Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes
(Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz - ZustVO ArbtG)
Vom 27. November 2012 (Fn 1)
§ 1 (Fn 3)
Aufgaben des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte, Gewerbeinspektorinnen und Gewerbeinspektoren oder Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Bezirksregierungen wahrgenommen.
(2) In Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Bergaufsicht als sachlich zuständig bestimmt sind.
§ 2 (Fn 4)
Sonstige Rechtsvorschriften
Zuständigkeiten auf Grund des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) in der jeweils geltenden Fassung und
anderer gesetzlicher Bestimmungen sowie die Zuständigkeiten im Atom- und
Strahlenschutzrecht werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 2a (Fn 5)
Bestimmung von Zuständigkeiten
Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium einer Bezirksregierung Aufgaben des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes im Bezirk einer anderen Bezirksregierung übertragen. Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit den betroffenen Behörden die zuständige Behörde bestimmen, wenn für Anlagen mit engem räumlichen oder Anlagen mit betriebstechnischem und organisatorischem Zusammenhang die örtliche und sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet ist. Andere Vorschriften zur Bestimmung der zuständigen Behörden bleiben unberührt.
§ 3 (Fn 6)
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und Ahndung der dort aufgeführten Ordnungswidrigkeiten als zuständig bestimmt sind.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes und Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 13. November 2007 (GV. NRW. S. 561) außer Kraft.
(2) Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Diese Verordnung wird erlassen
a) von der Landesregierung auf Grund der §§ 5 Absatz 3 Satz 1 - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ausschusses für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, des Innenausschusses sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik -, 7 Absatz 4 Satz 2 und 9 Absatz 3 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen § 5 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, sowie § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) und
b) vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales auf Grund der §§ 3 Absatz 2 Satz 1, 6 Satz 4, 7 Satz 1, 9 Absatz 2 und 3, 10 Satz 2, 19 Absatz 3 Satz 3, 23 Absatz 3, 24 Satz 1 in Verbindung mit 26, 25 Satz 1 und 30 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), von denen § 6 Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 5, § 9 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 7, § 24 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879) geändert und § 30 durch Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879) eingefügt worden ist.
(Fn 2)
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter
In Kraft getreten am 14. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 622); geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten am 9. Juli 2016; Verordnung vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 105), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. |
|
Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten am 9. Juli 2016; Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 105), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. |
|
§ 1 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 105), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. |
|
§ 2 geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 105), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. |
|
§ 2a eingefügt durch Verordnung vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 105), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. |
|
§ 3 neu gefasst durch Verordnung vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 105), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. |