seit dem 23. Februar 2002 ernannt worden sind und denen im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur durch den Fachbereichsrat die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen worden ist.
§ 79
Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen
(1) In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in universitären Angelegenheiten, die Forschung, Kunst und Lehre oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer unmittelbar berühren, verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nicht ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind und nicht gemäß § 122 Absatz 2 des Universitätsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung [Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366)] übernommen worden sind, über die Mehrheit der Stimmen.
(2) Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die Aufgaben in universitären Angelegenheiten erfüllt, müssen mehrheitlich an ihr tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören, die nicht ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind.
(3) In ein privatrechtliches Dienstverhältnis unter entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 122 Absatz 2 des Universitätsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung [Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366)] übernommene Professorinnen und Professoren stehen mitgliedschaftsrechtlich den gemäß dieser Vorschrift übernommenen Professorinnen und Professoren gleich.
(4) Dozentinnen oder Dozenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die gemäß § 78 Absatz 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, zählen mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Professorinnen und Professoren. Dieses gilt auch für die übrigen Beamtinnen, Beamten und Angestellten, die gemäß § 78 Absatz 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, wenn sie im Rahmen ihrer hauptberuflichen Dienstaufgaben mindestens drei Jahre überwiegend selbständig in Forschung und Lehre im Sinne des § 35 tätig sind und die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 erfüllen; der Nachweis dieser Tätigkeit und der Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen gilt als erbracht, wenn der Beamtin oder dem Beamten oder Angestellten an ihrer oder seiner Universität die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ verliehen ist. Sonstige Beamtinnen, Beamte und Angestellte, die gemäß § 78 Absatz 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, zählen mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 80
Kirchenverträge, kirchliche Mitwirkung bei Stellenbesetzung und Studiengängen
(1) Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Vor jeder Berufung in ein Professorenamt in evangelischer oder katholischer Theologie ist die Zustimmung der jeweils zuständigen Kirche über das Ministerium herbeizuführen. Die Absetzung und die Umwidmung einer Professur in evangelischer oder katholischer Theologie bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.
(3) Bei der Besetzung von Stellen für Professorinnen oder Professoren der evangelischen Theologie und der katholischen Theologie, die nicht einem Fachbereich für evangelische Theologie oder einem Fachbereich für katholische Theologie zugeordnet sind, gehören den Gremien, welche die Berufungsvorschläge vorbereiten, Professorinnen oder Professoren jeweils nur der evangelischen Theologie oder der katholischen Theologie an. Die weiteren Mitglieder dieser Gremien müssen im Fach evangelische Theologie oder katholische Theologie als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter tätig oder als Studierende eingeschrieben sein und der jeweiligen Kirche angehören. Die Gremien haben das Recht, sich mit den jeweils zuständigen kirchlichen Stellen ins Benehmen zu setzen.
(4) Die Einführung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen in evangelischer oder katholischer Theologie oder in evangelischer oder katholischer Religionslehre und von Studiengängen, die den Erwerb der Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts ermöglichen, sowie Änderungen der Binnenorganisation, soweit sie die bestehenden Fachbereiche für evangelische oder katholische Theologie betreffen, sind nur nach Abschluss der in den Verträgen mit den Kirchen vorgesehenen Verfahren zulässig und verpflichtend. Dies gilt auch für den Erlass von Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen in evangelischer Theologie oder in katholischer Theologie. Beteiligte der Verfahren sind die zuständigen kirchlichen Stellen und das Ministerium.
§ 81 (Fn 10)
Zuschüsse
(1) Staatlich anerkannte Fachhochschulen, denen nach § 47 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1975 (GV. NRW. S. 312) Zuschüsse gewährt wurden, erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten in Bildungsbereichen, die bisher nach dieser Vorschrift bezuschusst wurden, weiterhin Zuschüsse des Landes.
(2) Die Zuschüsse sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der staatlich anerkannten Fachhochschule nach § 3 sowie zur Sicherung der Gehälter und der Altersversorgung des Personals zu verwenden.
(3) Die Höhe der Zuschüsse sowie das Verfahren der Berechnung und Festsetzung werden durch Vertrag mit dem Land geregelt. Der Vertrag ist unter Beachtung der Vorschriften zur Ersatzschulfinanzierung des Schulgesetzes NRW mit Ausnahme von dessen § 106 Absatz 7 abzuschließen. In dem Vertrag ist zu vereinbaren, dass in dem Haushaltsplan der staatlich anerkannten Fachhochschule fortdauernde Ausgaben nur in Höhe der entsprechenden Aufwendungen der Fachhochschulen in der Trägerschaft des Landes nach dem Verhältnis der Studierendenzahl veranschlagt werden dürfen. Der Vertrag soll die Festsetzung von Pauschalbeträgen ermöglichen; die Pauschalierung darf sich auch auf solche Ausgaben erstrecken, für die eine Pauschalierung nach den Vorschriften zur Ersatzschulfinanzierung nicht vorgesehen ist.
§ 81a (Fn 7)
Deutsche Hochschule der Polizei
Die Deutsche Hochschule der Polizei in Trägerschaft des Bundes und der Länder ist als Universität eine gemeinsame auf den Polizeidienst ausgerichtete Hochschule des Bundes und der Länder und zugleich eine Einrichtung des Landes mit Sitz in Münster. Für die Deutsche Hochschule der Polizei gilt das Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei vom 8. Februar 2006 (GV. NRW. S. 116) in der jeweils geltenden Fassung sowie das Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 82 (Fn 40)
Ministerium; Verwaltungsvorschriften; Geltung von Gesetzen
(1) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium. Es erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(2) An den Universitäten, Fachhochschulen und Universitätskliniken tritt an die Stelle des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs nach §§ 68 und 69 Absatz 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes das Ministerium. Soweit eine Arbeitsgemeinschaft nach § 105a Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes besteht, der der beteiligte Personalrat angehört, soll es diese anhören.
(3) Für Amtshandlungen des Ministeriums können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührentatbestände festzulegen und die Gebührensätze zu bestimmen. Die §§ 3 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Hochschulen in der Trägerschaft des Landes sind von Gebühren nach Satz 1 befreit, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.
(4) Soweit das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst vom
29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung, auf
Vorschriften des Hochschulgesetzes verweist, bezieht es sich auf das Gesetz vom
14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes vom 30. November
2004 (GV. NRW. S. 752), welches insoweit fort gilt.
§ 82a (Fn 43)
- aufgehoben -
§ 83 (Fn 8)
Regelung betreffend die Finanzströme zwischen dem Land und den
verselbständigten Hochschulen
(1) Das Land trägt
1. die Versorgungsleistungen nach § 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Zahlung der Emeritenbezüge,
2. die Ausgleichszahlungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder nach den §§ 94 bis 102 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes,
3. die Beiträge zur Nachversicherung nach § 8 und §§ 181 bis 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung.
(2) Das Land erstattet den Hochschulen die Beihilfeleistungen nach § 75 des Landesbeamtengesetzes und die Leistungen nach den entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen sowie die sonstigen Leistungen nach dem Landesbeamtengesetz. Das Land trägt auch die Beihilfeleistungen für alle zum 31. Dezember 2006 im Ruhestand befindlichen Beihilfeberechtigten.
(3) Bemessungsgrundlage für die Erstattung nach den Absätzen 1 und 2 sowie für die Finanzierung der Hochschulen gemäß § 5 sind der Haushalt 2007 und die in den Erläuterungen zum Zuschuss für den laufenden Betrieb enthaltene Stellenübersicht für Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Veränderungen werden insoweit berücksichtigt, als sie auch ohne Überführung der Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfelast auf die Hochschulen für das Land entstanden wären; dies gilt auch für neu errichtete Hochschulen. § 5 Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der insbesondere Verfahren zur Umsetzung der Maßgaben des Absatzes 4 sowie die technische Abwicklung der Bezügeverfahren und sonstiger Personalaufwendungen sowie Angelegenheiten des Kassenwesens geregelt werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gelten die diesbezüglich bestehenden Regelungen so weiter; entsprechendes gilt für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Emeriti; die Inanspruchnahme des Landesamtes für Besoldung und Versorgung und der anderen zuständigen Stellen des Landes durch die Hochschulen erfolgt hierbei unentgeltlich.
§ 84 (Fn 39)
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
(2) Hinsichtlich der Hochschulordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger gilt Folgendes:
1. Die Hochschulordnungen sind unverzüglich den Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Regelungen in Grundordnungen treten zum 30. September 2020 außer Kraft, soweit sie dem Hochschulgesetz widersprechen. Danach gelten die Vorschriften des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende Regelungen erlassen.
2. Staatliche Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort.
3. Eine Neubestellung der Gremien sowie der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger aus Anlass dieses Gesetzes findet nicht statt.
(3) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.
(4) Soweit Personen auf der Grundlage des § 42 Absatz 2 Satz 2 oder des § 44 Absatz 2 Satz 4 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) oder in der Fassung vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) die akademische Bezeichnung „Lecturer“ verliehen worden ist, kann der Fachbereichsrat entscheiden, dass diese Personen diese Bezeichnung für eine Übergangsfrist, die den Zeitraum der Verleihung nicht überschreiten und höchstens drei Jahre betragen darf, weiterhin führen dürfen.
(5) § 17a ist erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 anwendbar. § 75 Absatz 3 Satz 8 ist erst mit Wirkung ab dem 1. April 2023 anzuwenden. § 77d ist erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 anzuwenden.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Zugleich für den Justizminister
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 547); geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1154), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016; Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 und mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (Artikel 3) sowie am 1. Januar 2018 (Artikel 4); Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Artikel 1 des Gesetzes vom12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021; Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021. |
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§ 42 Absatz 2 geändert und § 39a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. |
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§ 20: Absatz 2 geändert, Absatz 4 eingefügt, Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 5 und 6 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |
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§ 35: Absatz 4 eingefügt; Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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§ 38: Absatz 1a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 1 neu gefasst und Absatz 1a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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§ 39: Absatz 1 geändert und Absatz 7 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 5 zuletzt und Absatz 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 5a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; Absatz 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |
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§ 81a eingefügt durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1154), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016. |
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§ 83 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Januar 2018 und Absatz 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. |
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§ 7a aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. |
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§ 36 Absatz 1 zuletzt geändert, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, 5, 6, 7, 8 und 9, § 16 Absatz 1a, § 22a Absatz 1, § 26 Absatz 5 und 6, § 27 Absatz 4 und 6, § 29 Absatz 4, § 31b Absatz 1, § 32 Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2 und 3, § 37 Absatz 2, § 40 Absatz 1, § 46a Absatz 1 (neu gefasst), § 50 Absatz 2, § 52 Absatz 1, § 53 Absatz 2, § 55 Absatz 3, § 57 Absatz 2, § 59 Absatz 2, § 60 Absatz 4 (aufgehoben), § 62a Absatz 4, § 63 Absatz 8 (neu gefasst), § 65 Absatz 2, § 67a Absatz 2 und Absatz 3 (aufgehoben), § 69 Absatz 7, § 71 Absatz 1, 3 und 6, § 74 Absatz 1, § 81 Absatz 3 und § 83 Absatz 1 und 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; § 53 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021. |
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§ 2: Absatz 2, 4 und 7 geändert, Absatz 5 und 6 neu gefasst und Absatz 8 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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§ 3: Absatz 1, 2 und 3 geändert, Absatz 6 (alt) aufgehoben und Absätze 7 (alt) und 8 (alt) umbenannt in Absätze 6 und 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021. |
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§ 6: Überschrift neu gefasst, Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 1 und neu gefasst, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 2 und geändert, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert und Absatz 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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§ 7: Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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§ 8: Absatz 2 und 5 geändert, Absatz 3 und 6 neu gefasst und Absatz 7 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 1, 6 und 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |
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§ 9: Absatz 1 geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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§ 10 Absatz 1 zuletzt und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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§ 11a (alt) aufgehoben und § 11b (alt) und § 11c (alt) umbenannt in §§ 11a und 11b durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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§ 11: Absatz 1geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 1a aufgehoben und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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§ 12: Absatz 5 eingefügt und Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021. |
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§ 13: Absatz 1 und 4 neu gefasst und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 1 und 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |
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§ 17: Überschrift, Absatz 1 und 4 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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§ 17a, § 38a, § 51a, § 58a, § 67b, § 77a und § 77b eingefügt und § 77a (alt) umbenannt in § 77c durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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§ 21: Absatz 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 1, 3, 4, 5a und 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |
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§ 22: Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |
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§ 23 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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§ 31: Absatz 1, 2, 3 und 4 geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 6 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |
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§ 31a: Absatz 1 neu gefasst, Absatz 1a eingefügt und Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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§ 34a, § 76a und § 76b aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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§ 48: Absatz 5 geändert und Absatz 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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§ 49: Absatz 6 und 10 geändert, Absatz 6a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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§ 58: Überschrift neu gefasst, Absatz 1 und 2a geändert, Absatz 5 und 7 aufgehoben, Absatz 6 (alt) umbenannt in Absatz 5 und Absatz 8 (alt) umbenannt in Absatz 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 2a zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |
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§ 62b: Absatz 1 geändert und Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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§ 63a: Absatz 1 und 5 geändert und Absatz 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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§ 64: Absatz 1, 2, 3 und 4 geändert und Absatz 2a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021. |
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§ 73a: Absatz 1, 2, 3 und 6 geändert, Absatz 4 zuletzt geändert und Absatz 4a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 4 (erneut) und Absatz 4a geändert, Absatz 6 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |
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§ 76: Überschrift geändert, Absatz 4 neu gefasst, Absatz 6 (alt) aufgehoben und Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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§ 77: Absatz 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 1, 2, 5 und 6 geändert und Absatz 7 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |
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§ 84: Absatz 4 angefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 5 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Absatz 2 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 6 angefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Absatz 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Absatz 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021; Absatz 6 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021. |
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§ 82: Überschrift neu gefasst, Absatz 1 und 4 geändert und Absatz 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021. |
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§ 44: Absatz 2, 7 und 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 8a eingefügt und Absatz 9 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 82a eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; aufgehoben durch § 84 Absatz 6, in Kraft getreten am 1. Oktober 2021. |
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§ 1: Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 2 und 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |
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§§ 17a, 61, 74a, 75a, 77a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |
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§§ 39b und 77d eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |
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§ 54: Absatz 1 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |
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§ 72: Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |
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§ 73: Absatz 2 und 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 3 (alt) ersetzt durch Absätze 3 bis 5, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 6, Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 7 und dabei neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |
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§ 75: Absatz 1 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 1 und 3 zuletzt geändert, Absatz 2 geändert, Absätze 5 bis 8 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |