Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen
und Fachlehrer an Förderschulen und
in der pädagogischen Frühförderung
(APO FLFS)

Vom 25. April 2016 (Fn 1)

 

(Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216))

 

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) geändert worden ist, in Verbindung mit § 60 der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203), verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

 

Inhaltsübersicht (Fn 3)

 

Abschnitt 1
Der Ausbildungsgang

 

§ 1 Ziel des Ausbildungsganges

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 Zulassungsantrag

§ 4 Zulassung zum Ausbildungsgang und Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

§ 5 Unterhaltsbeihilfe, Anwartschaft auf Versorgung

§ 6 Entlassung

§ 7 Ausbildungsbehörde

§ 8 Ausbildungsort

§ 9 Dauer des Ausbildungsganges

§ 10 Gliederung und Gestaltung des Ausbildungsganges

§ 11 Theoretische Ausbildung

§ 12 Schulpraktische Ausbildung

§ 13 Beurteilungen

 

Abschnitt 2
Die Abschlussprüfung

 

§ 14 Zweck der Prüfung

§ 15 Einteilung und Zeit der Prüfung

§ 16 Noten

§ 17 Prüfungskommission

§ 18 Prüfungsausschuss

§ 19 Vorlage der Prüfungsunterlagen

§ 20 Schriftliche Hausarbeit

§ 21 Schulpraktische Prüfung

§ 21a Sonderregelungen für schulpraktische Prüfungen im Jahr 2022

§ 22 Mündliche Prüfung

§ 23 Festsetzung der Leistungsnoten in den Prüfungsabschnitten

§ 24 Ermittlung des Ergebnisses der Abschlussprüfung

§ 25 Nichtablieferung der Hausarbeit und Versäumen von Prüfungsterminen

§ 26 Rücktritt

§ 27 Ordnungswidriges Verhalten

§ 28 Wiederholung der Prüfung

§ 29 Zeugnisse und Bescheinigungen

§ 30 Rechtsstellung nach der Prüfung

 

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 31 Übergangsregelung

§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Abschnitt 1
Der Ausbildungsgang

 

§ 1
Ziel des Ausbildungsganges

Ziel des Ausbildungsganges ist, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die fachlichen Voraussetzungen für die erzieherische, pflegerische und unterrichtliche Tätigkeit bei Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder für die Tätigkeit in der pädagogischen Frühförderung von Kindern mit einer Hör- oder Sehschädigung zu vermitteln, sie auf diese Tätigkeiten vorzubereiten und sie mit den Aufgaben ihres Berufes vertraut zu machen.

 

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Ausbildungsgang kann zugelassen werden, wer

1. einen mindestens mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) besitzt und

2.
a) nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeisterin oder -meister bestanden hat oder

b) nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat.

 

(2) Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden in der Regel nur zu Ausbildungsgängen für den Bereich der Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung zugelassen.

 

(3) Das für Schulen zuständige Ministerium kann eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anerkennen.

 

(4) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b angerechnet werden.

 

§ 3
Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Ausbildungsgang ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Ausbildung angestrebt wird.

 

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses über einen Schulabschluss gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1,

2. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 und

3. gegebenenfalls der Nachweis über die hauptberufliche Tätigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.

 

(3) Die näheren Bestimmungen über die Form des Antrages sowie über weitere erforderliche Unterlagen trifft das für Schulen zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

 

§ 4
Zulassung zum Ausbildungsgang und Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

(1) Das für Schulen zuständige Ministerium legt den Zulassungstermin fest.

 

(2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Bezirksregierung.

 

(3) Nach der Zulassung treten die Bewerberinnen und Bewerber mit Abschluss eines entsprechenden Vertrages in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ein. Sie führen während der Ausbildung die Bezeichnung „Fachlehrerin in Ausbildung“ oder „Fachlehrer in Ausbildung“.

 

(4) Mit Genehmigung des für Schulen zuständigen Ministeriums kann ausnahmsweise von der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgesehen werden, sofern rechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

(5) Bei ihrem Dienstantritt werden die Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung zur gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung ihrer Obliegenheiten und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Niederschrift über die Verpflichtung ist in die Personalakte aufzunehmen.

 

§ 5 (Fn 2)
Unterhaltsbeihilfe, Anwartschaft auf Versorgung

Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung erhalten eine Unterhaltsbeihilfe nach den geltenden Richtlinien. Ihnen wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.

 

§ 6
Entlassung

(1) Erfüllen die Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung die an sie während des Ausbildungsganges in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht gestellten Anforderungen nicht oder liegt ein anderer wichtiger Entlassungsgrund vor, so können sie aus dem Ausbildungsverhältnis entlassen werden.

 

(2) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:

1. bei der Beschäftigungszeit von weniger als einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,

2. bei einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

 

(3) Das Recht zur fristlosen Entlassung aus verhaltensbedingten Gründen bleibt unberührt.

 

(4) Die Entscheidung über die Entlassung trifft die Bezirksregierung.

 

§ 7
Ausbildungsbehörde

Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildung durchgeführt wird.

 

§ 8
Ausbildungsort

(1) Die Ausbildung findet statt

1. in einem Seminar für Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung
a) im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung,

b) im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung,

c) im Förderschwerpunkt Sehen (pädagogische Frühförderung) oder

d) im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (pädagogische Frühförderung) sowie

2. in einer entsprechenden Ausbildungsschule.

 

(2) Ein Seminar nach Absatz 1 Nummer 1 wird von einem Seminar für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung eingerichtet.

 

§ 9
Dauer des Ausbildungsganges

(1) Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und sechs Monate.

 

(2) Die Ausbildung kann in besonderen Fällen, vor allem wenn das Ausbildungsziel gefährdet ist, im Einvernehmen mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer in Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde um bis zu sechs Monate verlängert werden. Besondere Fälle sind insbesondere Beurlaubung, Krankheit oder Schwangerschaft, soweit Ausfallzeiten mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Wochen entstehen.

 

(3) Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer des Ausbildungsganges angerechnet werden. Das Ausbildungsverhältnis kann um die Hälfte dieser Zeiten, höchstens jedoch um sechs Monate, verkürzt werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Ausbildungsbehörde.

 

§ 10
Gliederung und Gestaltung des Ausbildungsganges

(1) Der Ausbildungsgang gliedert sich in die theoretische und die schulpraktische Ausbildung.

 

(2) Die theoretische Ausbildung wird in einem Seminar gemäß § 8 Absatz 1, die schulpraktische Ausbildung in einer Ausbildungsschule durchgeführt. Genehmigte Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 2 bis 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499) geändert worden ist, können mit Zustimmung des Trägers Ausbildungsschulen sein.

 

(3) Der Ausbildungsgang wird von der Leiterin oder dem Leiter des Seminars für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung geleitet (Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter). Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter regelt die theoretische und nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 die schulpraktische Ausbildung. Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Fachleiterin oder einen Fachleiter an einem Seminar für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben für bestimmte Bereiche der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter übertragen.

 

(4) Ausbildungsveranstaltungen des Seminars haben grundsätzlich Vorrang vor denen der Ausbildungsschule.

 

§ 11
Theoretische Ausbildung

(1) In der theoretischen Ausbildung sind Fragen aus folgenden Gebieten zu behandeln:

1. Aspekte der Sonderpädagogik einschließlich Sozialpädagogik,

2. ausgewählte Aspekte der sonderpädagogischen Psychologie,

3. medizinische Aspekte,

4. Schul- und Beamtenrecht und

5. pflegerische Aufgaben.

 

(2) Ferner sind in der theoretischen Ausbildung Fragen aus folgenden Gebieten zu behandeln:

1. In einem Ausbildungsgang für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung:

a) fachliche und didaktisch-methodische Fragen des Unterrichts und der Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung intensivpädagogischer Förderung bei Schwerstbehinderung und

b) Gestaltung des Ganztagsbetriebes,

 

2. in einem Ausbildungsgang für den Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung:

a) fachliche und didaktisch-methodische Fragen des zielgleich oder zieldifferent zu gestaltenden Unterrichts und der Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung intensivpädagogischer Förderung bei Schwerstbehinderung und

b) Gestaltung des Ganztagsbetriebes,

 

3. in einem Ausbildungsgang für die pädagogischen Frühförderung im Förderschwerpunkt Sehen: fachliche und didaktisch-methodische Fragen der pädagogischen Frühförderung und der speziellen Förderung von Kindern mit einer Sehschädigung,

in einem Ausbildungsgang für die pädagogischen Frühförderung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation: fachliche und didaktisch-methodische Fragen der pädagogischen Frühförderung und der speziellen Förderung von Kindern mit einer Hörschädigung.

 

(3) Die Ausbildungsanforderungen in den einzelnen Gebieten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

 

(4) Die Ausbildungszeit für die Ausbildung nach Absatz 1 und Absatz 2 umfasst insgesamt wöchentlich acht Stunden. Sie entfällt jeweils etwa zur Hälfte auf die Teilgebiete nach Absatz 1 und Absatz 2.

 

(5) Für die Ausbildung in den Teilgebieten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind Gruppen mit etwa 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu bilden; für die Ausbildung in den Teilgebieten nach Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 sind Gruppen mit etwa 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu bilden.

 

(6) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, die stellvertretende Ausbildungsleiterin oder der stellvertretende Ausbildungsleiter sowie andere Fachleiterinnen und Fachleiter führen die theoretische Ausbildung durch.

 

(7) Soweit dem Seminar Fachkräfte für einzelne Lehrveranstaltungen nicht zur Verfügung stehen, können andere Sachkundige zur Mitarbeit herangezogen werden.

 

§ 12
Schulpraktische Ausbildung

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter weist den Fachlehrerinnen und Fachlehrern in Ausbildung eine Ausbildungsschule zur schulpraktischen Ausbildung zu.

 

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule legt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und im Benehmen mit der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter und den an der Ausbildung beteiligten Lehrkräften der Ausbildungsschule (Ausbildungslehrkräfte) die schulpraktische Ausbildung fest. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung sollen im Verlauf des Ausbildungsganges zwei Ausbildungslehrkräften zugewiesen werden.

 

(3) Die schulpraktische Ausbildung dient der Einübung in die Aufgaben der Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen. In der Ausbildung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung oder im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung sind auch die Aufgaben zu berücksichtigen, die sich bei der Durchführung des Ganztagsschulbetriebs ergeben. Dazu gehören neben Tätigkeiten im Unterricht auch pflegerische Tätigkeiten und die Durchführung von Freizeitmaßnahmen. In der Ausbildung im Bereich der pädagogischen Frühförderung von Kindern mit einer Hör- oder Sehschädigung sind insbesondere die Aufgaben zu berücksichtigen, die sich in der Kindertagesstätte ergeben. Die gesamte schulpraktische Ausbildung soll zwölf Wochenstunden nicht überschreiten.

 

(4) Die stellvertretende Ausbildungsleiterin oder der stellvertretende Ausbildungsleiter sowie die zuständige Fachleiterin oder der zuständige Fachleiter müssen sich durch Besuche über den Ausbildungsstand der Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung informieren und sie beraten.

 

(5) Nach einer Einführungszeit, in der die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Ausbildung möglichst bei allen schulischen Angeboten der Ausbildungsschule hospitieren und mit der Arbeit der Förderschulen des jeweiligen Förderschwerpunkts vertraut werden soll, nimmt sie oder er die Tätigkeiten gemäß Absatz 3 unter Anleitung der Ausbildungslehrkraft auf.

 

(6) Im Anschluss an die Einführungszeit soll die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Ausbildung Gelegenheit zu selbstständiger Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erhalten. Über den Umfang des selbstständigen Unterrichts entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter im Benehmen mit der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter, der Ausbildungslehrkraft und der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer in Ausbildung.

 

(7) Über die Hospitationen und die eigene Arbeit im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung einschließlich der Vorbereitung und Nachbereitung hat die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Ausbildung Berichte zu fertigen, diese auszuwerten und der jeweiligen Ausbildungslehrkraft nebst der Auswertung vorzulegen.

 

(8) Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung gehören für die Dauer der Tätigkeit an der Ausbildungsschule dem Kollegium dieser Schule an. Sie sollen an Sitzungen der Mitwirkungsgremien und an den übrigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen. § 10 Absatz 4 bleibt unberührt.

 

§ 13
Beurteilungen

(1) Die Ausbildungslehrkraft beurteilt die Fachlehrerin oder den Fachlehrer in Ausbildung nach der ersten Hälfte des Ausbildungsganges sowie vor Beendigung des Ausbildungsganges schriftlich ohne Vergabe einer Note. Diese Beurteilungsbeiträge sind der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter über die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsschule vorzulegen.

 

(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter beurteilt die Leistungen und die Eignung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers in Ausbildung aufgrund von Beurteilungsbeiträgen der beteiligten Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 11 Absatz 6 am Ende der ersten Hälfte des Ausbildungsganges und vor Beendigung des Ausbildungsganges (Endbeurteilung) schriftlich. Die Beurteilung ist jeweils mit einer Note gemäß § 16 abzuschließen.

 

(3) Die Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge nach Absatz 1 und 2 sind in dreifacher Ausfertigung der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen, eine dieser Ausfertigungen ist unverzüglich der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer in Ausbildung auszuhändigen.

 

(4) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Ausbildung hat das Recht zur schriftlichen Gegenäußerung, die innerhalb einer Woche der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gegenüber geltend zu machen ist.

 

Abschnitt 2
Die Abschlussprüfung

 

§ 14
Zweck der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung schließt die Ausbildung gemäß Abschnitt 1 ab.

 

(2) Durch sie soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat am Ausbildungsgang erfolgreich teilgenommen hat und sowohl über die theoretischen als auch die schulpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um als Fachlehrerin oder Fachlehrer an Förderschulen aufgabengemäß tätig werden zu können.

 

§ 15
Einteilung und Zeit der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung ist in drei Abschnitte gegliedert:

1. eine schriftliche Hausarbeit, die als erste Prüfungsleistung zu erbringen ist,

2. eine schulpraktische Prüfung, in der zwei schulpraktische Proben abzulegen sind und

3. eine mündliche Prüfung, die

a) im Bereich des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung oder des Förderschwerpunkts Körperliche und motorische Entwicklung aus drei Prüfungsteilen besteht oder

b) im Bereich des Förderschwerpunkts Sehen oder des Förderschwerpunkts Hören und Kommunikation aus zwei Prüfungsteilen besteht.

 

(2) Die Abschlussprüfung findet in der Regel während des Ausbildungsganges statt.

 

§ 16
Noten

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

sehr gut (1)              eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2)                   eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3)         eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,

ausreichend (4)          eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5)           eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,

ungenügend (6)          eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse lückenhaft sind.

 

(2) Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder Anheben der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ausgeschlossen.

 

(3) Soweit nach dieser Verordnung eine Gesamtnote aus verschiedenen Noten gebildet wird, werden Notenwerte bis zur Dezimalstelle 5 abgerundet. Notenwerte über 4,0 entsprechen der Note mangelhaft.

 

§ 17
Prüfungskommission

(1) Die Bezirksregierung bildet für die Prüfungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Ausbildungsganges eine Prüfungskommission und beruft deren Mitglieder.

 

(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission werden berufen:

1. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission,

2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission und

3. die an der Ausbildung beteiligten Fachleiterinnen und Fachleiter sowie die Lehrenden gemäß § 11 Absatz 7.

Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann alle Aufgaben des Vorsitzes nach dieser Verordnung der oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission übertragen.

 

(3) Als Mitglieder der Prüfungskommission können ferner andere Fachleiterinnen und Fachleiter sowie Lehrkräfte an Förderschulen berufen werden.

 

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt die Themen der schriftlichen Hausarbeit fest, bestimmt die Klassen oder Gruppen für die schulpraktische Prüfung sowie die Termine der schulpraktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung und bildet die Prüfungsausschüsse. Zur Festlegung von Gruppen und Klassen sowie Themen von schriftlichen Hausarbeiten können die Kandidatinnen und Kandidaten Vorschläge vorlegen.

 

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.

 

§ 18
Prüfungsausschuss

(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bildet für jede Kandidatin und jeden Kandidaten einen Prüfungsausschuss für die schulpraktische Prüfung und einen Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission. Die Prüfungsausschüsse können für die Prüfung einer Kandidatin oder eines Kandidaten jeweils mit denselben Mitgliedern der Prüfungskommission besetzt werden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission führt den Vorsitz im Prüfungsausschuss und bestimmt ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende kann ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses zur oder zum Vorsitzenden bestimmen.

 

(2) Der Prüfungsausschuss soll mit Mitgliedern der Prüfungskommission besetzt werden, welche die Kandidatin oder den Kandidaten im letzten Ausbildungshalbjahr im Seminar theoretisch ausgebildet haben. Erscheint ein Mitglied des Prüfungsausschusses nicht zur Prüfung, so bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter eine Vertretung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission.

 

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung und prüft auch selbst.

 

(4) Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein. Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

 

(5) Mitglieder der obersten und der oberen Schulaufsichtsbehörde haben das Recht, an Prüfungen teilzunehmen.

 

(6) Die oder der Vorsitzende kann weiteren Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Zuhörerin oder Zuhörer an der Prüfung teilzunehmen.

 

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über Beratungen des Prüfungsausschusses Verschwiegenheit zu wahren.

 

§ 19
Vorlage der Prüfungsunterlagen

Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission legt der Bezirksregierung zu Beginn des letzten Halbjahres des Ausbildungsganges folgende Prüfungsunterlagen vor:

1. ein Verzeichnis aller Kandidatinnen und Kandidaten mit folgenden Angaben:

a) Name und Vorname,

b) Tag und Ort der Geburt,

c) Bezeichnung der Ausbildungsschule und

d) Teilgebiet gemäß § 11 Absatz 2 und

2. einen Zeitplan für die Prüfung.

 

§ 20
Schriftliche Hausarbeit

(1) In der schriftlichen Hausarbeit soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Schulpraxis (§ 12 Absatz 3) darstellen und lösen kann.

 

(2) Das Thema der Hausarbeit stellt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter zu Beginn des letzten Halbjahres des Ausbildungsganges.

 

(3) Die Hausarbeit, die den Umfang von 30 Seiten nicht überschreiten soll, ist bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Erhalt des Themas anzufertigen und bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission abzuliefern. Die Frist wird durch den Nachweis des Absendens innerhalb dieser Frist gewahrt. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und für körperbehinderte Kandidatinnen und Kandidaten kann die Frist auf Antrag um bis zu zwei Wochen verlängert werden, soweit dies wegen einer erheblichen Behinderung bei der Anfertigung der Hausarbeit geboten ist. Der Antrag ist bis zum Ende des ersten Halbjahres des Ausbildungs­ganges zu stellen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über diesen Antrag. Die Körperbehinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.

 

(4) Die in Druckschrift in zweifacher Ausfertigung abzuliefernde Hausarbeit muss geheftet sein und ein ausführliches Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen und eine Zusammenstellung der benutzten Quellen und Hilfsmittel enthalten. Am Schluss der Arbeit muss die Kandidatin oder der Kandidat versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt und die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht hat. Dies gilt auch für beigegebene Zeichnungen, Kartenskizzen und Darstellungen.

 

(5) Über die Hausarbeit erstattet die oder der zuständige Fachleiter oder ein anderes, von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Abgabe ein Gutachten, das den Grad selbstständiger Leistung, den sachlichen Gehalt, Planung, Aufbau, Gedankenführung und sprachliche Form bewertet und Vorzüge und Mängel deutlich bezeichnet. Das Gutachten ist mit einer Note gemäß § 16 abzuschließen.

 

(6) Ein zweites, von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission wird hinzugezogen, wenn die Hausarbeit schlechter als ausreichend bewertet wird. Das weitere Mitglied zeichnet das Gutachten mit oder fügt eine abweichende Stellungnahme bei. In den Fällen, in denen die Gutachterinnen oder Gutachter sich nicht auf eine Note einigen können, entscheidet ein drittes, von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission nach einer Beratung aller Gutachterinnen und Gutachter.

 

(7) Ist als Ergebnis der Hausarbeit eine nicht ausreichende Note festgelegt worden, teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Kandidatin oder dem Kandidaten eine zweite Aufgabe gemäß Absatz 1 mit. Wird auch für die zweite Arbeit als Ergebnis die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ festgelegt, so ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.

 

(8) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt die Bewertung (Note) der schriftlichen Hausarbeit der Kandidatin oder dem Kandidaten mindestens zwei Wochen vor der schulpraktischen Prüfung mit. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

 

§ 21
Schulpraktische Prüfung

(1) Die schulpraktische Prüfung besteht aus zwei schulpraktischen Proben von je 35 bis 50 Minuten Dauer. Sie ist in der Schule abzulegen, in der die Kandidatin oder der Kandidat schulpraktisch ausgebildet worden ist. Die schulpraktischen Proben sind auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten nach Möglichkeit in Klassen oder Gruppen durchzuführen, in denen sie oder er tätig gewesen ist.

 

(2) Die Kandidatin oder der Kandidat schlägt im Einvernehmen mit der Lehrerin oder dem Lehrer, in deren oder dessen Klasse oder Gruppe die jeweilige schulpraktische Probe stattfinden soll, der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter das Thema der schulpraktischen Probe vor. Das Thema soll im Zusammenhang mit der von der Kandidatin oder dem Kandidaten zuvor durchgeführten Tätigkeit stehen. Der Vorschlag erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Termin der schulpraktischen Prüfung.

 

(3) Die Fachleiterin oder der Fachleiter entscheidet über den Themenvorschlag. Sie oder er kann die Kandidatin oder den Kandidaten auffordern, das Thema zu erweitern, zu begrenzen oder abzuändern oder ein anderes Thema vorzuschlagen. Das Thema der schulpraktischen Probe wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Woche vor dem Prüfungstag bekanntgegeben.

 

(4) Vor Beginn der schulpraktischen Probe übergibt die Kandidatin oder der Kandidat jedem Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Planung des vorgesehenen Verlaufs mit den Vorüberlegungen.

 

(5) Die Lehrerin oder der Lehrer, in deren oder dessen Klasse die schulpraktische Probe stattfinden soll, nimmt zum Leistungsstand und zur Mitarbeit der Klasse oder Gruppe und zu besonderen Umständen Stellung, die den Ablauf der schulpraktischen Probe beeinflussen können. Die Stellungnahme erhält der Prüfungsausschuss vor Beginn der Probe.

 

(6) Die Kandidatin oder der Kandidat erhält - in der Regel im Anschluss an die schulpraktischen Proben und vor deren Bewertung - Gelegenheit, zu deren Planung, Verlauf und Ergebnis Stellung zu nehmen.

 

(7) Über jede schulpraktische Probe und die Beratungen ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, die Angaben über das Thema, den Prüfungsverlauf und die Note enthält.

 

§ 21a (Fn 4)
Sonderregelung für schulpraktische Prüfungen im Jahr 2022

(1) Schulpraktischen Proben, die bis zu den landesweiten Sommerferien 2022 stattfinden, werden wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in einem veränderten Format durchgeführt, wenn die Lerngruppe der jeweiligen schulpraktischen Probe nicht im Präsenzunterricht unterrichtet wird. Sobald feststeht, dass die Lerngruppe der jeweiligen schulpraktischen Probe nicht im Präsenzunterricht unterrichtet wird, teilt der Prüfling dies unverzüglich der Bezirksregierung über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Textform unter Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Schulleitung mit.

 

(2) Im Format der veränderten schulpraktischen Prüfung tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde ein Fachgespräch zwischen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss. Das Fachgespräch findet auf der Grundlage der schriftlichen Planung gemäß § 21 Absatz 4 statt und ist so anzulegen, dass die didaktische und methodische Durchführung des geplanten Unterrichts sichtbar wird und komplexe unterrichtliche Situationen in einen Zusammenhang zu sachangemessenen Entscheidungen im Lehrerhandeln gesetzt werden. § 21 Absatz 5 findet keine Anwendung. An das Fachgespräch schließt die Stellungnahme nach § 21 Absatz 6 an.

 

(3) Eine wegen der Note der schulpraktischen Prüfung nicht bestandene Abschlussprüfung wird einmalig als nicht durchgeführt bewertet und auf die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten in § 28 Absatz 1 nicht angerechnet. § 28 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann ein Prüfungsausschuss abweichend von den Vorgaben des § 17 Absatz 2 sowie des § 18 Absatz 2 zusammengesetzt sein, wobei die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses unverändert bleiben soll.

 

(5) Im Übrigen gelten die Regelungen zur Abschlussprüfung entsprechend.

 

§ 22
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten.

 

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Ausbildungsgegenstände gemäß § 11 Absatz 1 und Absatz 2. Dabei sollen die Prüferinnen und Prüfer in der Regel von einem größeren Thema oder einer größeren Aufgabe ausgehen und der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit geben, sich zusammenhängend zu äußern.

 

(3) Im Bereich der Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung und Körperliche und motorische Entwicklung sind für die Prüfungsteile

1. mit den Gegenständen Aspekte der Sonderpädagogik einschließlich Sozialpädagogik, Aspekte der Sonderpädagogischen Psychologie, Medizinische Aspekte sowie Schul- und Beamtenrecht 25 Minuten,

2. mit dem Gegenstand Pflegerische Aufgaben 10 Minuten und

3. mit den Gegenständen Fachliche und didaktisch-methodische Fragen des Unterrichts und der Erziehung 25 Minuten

vorzusehen.

 

(4) Im Bereich der Förderschwerpunkte Sehen und Hören und Kommunikation sind für die Prüfungsteile

1. mit den Gegenständen Aspekte der Sonderpädagogik einschließlich Sozialpädagogik, Aspekte der Sonderpädagogischen Psychologie, Medizinische Aspekte sowie Schul- und Beamtenrecht 30 Minuten und

2. mit den Gegenständen Fachliche und didaktisch-methodische Fragen der pädagogischen Frühförderung und speziellen Förderung seh- und hörgeschädigter Kinder 30 Minuten vorzusehen.

 

(5) Der Prüfungsausschuss bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachten Prüfungsleistungen gesondert für die einzelnen Prüfungsteile.

 

(6) Über die mündliche Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten und die dafür festgelegten Noten zu vermerken sind.

 

§ 23
Festsetzung der Leistungsnoten in den Prüfungsabschnitten

(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt aus den gleich zu gewichtenden Noten für die schulpraktischen Proben die Note für die schulpraktische Prüfung.

 

(2) Der Prüfungsausschuss ermittelt aus den Noten für die Prüfungsteile der mündlichen Prüfung, die ihrer Dauer entsprechend zu gewichten sind, die Note für die mündliche Prüfung.

 

(3) Die gemäß Absatz 1 und Absatz 2 sowie § 16 Absatz 3 ermittelten Noten in den Prüfungsabschnitten sind in den Prüfungsniederschriften zur zweiten schulpraktischen Probe und zur mündlichen Prüfung zu vermerken. Die Niederschriften sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

 

§ 24 (Fn 2)
Ermittlung des Ergebnisses der Abschlussprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung ermittelt aus dem arithmetischen Mittel der Note der Endbeurteilung (§ 13 Absatz 2), der Hausarbeit (§ 20 Absatz 8), der schulpraktischen Prüfung (§ 23 Absatz 1) und der mündlichen Prüfung (§ 23 Absatz 2) das Ergebnis der Abschlussprüfung. Dabei wird die Note der Hausarbeit einfach, die Note der schulpraktischen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach und die Note der Endbeurteilung dreifach gewichtet. Der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung stellt eine Gesamtnote gemäß § 16 Absatz 1 fest.

 

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn neben der Gesamtnote auch die vier in Absatz 1 Satz 1 genannten Noten mindestens „ausreichend“ (4,0) sind.

 

(3) Über die Beratung des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In die Niederschrift sind die Noten der Prüfungsteile und der Prüfungsabschnitte sowie das Gesamtergebnis der Prüfung einzutragen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.

 

(4) Das Gesamtergebnis sowie die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich bekannt.

 

(5) Ist die Abschlussprüfung schon aufgrund der Endbeurteilung gemäß § 13 Absatz 2 nicht bestanden, sind weitere mündliche und schulpraktische Prüfungsleistungen nicht mehr zu erbringen. Ist die Abschlussprüfung aufgrund der Note der schulpraktischen Prüfung gemäß Absatz 2 und § 23 Absatz 1 nicht bestanden, ist die mündliche Prüfung nicht mehr zu erbringen. Das Nichtbestehen der Abschlussprüfung sowie die Noten der Endbeurteilung und der schriftlichen Hausarbeit teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich mit.

 

§ 25
Nichtablieferung der Hausarbeit und Versäumen von Prüfungsterminen

(1) Die Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genügende Entschuldigung die schriftliche Hausarbeit nicht rechtzeitig abliefert oder zum Termin für die schulpraktische Prüfung oder für die mündliche Prüfung nicht erscheint.

 

(2) Wird der Abgabetermin der Hausarbeit mit genügender Entschuldigung um mehr als vierzehn Tage versäumt, so ist sie erneut mit anderer Themenstellung anzufertigen.

 

(3) Bei einer Entschuldigung wegen Krankheit, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

 

(4) Entschuldigungsgründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geltend gemacht werden.

 

§ 26
Rücktritt

(1) Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

 

(2) Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat mit Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurück, sind noch nicht erbrachte und unterbrochene Prüfungsabschnitte mit anderer Themenstellung zu erbringen. Die Prüfung wird zu einem von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.

 

(3) § 25 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

 

§ 27
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Kandidatinnen und Kandidaten, die sich eines Täuschungsversuches oder in erheblichem Maße eines anderen ordnungswidrigen Verhaltens schuldig machen, während der schulpraktischen Prüfung oder während der mündlichen Prüfung von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen.

 

(2) Über die Folgen eines bei einer Prüfungsleistung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuches, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

 

(3) Mögliche Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens sind:

1. Der Kandidatin oder dem Kandidaten kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegt werden,

2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können mit ungenügend bewertet werden,

3. die Abschlussprüfung kann in schweren Fällen für nicht bestanden erklärt werden; in besonders schweren Fällen kann die Kandidatin oder der Kandidat von der Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.

 

(4) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Abschlussprüfung kann diese wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses.

 

§ 28
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, es sei denn, sie ist durch eine als nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete schriftliche Hausarbeit endgültig nicht bestanden (§ 20 Absatz 7).

 

(2) Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig.

 

(3) Für das Ablegen der Wiederholungsprüfung ist der Ausbildungszeitraum zu verlängern. Über die Dauer der erforderlichen Verlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung. In den Fällen des § 24 Absatz 5 entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Verlängerung soll mindestens drei und höchstens sechs Monate betragen. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt.

 

(4) Eine mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete schriftliche Hausarbeit der nicht bestandenen Abschlussprüfung ist auf Antrag anzurechnen.

 

§ 29
Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Über die bestandene Abschlussprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis; über die nicht bestandene Prüfung erhält sie oder er eine Bescheinigung.

 

(2) Zeugnisse und Bescheinigungen werden jeweils auf den Tag der Ausstellung datiert; sie sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.

 

(3) Das für Schule zuständige Ministerium legt die Muster für die Zeugnisse und Bescheinigungen fest.

 

§ 30
Rechtsstellung nach der Prüfung

Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis (§ 4 Absatz 3) endet mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung (Aushändigung des Zeugnisses).

 

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

 

§ 31
Übergangsregelung

Für Schulpraktikantinnen und Schulpraktikanten, die sich zum 8. Mai 2016 bereits in der Ausbildung befinden, sind die Vorschriften der Ordnung der Ausbildung und Prüfung der Fachlehrer an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern vom 9. September 1983 (GV. NRW. S. 410), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

 

§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt zwei Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Ausbildung und Prüfung der Fachlehrer an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- und hörgeschädigten Kindern außer Kraft.

 

(2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2016 (GV. NRW. S. 216); geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), tritt am 1. August 2022 in Kraft (siehe Norm ab 01.08.2022).

Fn 2

§ 5 und § 24 geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020.

Fn 3

Inhaltsübersicht: geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022.

Fn 4

§ 21a: eingefügt durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022.