Gesetz
zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen
(NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz – NKF-CIG)

 

Vom 29. September 2020 (Fn 1)

 

§ 1 (Fn 4)
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände, für die die Regelungen des Achten Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, Anwendung finden.

 

(2) Des Weiteren findet dieses Gesetz Anwendung auf die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit gemäß § 114 sowie die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen gemäß § 107 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, sofern diese von der Option des § 27 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), die zuletzt durch Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 348) geändert worden ist, Gebrauch machen.

 

§ 2 (Fn 2)
Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2021

(1) Im Haushaltsjahr 2021 finden § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung. § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet im Haushaltsjahr 2021 keine Anwendung, soweit Investitionen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgen. Auf überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen findet insoweit § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung. Ist eine Haushaltssatzung gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen, die Festsetzungen für zwei Jahre enthält, gelten die Sätze 1 und 2 ausschließlich für die das Haushaltsjahr 2021 betreffende Anpassung.

 

(2) Die Kämmerin oder der Kämmerer berichtet dem für den Beschluss über die Haushaltssatzung zuständigen Organ vierteljährlich über die finanzielle Lage.

 

§ 3 (Fn 3)
Liquiditätssicherung zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen

Nachtragssatzungen zur Haushaltssatzung 2021, welche ausschließlich die Anpassung des in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung zum Gegenstand haben, werden vom jeweils zuständigen Organ beschlossen. Ein vorgeschaltetes Verfahren zur öffentlichen Bekanntgabe und zur Erhebung von Einwendungen findet nicht statt. Die vom jeweiligen Vertretungsorgan beschlossene Nachtragsatzung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Haushaltssatzung einem Genehmigungserfordernis unterlag. Die Nachtragsatzung darf frühestens eine Woche nach der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden.“

  

§ 4 (Fn 5)
Aufstellungen der Haushaltssatzungen für die Jahre 2021 und 2022

(1) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für die jeweiligen Haushaltsjahre 2021 und 2022 sind nach den Vorschriften des Achten Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen aufzustellen.

 

(2) Bei der Aufstellung der Haushaltssatzung und der mittelfristigen Finanzplanung für das jeweilige Haushaltsjahr ist die Summe der auf das Haushaltsjahr infolge der COVID-19-Pandemie entfallenden Haushaltsbelastung durch Mindererträge beziehungsweise Mehraufwendungen zu prognostizieren. Hierzu ist eine Gegenüberstellung des im Rahmen der Aufstellung der Haushaltssatzung erstellten Ergebnisplans mit einer Nebenrechnung für das jeweilige Haushaltsjahr vorzunehmen.

 

(3) Die Nebenrechnung erfolgt auf der Ebene des Ergebnisplans. Für das Haushaltsjahr 2021 liegt die mit der Aufstellung der Haushaltssatzung für das Jahr 2020 vorgenommene mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung gemäß § 84 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, welche Haushaltsbelastungen aus der COVID-19-Pandemie noch nicht enthält und um zwischenzeitliche nicht krisenbedingte Veränderungen fortzuschreiben ist, zugrunde. Mit der Haushaltsplanung für das Jahr 2022 ist die so erstellte Nebenrechnung fortzuschreiben.

 

(4) Ist eine Haushaltssatzung gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen, die Festsetzungen für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 enthält, ist die dortige mittelfristige Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2021 bei der Aufstellung der Nebenrechnung zugrunde zu legen. Ist eine Haushaltssatzung gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen, die Festsetzungen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 enthält, und wird für das Haushaltsjahr 2021 eine Nachtragssatzung beschlossen, ist der der ursprünglich beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 anliegende Teil des Ergebnisplans dem Entwurf des Ergebnisplans der Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2021 gegenüberzustellen.

 

(5) Die gemäß den Absätzen 2 bis 4 prognostizierte Haushaltsbelastung ist als außerordentlicher Ertrag in den Ergebnisplan aufzunehmen. Dies ist im Vorbericht zum Haushaltsplan zu erläutern. Die Nebenrechnung ist dem Vorbericht als Anlage beizufügen.

 

§ 5 (Fn 6)
Jahresabschlüsse 2020 bis 2022

(1) Bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 finden die Vorschriften des Achten Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung.

 

(2) Bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 ist die Summe der Haushaltsbelastung infolge der COVID-19-Pandemie durch Mindererträge beziehungsweise Mehraufwendungen zu ermitteln.

 

(3) Für den Jahresabschluss 2020 erfolgt diese Ermittlung durch eine gesonderte Erfassung der konkreten Belastungen des beschlossenen Haushaltes 2020. Soweit die Haushaltsbelastungen nicht oder nicht in vollem Umfang konkret ermittelt werden können, ist hilfsweise eine Nebenrechnung vorzunehmen. Hierzu erfolgt eine Gegenüberstellung der entsprechenden Teile der Ergebnisplanung des Haushaltsjahres 2020, für welche die Haushaltsbelastung nicht oder nicht im vollen Umfang ermittelt werden konnte, mit dem korrespondierenden Entwurf der Ergebnisrechnung für 2020. Ist im Haushaltsjahr 2020 eine Änderung der ursprünglich beschlossenen Ergebnisplanung durch eine Nachtragssatzung vorgenommen worden, ist die Ergebnisplanung in Gestalt der Nachtragssatzung der Nebenrechnung nach Satz 2 und 3 zugrunde zu legen.

 

(4) Für die Jahresabschlüsse 2021 und 2022 ist Absatz 3 sinngemäß anzuwenden. Für die hilfsweise vorzunehmende Nebenrechnung im Jahresabschluss 2021 ist der Ergebnisplan der Haushaltssatzung 2021 zu verwenden. Ist im Haushaltsjahr 2021 eine Änderung der ursprünglich beschlossenen Ergebnisplanung durch eine Nachtragssatzung vorgenommen worden, ist die Ergebnisplanung in Gestalt der Nachtragssatzung der Nebenrechnung zugrunde zu legen. Für den Jahresabschluss 2022 ist entsprechend zu verfahren.

 

(5) Die gemäß den Absätzen 2 bis 4 ermittelte Summe der Haushaltsbelastung ist im jeweiligen Jahresabschluss als außerordentlicher Ertrag im Rahmen der Abschlussbuchungen in die Ergebnisrechnung einzustellen und bilanziell gemäß § 6 gesondert zu aktivieren. Dies ist im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern.

 

(6) Im Anhang zum Jahresabschluss ist die Summe der auf die COVID-19-Pandemie entfallenden Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung zu ermitteln und zu erläutern. Hierzu sind die bilanzierten Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung auf den auf die COVID-19-Pandemie entfallenden Anteil, der höchstens dem Bilanzwert der Bilanzierungshilfe nach § 6 entspricht, und dem verbleibenden Anteil aufzuteilen. Der nach Satz 2 ermittelte, auf die COVID-19-Pandemie entfallende, Anteil der Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung kann über einen Zeitraum von 50 Jahren, längstens aber über die Abschreibungsdauer der mit § 6 bilanzierten Aktivierungshilfe zurückgeführt werden.

 

§ 6 (Fn 4)
Behandlung der Bilanzierungshilfe in den Haushaltsjahren nach 2021

(1) Die mit dem Jahresabschluss 2020 erstmalig anzusetzende Bilanzierungshilfe ist, unter Berücksichtigung ihrer Fortschreibung, beginnend im Haushaltsjahr 2025 linear über längstens 50 Jahre erfolgswirksam abzuschreiben.

 

(2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den weiteren in den Anwendungsbereich nach § 1 Absatz 2 einbezogenen Betrieben und Einrichtungen steht im Jahr 2024 für die Aufstellung der Haushaltssatzung 2025 das einmalig auszuübende Recht zu, die Bilanzierungshilfe ganz oder in Anteilen gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen. Über die Entscheidung ist ein Beschluss des zuständigen Organs für den Beschluss über die Haushaltssatzung herbeizuführen. Eine Überschuldung darf dadurch weder eintreten noch eine bereits bestehende Überschuldung erhöht werden.

 

(3) Außerplanmäßige Abschreibungen sind zulässig, soweit sie mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen.

 

§ 7
Ausführung des Gesetzes

(1) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Rechtsverordnung sowie die erforderlichen Verwaltungsvorschriften und Muster zu erlassen.

 

(2) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich, können auch in den auf der Grundlage des § 133 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften ergänzende Regelungen getroffen und Muster bekannt gegeben werden.

 

(3) Die Landesregierung berichtet dem für Kommunales zuständigen Ausschuss des Landtags jährlich über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

 

§ 8 (Fn 4)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 2 und 3 treten am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

 

Der Minister der Finanzen

 

Der Minister des Innern

 

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Die Ministerin für Schule und Bildung

 

Der Minister der Justiz

 

Der Minister für Verkehr

Zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

 

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

 

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

 

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 916); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 2

§ 2 Absatz 1 außer Kraft getreten am 31.12.2020 (siehe § 8 Satz 2); § 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 3

§ 3 außer Kraft getreten am 31.12.2020 (siehe § 8 Satz 2); § 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 4

§ 1 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1 und § 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 5

§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 6

§ 5 Überschrift neu gefasst, Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 4 (neu) eingefügt, Absatz 5 (alt) wird Absatz 5 (neu) und geändert, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.