Gesetz
zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen
(Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
Vom 30. April 2013 (Fn 1)
Inhaltsübersicht (Fn 5)
Abschnitt 1
Ziel und erzieherische Gestaltung
§ 1 Ziel und Aufgaben
§ 2 Grundsätze der erzieherischen Gestaltung
§ 3 Elemente der erzieherischen Gestaltung
Abschnitt 2
Vollzugsverlauf
§ 4 Aufnahme, Zugangsgespräch
§ 5 Erziehungsplan
§ 6 Beschäftigung
§ 7 Freizeit
§ 8 Sport
§ 9 Kontakte, Anlaufstellen
§ 10 Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung
§ 11 Persönlicher Bereich
§ 12 Unterbringung
§ 13 Verpflegung
§ 14 Gesundheitsfürsorge
§ 15 Religionsausübung
§ 16 Schriftwechsel, Pakete
§ 17 Besuche, Telefonate, Ausgang
Abschnitt 3
Verhalten im Arrestvollzug
§ 18 Verhalten der Jugendlichen
§ 19 Hausregeln
§ 20 Konfliktregelung
§ 21 Durchsuchung, Feststellung von Suchtmittelkonsum
§ 22 Besondere Maßnahmen
§ 23 Beschwerderecht, Justizvollzugsbeauftragter
Abschnitt 4
Beendigung des Vollzuges
§ 24 Schlussbericht, Entlassungsgespräch
§ 25 Fahrtkosten
Abschnitt 5
Organisation
§ 26 Arresteinrichtungen
§ 27 Aufsichtsbehörde
§ 28 Belegungsfähigkeit, Ausstattung
§ 29 Leitung des Vollzuges
§ 30 Vollzugsbedienstete
§ 31 Ehrenamtliche Betreuung
Abschnitt 6
Sonstige Vorschriften
§ 32 (weggefallen)
§ 33 Kriminologischer Dienst
§ 34 Arrest wegen der Nichterfüllung von Weisungen, Auflagen
oder Anordnungen
§ 35 Entsprechende Anwendung
§ 36 Freizeit- und Kurzarrest
§ 37 Einschränkung von Grundrechten
§ 38 Inkrafttreten, Berichtspflicht
Abschnitt 1
Ziel und erzieherische Gestaltung
§ 1
Ziel und Aufgaben
(1) Der Vollzug des
Jugendarrestes dient dem Ziel, die Jugendlichen zu befähigen, künftig
eigenverantwortlich und ohne weitere Straftaten zu leben. Ihnen ist dazu in
erzieherisch geeigneter Weise zu vermitteln, dass sie Verantwortung für ihr
sozialwidriges Verhalten übernehmen und die notwendigen Konsequenzen für ihr
künftiges Leben daraus ziehen müssen. Der Vollzug des Jugendarrestes soll auch
dabei helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zu der Begehung der
Straftat beigetragen haben.
§ 2
Grundsätze der erzieherischen Gestaltung
(1) Der Jugendarrest
ist erzieherisch zu gestalten. Er soll den Jugendlichen Möglichkeiten
aufzeigen, sozial angemessene Handlungsformen unter Achtung der Rechte in ihre
Lebensgestaltung zu übernehmen. Die Selbstachtung der Jugendlichen, ihr
Einfühlungsvermögen in die Situation der Opfer von Straftaten und ihr Verantwortungsgefühl
sind ebenso zu fördern wie die Entwicklung von Einstellungen und Fertigkeiten,
die sie vor erneuter Straffälligkeit schützen.
§ 3
Elemente der erzieherischen Gestaltung
(1) Tragende Elemente
der erzieherischen Gestaltung sind insbesondere:
1. Soziale Trainingskurse,
2. Gruppenarbeit,
3. Einzelgespräche,
4. Gemeinschaftsveranstaltungen,
5. altersgemäße, gemeinnützige
Beschäftigung,
6. Freizeitgestaltung,
7. Sport und
8. die Vermittlung
stabilisierender Kontakte und Anlaufstellen.
Vollzugsverlauf
§ 4 (Fn
5)
Aufnahme, Zugangsgespräch
(1) Jugendliche werden aufgrund eines
schriftlichen Vollstreckungsersuchens des Gerichts in die nach dem
Vollstreckungsplan zuständige Arresteinrichtung aufgenommen. Auf eine
unverzügliche Vollziehung des Jugendarrestes unter Berücksichtigung schulischer
und beruflicher Verpflichtungen der Jugendlichen ist hinzuwirken.
(3) Mit neu
aufgenommenen Jugendlichen führen die Vollzugsleitung oder von ihr bestimmte
Bedienstete alsbald ein Zugangsgespräch, in dem die Jugendlichen erste
Informationen erhalten und, gegebenenfalls durch Aushändigung eines
Merkblattes, über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. Ihnen werden die
Hausregeln (§ 19) ausgehändigt. Das Gespräch soll Aufschluss über die
gegenwärtige Situation und persönliche Verfassung der Jugendlichen geben. Die
wesentlichen Erkenntnisse aus diesem Gespräch sind zu dokumentieren.
§ 5
Erziehungsplan
Um den Vollzug des Jugendarrestes nutzbringend planen und eine Nachbetreuung vorbereiten zu können, verschaffen sich Vollzugsleitung und beteiligte Bedienstete im Anschluss an das Zugangsgespräch einen möglichst umfassenden Überblick über die Persönlichkeit der Jugendlichen, deren Lebensverhältnisse und die diese prägenden Umstände. Auf dieser Grundlage werden gemeinsam mit den Jugendlichen Art und Umfang der Gestaltungselemente erarbeitet, die geeignet sind, bestehende Schwierigkeiten zu bewältigen, um eine erneute Straffälligkeit zu vermeiden. Die Jugendhilfe soll einbezogen werden. Der Bericht der Jugendgerichtshilfe ist zu berücksichtigen. Die Personensorgeberechtigten sind einzubeziehen, wenn dies für die Entwicklung der Jugendlichen förderlich ist und die Dauer des Jugendarrestes es zulässt.
§ 6
Beschäftigung
(1) Beschäftigung im Sinne dieses
Gesetzes sind erzieherisch geprägte und sinnvolle Tätigkeiten. Sie soll die
Entwicklung von Gemeinschaftsfähigkeit fördern und die Erkenntnis vermitteln,
dass Pflichten innerhalb eines Gemeinwesens von allen zu tragen sind.
§ 7 (Fn 6)
Freizeit
(1) Jugendliche sind anzuleiten, ihre
Freizeit sinnvoll zu gestalten. Hierzu sollen handwerkliche, kreative und
künstlerische Betätigungen ermöglicht werden.
§ 8
Sport
Es sind ausreichende Sportmöglichkeiten anzubieten, auch an Wochenenden und Feiertagen. Die Jugendlichen sollen vornehmlich durch Mannschaftssport lernen, Gemeinschaftssinn zu entwickeln, Regeln einzuhalten und Rücksicht auf Andere zu nehmen. Ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Sport ist zu fördern.
§ 9
Kontakte, Anlaufstellen
(1) Den Jugendlichen sollen
alsbald nach der Aufnahme Kontakte zur Jugendhilfe, außervollzuglichenOrganisationen und Bildungsstätten sowie zu Personen und Vereinen ermöglicht
werden, die ihnen nach der Entlassung persönliche und soziale Hilfestellung
leisten können. Dazu sollen Gesprächskontakte und regelmäßige
Informationsveranstaltungen durchgeführt und Ansprechpartnerinnen und
Ansprechpartner benannt werden, an die sie sich nach ihrer Entlassung wenden
können.
§ 10
Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung
Jugendlichen kann
gestattet werden, an Veranstaltungen nach §§ 6 bis 9 auch außerhalb der
Einrichtung teilzunehmen. Sie werden begleitet, wenn dies erforderlich ist.
§ 11
Persönlicher Bereich
(1) Jugendliche dürfen nur Sachen in
Gewahrsam haben, die ihnen mit Zustimmung der Einrichtung belassen oder
überlassen werden.
§ 12
Unterbringung
(1) Jugendliche werden in ihren
Arresträumen in der Regel allein untergebracht.
§ 13 (Fn
2)
Verpflegung
Zusammensetzung und Nährwert der
Verpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere
Verpflegung gewährt. Den Jugendlichen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften
ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren.
§ 14
Gesundheitsfürsorge
(1) Für das körperliche, seelische,
geistige und soziale Wohlergehen der Jugendlichen ist zu sorgen. Diese haben
die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu
unterstützen.
§ 15
Religionsausübung
(1) Den Jugendlichen darf seelsorgliche
Betreuung nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer
Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu
treten. Die Teilnahme am Gottesdienst oder anderen
religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses ist zu ermöglichen.
§ 16 (Fn
2)
Schriftwechsel, Pakete
(1) Die Jugendlichen
können unbeschränkt Schreiben empfangen und absenden. Die Einrichtung kann die
Kosten für abgehende Schreiben in angemessenem Umfang übernehmen, wenn die
Jugendlichen dazu nicht in der Lage sind.
§ 17
Besuche, Telefonate, Ausgang
(1) Auf Antrag kann die Vollzugsleitung
Besuche und Telefonate erlauben.
Verhalten im Arrestvollzug
§ 18
Verhalten der Jugendlichen
(1) Das Verantwortungsbewusstsein der
Jugendlichen für ein sozialverträgliches Verhalten ist zu wecken und zu
fördern. Sie haben sich nach der Tageseinteilung der Einrichtung zu richten und
dürfen durch ihr Verhalten das geordnete Zusammenleben nicht stören.
§ 19
Hausregeln
Die Vollzugsleitung erlässt Regeln für
den Aufenthalt in der Einrichtung. Darin sind insbesondere die Rechte und
Pflichten der Jugendlichen, der Tagesablauf und der Wochenplan zu beschreiben.
Sie sind so zu verfassen, dass die Jugendlichen Sinn und Zweck der Regeln für
ein gemeinschaftliches Zusammenleben verstehen können.
§ 20
Konfliktregelung
(1) Verstoßen die Jugendlichen gegen
Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt
sind, werden Ursachen und Auswirkungen dieser Pflichtverstöße alsbald nach
ihrer Feststellung in einem Gespräch erörtert und möglichst aufgearbeitet.
§ 21 (Fn
2)
Durchsuchung, Feststellung von Suchtmittelkonsum
§ 22 (Fn
3)
Besondere Maßnahmen
(1) Gegen Jugendliche können besondere
Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn eine erhebliche Störung der
Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht auf andere Weise vermieden oder behoben
werden kann. Sie sind insbesondere zur Abwehr der Gefahr von Gewalttätigkeiten
gegen Personen oder Sachen sowie zur Verhinderung von Selbstverletzungen
zulässig. Die Maßnahmen dürfen nur solange aufrechterhalten werden, wie es der
Zweck erfordert.
1. der Entzug von Gegenständen, die zu Gewalttätigkeiten missbraucht werden könnten,
2. die Beobachtung von Jugendlichen ohne
technische Hilfsmittel,
3. die Absonderung von
oder die Zusammenlegung mit anderen Jugendlichen und
4. die Unterbringung
in einem besonders gesicherten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände bis zu
24 Stunden.
(3) Eine Beobachtung der Jugendlichen
mittels Videotechnik ist nur in besonders gesicherten Arresträumen ohne
gefährdende Gegenstände zulässig, wenn dies im Einzelfall zur Abwehr von
gegenwärtigen Gefahren für das Leben oder gegenwärtigen erheblichen Gefahren
für die Gesundheit der Jugendlichen oder Dritter erforderlich ist. Das
Schamgefühl der Jugendlichen ist zu schonen.
§ 23
Beschwerderecht, Justizvollzugsbeauftragter
(1) Jugendliche können sich mit Wünschen,
Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die
Vollzugsleitung wenden. Diese wird alsbald das Gespräch mit den Jugendlichen
suchen, um die Anliegen mit ihnen zu besprechen. Es sind regelmäßige
Sprechstunden einzurichten.
Beendigung des Vollzuges
§ 24
Schlussbericht, Entlassungsgespräch
(1) Die Vollzugsleitung erstellt zum Ende
des Vollzuges einen Bericht. Dieser enthält namentlich eine Darstellung
1. des Verlaufs des Jugendarrestes,
2. der angebotenen Maßnahmen,
3. der wahrgenommenen Maßnahmen,
4. der Bereitschaft zur Mitarbeit und
5. der Angebote und Vereinbarungen nach § 9.
Der Bericht hat sich an den Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten
der Jugendlichen auszurichten. Die Vollzugsleitung bespricht den wesentlichen
Inhalt mit den Jugendlichen in einem Entlassungsgespräch.
§ 25
Fahrtkosten
Jugendliche erhalten,
soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Einrichtung eine Beihilfe
zu den Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, um ihren Wohnort, ihre Schule
oder ihren Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu erreichen.
Organisation
§ 26
Arresteinrichtungen
(1) Dauerarrest und Kurzarrest von mehr
als zwei Tagen werden in Jugendarrestanstalten, Freizeitarrest und Kurzarrest
von bis zu zwei Tagen in Freizeitarresträumen und in Jugendarrestanstalten
vollzogen.
§ 27
Aufsichtsbehörde
Das Justizministerium führt die Aufsicht
über die Jugendarrestanstalten.
§ 28
Belegungsfähigkeit, Ausstattung
(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die
Belegungsfähigkeit für jede Einrichtung so fest, dass eine angemessene
Unterbringung gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine
ausreichende Anzahl zweckdienlich ausgestatteter Räume für Seelsorge, Freizeit,
Sport und soziale und therapeutische Maßnahmen zur Verfügung steht.
§ 29
Leitung des Vollzuges
(1) Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter
ist die Jugendrichterin oder der Jugendrichter am Ort des Vollzuges. Die
Bestellung erfolgt durch das Justizministerium.
§ 30
Vollzugsbedienstete
(1) Den Arresteinrichtungen werden für
die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Bedienstete in der erforderlichen Anzahl
und mit der für die Arbeit im Jugendarrestvollzug notwendigen Qualifikation zur
Verfügung gestellt. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist
sicherzustellen.
§ 31
Ehrenamtliche Betreuung
(1) Die Arresteinrichtung bezieht
ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer ein, die in der Lage sind, einen
Beitrag zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben zu leisten.
Sonstige Vorschriften
§ 32 (Fn
4)
(weggefallen)
§ 33 (Fn
5)
Kriminologischer Dienst
§ 108 des Strafvollzugsgesetzes
Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 34
Arrest wegen der Nichterfüllung von Weisungen, Auflagen oder
Anordnungen
Zur Abwendung des weiteren Vollzuges des
Arrestes wegen der Nichterfüllung von Weisungen oder Auflagen sollen die
Jugendlichen angehalten werden, während des Arrestvollzuges die Weisungen oder
Auflagen zu erfüllen. Satz 1 gilt für die Nichterfüllung von Anordnungen gemäß
§ 98 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
§ 35
Entsprechende Anwendung
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten
für Heranwachsende und für nach Jugendstrafrecht zu Jugendarrest verurteilte
Erwachsene entsprechend.
§ 36
Freizeit- und Kurzarrest
Die Regelungen der §§
5, 14 Absatz 3 Satz 1, 23 Absatz 1 Satz 3 und 24 Absatz 1 gelten für den
Vollzug von Freizeit- und Kurzarrest nicht. Im Übrigen gelten die Regelungen
dieses Gesetzes nur insoweit, als die Dauer des Arrestvollzuges die Anwendung
zulässt.
§ 37
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die
Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und
Freiheit der Person), Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (Informationsfreiheit) und
Artikel 10 Absatz 1 (Brief- und Postgeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.
§ 38
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
für Inneres und Kommunales
für Arbeit, Integration und Soziales
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
In Kraft getreten am 14. Mai 2013 (GV. NRW. S. 203); geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 21 Absatz 3 geändert sowie § 13, § 16 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. |
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§ 22: Überschrift neu gefasst, Absatz 2 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absätze 3 und 4 (alt) umbenannt in Absätze 4 und 5, Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 6 und geändert und Absatz 7 angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Absatz 7 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018. |
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§ 32: Absatz 2 (alt) aufgehoben, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 2, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 und neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018. |
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Inhaltsübersicht zuletzt geändert, § 4 Absatz 2 eingefügt und bisherige Absätze 2 bis 4 umbenannt in Absätze 3 bis 5, § 33 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018. |
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§ 7 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |