Verordnung über besondere haushaltsrechtliche
Verfahrensweisen aufgrund des
Hochwassers Juli 2021
Vom 13. August 2021 (Fn 1)
Auf Grund des § 96a der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), der durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 29. September 2020
(GV. NRW. S. 916) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung mit Zustimmung des Landtages:
§ 1
Liquiditätssicherung zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen
(1) Nachtragssatzungen zur Haushaltssatzung 2021, die
ausschließlich die Anpassung des in der Haushaltssatzung festgesetzten
Höchstbetrages für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung, welche
zur Leistung von Auszahlungen zur Bewältigung des Hochwassers erforderlich
sind, zum Gegenstand haben, können abweichend von § 80 Absatz 3 und 4 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, im
Wege einer Eil- oder Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen werden. Ein
vorgeschaltetes Verfahren zur öffentlichen Bekanntgabe und zur Erhebung von
Einwendungen sowie eine Beratung im für den Beschluss über die Haushaltssatzung
zuständigen Organ finden nicht statt.
(2) Die entsprechend beschlossene Nachtragssatzung ist der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche
Haushaltssatzung einem Genehmigungserfordernis unterlag.
(3) Die Nachtragssatzung darf unmittelbar nach Beschluss
bekannt gemacht werden. Das Anzeigeverfahren bei der Aufsichtsbehörde bleibt im
Übrigen unbeschadet, insbesondere kann die Aufsichtsbehörde erforderliche
Vorgaben zum Umgang mit dem erhöht festgesetzten Höchstbetrag für die Aufnahme
von Krediten zur Liquiditätssicherung treffen. Rechtsmittel gegen eine Vorgabe
der Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 2
Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2021,
über-/außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
(1) Im Haushaltsjahr 2021 findet § 81 Absatz 2 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung, soweit die
Ursache für die Belastung des Jahresergebnisses beziehungsweise die erfolgenden
Investitionen in der Bewältigung des Hochwassers liegt.
(2) Für im Haushaltsjahr 2021 zur Bewältigung des
Hochwassers erfolgende überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen findet § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
insoweit Anwendung, als dass eine Darstellung der Deckung nach § 83 Absatz 1
Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entfällt und
anstelle der Zustimmung des Rates nach § 83 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen eine Eil- oder Dringlichkeitsentscheidung nach
§ 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
treten kann. § 83 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen findet für die zur Bewältigung des Hochwassers erfolgenden
überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im
Haushaltsjahr 2021 keine Anwendung.
§ 3
Berichte
(1) Hat eine Gemeinde von den Regelungen dieser Verordnung Gebrauch gemacht, so berichtet sie monatlich der zuständigen Aufsichtsbehörde, erstmals zum Stichtag 30. September 2021. Diese, soweit es sich um eine untere Aufsichtsbehörde handelt, berichtet der örtlich zuständigen Bezirksregierung über die Höhe des festgesetzten Höchstbetrages für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung, dessen aktuelle Inanspruchnahme und prognostiziert anhand geplanter Maßnahmen den weiteren Verlauf des erforderlich werdenden entsprechenden Höchstbetrages.
(2) Die Kämmerin oder der Kämmerer berichtet · dem für den
Beschluss über die Haushaltssatzung zuständigen Organ zum 30. September 2021
und zum 31. Dezember 2021 über die finanzielle Lage.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Heilungsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(2) Die Vorschriften der Gemeindeordnung stehen der Rechtmäßigkeit von Nachtragssatzungen zur Haushaltssatzung 2021 und von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die im Zeitraum zwischen dem 22. Juli 2021 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung beschlossen worden sind, nicht entgegen, soweit diese Verordnung Abweichungen von den Vorschriften der Gemeindeordnung zulässt und die Regelungen dieser Verordnung eingehalten wurden.
Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978). Obsolet. |
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