Gesetz
über das Schiedsamt in den Gemeinden
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)

Vom 16. Dezember 1992 (Fn 1)

Inhaltsverzeichnis (Fn 6)

Erster Abschnitt:
Das Schiedsamt

§ 1

Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke

§ 2

Eignung für das Schiedsamt

§ 3

Wahl der Schiedsperson

§ 4

Bestätigung der Wahl

§ 5

Vereidigung der Schiedsperson

§ 6

Ehrenamt

§ 7

Aufsicht, Verzeichnis der Schiedspersonen

§ 7a

Datenschutz

§ 8

Ablehnung oder Niederlegung des Amtes

§ 9

Amtsenthebung

§ 10

Verschwiegenheitspflicht

§ 11

Stellvertretung

§ 12

Sachkosten, Haftung

Zweiter Abschnitt:
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten

§ 13

Sachliche Zuständigkeit

§ 14

Örtliche Zuständigkeit

§ 15

Amtliche Tätigkeit außerhalb des Bezirks

§ 16

Ausschluß von der Amtsausübung

§ 17

Ablehnung der Amtsausübung

§ 18

(aufgehoben)

§ 19

Mitglieder der Rechtsanwaltschaft und Beistände

§ 20

Antragstellung

§ 21

Terminbestimmung, Zustellung der Ladung

§ 22

Erscheinen der Parteien, Vertretung, Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

§ 23

Unentschuldigtes Ausbleiben

§ 24

Verhandlungsgrundsätze

§ 25

Beweiserhebung

§ 26

Vergleich, Protokoll

§ 27

Genehmigung des Protokolls

§ 28

Unterzeichnung des Protokolls

§ 29

Protokollbuch

§ 29a

Erfolglosigkeit der Schlichtung

§ 30

Abschrift und Ausfertigung des Protokolls

§ 31

Ausfertigungsvermerk

§ 32

Erteilung der Ausfertigung

§ 33

Vollstreckung aus dem Vergleich

Dritter Abschnitt:
Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen

§ 34

Sachliche Zuständigkeit

§ 35

Verfahren

§ 36

Absehen vom Sühneversuch

§ 37

Beschränkung der Ablehnung

§ 38

Gesetzliche Vertretung

§ 39

Persönliches Erscheinen der Parteien

§ 40

Sühnebescheinigung

Vierter Abschnitt:
Kosten

§ 41

Gebühren und Auslagen

§ 42

Kostenschuld

§ 43

Fälligkeit, Vorauszahlung, Zurückbehaltungsrecht

§ 44

Einforderung und Beitreibung

§ 45

Höhe der Gebühren

§ 46

Auslagen

§ 47

Einwendungen gegen den Kostenansatz

§ 48

Verwendung der Ordnungsgelder und Kosten

Fünfter Abschnitt:
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 49

Verwaltungsvorschriften

§ 50

Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Erster Abschnitt:

Das Schiedsamt

§ 1 (Fn 14)
Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke

(1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt durch. Seine Aufgaben werden von Schiedspersonen wahrgenommen.

(2) Schiedsamtsbezirk ist die Gemeinde. Das Gemeindegebiet kann in mehrere Schiedsamtsbezirke geteilt werden. Für jeden Schiedsamtsbezirk ist eine Schiedsperson zu bestellen.

§ 2 (Fn 14)
Eignung für das Schiedsamt

(1) Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer

1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

2. unter Betreuung steht.

(3) Schiedsperson soll nicht sein, wer

1. das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;

2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;

3. durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(4) Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Die in § § 3 und 4 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Absätzen 1 bis 4 erforderlich ist.

§ 3 (Fn 11)
Wahl der Schiedsperson

(1) Der Rat der Gemeinde wählt die Schiedsperson. Der Rat kann die Wahl auf die zuständige Bezirksvertretung übertragen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.

(2) Die Gemeinde soll in geeigneter Form bekanntmachen, daß sich interessierte Personen um das Amt bewerben können. Dabei soll die Gemeinde darauf hinweisen, dass Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund ausdrücklich erwünscht sind.

(3) Die Schiedsperson wird für fünf Jahre gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.

§ 4
Bestätigung der Wahl

Die gewählte Schiedsperson darf ihr Amt erst antreten, wenn sie durch die Direktorin oder den Direktor oder die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts (Leitung des Amtsgerichts) bestätigt worden ist, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat.

§ 5
Vereidigung der Schiedsperson

(1) Die Schiedsperson wird von der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. Der Eid wird wie folgt geleistet:

,,Ich schwöre, die Pflichten einer Schiedsfrau/eines Schiedsmannes getreulich zu erfüllen, sowahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(2) Bei Mitgliedern einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft, der das Gesetz den Gebrauch anderer Beteuerungsformeln anstelle des Eides gestattet, wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.

(3) Bei der Wiederwahl genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.

§ 6
Ehrenamt

Die Schiedstätigkeit ist ehrenamtlich.

§ 7 (Fn 15)
Aufsicht,Verzeichnis der Schiedspersonen

(1) Die Aufsicht über die Schiedsperson üben aus:

1. das für Justiz zuständige Ministerium;

2. die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts;

3. die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts;

4. die Leitung des Amtsgerichts (§ 4); Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts tritt an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts.

(2) Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedsperson zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. Sie dürfen auch Rügen erteilen. Sie bearbeiten Beschwerden über die Schiedsperson.

(3) Die Behörden gemäß Absatz 1 sind zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben befugt, personenbezogene Daten von Schiedspersonen zu verarbeiten. Diese Behörden sind befugt, Namen, Anschriften, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der im jeweiligen Bezirk tätigen Schiedspersonen an das für Justiz zuständige Ministerium zu übermitteln. Die übermittelten Daten werden in eine öffentliche Datenbank eingestellt, die das Auffinden der örtlich zuständigen Schiedsperson nach § 14 ermöglicht.

§ 7a (Fn 16)
Datenschutz

Soweit in diesem Gesetz für die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gilt das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8
Ablehnung oder Niederlegung des Amtes

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer

1. das 60. Lebensjahr vollendet hat;

2. schon während der voraufgegangenen fünf Jahre als Schiedsperson tätig war;

3. anhaltend krank ist;

4. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;

5. durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;

6. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Leitung des Amtsgerichts (§ 4).

§ 9
Amtsenthebung

(1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 2 Abs. 2 genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen ihres Amtes enthoben werden.

(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 10 (Fn 10)
Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Schiedsperson hat Verschwiegenheit über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien zu wahren, soweit sie ihr amtlich bekanntgeworden sind; das gilt auch nach Beendigung ihrer Amtszeit.

(2) Über die Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) aussagen.

(3) Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. Im übrigen ist § 37 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Vertrauen in die Schiedsperson und ihre Tätigkeit ernstlich gefährdet werden kann, wenn sie über Angelegenheiten aussagt, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

§ 11 (Fn 14)
Stellvertretung

(1) Für jede Schiedsperson wird von der Gemeinde eine stellvertretende Schiedsperson gewählt oder aus dem Kreis weiterer Schiedspersonen durch Vertretungsregelung festgelegt. Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so kann die Leitung des Amtsgerichts (§ 4) eine benachbarte Schiedsperson oder eine benachbarte stellvertretende Schiedsperson beauftragen, das Amt einstweilen wahrzunehmen.

(2) Auf die stellvertretenden Schiedspersonen sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 12 (Fn 12)
Sachkosten, Haftung

(1) Die Gemeinden tragen die Sachkosten des Schiedsamtes.

(2) Zu den Kosten im Sinne des Absatzes 1 gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes veranlaßt worden sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz erlangen kann.

(3) Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land. Für den Rückgriff gilt § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 80 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

Zweiter Abschnitt:
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten

§ 13 (Fn 3)
Sachliche Zuständigkeit

(1) Das Schiedsamt ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig

1. für die Verfahren, in denen nach § 53 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 818) geändert worden ist, ein Einigungsversuch durchzuführen ist (obligatorische Schlichtung) und

2. für sonstige Schlichtungsverfahren (fakultative Schlichtung).

(2) Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in

1. bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien-

oder Arbeitsgerichte fallen, und

2. Streitigkeiten wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind.

§ 14 (Fn 17)
Örtliche Zuständigkeit

(1) Für das Schlichtungsverfahren ist die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei ihren Wohnsitz hat. Weist das Schlichtungsverfahren einen Bezug zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Gegenpartei auf, kann auch deren Niederlassung die Zuständigkeit der Schiedsperson begründen. Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine juristische Person, richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung.

(2) Neben der Zuständigkeit nach Absatz 1 gelten zusätzlich folgende besondere Zuständigkeitsregelungen, wonach

1. bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume auch die Schiedsperson zuständig ist, in deren Bezirk sich die Räume befinden,

2. bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Eigentum an einem Grundstück oder wegen dessen Belastung auch die Schiedsperson zuständig ist, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, und

3. bei Streitigkeiten innerhalb einer Hausgemeinschaft sowie zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern unmittelbar aneinandergrenzender Hausgrundstücke unabhängig von der rechtlichen Beziehung der Parteien auch die Schieds-person zuständig ist, in deren Bezirk das Haus belegen ist beziehungsweise die Hausgrundstücke belegen sind.

(3) Sind nach den Absätzen 1 und 2 mehrere Schiedspersonen zuständig, hat die antragstellende Partei die Wahl.

(4) Für die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Zeitpunkt der Zustellung des Schlichtungsantrages an die Gegenpartei maßgeblich. Später eintretende Veränderungen berühren die Zuständigkeit nicht.

(5) Eine abweichende örtliche Zuständigkeit kann von den Parteien schriftlich oder durch zu Protokoll der von ihnen gewählten Schiedsperson gegebene Erklärungen vereinbart werden. Die Schiedsperson ist in diesem Fall berechtigt, die Durchführung des Verfahrens abzulehnen, wenn keine der Parteien ihren nach Absatz 1 maßgeblichen Wohnsitz oder Sitz beziehungsweise ihre nach Absatz 1 maßgebliche Niederlassung im Bezirk hat.

§ 15
Amtliche Tätigkeit außerhalb des Bezirks

Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihres Bezirks ist die Schiedsperson nur im Falle der Stellvertretung sowie dann befugt, wenn sie die Tätigkeit in einem ihr von der Gemeinde außerhalb ihres Amtsbezirks zur Verfügung gestellten Amtsraum ausübt oder wenn der Augenschein eingenommen werden soll.

§ 16 (Fn 9)
Ausschluß von der Amtsausübung

Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht;

2. in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners oder Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;

3. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;

4. in Angelegenheiten, in denen sie als Prozeßbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;

5. in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.

§ 17 (Fn 5)
Ablehnung der Amtsausübung

(1) Die Schiedsperson hat die Ausübung ihres Amtes abzulehnen, wenn

1. der zu protokollierende Vergleich (§ 26 Absatz 2 Nummer 4) nur in notarieller Form gültig ist;

2. die Parteien oder ihre Vertretung ihr nicht bekannt sind und auch ihre Identität nicht nachweisen können;

3. Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder die Verfügungsbefugnis einer Partei beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertretung oder gegen die Legitimation ihrer Vertretung bestehen.

(2) Die Schiedsperson soll die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn

1. der Streit bei Gericht anhängig ist, sofern nicht das Gericht gemäß § 278a Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung den Versuch einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat;

2. ein Schlichtungsverfahren vor einer anderen Gütestelle anhängig oder bereits durchgeführt worden ist. Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren vor der Schiedsperson einverstanden erklärt haben.

§ 18 (Fn 4)
(aufgehoben)

§ 19 (Fn 3)
Mitglieder der Rechtsanwaltschaft und Beistände

Jede Partei kann sich im Schlichtungsverfahren eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Beistandes bedienen.

§ 20 (Fn 18)
Antragstellung

(1) Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann bei der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Er muß die Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung angeben, den Gegenstand des Streits allgemein bezeichnen und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. Einem schriftlichen Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.

(2) Haben die Parteien ihren nach § 14 Absatz 1 maßgeblichen Wohnsitz oder Sitz beziehungsweise ihre nach § 14 Absatz 1 maßgebliche Niederlassung nicht in demselben Schiedsamtsbezirk und ergibt sich auch aus § 14 Absatz 2 keine Zuständigkeit am Wohnsitz, Sitz oder der Niederlassung der antragstellenden Partei, so kann der Antrag auch bei dem Schiedsamt des Bezirks, in dem die antragstellende Partei ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung hat, zu Protokoll gegeben werden. Das Protokoll ist dem zuständigen Schiedsamt unverzüglich zu übersenden.

(3) Sofern die Schiedsperson für ihre Amtsausübung einen entsprechenden Empfangsweg eröffnet hat, kann der Antrag in Abweichung zu Absatz 1 Satz 2 auch mittels elektronischer Post übermittelt werden. In diesem Fall genügt die Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4) Bleibt das Schlichtungsverfahren ohne Erfolg, so bedarf ein neuer Antrag der schriftlichen Zustimmung der Gegenpartei. Dies gilt nicht, wenn der Antrag gemäß § 23 Absatz 1 als zurückgenommen gilt.

§ 21 (Fn 20)
Terminbestimmung, Zustellung der Ladung

(1) Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung.

(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Auf Antrag kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Parteien voraus.

(3) Die Ladung wird den Parteien durch die Schiedsperson persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder durch die Post gegen Zustellungsurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein zugestellt; die Gegenpartei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. Wird eine Partei gesetzlich vertreten, so ist der Vertretung die Ladung zuzustellen.

(4) Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen der Schiedsperson unverzüglich anzuzeigen und die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Wird der Termin daraufhin nicht aufgehoben, so ist dies der Partei mitzuteilen. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 22 (Fn 4, 19)
Erscheinen der Parteien, Vertretung, Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Sie sind hierüber mit der Ladung zu unterrichten. Die antragsstellende Partei ist auch über die Folge eines unentschuldigten Ausbleibens nach § 23 Absatz 1 zu unterrichten.

(2) Wird eine Partei gesetzlich vertreten, trifft die Verpflichtung nach Absatz 1 die gesetzliche Vertretung. In der Schlichtungsverhandlung werden Handelsgesellschaften durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und juristische Personen durch ihre Organe vertreten. Mehrere gesetzliche Vertretungspersonen oder Organe einer Partei können sich unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.

(3) Die Schiedsperson hat sich Gewissheit über die Person der Erschienenen zu verschaffen.

(4) Eine Partei gilt auch dann als erschienen, wenn an ihrer Stelle eine bevollmächtigte Person unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erscheint, die zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist.

(5) Die Schiedsperson kann den Parteien, ihren Vertreterinnen und Vertretern, Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen mit Zustimmung der anderen Partei gestatten, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Nehmen sämtliche Beteiligte im Wege einer Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teil, steht es auch der Schiedsperson frei, den Ort ihrer Teilnahme zu wählen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.

§ 23 (Fn 4, 19)
Ausbleiben oder vorzeitige Entfernung

(1) Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben innerhalb eines Monats nach dem Termin nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 genügend zu entschuldigen, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

(2) Bleibt die antragsgegnerische Partei der Schlichtungsverhandlung fern, ohne dies bis zu deren Ende hinreichend zu entschuldigen, und wird sie auch nicht ordnungsgemäß vertreten, oder entfernt sie oder ihre Vertretung sich unentschuldigt vor deren Ende, vermerkt die Schiedsperson im Protokoll die Beendigung des Schlichtungsverfahrens, es sei denn, die antragstellende Partei beantragt die Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens. In diesem Fall bestimmt die Schiedsperson sogleich einen neuen Termin; § 21 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Dasselbe gilt, wenn die antragsgegnerische Partei sich vor dem Ende des Termins hinreichend entschuldigt hat.

§ 24 (Fn 21)
Verhandlungsgrundsätze

(1) Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist sogleich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu bestimmen, sofern nicht die Parteien das Ruhen des Verfahrens vereinbaren.

(2) Die Schiedsperson erörtert mit den Parteien deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Regelung der Streitsache. Zur Aufklärung der Interessenlage kann sie mit den Parteien auch Einzelgespräche führen. Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung kann die Schiedsperson ihnen einen eigenen Vorschlag zur Streitbeilegung unterbreiten.

§ 25 (Fn 19)
Beweiserhebung

(1) Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein eingenommen werden. Eine Beweiserhebung ist nicht zulässig, wenn die Verhandlung ganz oder teilweise im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 22 Absatz 5 erfolgt.

(2) Zur Beeidigung, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.

§ 26 (Fn 4, 19)
Protokoll

(1) Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.

(2) Das Protokoll enthält

1. den Ort und den Tag der Verhandlung,

2. die Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie die Angabe, ob die Schiedsperson die Beteiligten kennt oder wie sie sich Gewissheit über ihre Person sowie über die Legitimation der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter beziehungsweise der Bevollmächtigten verschafft hat,

3. Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,

4. den Wortlaut eines Vergleichs der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.

(3) Vorgelegte Vollmachtsurkunden sind als Anlage zum Protokoll zu nehmen.

§ 27
Genehmigung des Protokolls

Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Dies ist im Protokoll zu vermerken.

§ 28 (Fn 21)
Unterzeichnung des Protokolls

(1) Das Protokoll ist von der Schiedsperson und im Fall eines Vergleichs auch von den Parteien eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Erklärt eine Partei, daß sie nicht unterschreiben könne, so ist ihr Handzeichen durch einen besonderen Vermerk der Schiedsperson zu beglaubigen.

(3) Nimmt eine Partei im Wege einer Bild- und Tonübertragung gemäß § 22 Absatz 5 an der Verhandlung teil, kann ihre Zustimmung zum Vergleich auch mündlich erklärt werden. In diesem Fall ist die Erklärung von der Schiedsperson im Protokoll gesondert zu vermerken.

§ 29
Protokollbuch

(1) Die Protokolle werden der Zeitfolge nach in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) eingeschrieben und mit fortlaufenden Nummern versehen.

(2) Abgeschlossene Protokollbücher werden von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht aufbewahrt.

§ 29a (Fn 4, 19)
Erfolglosigkeit der Schlichtung

(1) Der Schlichtungsversuch gilt als gescheitert, wenn

a) die antragsgegnerische Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint oder sich vorzeitig hieraus entfernt, ohne dies bis zu deren Ende hinreichend zu entschuldigen, und nach Maßgabe von § 23 Absatz 2 kein neuer Termin bestimmt wird,

b) die Durchführung der Schlichtungsverhandlung ergibt, dass ein Vergleich nicht abgeschlossen werden kann oder

c) binnen einer Frist von drei Monaten seit Antragstellung das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c) beginnt erst zu laufen, wenn die antragstellende Partei einen den Anforderungen des § 20 Absatz 1 Satz 3 genügenden Antrag gestellt und einen etwa verlangten Kostenvorschuss eingezahlt hat. Der Zeitraum, während dessen das Verfahren aufgrund einer Vereinbarung der Parteien ruht, wird in die Frist nicht eingerechnet.

§ 30
Abschrift und Ausfertigung des Protokolls

Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder zum Zwecke der Zwangsvollstreckung Ausfertigungen des Protokolls.

§ 31
Ausfertigungsvermerk

(1) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls.

(2) Der Ausfertigungsvermerk muß Angaben über den Ort und den Tag der Ausfertigung sowie über die Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird. Er ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

§ 32
Erteilung der Ausfertigung

(1) Die Ausfertigung wird von der Schiedsperson erteilt, die die Urschrift des Protokolls verwahrt. Vor der Aushändigung ist auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.

(2) Wird das Protokollbuch vom Amtsgericht verwahrt (§ 29 Abs. 2), so wird die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.

§ 33 (Fn 3)
Vollstreckung aus dem Vergleich

(1) Aus dem vor der Schiedsperson geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.

(2) Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung des Protokolls erteilt das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht.

(3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Zu diesem Zweck hat das Amtsgericht, falls es das Protokollbuch nicht verwahrt, die Schiedsperson von der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu benachrichtigen.

Dritter Abschnitt:
Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen

§ 34 (Fn 19)
Sachliche Zuständigkeit

Das Schiedsamt ist Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozeßordnung. Es ist zuständig für die dort genannten Vergehen.

§ 35 (Fn 3)
Verfahren

(1) Der Sühneversuch nach § 380 StPO wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des zweiten Abschnittes entsprechend, soweit in den §§ 36 bis 40 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Schlichtungsverfahren sowohl in einer Strafsache als auch in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit (§ 13) durchgeführt, so richtet sich das Schlichtungsverfahren in dieser gemischten Streitigkeit nach den Vorschriften dieses Abschnittes. In diesem Fall gilt die Sühnebescheinigung zugleich als Erfolglosigkeitsbescheinigung im Sinne des § 29a.

§ 36
Absehen vom Sühneversuch

(1) Das im Falle der Erhebung der Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, daß von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müßte, so weit entfernt wohnt, daß ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann stattdessen die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; die vertretende Person legt der Schiedsperson den Gerichtsbeschluß und eine schriftliche Vollmacht vor.

(2) Die Parteien können die Entscheidung des Gerichts mit der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung anfechten.

§ 37 (Fn 3)
Beschränkung der Ablehnung

(1) Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 17 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Gründen abgelehnt werden.

(2) Wenn bei einer Partei einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Gründe vorliegt oder eine Partei taub oder stumm ist und mit ihr eine Verständigung nicht möglich ist, ist dies in dem Protokoll zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem aufgenommenen Vergleich nicht statt.

§ 38
Gesetzliche Vertretung

Wird die Gegenpartei gesetzlich vertreten, so ist die Terminnachricht auch der vertretenden Person zuzustellen. Diese ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zuzulassen.

§ 39 (Fn 5)
Persönliches Erscheinen der Parteien

(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Sie sind hierüber mit der Ladung zu unterrichten. § 22 Absatz 2 und 4 findet auf die antragsgegnerische Partei keine Anwendung.

(2) Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder innerhalb eines Monats nach dem Termin nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 genügend zu entschuldigen, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Entsprechendes gilt, wenn sie sich nicht nach § 36 Absatz 1 Satz 2 hat vertreten lassen. § 20 Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Bleibt die Gegenpartei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder innerhalb eines Monats nach dem Termin nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 genügend zu entschuldigen, so ist anzunehmen, daß sie sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will. Wohnen beide Parteien in der Gemeinde, in der die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst ein, wenn die Gegenpartei auch in einem zweiten Termin ausbleibt.

(4) Für jeden Fall, in dem eine Partei ohne genügende Entschuldigung nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 ausbleibt oder sich vor dem Schluss der Verhandlung entfernt, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld von 10 Euro bis 80 Euro festsetzen. Die Schiedsperson hebt die Anordnung auf, wenn sich die Partei nachträglich genügend entschuldigt. Die Frist für die Entschuldigung beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Bescheides.

(5) Der Bescheid, in dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei zuzustellen. Diese ist über die Möglichkeit der Anfechtung nach Absatz 6 und über die dafür vorgeschriebene Form und Frist zu belehren.

(6) Auf Antrag der betroffenen Partei kann das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht das Ordnungsgeld herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Der Antrag ist schriftlich innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 4 Satz 3 zu stellen; er kann auch bei der Schiedsperson eingereicht werden. Die Schiedsperson kann das Ordnungsgeld selbst herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Entspricht die Schiedsperson dem Antrag nicht, so hat sie den Antrag unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht vorzulegen.

(7) Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Solange über den Antrag nicht endgültig entschieden ist, darf das Ordnungsgeld nicht vollstreckt werden.

§ 40 (Fn 3)
Sühnebescheinigung

(1) Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs wird nur auf Antrag erteilt, wenn

1. in der Schlichtungsverhandlung ein Vergleich nicht zustande gekommen ist

oder

2. allein die Gegenpartei im Termin, im Falle des § 39 Abs. 3 Satz 2 auch im zweiten Termin, unentschuldigt ausgeblieben ist oder sich vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist des § 39 Abs. 6 Satz 2 verstrichen ist, ohne daß der Bescheid über das Ordnungsgeld angefochten ist, oder die Anfechtung erfolglos geblieben ist.

(2) Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Sie hat die der Gegenpartei zur Last gelegte Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum des Antragseingangs sowie Ort und Datum ihrer Ausstellung zu enthalten.

(3) Die Verhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung sind im Protokollbuch zu vermerken.

Vierter Abschnitt:
Kosten

§ 41
Gebühren und Auslagen

Die Schiedsperson erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.

§ 42 (Fn 3)
Kostenschuld

(1) Wer die Tätigkeit des Schiedsamtes veranlaßt hat, muß die Kosten tragen.

(2) Die Kosten hat ferner zu tragen

1. wer die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsperson abgegebene oder dieser mitgeteilte Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat;

2. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;

3. hinsichtlich der Schreibauslagen diejenige Person, die die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.

(3) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne dass darin eine Vereinbarung über die Kostentragung enthalten ist, trägt jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte.

(4) Sind mehrere Personen verpflichtet, die Kosten zu tragen, so haften sie gesamtschuldnerisch. Die Haftung nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 sowie Absatz 3 geht der Haftung nach Absatz 1 vor; die Haftung nach Absatz 1 für die nicht durch Vorschuß gedeckten Kosten soll in diesem Falle erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren (§ 44 Abs. 2) gegen die vorrangig haftenden Personen keinen Erfolg gehabt hat oder aussichtslos erscheint.

§ 43 (Fn 3)
Fälligkeit, Vorauszahlung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig.

(2) Die Tätigkeit des Schiedsamts soll von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die amtlichen Vorgesetzten nach § 194 Abs. 3 oder § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt sind, Strafantrag zu stellen.

(3) Haftet eine Person für Kosten, so können die ihr zu erteilenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die diese eingereicht hat, zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind.

§ 44
Einforderung und Beitreibung

(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen Kostenrechnung eingefordert.

(2) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Antrag der Schiedsperson von der Gemeinde nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beigetrieben. Die für Gemeindeabgaben geltenden Verjährungsvorschriften sind anzuwenden.

§ 45 (Fn 5)
Höhe der Gebühren

(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 30 Euro.

(2) Die Gebühr kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und der Schwierigkeit des Falles bis auf 50 Euro erhöht werden.

(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist bei wechselseitigen Anträgen die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

(4) Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Person oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 46 (Fn 8)
Auslagen

(1) Als Auslagen werden erhoben

1. eine Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Ablichtungen von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach Nummer 31000 Nummer 1 bis 3 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung;

2. die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe.

(2) Die Vergütung hinzugezogener Dolmetscherinnen und Dolmetscher zählt zu den baren Auslagen (Absatz 1 Nr. 2). Ihre Höhe richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG). Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsperson oder der Dolmetscherin oder des Dolmetschers von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht festzusetzen. § 4 Absatz 3 bis 9 und § 13 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 47 (Fn 3)
Einwendungen gegen den Kostenansatz

Über Einwendungen kostenhaftender Personen gegen die Kostenforderung oder gegen Maßnahmen nach § 43 Abs. 2 und 3 entscheidet das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

§ 48 (Fn 19)
Verwendung der Ordnungsgelder und Kosten

(1) Die Ordnungsgelder, die aufgrund dieses Gesetzes erhoben werden, fließen der Gemeinde zu.

(2) Die gemäß § 45 erhobenen Gebühren fließen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu. Die Gemeinde kann zugunsten der Schiedsperson auf ihren Anteil ganz oder unter Anrechnung auf die Erstattung von Sachkosten nach § 12 Absatz 1 verzichten.

(3) Die nach § 46 Absatz 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsperson in voller Höhe.

Fünfter Abschnitt:
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 49 (Fn 13)
Verwaltungsvorschriften

Das für Justiz zuständige Ministerium und das für Kommunales zuständige Ministerium erlassen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 50 (Fn 2)
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

(2) Die nach der Schiedsmannsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berufenen Schiedsfrauen und Schiedsmänner bleiben im Amt; die Amtsdauer richtet sich nach dem bisherigen Recht.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsmannsbezirke bestehen als Schiedsamtsbezirke fort, soweit keine andere Einteilung nach § 1 Abs. 2 getroffen wird.

(4) Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor der Schiedsperson anhängigen Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.

 

(Fn 7)

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Finanzminister

Der Justizminister

Die Ministerin für die
Gleichstellung von Frau und Mann

 

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 32; geändert durch Artikel 2 des Ausführungsgesetzes zu § 15a EGZPO v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 476); Artikel 67 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 112 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Art VIII des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005; Artikel 6 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 20 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014; Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 2

§ 50 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

§§ 13, 19, 33, 35, 37, 40, 42, 43, 47 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 1. Oktober 2000; § 13 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 4

§§ 22, 23 und 26 neu gefasst, § 29a eingefügt sowie § 18 aufgehoben durch Art. 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 476); in Kraft getreten am 1. Oktober 2000.

Fn 5

§ 17, § 39 und § 45 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert durch Artikel 112 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014; Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 7

§ 51 angefügt durch Artikel 112 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.

Fn 8

§ 46: Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 neu gefasst durch Art VIII des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005; Absatz 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 9

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 6 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 10

§ 10 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 11

§ 3 Absatz 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.

Fn 12

§ 12 zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 13

§ 49 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 14

§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 3 und 4, § 11 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 15

§ 7: Überschrift und Absatz 1 geändert sowie Absatz 3 angefügt durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 16

§ 7a eingefügt durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 17

§ 14: Absatz 1 geändert, Absatz 2 bis 4 eingefügt, Absatz 2 (alt) wird Absatz 5 (neu) und geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 18

§ 20: geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 1. Oktober 2000; Absatz 2 geändert, Absatz 3 neu eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 (neu) und geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 19

§§ 22, 23, 25, 26, 29a, 34 und 48 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 20

§ 21 zuletzt geändert durch Artikel 67 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 21

§§ 24 und 28 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.