Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

 

Vom 3. Dezember 2021 (Fn 1)

 

 

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) angefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

 

§ 1
Zielsetzung, Schutzmaßstab

 

(1) Zur Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, zur Begrenzung des erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet eindämmen.

(2) Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen die Regelungen dieser Verordnung im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen und der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben setzen, die vor allem geimpften und genesenen Personen wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglichen und so eine größtmögliche Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche ermöglichen. Dabei sind andererseits ein Wiederanstieg der Infektionszahlen und die daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren nachhaltig zu begrenzen und vor allem einschneidendere Schutzmaßnahmen auch in Zukunft entbehrlich zu machen.

(3) Das Maß der mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen orientiert sich insbesondere an der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz). Maßgeblich ist insoweit der vom Robert Koch-Institut für Nord-rhein-Westfalen tagesaktuell ausgewiesene Wert. Weitere Indikatoren sind die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen) gemäß den tagesaktuell vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen beziehungsweise die Kreise und kreisfreien Städte in Nord-rhein-Westfalen ausgewiesenen Werten, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungs-kapazitäten, der Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Fälle an der ITS-Kapazität, die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen, die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten sowie die Entwicklung des R-Wertes.

 

§ 2 (Fn 6)
Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen

 

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten. Die Anlage zu dieser Verordnung enthält hierzu grundlegende Verhaltensregeln. Auch im Freien wird das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern.

(2) Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung unter Nummer II festgelegten verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen verpflichtend umzusetzen. Für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs können abweichende eigene Infektionsschutzkonzepte erstellt werden. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben anhand der konkreten Situation des Einzelfalls machen.

(3) Für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach dieser Verordnung enthalten.

(4) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten, des Elften und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen weitergehende und von den nachfolgenden allgemeinen Regelungen abweichende rechtliche Vorgaben sowie Besuchs- und Schutzkonzepte für medizinische Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Sozialhilfe sowie Sammelunterkünfte für Flüchtlinge erlassen.

(5) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber können sich über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz unmittelbar aus dem Infektions-schutzgesetz und aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Soweit Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ausgestaltung der betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen können, sollen die Regelungen dieser Verordnung für immunisierte Personen als Orientierungsmaßstab berücksichtigt werden. Weitergehende Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und aus konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt.

(6) Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen gelten die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.

(7) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen für Versammlungen zur Religionsaus-übung eigene Regelungen auf, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen. Diese Regelungen treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsaus-übung an die Stelle der Bestimmungen dieser Verordnung und sind den zuständigen Behörden auf Anforderung zu übermitteln. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine solchen Regelungen aufstellen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Best-immunen dieser Verordnung. Die Rechte der nach § 7 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt.

(8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Im Rahmen dieser Verordnung sind den immunisierten Personen gleichgestellt

 

1. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sowie

 

2. Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können,

 

wenn sie über einen negativen Testnachweis nach Absatz 8a Satz 1 verfügen oder nach Absatz 8a Satz 2 oder 3 als getestet gelten. Bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 sind abweichend von Satz 2 Nummer 1 zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten auch Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt, wenn sie über einen negativen Testnachweis nach Absatz 8a Satz 1 verfügen oder nach Absatz 8a Satz 2 oder 3 als getestet gelten.“

(8a) Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen – und daher nicht vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 – als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

(9) Veranstaltung im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt, gegebenenfalls auch aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Veranlassung, als Mitwirkende oder Besuchende teilnimmt. Öffentliche Wahlen, Gerichtsverhandlungen, Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes sowie Angebote der medizinischen Versorgung wie Impfangebote, Blutspendetermine und ähnliches sind keine Veranstaltungen in diesem Sinne.

 

§ 3 (Fn 2)
Maskenpflicht

 

(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:

1. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung sowie innerhalb anderer geschlossener Fahrzeuge (Bahnen, Schiffe, Flugzeuge und so weiter) und

2. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind,

3. im Freien bei Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen außer am festen Sitzplatz, wenn die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder im Schachbrettmuster (je ein freier Nachbarsitzplatz zu jeder Seite) angeordnet sind,

4. im Freien, soweit die zuständige Behörde dies für konkret benannte Bereiche durch Allgemeinverfügung ausdrücklich anordnet.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden

1. in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,

2. in ambulanten und stationären Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Sozialhilfe, soweit kein direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern besteht, sowie in Wohnangeboten der Kinder- und Jugendhilfe,

3. in Haft- und Arresträumen von Justizvollzugseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen,

4. von immunisierten Beschäftigten bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem, wenn   der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird,

5. in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen,

6. von Gästen und Beschäftigten bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz sowie bei Karnevalsveranstaltungen und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind,

7. von immunisierten Personen in Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Messen und Kongressen mit Zugangsregelung nach § 4 Absatz 2 an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn die Plätze von Personen aus verschiedenen Haushalten einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder im Schachbrettmuster angeordnet sind,

7a. bei Verkaufs- und Beratungsgesprächen im Rahmen einer Dienstleistungserbringung, in Handelsgeschäften oder auf Messen und Kongressen, wenn alle beteiligten Personen immunisiert sind und einen Abstand von 1,5 Metern einhalten,

8. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs,

9. wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist,

10. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,

10a. in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske nur wenige Sekunden dauert,

11. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,

12. beim Tanzen, während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),

13. beim gemeinsamen Singen von immunisierten Mitgliedern von Chören oder von immunisierten Sängerinnen und Sängern bei Auftritten im Rahmen kultureller Angebote einschließlich der erforderlichen Proben,

14. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird,

15. von immunisierten Personen bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 Teilnehmende in der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Eltern-Kind-Angeboten,

16. bei touristischen Busreisen sowie Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe an festen Sitzplätzen, wenn alle Teilnehmenden immunisiert sind und die Plätze von Personen aus verschiedenen Haushalten einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder im Schachbrettmuster angeordnet sind,

17. auf behördliche oder richterliche Anordnung,

18. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

(3) Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

(4) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.

 

§ 4 (Fn 3)
Zugangsbeschränkungen, Testpflicht

 

(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:

1. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum in Innen-räumen, wobei diese Versammlungen mindestens zwei Tage vorher, spätestens aber zu Beginn der Versammlung bei der nach § 7 zuständigen Behörde anzuzeigen sind und der weitere Umgang mit den bei der zuständigen Behörde nach § 7 angefallenen Anmeldedaten deren Übermittlung, Speicherung oder Verwendung durch die Versammlungsbehörde nicht umfasst, sowie im Freien bei gleichzeitig mehr als 2 500 Teilnehmenden unter Ausnahme von solchen Versammlungen im Freien, bei denen voraussichtlich die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sichergestellt ist,

2. Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung (einschließlich Ausbildungsmessen, Jobbörsen und Berufsorientierungsveranstaltungen), der frühkindlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung, der politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Integrationskurse und die Nutzung von Hoch-schulbibliotheken und Hochschulmensen durch Hochschulangehörige,

3. Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit für sozial oder individuell benachteiligte Jugendliche sowie Angebote gemäß § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

4. die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken,

5. Messen, soweit diese ausschließlich für gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer zugänglich sind, sowie Kongresse und andere Veranstaltungen, wenn daran ausschließlich Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und sie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden,

6. Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakter, 

7. Beerdigungen und standesamtliche Trauungen,

8. sonstige Veranstaltungen und Angebote, die von der zuständigen Behörde nach den Maßgaben dieses Absatzes zugelassen werden, weil sie nach Einschätzung der Behörde nicht der Freizeitgestaltung dienen,

9. Friseurleistungen,

10. nicht-touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren zwei Tagen ein Test vorzulegen ist,

11. Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein gemeinsamer beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle.

(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:

1. Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote, wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tier-bedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel ausgenommen sind; Geschäfte mit einem Mischsortiment sind ebenfalls ausgenommen, sofern der Anteil von Waren aus den vorstehend ausgenommenen Bereichen in ihrem Sortiment überwiegt; die Abholung bestellter Waren ohne Zutritt zu den Verkaufsräumen bleibt zulässig,

1a. der Verkauf von nicht mit der gleichzeitigen Erbringung einer handwerklichen Leistung oder einer Dienstleistung verbundenen Waren in dem Geschäftslokal eines Dienstleisters oder Handwerkers, der nicht unter die in Nummer 1 genannten Ausnahmen fällt,

2. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,

3. Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, Schwimmbäder (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet), Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen,

4. die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet) sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Bei-spiel erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist,

5. der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer,

6. Weihnachtsmärkte, Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen,

7. Messen und Kongresse, die nicht unter Absatz 1 fallen,

8. Bildungsangebote, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fallen,

9. Gesellschaftsjagden,

10. sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen und im Freien, unter Ausnahme von Kinderspielplätzen im Freien; als der Freizeitgestaltung dienend gelten dabei alle Nutzungen und Veranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 ausdrücklich abweichenden Zugangsbeschränkungen unterliegen,

11. körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen und Friseurleistungen,

12. Betriebskantinen, Schulmensen, Hochschulmensen und vergleichbare Einrichtungen bei der Nutzung durch Personen, die nicht als Beschäftigte, Studierende, Schülerinnen und Schüler, Lehrgangsteilnehmende und so weiter unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, wenn diese Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,

13. alle sonstigen gastronomischen Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,

14. touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben,

15. touristische Busreisen.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle.

Satz 1 Nummer 13 gilt nicht für die gastronomische Versorgung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern auf Rastanlagen und Autohöfen, wenn sie über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 ist die Inanspruchnahme von Bildungsangeboten der Fahrschulen sowie der Prüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnis übergangsweise auch für nicht immunisierte Personen zulässig, sofern diese mit der praktischen Ausbildung in der Fahrschule bereits vor dem 24. November 2021 begonnen hatten, über einen negativen Testnachweis verfügen und während des gesamten Bildungsangebots und der Prüfung mindestens eine Maske des Standards FFP2 ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95) tragen.

(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen:

1. private Feiern mit Tanz, ohne dass das Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet, sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen, soweit sie nicht unter § 5 Absatz 1 fallen,

2. Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle.

(4) Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, die in den in Absatz 1 bis 3 genannten Bereichen tätig sind und dabei Kontakt zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert oder getestet sein. In den Fällen der Absätze 2 und 3 müssen nicht immunisierte Personen nach Satz 1 über einen negativen Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen, wobei für Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können (zum Beispiel Berufsmusiker mit Blasinstrumenten) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Test-nachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist.

(5) Bei Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Zuschauenden (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) darf

a) die Auslastung bei höchstens 50 % der gesamten regulären Höchstkapazität oder

b) oberhalb einer absoluten Zahl von 1 000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 30 Prozent der über 1 000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität

liegen; insgesamt sind aber höchstens 5 000 Zuschauende in Innenräumen und 15 000 Zuschauende im Freien zulässig. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden.

(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind bei allen Personen in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren und mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Die Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt erfolgen; eine alternative vollständige Kontrolle aller Personen erst innerhalb der Einrichtungen oder des Angebots ist nur auf der Grundlage eines dokumentierten und überprüfbaren Kontrollkonzeptes zulässig. Bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten sind der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen.

(6a) Die nach § 7 zuständigen Behörden können nach Kontrolle des Impf- beziehungsweise Genesenennachweises und eines amtlichen Ausweispapiers gemäß Absatz 6 Satz 1 und 2 einen Prüfnachweis über die Erfüllung der 2G-Voraussetzungen vergeben, der vor Weitergabe gesichert sein muss (zum Beispiel ein ohne Zerstörung nicht ablösbares Armband) und – vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der zuständigen Behörde – nur für den Ausgabetag gültig sein darf. Die Einführung eines entsprechenden Verfahrens kann von der nach § 7 zuständigen Behörde auch unter Einbindung der örtlichen Gewerbetreibenden vorgegeben oder genehmigt werden. Die nach Absatz 6 für die 2G-Zutrittskontrolle Verantwortlichen brauchen bei Personen, die über einen Prüfnachweis nach Satz 1 verfügen, das Vorhandensein der zugrundeliegenden Impf- beziehungsweise Genesenennachweises und des Ausweispapiers nur noch stichprobenartig zu kontrollieren.

(7) Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.

(8) Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungs-charakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Immunitätsnachweises beziehungsweise eines Immunitäts- oder Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. In dem Hygienekonzept der Veranstaltung muss auch die Umsetzung der Kontrollpflichten dargestellt werden; Veranstalter und Behörde stimmen auf dieser Grundlage ein Zusammenwirken ihrer Kontrollen ab.

(9) Hochschulen haben ein Zugangskonzept zu erstellen, das durch ein System von mindestens stichprobenartigen Überprüfungen eine möglichst umfassende Kontrolle aller Veranstaltungs-teilnehmenden sicherstellt. Das Konzept ist der örtlichen Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Personen, die bei diesen Kontrollen den erforderlichen Nachweis und ihren Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung durch die verantwortlichen Personen auszuschließen.

(10) Bei Sitzungen kommunaler Gremien, Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein nach Absatz 1 bestehendes Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden; bei Veranstaltungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen Personenkreis genügt dabei ein mindestens zweimal wöchentlicher Test. Die zuständige Behörde kann zudem für soziale, medizinische und therapeutische Einrichtungen und Angebote, bei denen ein niedrigschwelliger Zugang angebotsspezifisch erforderlich ist, Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 2 zulassen.

(11) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für rein digitale Formate.

 

§ 5 (Fn 7)
Untersagung des Betriebs von Einrichtungen und von Veranstaltungen

 

(1) Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliches) sind untersagt.

 

(2) Zum Jahreswechsel 2021/2022 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von Pyrotechnik auf von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügung näher zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und Straßen untersagt.

 

§ 6 (Fn 4)
Kontaktbeschränkungen

 

(1) Nicht immunisierte Personen dürfen im öffentlichen und privaten Raum aus privaten Gründen mit anderen Personen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusammentreffen:

1. innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,

2. über den eigenen Hausstand hinaus mit höchstens zwei Personen aus einem weiteren Hausstand, wobei Kinder bis einschließlich 13 Jahren hiervon ausgenommen sind,

3. wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, aus zwingenden betreuungsrelevanten Gründen oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrechten erforderlich ist,

4. soweit es sich um eine Versammlung oder Veranstaltung handelt, zu der gemäß § 4 Absatz 1 auch nicht immunisierte Personen Zugang haben.

Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

(2) Für private Zusammenkünfte (insbesondere Feiern) von immunisierten Personen im öffentlichen und privaten Raum gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 350 liegt, eine Beschränkung der Teilnehmerzahl auf höchstens 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Freien. Die Beschränkung nach Satz 1 entfällt wieder, wenn in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Schwellenwert von 350 unterschreitet. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales macht bekannt, ab welchem Tag in welchen Kreisen und kreisfreien Städten die Beschränkung nach Satz 1 in Kraft beziehungsweise wieder außer Kraft tritt; es kann dabei Verzögerungen bei der Erfassung der Infektionsdaten angemessen berücksichtigen. Die Beschränkung nach Satz 1 gilt nicht für Versammlungen oder Veranstaltungen in gastronomischen Betrieben und anderen Einrichtungen gemäß § 4 Absatz 1 bis 4, in denen der Zugang nach den Regelungen des § 4 beschränkt ist und durch die für die Einrichtung verantwortlichen Personen kontrolliert wird.

 

§ 7 (Fn 5)
Festlegung, Aufgaben und Kompetenzen der zuständigen Behörden

 

(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden und im Vollzug dieser Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe unterstützt.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach Absatz 1 zuständigen Behörden vor; Absatz 3 bleibt unberührt. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen; dies gilt ausdrücklich auch für Beschränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübung auf immunisierte und getestete Personen. Neben den in § 3 Absatz 1 Nummer 4 und § 5 Absatz 2 durch Allgemeinverfügung vorgesehenen Anordnungen können die zuständigen Behörden, soweit dies durch ein besonderes regionales Infektionsgeschehen oder eine besondere Belastung der regionalen Krankenhäuser erforderlich ist, zusätzliche Maßnahmen durch eine Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen.

(3) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden eigenständig nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

 

§ 8
Ordnungswidrigkeiten, Mitteilung von Verstößen

 

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet. 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung ohne vorherige Vorlage des geforderten Hygienekonzeptes öffnet,

2. entgegen § 3 trotz Verpflichtung die vorgeschriebene Maske nicht oder ohne gleichzeitige Bedeckung von Mund und Nase trägt,

3. entgegen § 4 Absatz 1 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort genannte Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein oder über den geforderten Test-nachweis zu verfügen, beziehungsweise entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen,

4. entgegen § 4 Absatz 2 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort genannte Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein, oder entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen und zusätzlich die geforderte Maske tragen, 

5. entgegen § 4 Absatz 3 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort genannte Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein und zusätzlich über den geforderten Testnachweis zu verfügen, oder entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen und zusätzlich die geforderte Maske tragen, 

6. entgegen § 4 Absatz 6 einen fremden oder gefälschten Test- oder Immunisierungsnachweis verwendet, um ein Angebot zu nutzen oder durchzuführen,

7. entgegen § 4 Absatz 6 bis 8 als verantwortliche Person die erforderlichen Kontrollen der Test- und Immunisierungsnachweise beziehungsweise Prüfnachweise nach § 4 Absatz 6a oder Bescheinigungen der Schule nach § 4 Absatz 7 nicht sicherstellt oder Personen Zugang zu einer Einrichtung oder einem Angebot gewährt, obwohl diese nicht in der in § 4 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebenen Weise immunisiert beziehungsweise getestet sind,

8. entgegen § 5 einen Club, eine Diskothek oder eine vergleichbare Einrichtung betreibt,

9. entgegen § 6 Absatz 1 eine Zusammenkunft mit nicht immunisierten Personen durchführt oder daran teilnimmt,

10. entgegen § 6 Absatz 2 eine Zusammenkunft mit mehr als 50 immunisierten Personen in Innenräumen beziehungsweise 200 immunisierten Personen im Freien durchführt oder daran teilnimmt,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf. Satz 1 gilt nur, soweit nicht gemäß § 7 Absatz 3 reduzierte Schutzmaßnahmen in Kraft gesetzt sind.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektions-schutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).

(4) Verstoßen nach Gewerbe- oder Gaststättenrecht verantwortliche Personen gegen grundlegende Pflichten aus dieser Verordnung (insbesondere fehlende Kontrolle oder Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen nach § 4 und ähnliches), leiten die zur Kontrolle dieser Regelung zuständigen Behörden die Ergebnisse ihrer Kontrollen an die für die Überprüfung der gewerbe- oder gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit zuständigen Stellen und Behörden weiter. 

 

§ 9 (Fn 8)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

 

(1) Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 12. Januar 2022 außer Kraft. Bis einschließlich zum 7. Dezember 2021 ist abweichend von § 4 Absatz 6 und Absatz 6a in Bezug auf die mit dieser Verordnung neu eingeführte Zugangsbeschränkung des § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eine stichprobenartige Kontrolle der Zugangsvorausset-zungen ausreichend. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Coronaschutzverordnung vom 17. August 2021 (GV. NRW. S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1195d) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. Steigen die relevanten Parameter erheblich an, können weitergehende Schutzmaßnahmen auch kurzfristig angeordnet werden, ohne dass ein Vertrauen auf den Bestand der Regelungen dieser Verordnung geschützt ist; insbesondere bleibt für den Fall, dass die Hospitalisierungsinzidenz für Nordrhein-Westfalen nach den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts den Wert von 6 übersteigen sollte, eine deutliche Ausweitung der Bereiche vorbehalten, für die der Zugang auf Immunisierte mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis beschränkt ist. Bei einem Absinken der Hospitalisierungsinzidenz unter den Wert von 3 wird eine angemessene Reduzierung der Schutzmaßnahmen erfolgen.

 

 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246b); geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1263b), in Kraft getreten am 4. Dezember 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021.

Fn 2

§ 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1263b), in Kraft getreten am 4. Dezember 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021.

Fn 3

§ 4: Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1263b), in Kraft getreten am 4. Dezember 2021; Absatz 2 und 6a geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021; Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021.

Fn 4

§ 6 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021.

Fn 5

§ 7 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021.

Fn 6

§ 2 Absatz 8 neu gefasst und Absatz 8a geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021.

Fn 7

§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021.

Fn 8

§ 9 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021.