Verordnung
über den Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahngruppe 2
in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
(Verordnung Qualifizierungsaufstieg Steuer - VOQualiASt)

Vom 3. Dezember 2014 (Fn 1) (Fn 2)

 

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

 

§ 1 (Fn 3)
Zulassung zur Qualifizierung

Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, die die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und bei der letzten dienstlichen Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 8 das Gesamturteil „hervorragend“ oder „sehr gut“ oder in der Besoldungsgruppe A 9 das Gesamturteil „hervorragend“, „sehr gut“, „gut“, „vollbefriedigend“ oder „befriedigend“ erhalten haben, können bei ihren Dienstvorgesetzten einen Antrag auf Zulassung zum Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahngruppe 2 in der Steuerverwaltung stellen (Zulassung zur Qualifizierung gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung). Das weitere Auswahlverfahren nach § 21 Absatz 4 der Laufbahnverordnung regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

 

§ 2 (Fn 2)
Qualifizierung

(1) Die Qualifizierung gemäß § 21 Absatz 1 Nummer der Laufbahnverordnung besteht aus

1. einem dreimonatigen Einführungslehrgang und

2. einer siebenmonatigen praktischen Einweisung in die Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in einem Veranlagungsbezirk eines Finanzamtes.

Die Zeit der praktischen Einweisung verlängert sich bis zum Beginn des Aufstiegslehrgangs (§ 4).

 

(2) Im Einführungslehrgang wird der Unterricht in den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Fächern erteilt. Während der praktischen Einweisung sind die Beamtinnen und Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn exemplarisch vertraut zu machen.

 

§ 3
Beurteilung

Am Ende der praktischen Einweisungszeit beurteilt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Beamtinnen und Beamten auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entsprechend dem Muster der Anlage 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2012 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist. Die Beurteilung schließt mit einer Punktzahl und einer Note gemäß § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten ab; sie ist den Beamtinnen und Beamten bekanntzugeben und auf Wunsch mit ihnen zu erörtern.

 

§ 4
Aufstiegslehrgang

Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen während der praktischen Einweisung mindestens mit ausreichend (5 Punkte) beurteilt werden, nehmen an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil. Die Fächer des Aufstiegslehrgangs ergeben sich aus Anlage 2 zu dieser Verordnung.

 

§ 5
Zuständigkeiten, Lehrpläne, Unterbrechung, Urlaub

(1) Einführungslehrgang und Aufstiegslehrgang werden von der vom Finanzministerium zu bestimmenden Stelle durchgeführt.

 

(2) Der Unterricht in den Lehrgängen richtet sich nach Lehrplänen, die dem Finanzministerium zur Genehmigung vorzulegen sind.

 

(3) Hat die Beamtin oder der Beamte die praktische Einweisungszeit um mehr als einen Monat oder einen Lehrgang um mehr als zwei Wochen unterbrochen, so entscheidet die Oberfinanzdirektion, ob die Beamtin oder der Beamte die Einführung fortsetzen oder erneut an einer späteren Einführung teilnehmen soll.

 

(4) Urlaub zu Erholungszwecken darf nicht während der Lehrgänge gewährt werden.

 

§ 6 (Fn 4)
Aufstiegsprüfung

(1) Im Anschluss an den Aufstiegslehrgang ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Vorschriften des Teils 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten sind entsprechend anzuwenden, sofern in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Der Prüfungsausschuss ist mit einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 für den Vorsitz und zwei Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 2 als Beisitzerin oder als Beisitzer zu besetzen.

 

(3) Die schriftliche oder elektronische Prüfung umfasst drei Aufgaben aus folgenden Gebieten:

1. Abgabenrecht

2. Einkommensteuer

3. betriebliches Rechnungswesen und Bilanzsteuerrecht.

Für die Bearbeitung jeder Aufgabe stehen vier Stunden zur Verfügung.

 

(4) Zur mündlichen Prüfung werden Beamtinnen und Beamte zugelassen, die in mindestens zwei der Aufgaben der schriftlichen oder elektronischen Prüfung eine mindestens ausreichende Leistung (5 Punkte) erzielt haben. Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer erstrecken, die im Aufstiegslehrgang unterrichtet wurden. Die Prüfungszeit für jeden Prüfling beträgt durchschnittlich 40 Minuten.

 

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl 5 erreicht hat. Grundlagen für die Festsetzung der Endpunktzahl sind die Punktzahl der Beurteilung zum Abschluss der Einweisungszeit mit 20 Prozent, die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der schriftlichen oder elektronischen Prüfung mit 50 Prozent sowie die Punktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 30 Prozent. Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote gemäß § 6 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten.

 

(6) Hat der Prüfling die Aufstiegsprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, so kann sie einmal, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wiederholt werden. Die Beamtinnen und Beamten setzen bis zur Wiederholungsprüfung die praktische Einweisung fort; an einem neuen Aufstiegslehrgang nehmen sie nicht teil.

 

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 1984 (GV. NRW. S. 560), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584) geändert worden ist, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

 

 

Der Finanzminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 873); geändert durch Verordnung vom 4. November 2015 (GV. NRW. S. 737), in Kraft getreten am 14. November 2015; Verordnung vom 20. November 2016 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 3. Dezember 2016; Verordnung vom 8. September 2017 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 28. September 2017; Artikel 56 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

Überschrift und § 2 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 20. November 2016 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 3. Dezember 2016.

Fn 3

§ 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2017 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 28. September 2017.

Fn 4

§ 6: Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 20. November 2016 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 3. Dezember 2016; Absatz 3, 4 und 5 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.