Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesrichter- und Staatsanwältegesetz – LRiStaG)

Vom 8. Dezember 2015 (Fn 1)

 

(Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812))

 

Inhaltsübersicht (Fn 5)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1       Grundsatz

§ 2       Anwendungsbereich und Geltung des Beamtenrechts

§ 3       Richtereid

§ 4       Altersgrenze

§ 5       Fehlerhafte Ernennungsurkunde

§ 6       Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

§ 7       Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

§ 8       Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

§ 9       Teilzeitbeschäftigung

§ 10     Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell

§ 11     Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

§ 12     Benachteiligungsverbot

§ 13     Fortbildung

§ 14     Beurteilung

§ 14a   Amtstracht

Teil 2
Richter- und Staatsanwaltsvertretungen

Kapitel 1
Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen

§ 15     Richterrat und Präsidialrat

§ 16     Amtszeit

§ 17     Rechtsstellung der Mitglieder

§ 18     Ruhen der Mitgliedschaft

§ 19     Schweigepflicht

§ 20     Information der Richtervertretungen

§ 21     Beschlussfassung

§ 22     Vertretung der Dienststelle

§ 23     Verfahren der Mitbestimmung

§ 24     Einigungsstelle

§ 25     Letztentscheidungsrecht

§ 26     Verfahren der Mitwirkung

§ 27     Dienstvereinbarungen

§ 28     Umsetzung von Maßnahmen durch   die Dienststelle

§ 29     Kosten

§ 30     Rechtsweg

Kapitel 2
Richter- und Staatsanwaltsrat

Abschnitt 1
Richterrat

§ 31     Bildung der Richterräte

§ 32     Zusammensetzung

§ 33     Wahl der Mitglieder

§ 34     Wahlvorschläge

§ 35     Allgemeine Wahlgrundsätze

§ 36     Wahlvorstand

§ 37     Wahlordnung

§ 38     Eintritt der Ersatzmitglieder

§ 39     Vertretung des Richterrats

§ 40     Vierteljahresgespräch

§ 41     Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten

§ 42     Mitwirkungspflichtige Angelegenheiten

§ 43     Anhörungspflichtige Angelegenheiten

§ 44     Bezirks- und Hauptrichterräte

§ 45     Beteiligung der Stufenvertretung

Abschnitt 2
Staatsanwaltsrat

§ 46     Bildung und Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte

§ 47     Geltung der Vorschriften über den Richterrat

Abschnitt 3
Gemeinsame Angelegenheiten

§ 48     Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten

§ 49     Gemeinsame Personalversammlung

§ 50     Einigungsstelle in gemeinsamen Angelegenheiten

Abschnitt 4
Geltung des Landespersonalvertretungsgesetzes

§ 51     Geltung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Kapitel 3
Präsidialrat

§ 52     Bildung

§ 53     Ordentliche Gerichtsbarkeit

§ 54     Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 55     Finanzgerichtsbarkeit

§ 56     Arbeitsgerichtsbarkeit

§ 57     Sozialgerichtsbarkeit

§ 58     Wählbarkeit und Wahlberechtigung

§ 59     Vorsitz des Präsidialrates

§ 60     Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrates

§ 61     Anzuwendende Wahlvorschriften

§ 62     Anfechtung der Wahl

§ 63     Ausscheiden von Mitgliedern

§ 64     Eintritt der Ersatzmitglieder, Stellvertretung

§ 65     Aufgaben

Teil 3
Richterdienstgerichte

Kapitel 1
Errichtung und Zuständigkeit

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 66     Errichtung

§ 67     Zuständigkeit des Dienstgerichts

§ 68     Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

§ 69     Mitglieder der Richterdienstgerichte

§ 70     Verbot der Amtsausübung

§ 71     Erlöschen und Ruhen des Amtes

Abschnitt 2
Dienstgericht für Richter

§ 72     Besetzung

§ 73     Vorsitzende und Vorsitzender sowie ständige Beisitzerin und ständiger Beisitzer

§ 74     Nichtständige Beisitzerin und nichtständiger Beisitzer

§ 75     Geschäftsverteilung

Abschnitt 3
Dienstgerichtshof für Richter

§ 76     Besetzung

Kapitel 2
Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter

§ 77     Geltung des Landesdisziplinargesetzes

§ 78     Disziplinarmaßnahmen

§ 79     Abordnung

§ 80     Zuständigkeit und Verfahren

§ 81     Erweiterte Zuständigkeit des Dienstgerichts

§ 82     Vertreter

§ 83     Zulässigkeit der Revision

§ 84     Bekleidung mehrerer Ämter

§ 85     Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags

Kapitel 3
Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 86     Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

Abschnitt 2
Versetzungsverfahren

§ 87     Einleitung des Verfahrens

§ 88     Urteilsformel

Abschnitt 3
Prüfungsverfahren

§ 89     Einleitung des Verfahrens

§ 90     Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung

§ 91     Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung

§ 92     Bekleidung mehrerer Ämter

§ 93     Urteilsformel

§ 94     Aussetzung von Verfahren

§ 95     Kostenentscheidung in besonderen   Fällen

Kapitel 4
Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

§ 96     Zuständigkeit der Richterdienstgerichte

§ 97     Nichtständige Beisitzerin und nichtständiger Beisitzer

§ 98     Eid der nichtständigen Beisitzerin und des nichtständigen Beisitzers

§ 99     Disziplinarklage und Revision

Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 100   Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

§ 101   Anträge auf Hinausschieben der Altersgrenze

§ 102   Beginn der ersten gemeinsamen Wahlperiode

§ 103   Erstmalige Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

§ 104   Laufende Beteiligungsverfahren

§ 105   Inkrafttreten, Berichtspflicht

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Grundsatz

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richterinnen und Richtern anvertraut. Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen Recht im Namen des Volkes. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte garantieren mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität gesetzmäßige und rechtsstaatliche Verfahrensabläufe im Strafverfahren.

§ 2 (Fn 2)
Anwendungsbereich und Geltung des Beamtenrechts

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes. Es gilt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Soweit das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Landes entsprechend.

(3) Für die Angelegenheiten der Richterinnen und Richter treten im Landespersonalausschuss (§ 94 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung) an die Stelle der von den Landesorganisationen der kommunalen Spitzenverbände zu benennenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landespersonalausschusses je zwei vom Justizministerium zu benennende Mitglieder und an die Stelle der von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande zu benennenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder je sechs von den zuständigen Berufsverbänden zu benennende Mitglieder. Bei der Benennung sollen die einzelnen Gerichtszweige angemessen berücksichtigt werden. Die vom Justizministerium und den zuständigen Berufsverbänden zu benennenden Mitglieder müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein. Vorsitzende Person ist das vom Justizministerium bestimmte Mitglied (§ 95 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes).

(4) Der Landespersonalausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 3 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. An die Stelle von zwei von den zuständigen Berufsverbänden zu benennenden Richterinnen oder Richtern treten zwei von den zuständigen Berufsverbänden zu benennende Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.

§ 3
Richtereid

Richterinnen und Richter haben in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den Richtereid nach § 38 des Deutschen Richtergesetzes mit der Verpflichtung auf die Landesverfassung zu leisten. Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

§ 4
Altersgrenze

(1) Für Richterinnen und Richter ist das vollendete siebenundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze (Regelaltersgrenze).

(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Für Richterinnen und Richter, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt abgesenkt:

Geburtsjahr

Absenkung um Monate

Altersgrenze

Jahr

Monate

1947

23

65

1

1948

22

65

2

1949

21

65

3

1950

20

65

4

1951

19

65

5

1952

18

65

6

1953

17

65

7

1954

16

65

8

1955

15

65

9

1956

14

65

10

1957

13

65

11

1958

12

66

0

1959

10

66

2

1960

8

66

4

1961

6

66

6

1962

4

66

8

1963

2

66

10

(3) Auf Antrag wird der Eintritt in den Ruhestand der Richterinnen und Richter, die vor Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand eintreten, längstens bis zum Ende des Monats hinausgeschoben, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Im Verlängerungszeitraum sind Richterinnen und Richter auf Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; die beantragte Versetzung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden.

(4) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen

1. frühestens mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres oder

2. als schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.

§ 5
Fehlerhafte Ernennungsurkunde

Entspricht eine Ernennungsurkunde nicht der in § 17 Absatz 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt bei der Begründung des Richterverhältnisses in der Ernennungsurkunde der Zusatz „auf Lebenszeit“ oder „auf Probe“, so gilt die Ernannte oder der Ernannte als Richterin oder Richter auf Probe, fehlt der Zusatz „kraft Auftrags“, so gilt die Ernannte oder der Ernannte als Richterin oder Richter kraft Auftrags; fehlt der Zusatz „auf Zeit“, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.

§ 6
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

(1) Für die in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufenen Richterinnen und Richter gelten, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte entsprechend.

(2) Die in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufenen Richterinnen und Richter haben, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, in öffentlicher Sitzung eines Gerichts einen Eid zu leisten.

(3) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter leisten den Eid, indem sie die Worte sprechen: „Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Ehrenamtliche Richterinnen leisten den Eid mit der weiblichen Form der Bezeichnung ihres Amtes.

(4) Gibt eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter an, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht sie oder er die Worte: „Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ Ehrenamtliche Richterinnen leisten das Gelöbnis mit der weiblichen Form der Bezeichnung ihres Amtes. Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.

(5) Gibt eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter an, dass sie oder er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann sie oder er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.

(6) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.

§ 7 (Fn 2)
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag

1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder

2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung

zu bewilligen, wenn sie mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder eine oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 8 Absatz 1 15 Jahre nicht überschreiten. Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes sowie Freistellungen zur Pflege und Betreuung von Angehörigen nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 67 des Landesbeamtengesetzes sind kein Urlaub im Sinne des Absatzes 1. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, in den Fällen der Nummer 1 mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder in den Fällen der Nummer 2 nach Rückkehr aus dem Urlaub auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Bei der Entscheidung über die Verwendung der Richterin oder des Richters in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweigs sind die persönlichen und familiären Belange der Richterin oder des Richters zu berücksichtigen.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die dienstvorgesetzte Stelle. Ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag zuzulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dies gilt entsprechend für eine Verlängerung eines Urlaubs oder eine Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Ziel, eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen.

(6) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richterinnen und Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Richterin oder der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung hat.

§ 8 (Fn 2)
Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

(1) Richterinnen und Richtern ist in der Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr, oder

2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

2. die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, nach Rückkehr aus dem Urlaub auch in einem anderen Richteramt verwendet zu werden, und

3. die Richterin oder der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 51 des Landesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung der Richterin oder des Richters nach Satz 1 Nummer 3 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. § 7 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 7 Absatz 1 15 Jahre nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

§ 9 (Fn 3)
Teilzeitbeschäftigung

(1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,

2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

3. die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden, und

4. die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes und § 41 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung Richterinnen und Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass vom regelmäßigen Dienst ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(3) § 7 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 10 (Fn 2)
Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell

(1) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise zu bewilligen, dass während eines Teils des Bewilligungszeitraums der Dienst bis zur regelmäßigen Dienstzeit erhöht und diese Dienstzeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Dienstzeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens sieben Jahre betragen.

(2) In Fällen von Teilzeitbeschäftigung nach § 7 kann die Ermäßigung der Dienstzeit oder die ununterbrochene Freistellung auch zu Beginn oder während des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden. Der Bewilligungszeitraum wird unterbrochen für die Dauer einer Elternzeit oder einer Familienpflege- oder Pflegezeit. In Fällen von Teilzeitbeschäftigung nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 67 des Landesbeamtengesetzes erfolgt die Ermäßigung der Dienstzeit während der Pflegephase zu Beginn des Bewilligungszeitraums.

(3) Treten während des Bewilligungszeitraums nach Absatz 1 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, so ist die Teilzeitbeschäftigung mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen
1. bei Beendigung des Richterverhältnisses im Sinne des § 21 des Beamtenstatusgesetzes,
2. bei Dienstherrnwechsel oder
3. in besonderen Härtefällen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Dienstleistungsstatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von den Richterinnen und Richtern zurückzuzahlen, zu wenig gezahlte Bezüge sind vom Dienstherrn nachzuzahlen. Dies gilt nicht, soweit der Ausgleich über Dienstzeit oder Freistellung bereits erfolgt ist oder die Richterin oder der Richter verstirbt. § 15 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) bleibt unberührt. In Fällen des § 7 besteht ein Rückkehranspruch unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 5.

§ 11
Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Wird Teilzeitbeschäftigung beantragt, sind die Richterinnen und Richter auf die Folgen ermäßigter Arbeitszeit hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund dienstrechtlicher Regelungen. Gleiches gilt, wenn eine langfristige Beurlaubung beantragt wird.

§ 12
Benachteiligungsverbot

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 7, 9 oder 10 dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richterinnen und Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 13
Fortbildung

Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind verpflichtet, sich fortzubilden. Die dienstliche Fortbildung ist vom Dienstherrn durch geeignete Maßnahmen zu fördern.

§ 14
Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sollen in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus Anlass von der dienstvorgesetzten Stelle dienstlich beurteilt werden. Richterinnen und Richter auf Probe sind spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit, Richterinnen und Richter kraft Auftrags spätestens vor der Lebenszeiternennung zu beurteilen. Bei der Beurteilung von Richterinnen und Richtern sind die sich aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenen Beschränkungen zu beachten.

(2) Die Beurteilungen schließen mit einem Gesamturteil ab.

(3) Der oder dem zu Beurteilenden ist der Entwurf der beabsichtigten Beurteilung zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung zu geben. Dies gilt auch für die Überbeurteilung, es sei denn, es ist keine Abweichung beabsichtigt oder eine Abweichung dient ausschließlich der Herstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes. In dem Gespräch soll das Leistungs-, Befähigungs- und Entwicklungsbild, das die oder der Beurteilende zur Grundlage der Beurteilung machen will, mit der eigenen Einschätzung der oder des zu Beurteilenden abgeglichen und die Möglichkeit gegeben werden, die aus ihrer oder seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen. Dabei sind die Beurteilungsgrundlagen auf Wunsch offenzulegen.

(4) Die Beurteilungen sind zu den Personalakten der Beurteilten zu nehmen. Vor Aufnahme in die Personalakte ist die Beurteilung zu eröffnen und den Beurteilten Gelegenheit zu geben, die Beurteilung mit der dienstvorgesetzten Stelle zu besprechen. Eine Gegenäußerung der oder des Beurteilten ist zu den Personalakten zu nehmen.

(5) Das Justizministerium bestimmt die Zeitabstände der Beurteilungen, die Beurteilungsanlässe und die Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens.

§ 14a (Fn 5)
Amtstracht

Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tragen Amtstracht nach näheren Bestimmungen des für Justiz zuständigen Ministeriums. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter tragen eine Amtstracht nur, soweit dies in den erlassenen Bestimmungen vorgesehen ist. Die Bestimmungen über die Amtstracht sind unter Berücksichtigung der Vorschriften des Justizneutralitätsgesetzes vom 9. März 2021 (GV. NRW. 290) in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen.

Teil 2
Richter- und Staatsanwaltsvertretungen

Kapitel 1
Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen

§ 15
Richterrat und Präsidialrat

Als Richtervertretungen werden errichtet

1. Richterräte für die Beteiligung an Personalangelegenheiten, bei denen nicht der Präsidialrat mitzubestimmen hat, sowie allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,

2. Präsidialräte für die Beteiligung bei der Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts und der Versetzung einer Richterin oder eines Richters in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts.

Richtervertretungen sind nicht zu beteiligen in Angelegenheiten, in denen das Präsidium entscheidet.

§ 16
Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt vier Jahre; sie beginnt und endet mit der jeweiligen Wahlperiode.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richtervertretungen ihre Geschäfte weiter, bis die neu gewählte Richtervertretung zu ihrer ersten Sitzung zusammengetreten ist.

§ 17
Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.

(2) Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretung erforderlich ist.

(4) Für die Mitglieder gilt § 42 Absatz 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 18
Ruhen der Mitgliedschaft

Solange einem Mitglied der Richtervertretung die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt worden oder es vorläufig des Dienstes enthoben ist, ruht dessen Mitgliedschaft.

§ 19
Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder haben, auch nach dem Ausscheiden aus der Richtervertretung, über dienstliche Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretung und der oder dem von einer Maßnahme in Personalangelegenheiten unmittelbar erfassten Richterin oder Richter sowie für Angelegenheiten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigepflicht entfällt ferner in den Verfahren nach den §§ 23 bis 26 und § 45 Absatz 2 und 3 zwischen den dort bezeichneten Stellen.

(2) Für die Mitglieder des Richterrats entfällt die Schweigepflicht auch gegenüber den Dienststellen und Richterräten, die der Richterrat im Rahmen seiner Befugnisse anruft.

§ 20
Information der Richtervertretungen

(1) Die Richtervertretungen sind zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihnen sind die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Bei Einstellungen sind ihnen auf Verlangen die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. An Gesprächen, die im Rahmen geregelter oder auf Übung beruhender Vorstellungsverfahren zur Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern von der Dienststelle geführt werden, kann ein Mitglied der zu beteiligenden Richtervertretung teilnehmen.

(3) Personalakten oder Sammlungen von Personaldaten dürfen ebenso wie Besetzungsberichte und Besetzungsvoten nur mit Zustimmung der Richterin oder des Richters vorgelegt werden. Dies gilt nicht für listenmäßig aufgeführte Personaldaten, die regelmäßig Entscheidungsgrundlage in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten sind.

(4) Vor Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist die Richtervertretung frühzeitig und fortlaufend zu informieren. An Arbeitsgruppen, die der Vorbereitung derartiger Entscheidungen dienen, kann die Richtervertretung beratend teilnehmen.

(5) Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der Richterin oder des Richters der Richtervertretung zur Kenntnis zu bringen.

(6) Ein Mitglied der Richtervertretung kann auf Wunsch der Richterin oder des Richters an Besprechungen mit entscheidungsbefugten Personen der Dienststelle teilnehmen, soweit dabei beteiligungspflichtige Angelegenheiten berührt werden.

(7) Die Einhaltung des Datenschutzes obliegt der Richtervertretung. Der Dienststelle sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

§ 21
Beschlussfassung

(1) Die Beschlüsse der Richtervertretung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder sich bei einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Die Richtervertretung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist oder sich an der Beschlussfassung im Umlaufverfahren beteiligt. Bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe erhalten. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Die Richtervertretung gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung enthält Bestimmungen über die Geschäftsführung und die Beschlussfassung. Die Richtervertretung kann in der Geschäftsordnung weitere Regelungen treffen. Sie bringt die Geschäftsordnung der Dienststelle zur Kenntnis.

§ 22
Vertretung der Dienststelle

(1) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich durch ihre oder seine ständige Vertretung oder durch die Leiterin oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung oder des für Personalangelegenheiten zuständigen Dezernats vertreten lassen, soweit diese oder dieser entscheidungsbefugt ist. Das Gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern die Richtervertretung sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei verfahrenseinleitenden Maßnahmen und bei anderen schriftlichen Äußerungen der Dienststelle gegenüber der Richtervertretung unabhängig von dem jeweiligen Stand des Verfahrens auch eine Vertretung entsprechend der geschäftsordnungsmäßig allgemein oder im Einzelfall erteilten Zeichnungsbefugnis zulässig. Die Dienststelle hat der Richtervertretung die Zeichnungsbefugten namentlich zu benennen.

§ 23
Verfahren der Mitbestimmung

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung einer Richtervertretung unterliegt, kann sie nur mit ihrer Zustimmung getroffen werden. Eine Maßnahme im Sinne des Satzes 1 liegt bereits dann vor, wenn durch eine Handlung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt wird.

(2) Die Dienststelle unterrichtet die Richtervertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt ihre Zustimmung. Die Richtervertretung kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; die Richtervertretung kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluss der Richtervertretung über die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen; in dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche verkürzen. In den Fällen des § 35 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes und des § 48 Absatz 5 verlängert sich die Frist um eine Woche. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht die Richtervertretung innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert.

(3) Sofern die Richtervertretung beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hat sie dies nach Zugang des Antrags innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Satz 3 oder Satz 4 der Dienststelle mitzuteilen. In diesen Fällen ist die Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung zwischen der Dienststelle und der Richtervertretung innerhalb von zwei Wochen zu erörtern. Die Frist kann im Einvernehmen zwischen der Dienststelle und der Richtervertretung verlängert werden. In dringenden Fällen kann die Dienststelle verlangen, dass die Erörterung innerhalb einer Frist von einer Woche durchzuführen ist. In den Fällen einer Erörterung beginnt die Frist des Absatzes 2 Satz 3 und 4 mit dem Tag der Erörterung. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Die Dienststelle ist berechtigt, zu der Erörterung für Personal- und Organisationsangelegenheiten zuständige Bedienstete hinzuzuziehen. Soweit Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für eine Richterin oder einen Richter ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, ist der Richterin oder dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(4) Im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 41 kann die Richtervertretung in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten Maßnahmen bei der Dienststelle beantragen, welche die Richterinnen und Richter der Dienststelle insgesamt oder einzelne Richterinnen und Richter betreffen oder sich auf sie auswirken. Die Richtervertretung hat die Maßnahme schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Die Entscheidung über ihren Vorschlag ist der Richtervertretung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Vorschlags bei der Dienststelle mitzuteilen. Sofern beabsichtigt ist, dem Vorschlag nicht zu entsprechen, hat die Dienststelle dies innerhalb der Frist des Satzes 3 nach Zugang des Vorschlags der Richtervertretung mitzuteilen; in diesen Fällen gilt Absatz 3 Satz 2 bis 5 entsprechend. Bei einer Ablehnung des Vorschlags sind die Gründe anzugeben.

(5) Kommt eine Einigung über eine von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme nicht zustande, so kann sie innerhalb von zwei Wochen die Angelegenheit der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Für das Stufenverfahren gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Kommt eine Einigung über eine von der Richtervertretung beantragte Maßnahme nicht zustande oder trifft die Dienststelle innerhalb der in Absatz 4 Satz 3 genannten Frist keine Entscheidung, so kann die Richtervertretung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist die Angelegenheit der Stufenvertretung, die bei der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle besteht, vorlegen. Für das Stufenverfahren gilt Absatz 4 entsprechend. Die Dienststelle und die Richtervertretung unterrichten sich gegenseitig, wenn sie die Angelegenheit der übergeordneten Stelle oder der bei ihr bestehenden Stufenvertretung vorlegen.

(6) Bei Anträgen der Richtervertretung nach Absatz 4, die Maßnahmen nach § 41 Absatz 1 zum Gegenstand haben, entscheidet das Justizministerium endgültig.

(7) Ergibt sich bei Maßnahmen, die von der Dienststelle beabsichtigt sind, und bei den von der Richtervertretung beantragten Maßnahmen, die nach § 41 Absatz 2 bis 4 seiner Mitbestimmung unterliegen, zwischen dem Justizministerium und der dort bestehenden zuständigen Richtervertretung keine Einigung, so entscheidet auf Antrag der Dienststelle oder der Richtervertretung die Einigungsstelle (§ 24). Die Richtervertretung kann die Entscheidung der Einigungsstelle auch dann beantragen, wenn die Dienststelle über einen Antrag nach Absatz 4 nicht innerhalb der in Absatz 4 Satz 3 vorgesehenen Frist entscheidet. In den Fällen des § 41 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 Nummer 2, 7, 8, 9, 10, 12 und 13 sowie des § 65 beschließt die Einigungsstelle eine Empfehlung an die in diesen Fällen endgültig entscheidende Landesregierung. Wurde über eine Maßnahme nach Satz 1, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sein kann, durch bindenden Beschluss der Einigungsstelle entschieden, können die beteiligten Dienststellen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses auf dem Dienstweg die Landesregierung anrufen. Den beteiligten Richtervertretungen ist von dieser Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierfür kann eine Frist gesetzt werden. Die Landesregierung stellt fest, ob der Beschluss der Einigungsstelle wegen der Maßnahme, die aufgrund ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist, nur empfehlenden Charakter hat und entscheidet über die Maßnahme abschließend. Die Entscheidung ist zu begründen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, verbleibt es beim Beschluss der Einigungsstelle. Die vorsitzende Person der Einigungsstelle sowie die am Einigungsverfahren beteiligten Dienststellen und Richtervertretungen sind unverzüglich über die Entscheidung und deren Gründe schriftlich zu informieren.

(8) Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat der Richtervertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2, 3, 5 und 7 einzuleiten oder fortzusetzen.

§ 24
Einigungsstelle

(1) Bei dem Justizministerium wird für die Dauer der Wahlperiode der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus einer unparteiischen vorsitzenden Person, ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter und Beisitzerinnen und Beisitzern. Auf die vorsitzende Person und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter haben sich das Justizministerium und die bei ihm gebildeten Richtervertretungen sowie der Hauptstaatsanwaltsrat innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Justizministeriums oder einer Vertretung die Präsidentin oder der Präsident des Landtags. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden für das jeweilige Einigungsstellenverfahren benannt. Die vom Justizministerium vorgeschlagenen Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Bedienstete in seinem Geschäftsbereich sein. Die von der Vertretung vorgeschlagenen Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte im Geltungsbereich dieses Gesetzes sein.

(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig und üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt in eigener Verantwortung aus. Für sie gilt § 40 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes und, soweit sie Richterinnen oder Richter im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, § 17 Absatz 3 entsprechend. Der vorsitzenden Person kann eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt werden. Die Mitglieder scheiden aus der Einigungsstelle außer durch Zeitablauf (Absatz 1 Satz 1) oder Niederlegung des Amtes nur unter den in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Voraussetzungen aus, die Beisitzerinnen und Beisitzer ferner bei Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Die Einigungsstelle wird tätig in der Besetzung mit der vorsitzenden Person oder, falls sie verhindert ist, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und sechs Beisitzerinnen und Beisitzern, die auf Vorschlag des Justizministeriums und der Vertretung je zur Hälfte benannt werden.

(4) Die Sitzungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Den Beteiligten ist die Anwesenheit nur bei der Verhandlung zu gestatten; sachverständigen Personen kann die Teilnahme gestattet werden. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, die mit ihrem Einverständnis auch schriftlich erfolgen kann.

(5) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss über die Anträge der Beteiligten; sie kann den Anträgen auch teilweise entsprechen. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung einer oder eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. Der Beschluss muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst.

(6) Der Beschluss der Einigungsstelle ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er bindet diese, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 5 enthält; § 23 Absatz 7 Satz 4 bleibt unberührt. Eine Bindung besteht nicht in den Fällen des § 23 Absatz 7 Satz 3.

(7) Für die Geschäftsführung der Einigungsstelle gilt § 40 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(8) Der Hauptrichterrat nimmt die Befugnisse des Richterrates und des Bezirksrichterrates nach Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 3 wahr.

§ 25
Letztentscheidungsrecht

In den in § 23 Absatz 7 Satz 3 bezeichneten Fällen entscheidet die Landesregierung endgültig.

§ 26
Verfahren der Mitwirkung

(1) Soweit die Richtervertretung an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihr zu erörtern.

(2) Äußert sich die Richtervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält sie bei Erörterung ihre Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Erhebt die Richtervertretung Einwendungen, so hat sie der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. § 23 Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend. Entspricht die Dienststelle den Einwendungen der Richtervertretung nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie der Richtervertretung ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

(3) Die Richtervertretung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung (Absatz 2 Satz 4) die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, beantragen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung. Eine Abschrift des Antrags leitet die Richtervertretung ihrer Dienststelle zu.

(4) Ist ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 gestellt, so ist eine beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Stelle auszusetzen.

(5) § 23 Absatz 8 gilt entsprechend.

§ 27
Dienstvereinbarungen

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

(3) Dienstvereinbarungen bedürfen der Schriftform, sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen und von der Dienststelle in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(4) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach Kündigung oder Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Dienststelle und Richtervertretung ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine neue Dienstvereinbarung ersetzt wird. Die Nachwirkung kann ausgeschlossen werden.

§ 28
Umsetzung von Maßnahmen durch die Dienststelle

(1) Entscheidungen, an denen die Richtervertretung beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

(2) Wird eine Maßnahme, der die Richtervertretung zugestimmt hat, von der Dienststelle nicht unverzüglich durchgeführt, so hat diese die Richtervertretung unter Angabe von Gründen zu unterrichten.

§ 29
Kosten

Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt das Land. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 bis 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 30 (Fn 2)
Rechtsweg

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036) in der jeweils geltenden Fassung über das Beschlussverfahren gelten entsprechend, § 89 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass von den Beteiligten auf die Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt verzichtet werden kann. Das Beschlussverfahren kann auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme gerichtet sein. § 23 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Für einstweilige Verfügungen gilt § 85 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes. Die Zwangsvollstreckung findet nach § 85 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes statt.

(2) Die Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen sind im ersten und zweiten Rechtszug den bei den Verwaltungsgerichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz zu bildenden Fachkammern und Fachsenaten mit der Maßgabe zugewiesen, dass die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter Berufsrichterinnen oder Berufsrichter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte oder sonstige Bedienstete der Justizverwaltung des Landes sein müssen. Sie werden durch die Landesregierung oder eine von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag

1. der unter den Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vertretenen Berufsorganisationen und

2. des Justizministeriums

berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend.

(3) Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richter- oder Staatsanwaltsrat und Personalrat entscheiden die Gerichte nach den Verfahrensvorschriften des § 79 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes und in der Besetzung des § 80 des Landespersonalvertretungsgesetzes.

Kapitel 2
Richter- und Staatsanwaltsrat

Abschnitt 1
Richterrat

§ 31
Bildung der Richterräte

(1) Richterräte werden gebildet

1. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

a) bei den Oberlandesgerichten,

b) bei den Landgerichten, zugleich für die Amtsgerichte ihres Bezirks mit weniger als vier Wahlberechtigten,

c) bei den übrigen Amtsgerichten,

2. in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

a) bei dem Oberverwaltungsgericht,

b) bei den Verwaltungsgerichten,

3. in der Finanzgerichtsbarkeit bei den Finanzgerichten,

4. in der Arbeitsgerichtsbarkeit

a) bei den Landesarbeitsgerichten, zugleich für die Arbeitsgerichte ihres Bezirks mit weniger als vier Wahlberechtigten,

b) bei den übrigen Arbeitsgerichten,

5. in der Sozialgerichtsbarkeit

a) bei dem Landessozialgericht,

b) bei den Sozialgerichten.

(2) Bezirksrichterräte werden gebildet

1. bei den Oberlandesgerichten,

2. bei dem Oberverwaltungsgericht,

3. bei den Landesarbeitsgerichten,

4. bei dem Landessozialgericht.

(3) Hauptrichterräte werden für die Gerichte jedes Gerichtszweiges bei dem Justizministerium gebildet.

(4) Die Richterräte bei den nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten nehmen ihre Aufgaben auch gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts wahr. Sie treten im Landgerichtsbezirk zu gemeinsamen Beratungen und Entscheidungen zusammen bei Angelegenheiten, die nicht nur die Belange eines Gerichts berühren. Sie können auch zu gemeinsamen Beratungen mit dem Richterrat des Landgerichts zusammentreten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Richterräte bei den Arbeitsgerichten.

§ 32
Zusammensetzung

(1) Die Richterräte bestehen

a) bei den Gerichten mit mehr als 150 Wahlberechtigten aus neun Richterinnen und Richtern,

b) bei Gerichten mit 51 bis 150 Wahlberechtigten aus sieben Richterinnen und Richtern,

c) bei Gerichten mit 21 bis 50 Wahlberechtigten aus fünf Richterinnen und Richtern,

d) bei Gerichten mit 8 bis 20 Wahlberechtigten aus drei Richterinnen und Richtern,

e) im Übrigen aus einer Richterin oder einem Richter.

(2) Die Bezirksrichterräte und die Hauptrichterräte bestehen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus neun, in den anderen Gerichtszweigen aus sieben Richterinnen und Richtern.

§ 33
Wahl der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Richterrates werden von den Richterinnen und Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt. Die Wahl erfolgt in jedem Gerichtszweig gleichzeitig; den Wahltag bestimmt der Hauptwahlvorstand.

(2) Wahlberechtigt sind alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag bei einem Gericht hauptamtlich verwendet werden, für das der Richterrat gebildet wird. Nicht wahlberechtigt sind Richterinnen und Richter, die am Wahltag seit mehr als achtzehn Monaten ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die an ein anderes Gericht abgeordnet sind, verlieren die Wahlberechtigung zum Richterrat ihres Gerichts, sobald die Abordnung länger als sechs Monate dauert. Von diesem Zeitpunkt an sind sie zum Richterrat des anderen Gerichts wahlberechtigt. Bei der Abordnung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit an eine Verwaltungsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft gilt Satz 3 entsprechend; von diesem Zeitpunkt an sind sie sind zur Personalvertretung der Verwaltungsbehörde oder zum Staatsanwaltsrat wahlberechtigt. Bei einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde gelten sie insoweit als Angehörige der Gruppe der Beamtinnen und Beamten, bei einer Abordnung an eine Staatsanwaltschaft als Staatsanwältin oder Staatsanwalt.

(3) Wählbar sind die wahlberechtigten Richterinnen und Richter, die am Wahltag seit sechs Monaten bei einem Gericht verwendet werden. Nicht wählbar sind Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten eines Gerichts, ferner Direktorinnen und Direktoren des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, sowie Richterinnen und Richter, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.

(4) Richterinnen und Richter scheiden aus dem Richterrat aus, wenn sie das Amt niederlegen, die Wahlberechtigung zu diesem Richterrat oder die Wählbarkeit nach Absatz 3 Satz 2 verlieren.

(5) Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags, die bei einer Verwaltungsbehörde verwendet werden, sind zur Personalvertretung der Verwaltungsbehörde wahlberechtigt. Sie werden zur Personalvertretung wählbar, sobald die Verwendung bei der Verwaltungsbehörde länger als sechs Monate dauert. Sie gelten insoweit als Angehörige der Gruppe der Beamtinnen und Beamten.

(6) Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags, die bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden, sind zum Staatsanwaltsrat wahlberechtigt. Sie werden zum Staatsanwaltsrat wählbar, sobald die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft länger als sechs Monate dauert.

§ 34
Wahlvorschläge

(1) Zur Wahl des Richterrates können die wahlberechtigten Richterinnen und Richter sowie die an dem Gericht vertretenen Berufsorganisationen der Richterinnen und Richter Wahlvorschläge machen. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richterinnen und Richter soll mindestens das Zweifache der Anzahl der zum Richterrat zu wählenden erreichen.

(2) Die von den Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschläge müssen mindestens von einem Zehntel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfundzwanzig Wahlberechtigte. Die von einer an dem Gericht vertretenen Berufsorganisation eingereichten Wahlvorschläge müssen von einer von ihr beauftragten Person unterzeichnet sein.

(3) Jede Richterin und jeder Richter darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

§ 35
Allgemeine Wahlgrundsätze

Der Richterrat wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat aus einer Richterin oder einem Richter, so findet Personenwahl statt.

§ 36
Wahlvorstand

(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit (§ 16 Absatz 1) bestellt der Richterrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine von ihnen als vorsitzende Person. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden.

(2) Besteht bei einem Gericht, bei dem ein Richterrat zu bilden ist, noch kein Richterrat, so beruft die Direktorin oder der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts eine Richterversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Richterversammlung wählt eine Richterin oder einen Richter, die oder der die Versammlung leitet. Dasselbe gilt, wenn der Richterrat zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat und drei Wahlberechtigte oder eine an dem Gericht vertretene Berufsorganisation die Bestellung beantragen.

(3) Findet eine Richterversammlung nach Absatz 2 nicht statt oder wählt die Richterversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Direktorin oder der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer an dem Gericht vertretenen Berufsorganisation.

(4) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig vorzubereiten; sie hat spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrates stattzufinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Direktorin oder der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer an dem Gericht vertretenen Berufsorganisation eine Richterversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der an dem Gericht vertretenen Berufsorganisationen ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Sitzungen sind den Berufsorganisationen bekanntzugeben.

§ 37
Wahlordnung

(1) Die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten entsprechend.

(2) Richterinnen und Richter eines Gerichts, bei dem kein Richterrat gebildet ist, geben ihre Stimme schriftlich ab.

§ 38
Eintritt der Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Richterrates verhindert ist, für die Zeit der Verhinderung.

(2) Die Ersatzmitglieder treten ein

1. bei Verhältniswahl der Reihe nach aus den nicht gewählten Richterinnen und Richtern derjenigen Vorschlagslisten, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören, und

2. bei Personenwahl in der Reihenfolge der jeweils höchsten Stimmenzahl, die auf die nicht gewählten Richterinnen und Richter entfallen ist.

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 39
Vertretung des Richterrats

(1) Der Richterrat wählt aus seiner Mitte die vorsitzende Person und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Richterrat.

(2) Die vorsitzende Person führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Richterrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse.

§ 40
Vierteljahresgespräch

(1) Die Dienststelle und der Richterrat treten einmal im Vierteljahr zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammen. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebs behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, welche die Richterinnen und Richter wesentlich berühren. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Im Rahmen der Besprechungen unterrichtet die Dienststelle den Richterrat zweimal im Jahr über die Haushaltsplanung und die wirtschaftliche Entwicklung. Die Dienststelle ist berechtigt, zu der Besprechung für Personal- und Organisationsangelegenheiten zuständige Bedienstete hinzuzuziehen.

(2) Dienststelle und Richterrat können im Einvernehmen auf die gemeinschaftliche Besprechung nach Absatz 1 verzichten.

§ 41 (Fn 2)
Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten

(1) Der Richterrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei

1. Einstellung,

2. Ernennung zur Richterin und zum Richter auf Lebenszeit,

3. Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem oder niedrigerem Endgrundgehalt und der Amtsenthebung auf Grund der Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),

4. Laufbahnwechsel,

5. Versetzung einer Richterin oder eines Richters im Eingangsamt,

6. Abordnung und Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als sechs Monaten und ihrer Aufhebung,

7. Entlassung von Richterinnen und Richtern, wenn die Entlassung nicht selbst beantragt wurde,

8. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, wenn die Maßnahme nicht selbst beantragt wurde,

9. Versagung, Untersagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

10. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 7 bis 10 und Teil 3 und der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung,

11. Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes außerhalb der Dienststelle und

12. Erlass, Änderung oder Aufhebung von Beurteilungsrichtlinien.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bestimmt der Richterrat nur auf Antrag der Richterin oder des Richters mit.

(2) Der Richterrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1. Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden Zuwendungen und

2. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.

(3) Der Richterrat hat mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei

1. Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richterinnen und Richter außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen,

2. Einführung, Anwendung und Erweiterung technischer Einrichtungen, es sei denn, dass deren Eignung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Richterinnen und Richter ausgeschlossen ist,

3. Einführung grundlegend neuer, wesentlicher Änderung und wesentlicher Ausweitung von Arbeitsmethoden,

4. Maßnahmen, die die Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterungen des Arbeitsablaufs zur Folge haben sowie Maßnahmen der Änderung der Arbeitsorganisation,

5. Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze und

6. Einrichtung von Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle.

(4) Der Richterrat hat mitzubestimmen über

1. Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Richterinnen und Richter, wenn zwischen der Dienststelle und der beteiligten Richterin oder dem beteiligten Richter kein Einverständnis erzielt wird,

2. Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärztinnen und Vertrauens- und Betriebsärzten sowie Sicherheitsfachkräften und Bestellung der oder des Datenschutzbeauftragten,

3. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art,

4. Grundsätze über die Prämierung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen und betrieblichen Vorschlagswesens,

5. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Richterinnen und Richter

6. Gestaltung der Arbeitsplätze,

7. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Richterin oder einen Richter,

8. Richtlinien für die personelle Auswahl bei Einstellungen und bei Versetzungen,

9. allgemeine Fragen der Fortbildung der Richterinnen und Richter, Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen,

10 Inhalt von Personalfragebogen,

11. Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen,

12. Aufstellung von Grundsätzen zu Arbeitszeitmodellen und erstmalige Einführung grundlegend neuer Formen der Arbeitsorganisation und

13. Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Bediensteten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder auf Dritte in jeglicher Rechtsform (Privatisierung).

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 7 bestimmt der Richterrat nur auf Antrag der Richterin oder des Richters mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Satz 1 Nummer 10 gilt nicht für den Inhalt von Personalfragebogen, die der Finanzkontrolle durch den Landesrechnungshof dienen.

(5) Der Richterrat hat in den Fällen der Absätze 3 und 4 auch mitzubestimmen, wenn eine Maßnahme probeweise oder befristet durchgeführt werden soll.

§ 42
Mitwirkungspflichtige Angelegenheiten

Der Richterrat wirkt mit bei

1. Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter ihres Geschäftsbereichs,

2. behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung,

3. Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte und

4. Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Richterin oder einen Richter, wenn sie oder er die Beteiligung des Richterrats beantragt. Die Richterin oder der Richter ist von der Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

§ 43
Anhörungspflichtige Angelegenheiten

(1) Der Richterrat ist anzuhören bei

1. der Betrauung einer Richterin oder eines Richters mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung,

2. der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen und Stellenbesetzungsplänen,

3. grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,

4. der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen,

5. der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit und

6. der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen.

(2) Die Anhörung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Äußerung des Richterrats noch Einfluss auf die Willensbildung der Dienststelle nehmen kann.

§ 44
Bezirks- und Hauptrichterräte

Die §§ 33 bis 43 gelten für die Bezirks- und Hauptrichterräte entsprechend.

§ 45
Beteiligung der Stufenvertretung

(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Richterrats die bei der zuständigen übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. In mitbestimmungs- und mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten, in denen die Landesregierung auf Vorschlag des Justizministeriums entscheidet oder das Justizministerium eine Entscheidung mit Wirkung über seinen Geschäftsbereich hinaus trifft, ist die Stufenvertretung am Vorschlag oder an der Entscheidung zu beteiligen.

(2) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Dienststellen, Richterinnen oder Richter betreffen, gibt die Stufenvertretung den Richterräten Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen der §§ 23 und 26.

(3) Werden Maßnahmen von einer Dienststelle beabsichtigt, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Richtervertretung besteht, ist an ihrer Stelle die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle zu beteiligen. Sofern in den Fällen des Absatzes 1 eine Stufenvertretung nicht besteht, tritt an deren Stelle der dortige Richterrat. Sofern in den Fällen des § 23 Absatz 5 oder des § 26 Absatz 3 eine Stufenvertretung zu beteiligen ist und diese nicht besteht, ist an ihrer Stelle die Richtervertretung des nächstniedrigeren Gerichts zu beteiligen.

Abschnitt 2
Staatsanwaltsrat

 

§ 46
Bildung und Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte

(1) Bei den Staatsanwaltschaften und den Generalstaatsanwaltschaften werden Staatsanwaltsräte gebildet. Bei den Generalstaatsanwaltschaften werden zudem Bezirksstaatsanwaltsräte und bei dem Justizministerium ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet.

(2) Die Staatsanwaltsräte bestehen

1. bei Staatsanwaltschaften mit mehr als 51 Wahlberechtigten aus sieben Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,

2. bei Staatsanwaltschaften mit 21 bis 50 Wahlberechtigten aus fünf Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,

3. im Übrigen aus drei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.

Die Bezirksstaatsanwaltsräte bestehen aus sieben Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.

(3) Der Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus dreizehn Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Bei der Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts und der Versetzung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts ist vorsitzende Person des Hauptstaatsanwaltsrats anstelle der nach § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 gewählten eine Leiterin oder ein Leiter einer Staatsanwaltschaft. Sie wird weiteres Mitglied des Hauptstaatsanwaltsrats und von allen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt; die Vorschriften über die Wahl der vorsitzenden Person des Präsidialrats gelten entsprechend. Die nach Satz 3 gewählte Leiterin oder der nach Satz 3 gewählte Leiter einer Staatsanwaltschaft ist bei der Wahl nach § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 weder wahlberechtigt noch wählbar.

 

§ 47 (Fn 2)
Geltung der Vorschriften über den Richterrat

(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Staatsanwaltsräte die Vorschriften über den Richterrat entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Präsidialrat Anwendung finden, soweit der Hauptstaatsanwaltsrat bei der Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts und der Versetzung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen ist.

(2) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Abschnitts gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags.

(3) Der Staatsanwaltsrat hat über § 41 hinaus zudem mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei

1. Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 64 und § 70 des Landesbeamtengesetzes und nach Beendigung der Freistellung nach § 65 des Landesbeamtengesetzes sowie nach der Rückkehr aus der Elternzeit ohne gleichzeitige Teilzeit,

2. Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,

3. Versetzung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,

4. Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört, und

5. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus.

Der Staatsanwaltsrat hat zudem mitzubestimmen über die Grundsätze der Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes. § 43 Absatz 1 Nummer 1 findet keine entsprechende Anwendung.

(4) Eine Versetzung, Abordnung, Umsetzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 oder Zuweisung darf gegen den Willen des Mitglieds des Staatsanwaltsrats nur erfolgen, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Staatsanwaltsrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist, und der Staatsanwaltsrat, dem das Mitglied angehört, zustimmt. Dies gilt entsprechend für Ersatzmitglieder, solange sie gemäß § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 in den Staatsanwaltsrat eingetreten sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 gelten § 23 Absatz 7 Satz 3 und § 25 entsprechend.

Abschnitt 3
Gemeinsame Angelegenheiten

 

§ 48 (Fn 4)
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten

(1) Sind an einer allgemeinen oder sozialen Angelegenheit der Richter- oder Staatsanwaltsrat und der Personalrat gemeinsam beteiligt (gemeinsame Angelegenheit), so beraten und beschließen beide in einer gemeinsamen Sitzung, an der die Mitglieder des Personalrats und eine nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmte Zahl von entsandten Mitgliedern des Richter- oder Staatsanwaltsrats teilnehmen.

(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richter- oder Staatsanwaltsrats verhält sich zu der Zahl der zum Richter- oder Staatsanwaltsrat Wahlberechtigten wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zu der Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten. Jedoch entsendet der Richter- oder Staatsanwaltsrat mindestens die einem Fünftel der Mitglieder des Personalrats entsprechende Zahl. Besteht der Personalrat nur aus einer Person, so tritt ein Mitglied des Richter- oder Staatsanwaltsrats zur Beschlussfassung zum Personalrat hinzu. Maßgeblich für die Zahl der Wahlberechtigten nach Satz 1 ist diejenige am Wahltag.

(3) Ist die Zahl der zum Richter- oder Staatsanwaltsrat Wahlberechtigten und die Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten gleich groß, so treten beide Vertretungen zusammen; sie beraten und beschließen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Vertretungen sollen die Person, die den Vorsitz führt, im Einvernehmen bestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, führt den Vorsitz die vorsitzende Person des Richter- oder Staatsanwaltsrats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Zahl der zum Richter- oder Staatsanwaltsrat Wahlberechtigten größer ist als die Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten; in diesem Fall führt den Vorsitz die vorsitzende Person des Richter- oder Staatsanwaltsrats.

(4) Für den Bezirksrichter- und Bezirksstaatsanwaltsrat gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Sind an einer Angelegenheit Hauptrichterrat, Hauptstaatsanwaltsrat und Hauptpersonalrat oder einzelne dieser Vertretungen gemeinsam beteiligt, so treten die jeweils betroffenen Vertretungen zusammen; sie beraten und beschließen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Jede Vertretung hat je 200 zu der Vertretung Wahlberechtigte aus dem jeweils betroffenen Gerichtszweig eine Stimme; gleiches gilt für den Bereich der Staatsanwaltschaft. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Jede Vertretung hat mindestens eine Stimme. Die Beschlussfassung bedarf der Mehrheit der Stimmen der jeweils betroffenen Vertretungen. Die Stimmabgabe kann durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen; eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. Den Vorsitz führt die vorsitzende Person der Vertretung, die die größte Zahl der zu der Vertretung Wahlberechtigten vertritt. Auf Verlangen einer Vertretung ist die Maßnahme vor der Beschlussfassung zwischen dem Justizministerium und den betroffenen Vertretungen mit dem Ziel einer Verständigung in einer gemeinsamen Sitzung innerhalb von zwei Wochen zu erörtern. Abweichend von Satz 6 ist bis zum 30. Juni 2023 eine Beschlussfassung auch im Umlaufverfahren oder durch elektronische Abstimmung zulässig. Anwesenheit im Sinne von § 21 Absatz 1 und 2 kann bis zum 30. Juni 2023 auch durch Telefon- oder Videokonferenzen hergestellt bzw. ersetzt werden.

(6) Die Dienststelle unterrichtet die jeweils betroffene Vertretung von der beabsichtigten Maßnahme. Die Frist für die Mitteilung der Entscheidung nach § 66 Absatz 2, § 69 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes, § 23 Absatz 2 oder § 26 Absatz 2 beginnt, wenn allen beteiligten Vertretungen der Antrag zugegangen ist. Die vorsitzenden Personen der betroffenen Vertretungen bestimmen den Termin der gemeinsamen Sitzung im Einvernehmen; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, bestimmt den Termin die vorsitzende Person, die in der gemeinsamen Sitzung den Vorsitz führt.

 

§ 49
Gemeinsame Personalversammlung

An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten teil.

 

§ 50
Einigungsstelle in gemeinsamen Angelegenheiten

Bei dem Justizministerium wird für die Dauer der Wahlperiode der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen eine Einigungsstelle in gemeinsamen Angelegenheiten gebildet; § 24 gilt entsprechend. Die von den Vertretungen zu bestellenden Beisitzerinnen und Beisitzer der Einigungsstelle werden auf Grund gemeinsamer Beschlussfassung bestimmt. Soweit ein Hauptrichterrat an der gemeinsamen Angelegenheit beteiligt ist, muss mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer Richterin oder Richter auf Lebenszeit sein; ist der Hauptstaatsanwaltsrat beteiligt, muss mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer Staatsanwältin oder Staatsanwalt sein, und ist der Hauptpersonalrat beteiligt, muss mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer Beschäftigte oder Beschäftigter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes sein. Sind an der gemeinsamen Angelegenheit mindestens ein Hauptrichterrat, der Hauptstaatsanwaltsrat und der Hauptpersonalrat beteiligt, wird von den Vertretungen und von dem Justizministerium je eine weitere Besitzerin oder ein weiterer Beisitzer für das Einigungsstellenverfahren bestellt.

Abschnitt 4
Geltung des Landespersonalvertretungsgesetzes

§ 51
Geltung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Richter- und Staatsanwaltsräte die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

Kapitel 3
Präsidialrat

§ 52
Bildung

Für jeden Gerichtszweig wird ein Präsidialrat gebildet.

§ 53
Ordentliche Gerichtsbarkeit

(1) Der Präsidialrat besteht aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als vorsitzender Person und

2. acht weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.

(2) Von den weiteren Mitgliedern müssen vier aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und je zwei aus den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Köln kommen.

§ 54
Verwaltungsgerichtsbarkeit

Der Präsidialrat besteht aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als vorsitzender Person und

2. vier weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.

§ 55
Finanzgerichtsbarkeit

(1) Der Präsidialrat besteht aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als vorsitzender Person und

2. drei weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.

(2) Von den weiteren Mitgliedern muss je eins aus den Finanzgerichtsbezirken Düsseldorf, Köln und Münster kommen.

§ 56
Arbeitsgerichtsbarkeit

(1) Der Präsidialrat besteht aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als vorsitzender Person und

2. drei weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.

(2) Von den weiteren Mitgliedern muss je eins aus den Landesarbeitsgerichtsbezirken Düsseldorf, Hamm und Köln kommen.

§ 57
Sozialgerichtsbarkeit

Der Präsidialrat besteht aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als vorsitzender Person und

2. vier weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.

§ 58
Wählbarkeit und Wahlberechtigung

(1) Die Mitglieder des Präsidialrats müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein und dem Gerichtszweig angehören, für den der Präsidialrat gebildet ist. Richterinnen oder Richter, die an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs, an eine Verwaltungsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sind nicht wählbar. Für die weiteren Mitglieder des Präsidialrates gilt § 33 Absatz 3 entsprechend.

(2) Wahlberechtigt sind alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs hauptamtlich verwendet werden, für den der Präsidialrat gebildet wird. Richterinnen oder Richter, die an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs abgeordnet sind, sind zum Präsidialrat dieses Gerichtszweigs nicht wahlberechtigt. Sie oder er ist jedoch wahlberechtigt zum Präsidialrat des bisherigen Gerichtszweigs. Bei der Abordnung an eine Verwaltungsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft gilt Satz 3 entsprechend. Nicht wahlberechtigt sind Richterinnen und Richter, die am Wahltag seit mehr als achtzehn Monaten ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.

§ 59
Vorsitz des Präsidialrates

(1) Die vorsitzende Person des Präsidialrates wird von allen Richterinnen und Richtern des Gerichtszweiges nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt.

(2) Vorsitzende Person wird, wer von den vorgeschlagenen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten die meisten Stimmen auf sich vereint.

(3) Die vorsitzende Person führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Präsidialrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse.

§ 60
Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrates

(1) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrates erfolgt unmittelbar und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wird nur ein Vorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt.

(2) Mitglieder, die nach § 53 Absatz 2, § 55 Absatz 2 und § 56 Absatz 2 aus einem bestimmten Gerichtsbezirk kommen müssen, werden nur von den Richterinnen und Richtern dieses Bezirks gewählt.

§ 61
Anzuwendende Wahlvorschriften

(1) Die Vorschriften über die Wahl der Richterräte gelten im Übrigen mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Wahl der vorsitzenden Person und der weiteren Mitglieder getrennte Wahlvorschläge einzureichen sind.

(2) Die Wahl zum Präsidialrat erfolgt gleichzeitig mit den Richterratswahlen. Die für die Richterratswahlen zuständigen Wahlvorstände führen auch die Wahl zum Präsidialrat durch.

§ 62
Anfechtung der Wahl

(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerichtlich angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

1. mindestens drei Richterinnen oder Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren, und

2. das Justizministerium.

(3) Erklärt das Gericht die Anfechtung für begründet, so ist die gewählte Person von der Bekanntmachung der Entscheidung an verhindert, ihr Amt auszuüben. Mit der Rechtskraft der Entscheidung scheidet sie aus dem Präsidialrat aus.

§ 63
Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.

(2) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats oder des Justizministeriums kann ein Mitglied wegen grober Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden. § 62 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 64
Eintritt der Ersatzmitglieder, Stellvertretung

(1) Scheidet die vorsitzende Person aus dem Präsidialrat aus oder ist sie verhindert, so tritt die nichtgewählte Präsidentin oder der nichtgewählte Präsident mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl ein. Ist eine solche oder ein solcher nicht vorhanden, so wählt der Präsidialrat aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der vorsitzenden Person für den Verhinderungsfall. Im Falle des Ausscheidens der vorsitzenden Person findet eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode statt.

(2) Scheidet ein weiteres Mitglied aus oder ist es verhindert, so gilt § 38 entsprechend.

§ 65
Aufgaben

(1) Der Präsidialrat hat mitzubestimmen bei

1. der Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts und

2. der Versetzung einer Richterin oder eines Richters in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts.

(2) Der Präsidialrat gibt innerhalb der Frist des § 23 Absatz 2 eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers ab,

1. der oder dem das Justizministerium im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts übertragen oder die oder den es zur Übertragung eines solchen Amtes vorschlagen will oder

2. die oder den das Justizministerium im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 versetzen oder zur Versetzung vorschlagen will.

Er kann auch zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen.

Teil 3
Richterdienstgerichte

Kapitel 1
Errichtung und Zuständigkeit

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

 

§ 66
Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter.

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Düsseldorf, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Hamm errichtet.

(3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt für die Dauer des Geschäftsjahres, ob mehrere Spruchkörper (Kammern, Senate) gebildet werden. § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(4) Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts ist die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.

(5) Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte steht dem Justizministerium zu.

 

§ 67 (Fn 2)
Zuständigkeit des Dienstgerichts

Das Dienstgericht entscheidet

1. in Disziplinarsachen, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand,

2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§§ 31 und 30 des Deutschen Richtergesetzes),

3. bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

a) Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),

b) Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),

c) Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),

d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) und

e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes),

4. bei Anfechtung

a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§§ 32 und 30 des Deutschen Richtergesetzes),

b) der Abordnung einer Richterin oder eines Richters nach § 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,

c) einer Verfügung, durch die Richterinnen und Richter auf Probe oder Richterinnen und Richter kraft Auftrags entlassen, durch die ihre Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit ihrer Ernennung festgestellt oder durch die sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden,

d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes und

f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach den §§ 7 bis 10 und Teil 3 und 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW.

 

§ 68
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

1. über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts und

2. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.

 

§ 69
Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Richterdienstgerichte werden mit der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richterinnen und Richtern, ständigen und nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzern sowie von regelmäßigen Vertreterinnen und Vertretern der Vorsitzenden und ständigen Beisitzerinnen und Beisitzer besetzt.

(2) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen Richterin oder Richter auf Lebenszeit sein und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Präsidentinnen und Präsidenten von Gerichten und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

(3) Zum anwaltlichen Mitglied der Richterdienstgerichte können nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berufen werden, die in den Vorstand einer nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammer gewählt werden können. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Das Amt des anwaltlichen Mitglieds können nur Deutsche ausüben.

(4) Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für fünf Geschäftsjahre bestimmt. Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.

(5) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten Tage- und Übernachtungsgelder in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie weder ihren Wohnsitz noch ihren Kanzleisitz am Sitz des Richterdienstgerichts haben. Fahrtkosten werden ihnen in entsprechender Anwendung von § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.

 

§ 70
Verbot der Amtsausübung

(1) Richterinnen oder Richter, gegen die Disziplinarklage erhoben oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder denen die Führung ihrer Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, können während dieses Verfahrens oder der Dauer der Untersagung ihr Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben.

(2) Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, gegen die ein anwaltsgerichtliches Verfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung) verhängt worden ist, können während dieses Verfahrens oder der Dauer des Berufs- oder Vertretungsverbots ihr Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben. Werden dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer solche Tatbestände bekannt, so unterrichtet er unverzüglich das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.

 

§ 71
Erlöschen und Ruhen des Amtes

(1) Das Amt als richterliches Mitglied des Richterdienstgerichts erlischt, wenn

1. eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in das Amt wegfällt,

2. gegen die Richterin oder den Richter im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder im Disziplinarverfahren ein Verweis oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verhängt worden ist.

Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen, solange die Richterin oder der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist. Das Gleiche gilt, solange die Richterin oder der Richter vorübergehend mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts oder der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters beauftragt ist.

(2) Das Amt als anwaltliches Mitglied des Richterdienstgerichts erlischt, wenn

1. eine Voraussetzung für die Berufung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts in das Amt wegfällt,

2. die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltskammer, von der sie oder er als Mitglied benannt ist, ausscheidet,

3. gegen die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder im anwaltsgerichtlichen Verfahren ein Verweis oder eine schwerwiegendere Maßnahme rechtskräftig verhängt worden ist.

§ 70 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 2
Dienstgericht für Richter

 

§ 72
Besetzung

Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer ständigen Beisitzerin oder einem ständigen Beisitzer sowie einer nichtständigen Beisitzerin oder einem nichtständigen Beisitzer.

 

§ 73
Vorsitzende und Vorsitzender sowie ständige Beisitzerin und ständiger Beisitzer

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Die regelmäßige Vertreterin oder der regelmäßige Vertreter der oder des Vorsitzenden muss aus der jeweils anderen Gerichtsbarkeit stammen. Die ständige Beisitzerin oder der ständige Beisitzer und deren oder dessen regelmäßige Vertreterin oder regelmäßiger Vertreter müssen der Rechtsanwaltschaft angehören.

(2) Die Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten bestimmt, welche die Präsidien der Oberlandesgerichte und das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts aufstellen. Die Präsidien der Oberlandesgerichte stellen eine gemeinsame Vorschlagsliste auf.

(3) Die anwaltlichen Beisitzerinnen und Beisitzer werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht eingerichtet ist, für die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. Das Präsidium ist bei der Hinzuziehung der ständigen Beisitzerinnen und Beisitzer an die Vorschlagslisten und deren Reihenfolge gebunden, die die Vorstände der Rechtsanwaltskammern aufstellen. Die Zahl der anwaltlichen Mitglieder des Dienstgerichts soll verhältnismäßig der Mitgliederzahl der Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Hamm und Köln entsprechen. Das Präsidium bestimmt die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. Die Vorschlagslisten müssen mindestens das Eineinhalbfache der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten enthalten.

(4) Sind die regelmäßigen Vertreterinnen oder Vertreter an der Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium (§ 69 Absatz 4 Satz 1) aus den Richterinnen und Richtern seines Gerichts oder aus den von den Rechtsanwaltskammern nach Absatz 3 benannten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten einen zeitweiligen Vertreter.

 

§ 74
Nichtständige Beisitzerin und nichtständiger Beisitzer

(1) Die nichtständige Beisitzerin oder der nichtständige Beisitzer muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören. Dies gilt nicht, wenn bereits die Vorsitzende oder der Vorsitzende diesem Gerichtszweig angehört. In diesem Fall ist die nichtständige Beisitzerin oder der nichtständige Beisitzer eine Richterin oder ein Richter der in § 73 Absatz 1 Satz 1 genannten Gerichtsbarkeit, der die Vorsitzende oder der Vorsitzende nicht angehört. Die nichtständige Beisitzerin oder der nichtständige Beisitzer wird nach Vorschlagslisten bestimmt, die die Präsidien der Oberlandesgerichte, des Oberverwaltungsgerichts, der Finanzgerichte, der Landesarbeitsgerichte und des Landessozialgerichts aufstellen. Die Präsidien der Oberlandesgerichte, der Finanzgerichte und der Landesarbeitsgerichte stellen jeweils eine gemeinschaftliche Vorschlagsliste auf.

(2) Das Präsidium (§ 69 Absatz 4 Satz 1) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer herangezogen werden. Dabei ist es an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden.

(3) Die Heranziehung der nichtständigen Beisitzerin oder des nichtständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist sie oder er bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt die nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer an ihre oder seine Stelle. Ist sie oder er später verhindert, so vertritt sie oder ihn die nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.

(4) Sind alle nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer eines Gerichtszweigs an der Mitwirkung verhindert, so ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium vor Beginn jedes Geschäftsjahres.

 

§ 75
Geschäftsverteilung

(1) Innerhalb des Dienstgerichts (Kammer) werden die Geschäfte durch Beschluss aller der Kammer ständig angehörenden Richterinnen und Richter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken. Er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer nötig wird.

Abschnitt 3
Dienstgerichtshof für Richter

 

§ 76
Besetzung

(1) Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzern.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Eine ständige Beisitzerin oder ein ständiger Beisitzer muss aus der jeweils anderen Gerichtsbarkeit stammen. Die regelmäßige Vertreterin oder der regelmäßige Vertreter der oder des Vorsitzenden und der in Satz 2 genannten ständigen Beisitzerin oder des in Satz 2 genannten ständigen Beisitzers müssen der Gerichtsbarkeit der oder des Vertretenen angehören. Die weitere ständige Beisitzerin oder der weitere ständige Beisitzer und deren regelmäßige Vertreterin oder dessen regelmäßiger Vertreter müssen der Rechtsanwaltschaft angehören.

(3) Eine nichtständige Beisitzerin oder ein nichtständiger Beisitzer muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören. Die weitere nichtständige Beisitzerin oder der weitere nichtständige Beisitzer wird im Wechsel aus den Richterinnen und Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Reihenfolge bestimmt.

(4) § 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 bis 4 und § 75 gelten entsprechend.

Kapitel 2
Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter

 

§ 77
Geltung des Landesdisziplinargesetzes

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten in Disziplinarsachen die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes entsprechend.

(2) Bei einem Dienstvergehen, das eine schwerere Disziplinarmaßnahme als einen Verweis rechtfertigt, ist § 15 des Landesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden.

 

§ 78
Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen sind:

1. Verweis,

2. Geldbuße,

3. Kürzung der Dienstbezüge,

4. Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt,

5. Entfernung aus dem Richterverhältnis,

6. Kürzung des Ruhegehalts und

7. Aberkennung des Ruhegehalts.

(2) Als Disziplinarmaßnahme ist auch die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zulässig.

(3) Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Im Übrigen darf in demselben Disziplinarverfahren nur eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(4) Gegen Richterinnen und Richter kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden. Andere Disziplinarmaßnahmen können nur auf Disziplinarklage hin durch die Richterdienstgerichte verhängt werden.

 

§ 79
Abordnung

Richterinnen und Richter, gegen die Disziplinarklage erhoben wird oder erhoben worden ist, können an ein anderes Gericht ihres Gerichtszweiges abgeordnet werden.

 

§ 80
Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die Ermittlung des Sachverhalts und die Entscheidung über eine Maßnahme gemäß § 78 Absatz 4 Satz 1 obliegen derjenigen Stelle, welche die Dienstaufsicht über die Richterin oder den Richter ausübt. Befindet sich die Richterin oder der Richter bereits im Ruhestand oder tritt sie oder er vor Abschluss der Ermittlungen in den Ruhestand, so ist diejenige Stelle zuständig, welche die Dienstaufsicht vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt ausgeübt hat.

(2) Das Justizministerium kann ein Disziplinarverfahren einleiten oder ein Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Es kann im Einzelfall eine andere Stelle seines Geschäftsbereichs mit der Ermittlung des Sachverhalts betrauen.

(3) Die Disziplinarklage wird von dem Justizministerium erhoben.

 

§ 81
Erweiterte Zuständigkeit des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des Justizministeriums durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen, die Einbehaltung des Ruhegehalts, die Abordnung sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Beschluss ist dem Justizministerium und der Richterin oder dem Richter zuzustellen.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen, die Einbehaltung des Ruhegehalts sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen kann das Dienstgericht nach Anhörung des Justizministeriums auch von Amts wegen anordnen.

(3) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.

(4) Bei veränderten Umständen kann die Richterin oder der Richter die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen beantragen.

(5) Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt, so entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 der Dienstgerichtshof.

 

§ 82
Vertreter

In Disziplinarverfahren kann nur eine Richterin oder ein Richter zum Vertreter einer Richterin oder eines Richters nach § 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung bestellt werden.

 

§ 83
Zulässigkeit der Revision

Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zulässig, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters des Justizministeriums diese Maßnahme nicht verhängt hat.

 

§ 84
Bekleidung mehrerer Ämter

Ist eine Richterin oder ein Richter zugleich Beamtin oder Beamter, so sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter anzuwenden.

 

§ 85
Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags

(1) Gegen Richterinnen und Richter auf Probe oder Richterinnen und Richter kraft Auftrags finden Disziplinarklageverfahren dann nicht statt, wenn die Richterin oder der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte.

(2) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte nicht entgegen.

Kapitel 3
Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

 

§ 86
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

Für die Verfahren nach § 67 Nummer 2 (Versetzungsverfahren), Nummer 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung und des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den Gerichtsbescheid sind nicht anzuwenden.

Abschnitt 2
Versetzungsverfahren

 

§ 87
Einleitung des Verfahrens

Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag des Justizministeriums eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

 

§ 88
Urteilsformel

Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

Abschnitt 3
Prüfungsverfahren

 

§ 89
Einleitung des Verfahrens

Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 67 Nummer 3 durch einen Antrag des Justizministeriums, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in Fällen des § 67 Nummer 4 statt.

 

§ 90
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung

(1) Beantragen Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder Richterinnen und Richter auf Zeit schriftlich, sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmen sie ihrer Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so hat ihre dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung ärztlicher Gutachten zu erklären, ob sie sie nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, ihre Amtspflichten zu erfüllen. Das Nähere zur Ausführung wird durch Rechtsverordnung des Justizministeriums geregelt.

(2) Die Dienststelle, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung der dienstvorgesetzten Stelle nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

 

§ 91
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung

(1) Hält die dienstvorgesetzte Stelle Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder Richterinnen und Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt die Richterin oder der Richter keinen Antrag nach § 90 Absatz 1, so teilt die dienstvorgesetzte Stelle der Richterin oder dem Richter oder ihrem oder seinem Betreuer mit, dass ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Ist die Richterin oder der Richter zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf Antrag der dienstvorgesetzten Stelle einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren. Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung gelten bei Anordnung einer Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Zum Betreuer kann nur eine Richterin oder ein Richter bestellt werden.

(2) Stimmt die Richterin oder der Richter, ihr oder sein Betreuer der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so stellt das Justizministerium das Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht die Zulässigkeit der Versetzung der Richterin oder des Richters in den Ruhestand festzustellen. Die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge sind mit dem Ende des Monats, in welchem die Antragsschrift der Richterin oder dem Richter zugestellt wird, bis zum Beginn des Ruhestandes einzubehalten.

(3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag des Justizministeriums statt, so ist die Richterin oder der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Die einbehaltenen Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Dienstgericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist der Richterin oder dem Richter, ihrer oder seinem Betreuer zuzustellen. Die einbehaltenen Dienstbezüge sind nachzuzahlen.

 

§ 92
Bekleidung mehrerer Ämter

Sind Richterinnen und Richter zugleich Beamte, so sind für ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Vorschriften für Richterinnen und Richter anzuwenden.

 

§ 93
Urteilsformel

(1) In dem Falle des § 67 Nummer 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 67 Nummer 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 67 Nummer 4 Buchstaben a bis d und f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(4) In dem Fall des § 67 Nummer 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

 

§ 94
Aussetzung von Verfahren

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.

 

§ 95
Kostenentscheidung in besonderen Fällen

In Verfahren nach § 18 Absatz 3 und § 21 Absatz 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag des Justizministeriums erkannt und die Richterin oder der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.

Kapitel 4
Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

 

§ 96
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte

In Disziplinarsachen gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch soweit sie im Ruhestand sind, entscheiden die Richterdienstgerichte

 

§ 97
Nichtständige Beisitzerin und nichtständiger Beisitzer

(1) Die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 76 Absatz 3 müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte sein, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Sie werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Justizministeriums für fünf Geschäftsjahre als ehrenamtliche Richterinnen oder Richter bestellt. Die zuständigen Berufsverbände können dem Justizministerium Beisitzerinnen und Beisitzer vorschlagen.

(2) Das Präsidium (§ 69 Absatz 4 Satz 1) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer herangezogen werden.

(3) § 69 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 und die §§ 70 und 71 gelten entsprechend.

 

§ 98
Eid der nichtständigen Beisitzerin und des nichtständigen Beisitzers

Nichtständige Beisitzerinnen und nichtständige Beisitzer haben vor der ersten Entscheidung, an der sie mitwirken, den Richtereid (§ 3 Satz 2 und 3) zu leisten.

 

§ 99
Disziplinarklage und Revision

In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten § 80 Absatz 3 und § 83 entsprechend.

Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 100
Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Soweit nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Landes (§ 2 Absatz 2) das für Inneres zuständige Ministerium, das Finanzministerium oder beide gemeinsam zum Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ermächtigt sind, ist bei besonderen Regelungen für Richterinnen und Richter das Einvernehmen des Justizministeriums erforderlich.

§ 101
Anträge auf Hinausschieben der Altersgrenze

Anträge nach § 4 Absatz 3 können erst ab Inkrafttreten der Vorschrift wirksam gestellt werden.

§ 102
Beginn der ersten gemeinsamen Wahlperiode

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Amtszeit der Richtervertretungen gilt fort und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2018; die eingerichtete Einigungsstelle bleibt bis zum 30. Juni 2016 bestehen und ist bis zu diesem Zeitpunkt zugleich Einigungsstelle der Präsidialräte. Die Einigungsstelle der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen nach § 24 und die Einigungsstelle in gemeinsamen Angelegenheiten nach § 50 werden erstmals zum 1. Juli 2016 gebildet. Ein weiteres Mitglied des Präsidialrats, das nach Maßgabe des § 58 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 33 Absatz 3 Satz 2 nicht wählbar gewesen wäre, scheidet mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aus dem Präsidialrat aus; es gilt § 64 Absatz 2.

(2) Die erste Wahlperiode der Staatsanwaltsvertretungen nach diesem Gesetz beginnt am 1. Juli 2016 und endet abweichend von § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 am 31. Dezember 2018. Für diese Wahl gelten die §§ 33 bis 37 entsprechend. Die Leiterin oder der Leiter einer Staatsanwaltschaft wird nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt; die Vorschriften über die Wahl der vorsitzenden Person des Präsidialrats gelten entsprechend.

(3) Die erste gemeinsame Wahlperiode der Richter- und Staatsanwältevertretungen beginnt am 1. Januar 2019.

§ 103
Erstmalige Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Die erste Amtszeit der nach § 30 Absatz 2 Satz 2 zu berufenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter endet abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes am 14. Oktober 2017.

§ 104
Laufende Beteiligungsverfahren

Auf laufende Beteiligungsverfahren finden die jeweils zum Zeitpunkt ihrer Einleitung geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 105
Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. Die §§ 46 bis 50 treten am 1. Juli 2016 und die §§ 66 bis 99 am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2019 über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen hinsichtlich der Möglichkeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand, der Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, der Neugestaltung der Beteiligungsrechte sowie der Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter aus der Rechtsanwaltschaft in den Richterdienstgerichten.

 

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

 

Der Finanzminister

 

Der Minister

für Inneres und Kommunales

 

Der Justizminister

 

 

Hinweis:

Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812):

(2) In Artikel 1 treten die §§ 46 bis 50 am 1. Juli 2016 und die §§ 66 bis 99 am 1. Januar 2017 in Kraft.

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016, am 1. Juli 2016 und am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2015 S. 812), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 20 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 290, ber. S. 395), in Kraft getreten am 18. März 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 690), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1465), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 2

§ 2 Absatz 3, § 7 Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 3, § 30 Absatz 2, § 41 Absatz 1, § 47 Absatz 3 und § 67 Nummer 4 geändert und § 10 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 3

§ 9: Absatz 3 aufgehoben und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 4

§ 48 Absatz 5 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1465), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 5

Inhaltsübersicht zuletzt geändert und § 14a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 290, ber. S. 395), in Kraft getreten am 18. März 2021.