Verordnung
zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis
des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen
nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes
(Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO)

 

Vom 24. November 2021 (Fn 1)

 

 

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 1 bis 7 und 9, §§ 29 bis 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 2, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. Sep-tember 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 9 Artikel 1 Nummer 3 des Ge-setzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) eingefügt, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 32 durch Artikel 1 Num-mer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Num-mer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Ge-sundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:

 

 

Kapitel 1
Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

§ 1 (Fn 2)
Testverfahren

 

(1) Die folgenden Regelungen unterscheiden bei den derzeit im Wesentlichen verfügbaren Testverfahren auf das SARS-CoV-2-Virus zwischen molekularbiologischen Tests (im Fol-genden „PCR-Test“) und PoC-Antigen-Tests im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 der Coronavi-rus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils gel-tenden Fassung (im Folgenden „Coronaschnelltest“) und Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (im Folgenden „Coronaselbsttests“).

 

(2) Tests mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) müssen von fachkundigem oder geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor oder im Falle der POC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zumindest durch eine Labordiagnostik ausgewertet werden. Coronaschnelltests im Sinne dieser Verordnung müssen über eine Zulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügen und von fachkundigen oder geschulten Personen angewendet werden. Wenn ein Coronatest zur vorzeitigen Beendigung einer Isolierungsmaßnahme nach § 14 oder einer Quarantänemaßnahme nach § 15 oder § 16 genutzt werden soll, muss dieser von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung durchgeführt werden. Handelt es sich um einen Coronaschnelltest, muss dieser als zertifizierter Schnelltest auf der unter www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/evaluierung-sensitivitaet-sars-cov-2-antigentests.pdf veröffentlichten Liste des Paul-Ehrlich-Instituts aufgeführt sein. Coronaselbsttests im Sinne dieser Verordnung sind die in Eigenanwendung genutzten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hierfür zugelassenen Tests.

(3) Corona-Tests im Sinne dieser Verordnung können erfolgen

1. als Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung,

1a. als Selbstzahlertestung nach § 3a dieser Verordnung,

2. als einrichtungsbezogene Testung nach Kapitel 3 dieser Verordnung,

3. als Beschäftigtentestungen nach § 4 dieser Verordnung,

4. als Testungen in Einrichtungen, die der Coronabetreuungsverordnung unterliegen, oder

5. als eigenverantwortliche Selbsttests.

Abweichende Anforderungen zu bundesrechtlich geregelten Testnachweiserfordernissen bleiben unberührt.

(4) Auf eigenverantwortliche Selbsttests nach Absatz 3 Nummer 5 sind die Regelungen dieser Verordnung nur hinsichtlich der Folgen eines positiven Testergebnisses (§ 14) anzuwenden. Ein Finanzierungsanspruch für diese Testungen besteht nicht.

(5) Testungen im Rahmen von medizinischen Behandlungen und ähnlichem bleiben zusätzlich ohne Einschränkungen möglich.

(6) Für die Anforderungen an das mit der Durchführung der Testung beauftragte Personal gelten die personellen Mindestanforderungen der Anlage 1.

(7) Positive Testergebnisse von PCR-Tests und Coronaschnelltests sind gemäß § 8 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu melden. Dies gilt auch für begleitete Selbsttests, die durch Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Testverordnung erfolgen. Die Meldepflichten gelten auch für private Anbieter.

(8) Bei positivem Testergebnis eines Coronaschnelltests oder eines Coronaselbsttests soll unverzüglich eine Nachkontrolle durch PCR-Testung erfolgen.

 

§ 2 (Fn 3)
Testnachweis, Finanzierung

(1) Für den Rechtsverkehr vorgesehene Nachweise über eine Testung zum direkten Erreger-nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Coronaschnelltest oder Coronaselbsttest dür-fen nur die nach dieser Verordnung, einer anderen Landesverordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften hierfür ausdrücklich zuge-lassenen Personen, Teststellen, Testzentren oder Labore ausstellen. Dies gilt insbesondere für Nachweise, die zur Vorlage im Rahmen der Regelungen der Coronaschutzverordnung und des Infektionsschutzgesetzes genutzt werden sollen.

(1a) Über die Ergebnisse der PCR-Tests und der Coronaschnelltests, die durch Leistungser-bringer im Sinne der Coronavirus-Testverordnung erfolgen, ist den Betroffenen ein aussage-kräftiger schriftlicher oder digitaler Testnachweis auszuhändigen. Über einen Coronaselbst-test, der auf der Grundlage einer ausdrücklichen Regelung in dieser oder einer anderen Ver-ordnung des Landes nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes unter Aufsicht einer hierzu un-terwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wurde (begleiteter Selbsttest), kann ebenfalls ein Testnachweis erteilt werden, wenn die ent-sprechende Regelung dies vorsieht.

(2) Für einen schriftlichen Testnachweis soll ein Dokument nach den Anlagen 2 und 3 verwendet werden. Ein anderer – auch digitaler – Testnachweis ist zulässig. Dieser muss die aus-stellende Stelle klar erkennen lassen und die im Musterdokument enthaltenen Angaben enthal-ten. Die ausstellende Person oder Teststelle hat sich vor der Ausstellung von der Identität der getesteten und auf dem Testnachweis ausgewiesenen Person zu überzeugen.

(3) Testnachweise nach Absatz 1a können auch im Rahmen von Testungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 sowie nur unter Verwendung des Musters der Anlage 3 auch durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Rahmen der Testungen nach § 28b Absatz 1 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erstellt werden. Soweit die Beschäftigtentestung nicht durch Beauftragung einer Test-stelle erfolgt, die zugleich Leistungserbringer nach der Coronavirus-Testverordnung ist, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hierzu die Testvornahme oder die Testbeaufsichtigung nach § 1 Absatz 7 Satz 2 durch geschultes oder fachkundiges oder konkret zur Begleitung von Selbsttests vor Ort unterwiesenes Personal sicherstellen. Nur diese Personen dürfen die Test-nachweise ausfüllen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Möglichkeit zur Erstellung von Testnachweisen anbieten wollen, haben dies der für den jeweiligen Standort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vor dem Beginn der Erteilung von Testnachweisen anzuzeigen. Hierzu ist das Kontaktformular unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige zu nutzen.

(3a) Im Rahmen der Schultestungen dürfen öffentliche Schulen, Ersatzschulen oder Ergän-zungsschulen im Sinne des Schulgesetzes Testnachweise nach Absatz 1a ausstellen.

(4) Die Finanzierung der Testungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfolgt nach den Re-gelungen der Coronavirus-Testverordnung. In Testzentren und Teststellen nach der Coronavi-rus-Testverordnung können daneben Testungen auf Kosten der getesteten Personen oder im Fall der Beschäftigtentestung auf Kosten der Arbeitgeber vorgenommen werden.

 

Kapitel 2
Testungen der Bevölkerung, Arbeitgebertestungen, Schultestungen

 

§ 3
Bürgertestung

(1) Der Anspruch auf eine kostenlose Bürgertestung richtet sich nach der Coronavirus-Testverordnung. Die zur Umsetzung dieses Anspruchs erforderliche Angebotsstruktur regelt die Coronateststrukturverordnung.

(2) Das Ergebnis muss von einer in § 3 der Coronateststrukturverordnung genannten Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme ei-nes Angebots mitzuführen, das nach der Coronaschutzverordnung oder dem Infektionsschutz-gesetz nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Schnelltests oder Selbsttests zulässig ist. Ist ein tagesaktueller Test erforderlich, darf die Testvornahme bei der Inanspruchnahme des Angebotes höchstens 24 Stunden zurückliegen; bei alle zwei Tagen vorgeschriebenen Tes-tungen darf die Testvornahme höchstens 48 Stunden zurückliegen.

(3) Hat ein Test im Rahmen der Testung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung ein posi-tives Testergebnis, soll unter Nutzung des Anspruchs gemäß § 4b Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung umgehend ein bestätigender PCR-Test erfolgen.

 

§ 3a
Kostenpflichtige Tests, Selbstzahlertestung

 

Asymptomatische Personen, die nicht unter die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 dieser Ver-ordnung fallen, können sich bei Leistungserbringern, die kostenpflichtige Tests nach § 3b der Coronateststrukturverordnung anbieten, testen lassen. Die Leistungen, sowohl Antigen-Schnelltests (PoC-Test) als auch PCR-Tests, werden auf Kosten der getesteten Person selbst erbracht. Eine Kostenerstattung nach § 7 der Coronavirus-Testverordnung oder aufgrund an-derer Regelungen ist ausgeschlossen.

 

§ 4 (Fn 4)
Beschäftigtentestung

Unternehmen der Privatwirtschaft, Körperschaften des Privatrechts und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihren anwesenden Beschäftigten das nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) verpflichtende Angebot von kostenlosen Coronaschnelltests mindestens zweimal pro Kalen-derwoche machen, können die Testungen selbst mit eigenem fachkundigem oder geschultem Personal durchführen oder bei Teststellen oder Testzentren, die auch Bürgertestungen vor-nehmen, auf ihre Kosten beauftragen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Test-ergebnis nach den Regelungen des § 2 Absatz 3 dieser Verordnung erfolgen. Dies gilt auch für das Angebot von Selbsttests unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiese-nen Person. Ehrenamtlich Tätige dürfen in die Testung ausnahmsweise einbezogen werden, wenn sie im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die Einbeziehung in Organisation und Betriebsablauf mit entgeltlich Beschäftigten vergleichbar eingesetzt werden.

 

§ 4a
Schultestungen

In öffentlichen Schulen, Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW finden regelmäßige Testungen gemäß den bundesrechtlichen Regelungen und den be-sonderen Bestimmungen der Coronabetreuungsverordnung statt. Den getesteten Personen ist auf Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, von der Schule ein Testnachweis nach § 2 auszustellen. Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultes-tung nach § 3 Absatz 4 der Coronabetreuungsverordnung in Form einer PCR-Pooltestung teil-genommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testvornahme der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung.

 

Kapitel 3 (Fn 8)
Testungen und Meldepflichten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
vollstationären Einrichtungen der Pflege, ambulanten Pflegediensten, besonderen
Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen

 

§ 5 (Fn 14)
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Die in Kapitel 3 dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen gelten für die Testung auf SARS-CoV-2 in folgenden Einrichtungen und Unternehmen (nachfolgend Einrichtungen) im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 der Coronavirus-Testverordnung in ihrer jeweils gel-tenden Fassung:

1. Einrichtungen zur Pflege und Betreuung:

a) Stationäre Einrichtungen, die Leistungen der Dauer- und Kurzzeitpflege erbringen, mit Ausnahme von Hospizen,

b) anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes, soweit es sich nicht um Einrichtungen der Eingliederungshilfe handelt,

c) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen,

d) ambulante Dienste der Pflege, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, soweit diese Betreuungsleistungen im ambulant betreuten Wohnen erbringen und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,

e) ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer,

f) Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

g) besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kurzzeit-wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe,

h) Einrichtungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

i) Obdachlosenunterkünfte und stationäre Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe, ambulante Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe, soweit sie Tagesaufenthalte ermöglichen,

j) tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote sowie alle Bereiche der Werkstätten für behinderte Menschen

k) Hospize,

l) Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern,

m) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

n) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

o) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

p) Rettungsdienste.

2. Einrichtungen der medizinischen Versorgung:

a) Krankenhäuser,

b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,

c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

d) Dialyseeinrichtungen,

e) Tageskliniken,

f) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt.

 

§ 6
Testkonzept

Einrichtungen, die von den Coronaschnelltests Gebrauch machen, haben für ihre Einrichtung ein einrichtungs- und unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. In diesem sind insbe-sondere die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Testdurchführung (Schulung und Arbeits-planung des Personals), die Beschreibung der Testabläufe und -häufigkeiten sowie Einsatz und Sicherstellung des erforderlichen Schutzmaterials zu beschreiben. Das Konzept ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die Anforderungen der Coronavirus-Testverordnung bleiben unberührt.

 

§ 7 (Fn 14)
Stationäre Pflegeeinrichtungen

Für Bewohnerinnen und Bewohner der stationären Einrichtungen sind Testungen vorbehaltlich abweichender bundesgesetzlicher Regelungen nach den Regelungen der Allgemeinverfü-gung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungs-verordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 24. Januar 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 10a.) in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen. Für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 16. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, sind die Regelungen entsprechend anzuwenden.

 

§ 8 (Fn 2)
Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe,
Gemeinschaftseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte

(1) In Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i, j und l sind Nutzerinnen und Nutzer mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen. In Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe g und h gilt § 7 entsprechend.

(2) Bei Neu- und Wiederaufnahmen in Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i, j und l, die aus einem Krankenhaus erfolgen, haben die Krankenhäuser zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Entlassung keine Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Die Krankenhäuser haben dazu eine Testung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) durchzuführen. Liegt nach PCR-Befund eine SARS-CoV-2-Infektion vor, kann keine Entlassung in eine Einrichtung erfolgen und das Krankenhaus hat die Versor-gung der infizierten Person weiterhin sicherzustellen. Andernfalls ist der aufnehmenden Einrichtung das negative Testergebnis zum Zeitpunkt des Übergangs schriftlich zu bestätigen. Dies gilt nicht bei Personen, bei denen eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, dass die festgestellte Infektion am Tag der Aufnahme nicht mehr ansteckend ist.

(3) Bei Neuaufnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist eine Testung entsprechend der Coronavirus-Testverordnung vorzunehmen. Bei nicht immunisierten Personen hat die Testung mittels PCR-Testung zu erfolgen. Das Tester-gebnis darf zum Zeitpunkt der Neuaufnahme nicht älter als 48 Stunden sein. Das negative Testergebnis ist der aufnehmenden Einrichtung vor der Aufnahme vorzulegen. Sollte bei Wohnungslosigkeit oder bei drohender Wohnungslosigkeit kein Verbleib in der eigenen Häuslichkeit bis zum Vorliegen des Testergebnisses möglich sein, ist zumindest die Testung vor der Aufnahme vorzunehmen. Satz 5 gilt entsprechend bei der Verlegung in eine zur Aufnahme verpflichtete Einrichtung nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i und l.

(4) Bei Wiederaufnahmen, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist abweichend von den Vorgaben der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der An-erkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 24. Januar 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 10a.) in der jeweils geltenden Fassung durch die Einrichtung ein Coronaschnelltest durchzuführen. Halten die Einrichtungsleitungen in begründeten Ausnahmefällen aufgrund von außergewöhnlichen Infektionsrisiken oder einer besonderen Vulnerabilität der im Wohnangebot lebenden Personen weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Wiederaufnahmen für erforderlich, sind diese gegenüber der WTG-Behörde rechtzeitig anzuzeigen und von dieser zu genehmigen. Diese Regelungen gelten entsprechend für aufnahmepflichtige Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i und l. Maß-nahmen nach Satz 2 sind gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen und von dieser zu genehmigen.

(5) Besucherinnen und Besuchern von Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe f, i und l ist ein PoC-Test anzubieten. Sie dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn ein nega-tives Testergebnis vorliegt, das nicht älter als 24 Stunden sein darf. Wird eine angebotene Testung abgelehnt, ist der Zutritt zu verweigern.

 

§ 9 (Fn 2)
Ambulante Dienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen und Betreuungsgruppen

(1) In Betreuungsgruppen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe f, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt wurden, dürfen die leistungserbringenden Personen die Einrichtung nur betreten werden, wenn sie geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen Impf-, Genesenen- oder Negativtestnachweis mit sich führen oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben. § 7 gilt entsprechend.

(2) Vor oder bei Aufnahme in eine Einrichtung oder dem Beginn der Betreuung durch ein Unternehmen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 Coronavirus-Testverordnung ist ein Coronaschnelltest durchzuführen oder zu veranlassen. Der Test darf bei Aufnahme nicht älter als 24 Stunden sein.

 

(Fn 9)

 

§ 10 (Fn 7)
Meldeverfahren für Einrichtungen nach Kapitel 3

(1) Die Einrichtungen und Unternehmen, die in § 5 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2 Buchstabe a, c bis f genannt sind, sowie die Einrichtungen und Unternehmen gemäß § 5 Nummer 1 Buchstabe b und g, soweit dort die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleichbarkeit mit den Bewohnerinnen und Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung festgestellt hat, melden dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen wöchentlich für die Vorwoche die Anzahl der nach dieser Verordnung durchgeführten Coronaschnelltests und Coronaselbsttests sowie positiven Ergebnisse. Hierbei ist nach den Kategorien Behandelte bzw. Betreute, Personal und Besucherinnen bzw. Besucher zu differenzieren. Die Meldung erfolgt je Einrichtungsart und je Standort elektronisch über das Coronaschnelltest Meldeportal des Landeszentrums Gesund-heit Nordrhein-Westfalen.

(2) Positiv getestete Personen sind unter der Angabe von Name und Adresse von der Einrichtung beziehungsweise dem Unternehmen dem jeweils für den Wohnsitz der Person zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu melden.

(3) Die getesteten Personen haben die für die Meldung erforderlichen personenbezogenen Daten gegenüber der Einrichtung oder dem Unternehmen bekannt zu geben.

(4) Nach erfolgter Meldung sind die personenbezogenen Daten unverzüglich durch die Einrichtung oder das Unternehmen zu vernichten, sofern nicht andere Vorschriften eine weitere Aufbewahrung erfordern.

 

Kapitel 4 (Fn 9)
Testungen und Meldepflichten in anderen Betrieben mit erhöhten Infektionsrisiken

 

§ 11 (Fn 15)
Test- und Meldepflichten in Großbetrieben der Fleischwirtschaft

(1) Schlacht-, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe sowie sonstige Betriebe, bei denen mehr als 100 Beschäftigte an einem räumlich zusammenhängenden Standort innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sind, unabhängig davon, ob es sich um eigene Beschäftigte oder solche von im Betrieb tätigen Werkvertragsnehmern oder um Leiharbeitnehmer handelt, unterliegen einer erweiterten Test- und Meldepflicht ihrer in der Produktion tätigen Beschäftigten nach den folgenden Absätzen.

 

(2) Unbeschadet der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes unterliegen Beschäftigte der Betriebe nach Absatz 1, die in der Produktion tätig sind, auch dann einer Testpflicht, wenn sie geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind. Eine Testung muss mindestens einmal pro Kalenderwoche durchgeführt werden. Für Art und Durchführung der Testung gelten § 28b Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

 

(3) Die Testergebnisse der Testungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie der Testung nach Absatz 2 sind für die in der Produktion tätigen Beschäftigten wöchentlich an das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes NRW (Lia.nrw), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum per Fax (0211/31011189) oder per Email (testung.evaluation@lia.nrw.de) spätestens jeden Montag für die Vorwoche zu melden. Bei der Meldung ist das Formular gemäß der Anlage 4 zu dieser Verordnung zu verwenden. Sonstige gesetzliche Meldepflichten, insbesondere Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, bleiben unberührt.

 

(4) Die Namen und Wohn- oder Aufenthaltsadressen sowie Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer) sämtlicher auf dem Betriebsgelände anwesenden Personen müssen jederzeit und mit aktuellen Stand verfügbar sein und für einen Zeitraum von vier Wochen nach dem jeweiligen Erhebungsdatum aufbewahrt werden. Die Daten sind der nach dem Infektionsschutz- und Befugnisgesetz zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen zur Kontaktpersonennachverfolgung auszuhändigen.

 

 

Kapitel 5
Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes

 

§ 12 (Fn 10)
Begriffsbestimmung und Inhalte der Absonderungspflichten

(1) Eine Absonderung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes erfolgt in Form der Isolierung (Absonderung von infizierten Personen oder ansteckungsverdächtigen Personen im Sinne von § 14 Absatz 1) und der Quarantäne (Absonderung von Kontaktpersonen).

 

(2) Personen, die sich nach den §§ 14 bis 16 dieser Verordnung in Isolierung oder Quarantäne begeben müssen oder für die durch die zuständige Behörde Isolierung oder Quarantäne angeordnet worden ist, haben sich in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich dort abzusondern. Absondern bedeutet, dass die betroffenen Personen den Kontakt mit Personen außerhalb der Häuslichkeit vollständig vermeiden sollen. Sie dürfen insbesondere keinen Besuch empfangen. Darüber hinaus sollen sie den Kontakt mit Personen innerhalb der eigenen Häuslichkeit, die nicht selbst in Isolierung oder Quarantäne sind und auf deren Unterstützung sie angewiesen sind, auf ein Mindestmaß beschränken. Bei unverzichtbaren Kontakten ist mindestens eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung zu tragen (möglichst eine FFP-2 Maske ohne Ausatemventil), sofern nicht ausnahmsweise eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Maske (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) nach § 3 Absatz 2 Nummer 16 oder Absatz 3 Satz 1 der Coronaschutzverordnung gegeben ist. Wenn sich an die Häuslichkeit oder Unterkunft ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, dürfen sich die betroffenen Personen auch in diesem Bereich aufhalten, wenn der Bereich ausschließlich von ihnen oder mit ihnen zusammenlebenden Personen genutzt wird (erlaubter Außenbereich). Im Übrigen wird auf die Verhaltensregeln in den Hinweisblättern des Robert Koch-Instituts „Häusliche Isolierung bei bestätigter COVID-19-Infektion“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/haeusl-Isolierung.html) und „Häusliche Quarantäne (vom Gesundheitsamt angeordnet): Flyer für Kontaktpersonen“ (https://www.rki.de/covid-19-quarantaene) verwiesen, die auch bei einer Isolierung oder Quarantäne nach den folgenden Vorschriften beachtet werden sollen.

 

(3) Personen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung einen PCR-Test oder Schnelltest benötigen, dürfen die Isolierung oder Quarantäne zur Vornahme dieses Tests in einer entsprechenden Teststelle sowie die dazu erforderliche unmittelbare Hin- und Rückfahrt verlassen. Bei Verlassen der Häuslichkeit müssen sie die allgemeinen Infektionsschutzregelungen gewissenhaft einhalten und insbesondere durchgängig möglichst eine FFP-2 Maske ohne Ausatemventil, mindestens aber eine medizinische Maske tragen und einen Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einhalten, soweit dies nicht aus zwingenden Gründen ausgeschlossen ist.

 

(4) Soweit aufgrund einer oder mehrerer Impfungen keine Verpflichtung zur Isolierung oder Quarantäne nach den folgenden Vorschriften besteht, muss es sich dabei um eine Impfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff nach der unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Übersicht des Paul-Ehrlich-Institutes handeln.

 

(5) Soweit eine Person, für die nach den nachfolgenden Regelungen eine Quarantäne oder Isolierung angeordnet ist, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat die Person, der die Personensorge zukommt, für die Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung zu sorgen. Die gleiche Verpflichtung trifft die gesetzliche Betreuerin oder den gesetzlichen Betreuer der quarantäne- oder isolierungspflichtigen Personen, soweit dies zum Aufgabenkreis der gesetzlichen Betreuung gehört.

 

(6) Personen, die sich nach den nachfolgenden §§ 14 bis 16 in Isolierung oder Quarantäne zu begeben haben, unterliegen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

 

(7) Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gelten anstelle der §§ 14 und 15 die Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 24. Januar 2022 (MBl. NRW.2022 S. 10a.) in der jeweils geltenden Fassung. Liegen die Voraussetzungen des § 14 vor, so erfolgt die Absonderung in Form der isolierten Versorgung.

 

§ 13 (Fn 10)
Umgang mit positivem Coronaselbsttest oder positivem PCR-Pool-Test (Kontrolltest)

(1) Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaselbsttests erhalten haben, sind verpflichtet, sich in einer Teststelle unverzüglich einem Coronaschnelltest oder einem PCR-Test (Kontrolltest) zu unterziehen.

 

(2) Personen mit einem positiven PCR-Pool-Test sind verpflichtet, sich einer Kontrolltestung mittels individuellem PCR-Test zu unterziehen. Abweichend hiervon können sich Schülerinnen und Schüler, sofern an der Schule keine PCR-Einzeltestung angeboten wird, einem Coronaschnelltest oder einem im Rahmen der Schultestung durchgeführten beaufsichtigten Selbsttest unterziehen. Ist der im Rahmen der Schultestung durchgeführte beaufsichtigte Selbsttest positiv, ist die Schülerin oder der Schüler verpflichtet, sich einer Kontrolltestung mittels Coronaschnelltest oder PCR-Test zu unterziehen.

 

(3) Bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des Kontrolltests müssen sich die Personen mit positivem Selbsttestergebnis oder positivem PCR-Pool-Test bestmöglich absondern, unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten.

 

§ 14 (Fn 10)
Isolierung bei Verdacht und Nachweis einer Infektion, Informationspflichten

(1) Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronaschnelltest einem PCR-Test unterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Isolierung zu begeben.

(2) Ist das Ergebnis negativ, ist die Isolierung beendet. Dies gilt nur dann nicht, wenn die getestete Person den Test während einer bereits bestehenden behördlich angeordneten oder nach den folgenden §§ 15 und 16 geltenden Quarantäne hat vornehmen lassen. In diesen Fällen richtet sich das Ende der Quarantäne nach der behördlichen Anordnung oder den Regelungen in den §§ 15 und 16 für die Quarantäne von Kontaktpersonen.

(3) Ist das Ergebnis eines PCR-Tests positiv oder nimmt eine durch einen Schnelltest positiv getestete Person keinen PCR-Kontrolltest vor, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in Isolierung zu begeben. Eine gesonderte Anordnung der Behörde ist für die Isolierung nicht erforderlich, es genügt der Testnachweis insbesondere auch für Ansprüche nach § 56 IfSG. Auch das Ende der Isolierung bedarf keiner behördlichen Anordnung, sondern erfolgt selbstständig nach den folgenden Regelungen. Eine behördliche Anordnung der zuständigen Behörde für den Einzelfall geht den folgenden Regelungen aber immer vor und ist stets zu beachten. Insbesondere Ausnahmen von der Isolationspflicht bedürfen der Entscheidung der nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Infektionsschutz- und Befugnisgesetz zuständigen Behörde.

 

(4) Positiv getestete Personen sind verpflichtet, unverzüglich alle ihnen bekannten Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten zwei Tagen vor der Durchführung des Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger persönlicher Kontakt bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen gemäß der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html;jsessionid=9AA19C6158DAE47DCA858C9F5970F1F7.internet111?nn=2386228) für einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde. Zudem wird eine Mitteilung positiver Testergebnisse mittels der Corona-Warn-App dringend empfohlen.

 

(5) Die Isolierung endet grundsätzlich nach 10 Tagen ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen (insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust), wenn zwischen erstem Symptombeginn und Vornahme des ersten positiven Tests maximal 48 Stunden liegen, oder der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Schnelltest). Die Isolierung ist fortzusetzen, wenn und solange zu diesem Zeitpunkt noch Symptome vorliegen. Die Isolierung kann von Personen, die seit 48 Stunden symptomfrei sind, vorzeitig beendet werden, wenn die betreffende Person über ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder ein PCR-Test mit einem CT-Wert über 30 oder eines Coronaschnelltests nach § 1 Absatz 2 verfügt, der frühestens am siebten Tag der Isolierung vorgenommen wurde. 

(6) Für Patientinnen und Patienten im stationären Krankenhausbereich gelten abweichend von den Regelungen dieses Absatzes die Kriterien des Robert Koch-Instituts in der jeweils geltenden Fassung („COVID-19: Entisolierung von Patient/-innen im stationären Bereich sowie Bewohner/-innen in Alten- und Pflegeheimen“; www.rki.de/covid-19-entisolierung-stationaer). Mit der Entlassung aus dem Krankenhaus während der Isolierung gelten die Absätze 1 bis 5 hinsichtlich der Dauer und der Beendigung der Isolierung.

 

(7) Auch nach Beendigung der Isolierung wird bis zum 14. Tag ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen oder der Vornahme des ersten positiven Tests das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske im Kontakt mit anderen Personen empfohlen.

 

(8) Das Testergebnis, welches zur vorzeitigen Beendigung führt, muss auf einer PCR-Testung oder einer Testung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 2 beruhen. Der Testnachweis ist für mindestens einen Monat aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Beschäftigte, die nach einer durch einen Test verkürzten Isolierung an den Arbeitsplatz zurückkehren, müssen den Testnachweis auch der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorlegen.

 

§ 15 (Fn 10)
Quarantäne für Haushaltsangehörige

(1) Personen, die mit einer positiv getesteten Person nach § 14 Absatz 3 in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds in Quarantäne zu begeben. Dies gilt nicht, wenn sie nach § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung einer Ausnahme von der Quarantänepflicht unterliegen, weil sie gemäß der Vorgaben des Robert Koch-Institutes (https://www.rki.de/kontaktpersonenmanagement)

 

1. Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) sind, also insgesamt drei Impfungen erhalten haben (auch bei jeglicher Kombination mit dem COVID-19-Impfstoff der Firma Janssen (Johnson & Johnson),

 

2. Personen mit einer zweimaligen Impfung sind, bei denen die zweite Impfung mehr als 14, aber höchstens 90 Tage zurückliegt,

 

3. genesene Personen sind, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 28, aber höchstens 90 Tage zurückliegt,

 

4. geimpfte genesene Personen (einfach Geimpfte mit einer nachfolgenden Infektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an eine SARS-CoV-2-Infektion erhalten haben).

 

Personen mit einem spezifischen positiven Antikörpertest und einer nachfolgenden Impfung, die nach der entsprechenden Ausnahmendefinition des PEI (vgl. https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19) als vollständig geimpft gelten, werden den vorgenannten zweifach Geimpften in diesem Fall gleichgestellt, wobei die Karenzzeit von mehr als 14 Tagen entfällt. Unabhängig von der Ausnahme wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum 14. Tag nach der letzten Exposition zu dem SARS-CoV-2-Fall empfohlen. Entwickelt die von der Quarantäne ausgenommene haushaltsangehörige Person Symptome, so muss sie sich sofort in Selbstisolierung begeben und zeitnah eine Testung (mindestens mittels Coronaschnelltests) veranlassen.

(2) Die Quarantänepflicht gilt automatisch aufgrund der Regelungen dieser Verordnung. Eine gesonderte behördliche Anordnung der Quarantäne ist nicht erforderlich. Zum Nachweis genügt, insbesondere auch für Ansprüche nach § 56 IfSG, der positive Testnachweis sowie ein Nachweis des (gemeinsamen) Wohnsitzes. Auch das Ende der Quarantäne bedarf keiner behördlichen Anordnung, sondern erfolgt selbstständig nach den folgenden Regelungen. Eine ausdrückliche behördliche Anordnung der zuständigen Behörde für den Einzelfall geht den Regelungen dieser Verordnung aber immer vor und ist stets zu beachten. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen (zum Beispiel bei vollständiger Absonderung innerhalb der häuslichen Gemeinschaft, Abwesenheit der übrigen Haushaltsangehörigen).

(3) Treten innerhalb des Quarantänezeitraums Krankheitszeichen auf, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, sind die in Absatz 1 genannten Personen verpflichtet, sich unverzüglich einer Testung (mindestens mittels Coronaschnelltests) zu unterziehen.

(4) Die Quarantäne nach Absatz 1 Satz 1 endet nach zehn Tagen gerechnet ab dem Symptombeginn, wenn zwischen erstem Symptombeginn und Vornahme des ersten positiven Tests maximal 48 Stunden liegen, oder dem Zeitpunkt der Vornahme der positiven Testung des positiv getesteten Haushaltsmitglieds (Primärfall). Sie kann vorzeitig beendet werden,

 

1. nach sieben Tagen, wenn die betreffende Person über ein negatives Testergebnis eines Coronaschnelltests nach § 1 Absatz 2 oder eines PCR-Tests verfügt, der frühestens am siebten Tag der Quarantäne vorgenommen wurde,

 

2. bereits nach fünf Tagen für Schülerinnen und Schüler und Kinder, die ein Angebot der Kindertagesbetreuung besuchen, wenn die betreffende Person über ein negatives Testergebnis eines Coronaschnelltests nach § 1 Absatz 2 oder eines PCR-Tests verfügt, der frühestens am fünften Tag der Quarantäne vorgenommen wurde.

 

§ 14 Absatz 8 gilt entsprechend.

 

(5) Treten in einem Haushalt eines Falles während der Quarantänezeit der Haushaltsangehörigen Folgefälle auf, so verlängert sich die Quarantänedauer für die übrigen Haushaltsmitglieder nicht über zehn Tage hinaus.

(6) Auch nach Beendigung der Quarantäne wird bis zum 14. Tag ab dem Symptombeginn oder der positiven Testung des positiv getesteten Haushaltsmitglieds (Primärfall) eine allgemeine Kontaktreduktion (z.B. Homeoffice, keine privaten Treffen mit haushaltsfremden Personen) und das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske im Kontakt mit anderen Personen empfohlen.  

(7) Personen, die mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft leben, die sich nach § 14 Absatz 1 bis zum Erhalt eines Testergebnisses in Isolierung begeben muss, sollen bis zum Er-halt des Testergebnisses ebenfalls möglichst alle nicht zwingend erforderlichen Kontakte zu anderen Personen vermeiden.

(8) Personen, die der Quarantänepflicht nach dieser Vorschrift unterliegen, haben das zuständige Gesundheitsamt über das Ende der Quarantäne zu informieren.

 

§ 16 (Fn 5) (Fn 10)
Quarantäne für andere Kontaktpersonen

(1) Personen, die von einer positiv getesteten Person aufgrund von § 14 Absatz 4 über deren Testergebnis informiert wurden, und keine Haushaltsangehörigen nach § 15 Absatz 1 sind, sollen sich auch unabhängig von einer individuellen behördlichen Quarantäneanordnung für 10 Tage nach dem Kontakt bestmöglich absondern, engen Kontakt mit anderen haushalts-fremden Personen insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen vermeiden, möglichst im Homeoffice arbeiten und bei einem unvermeidbaren Kontakt mit anderen Personen die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten. Die Ausnahmeregeln in § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 3 gelten entsprechend. Unabhängig von der Ausnahme wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum 14. Tag nach der letzten Exposition zu dem SARS-CoV-2-Fall empfohlen. Bei Auftreten von Symptomen innerhalb der ersten zehn Tage nach Kontakt zu der positiv getesteten Person sind sie aufgefordert, sich umgehend selbst in Isolierung zu begeben und testen zu lassen. Die Verhaltensregeln nach § 12 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Ob eine Quarantäne für Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 15 sind, angeordnet wird, entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt.

(3) Die Dauer einer behördlich angeordneten Quarantäne richtet sich vorbehaltlich abweichender Anordnungen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nach den Regelungen in § 15 Absatz 4.

 

§ 17 (Fn 6) (Fn 10)
Abweichende Anordnungen der zuständigen Behörden, Übergangsregelung

(1) Kommt es in Einzelfällen zu besonderen Situationen, die nicht durch die getroffenen Regelungen der §§ 14, 15 und 16 erfasst werden, treffen die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden individuelle Anordnungen zur Isolierung bzw. Quarantäne. Individuelle Anordnungen zur Isolierung bzw. Quarantäne durch örtliche Behörden gehen den Regelungen dieser Verordnung vor. Dies gilt insbesondere in den Einzelfällen, bei denen bereits bekannt ist oder vermutet wird, dass es sich um eine besorgniserregenden SARSCoV-2-Variante (außer Alpha – B.1.1.7, Delta –B1.617.2 oder Omikron – B.1.1.529 sowie Sublinien) handelt oder handeln könnte. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leib und Leben zwingend erforderlich ist (zum Beispiel Hausbrand, akuter medizinischer Notfall oder eine wesentliche Verschlechterung der Corona-Symptomatik) oder ein Arztbesuch notwendig ist.

(2) Hat die zuständige Behörde für Personen mit einem positiven Testergebnis nach § 14 Absatz 3 oder für Kontaktpersonen nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 durch individuelle Anordnung vor dem 16. Januar 2022 eine über den 15. Januar 2022 hinausgehende Isolierung oder Quarantäne festgesetzt, so gelten ab dem 16. Januar 2022 für die Dauer und die Beendigung dieser Schutzmaßnahmen die Regelungen der § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 3 auch dann, wenn die individuelle Anordnung noch andere Regelungen zur Dauer und Beendigung der Isolierung bzw. Quarantäne enthält.

(3) Im Einzelfall kann die örtlich zuständige Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zulassen, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen und ein betriebliches Konzept mit präventiven Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz besteht. Hierzu gehören beispielsweise Festlegungen, welche Schutzmaßnahmen an welchem Arbeitsplatz vorzunehmen sind (zum Beispiel Abstandsregelungen, Vereinzelung, Zuordnung fester Teams, um wechselnde Kontakte zu vermeiden und so weiter). Voraussetzung für die Zulassung der Ausnahme ist, dass glaubhaft gemacht wird, dass alle anderen Maßnahmen zur Sicherstellung einer unverzichtbaren Personalbesetzung ausgeschöpft sind und es sich um essentielles oder hoch spezialisiertes Personal handelt, welches nicht durch Umsetzung oder kurzfristiges Anlernen von Personal aus anderen Bereichen ersetzt werden kann (zum Bei-spiel Technikerinnen und Techniker in der Energie- und Wasserversorgung, Fluglotsinnen und Fluglotsen, IT-Ingenieurinnen und -Ingenieure, veterinärmedizinisches, pharmazeutisches und Laborpersonal). Die Entscheidung über Ausnahmen nach Satz 1 kann sowohl im Einzelfall von den für den Wohnort der betroffenen Person zuständigen Behörden als auch bezogen auf eine namentlich benannte Gruppe von Beschäftigten in einem Unternehmen oder Betrieb durch die für den Arbeitsort zuständigen Behörden getroffen werden. Die Ausnahmeentscheidung entbindet die in Quarantäne befindliche Person für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit (einschließlich An- und Abreise unter Vermeidung der Nutzung des ÖPNV) von der Pflicht zur Absonderung; dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder dem Unternehmen ergeht.

 

Kapitel 6
Verfügungen der örtlichen Behörden, Ordnungswidrigkeiten,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

§ 18 (Fn 11)
Verfügungen der örtlichen Behörden

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.

 

§ 19 (Fn 12)
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einen Testnachweis nach § 2 erstellt, ohne dass dem ein personenbezogener Test zugrunde liegt, der den Regelungen dieser Verordnung entspricht,

2. als Arbeitgeber Testnachweise nach § 2 oder über den 16. April 2021 hinaus andere Test-nachweise erstellt, ohne dies nach § 2 Absatz 3 angemeldet zu haben,

3. sich entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 3 nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in Isolierung begibt oder diese beendet, ohne dass die Voraussetzungen des § 14 Absatz 5 oder eine entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde vorliegen,

4. sich entgegen § 15 Absatz 1 nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in Quarantäne begibt oder diese beendet, ohne dass die Voraussetzungen des § 15 Absatz 4 o-der eine entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde vorliegen,

5. entgegen § 14 Absatz 1, § 14 Absatz 3 oder § 15 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Besuch empfängt.

 

§ 20 (Fn 7) (Fn 13)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 9. März 2022 außer Kraft.

 

 

 

 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1199c, ber. S. 1384, 2022 S. 52); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1195d, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 27. November 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446a), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Verordnung vom 27. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446b), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Verordnung vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. S. 21b), in Kraft getreten am 12. Januar 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24a, ber. S. 52), in Kraft getreten am 16. Januar 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24b), in Kraft getreten am 20. Januar 2022; Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24c), in Kraft getreten am 22. Januar 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24d), in Kraft getreten am 26. Januar 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 2. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48a), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Artikel 3 der Verordnung vom 3. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48b), in Kraft getreten am 4. Februar 2022; Artikel 3 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 2, § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 1 geändert sowie Anlage 4 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1195d, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 27. November 2021; Anlage 4 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446a), in Kraft getreten am 1. Januar 2022, Anlage 4 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446b), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; § 1 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24a), in Kraft getreten am 16. Januar 2022; § 1 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24c), in Kraft getreten am 22. Januar 2022; § 1 Absatz 2, § 8 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48a), in Kraft getreten am 3. Februar 2022.

Fn 3

§ 2 Absatz 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.

Fn 4

§ 4 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.

Fn 5

§ 16 (alt) Absatz 6 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.

Fn 6

§ 17 (alt) Absatz 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.

Fn 7

§ 10 Absatz 1 und § 21 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021; § 21 geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. S. 21b), in Kraft getreten am 12. Januar 2022.

Fn 8

Kapitel 3 Überschrift geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446b), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 9

Nach § 9 Kapitel 4 Überschrift (alt) aufgehoben und nach § 10 Kapitel 4 Überschrift (neu) eingefügt durch Verordnung vom 27. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446b), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 10

§§ 12 bis 18 (alt) ersetzt durch §§ 12 bis 17 (neu) durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24a), in Kraft getreten am 16. Januar 2022; § 15 Absatz 1 und 6 sowie § 16 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24b), in Kraft getreten am 20. Januar 2022; § 15 Absatz 4 und § 17 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24c), in Kraft getreten am 22. Januar 2022; § 13 Absatz 2 neu gefasst, § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24d), in Kraft getreten am 26. Januar 2022; § 12 Absatz 5, 6 und 7, § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 1 und 4, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48a), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; § 14 Absatz 5 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48b), in Kraft getreten am 4. Februar 2022; § 13 neu gefasst, § 14 Absatz 8 geändert, § 15 Absatz 1 und 3 bis 5 sowie § 16 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022.

Fn 11

§ 19 (alt) wird § 18 (neu) durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24a), in Kraft getreten am 16. Januar 2022.

Fn 12

§ 20 (alt) wird § 19 (neu) und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24a), in Kraft getreten am 16. Januar 2022.

Fn 13

§ 21 (alt) wird § 20 (neu) und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24a), in Kraft getreten am 16. Januar 2022; § 20 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022.

Fn 14

§ 5 und § 7 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48a), in Kraft getreten am 3. Februar 2022.

Fn 15

§ 11: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1195d, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 27. November 2021; § 11 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446a), in Kraft getreten am 1. Januar 2022, § 11 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446b), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; § 11 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24a), in Kraft getreten am 16. Januar 2022; § 11 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24c), in Kraft getreten am 22. Januar 2022; § 11 Absatz 4 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022.