Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn
des mittleren technischen Dienstes
in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
(VAPmtD StAV)
Vom 21. April 2011 (Fn 1) (Fn 4)
Auf Grund des § 6 Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) (Fn 2), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 (Fn
4)
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, qualifizierte Nachwuchskräfte für den mittleren technischen Dienst der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung auszubilden. Dabei soll insbesondere auf die Vermittlung einer umfassenden Qualifikation und die Entwicklung eines ausgeprägten Verantwortungsbewusstseins Wert gelegt werden.
§ 2 (Fn
4)
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Gewerbeobersekretäranwärterinnen und Gewerbeobersekretäranwärter für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und eine Technikerprüfung an einer Fachakademie oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule, die Meisterprüfung im Handwerk oder die Industriemeisterprüfung in einer für den mittleren technischen Dienst in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung geeigneten Fachrichtung bestanden hat.
§ 3
Bewerbungen
(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die für den gewünschten Beschäftigungsort zuständige Bezirksregierung oder an die mit dem Personalauswahlverfahren beauftragte Bezirksregierung zu richten. Dem Bewerbungsverfahren geht eine Stellenausschreibung voraus, die zentral von einer durch das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium (Ministerium) bestimmte Stelle durchgeführt wird.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. Ein tabellarischer Lebenslauf,
2. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten,
3. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit und
4. je eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des letzten Schulzeugnisses der allgemeinbildenden oder sonstigen Schule, Zeugnisse über die Berufsabschlüsse sowie Zeugnisse oder Nachweise über praktische Tätigkeiten.
§ 4 (Fn
5)
Auswahl
Über die Teilnahme am Auswahlverfahren sowie die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die nach § 3 Absatz 1 zuständige Bezirksregierung. Sie trifft ihre Entscheidung auf Grund der Bewerbungsunterlagen und des Gesamteindrucks der Persönlichkeit der Bewerberinnen und der Bewerber. Die Auswahlmethode bestimmt die Bezirksregierung unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber desselben Zulassungstermins gleich sein.
§ 5 (Fn
4)
Einstellung
(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der ausbildenden Bezirksregierung (Ausbildungsbehörde) in den Vorbereitungsdienst eingestellt.
(2) Vor der Einstellung haben sie folgende Unterlagen beglaubigt oder im Original beizubringen:
1. Die Geburtsurkunde,
2. ggf. Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und ein von der zuständigen Meldebehörde ausgestelltes „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, die nicht älter als drei Monate sein dürfen und
4. eine Erklärung darüber, ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
(3) Nach dem Vorbereitungsdienst besteht kein Anspruch auf eine anschließende Verwendung im öffentlichen Dienst. Auf die Rechtsfolgen des § 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz wird hingewiesen.
§ 6 (Fn
4)
Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung
(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Gewerbeobersekretäranwärterin“ oder „Gewerbeobersekretäranwärter“.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter leisten bei Dienstantritt den Diensteid (§ 46 Landesbeamtengesetz), der auch die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Beamtenstatusgesetz, § 23 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz, § 139 b Gewerbeordnung) umfasst. Über die Vereidigung und die Belehrung zur Amtsverschwiegenheit ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.
Teil 2
Vorbereitungsdienst
§ 7 (Fn
4)
Dauer
Der Vorbereitungsdienst dauert 15 Monate. Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan (Anlage 1). Die in dieser Verordnung genannten Anlagen sind verbindlich.
§ 8 (Fn
4)
Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung sollen die Ausbildungsbehörden den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die diese zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn befähigen. Gleichzeitig soll das Verständnis für die mit dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verbundenen rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen gefördert werden. Den Anwärterinnen und Anwärtern ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Akten und Vorgänge selbstständig zu bearbeiten. Sie sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Zur Besichtigung von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und zu Beratungen und Verhandlungen sollen sie hinzugezogen werden. Die Ausbildung soll durch die Teilnahme an anderen Veranstaltungen ergänzt werden.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen lernen, Arbeitsaufträge und Zielvereinbarungen selbstständig umzusetzen sowie Verantwortung zu übernehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass sie mit regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nicht länger beschäftigt werden, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes eine Beschäftigungsdokumentation nach dem Muster der Anlage 2.
§ 9 (Fn
4)
Theoretische Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach dem Musterausbildungsplan in den Ausbildungsbehörden und in zentralen Lehrgängen.
(2) Die theoretische Ausbildung trägt neben der Vermittlung der allgemeinen und fachbezogenen theoretischen Kenntnisse dazu bei, die Initiative zum Eigenstudium zu fördern.
§ 10 (Fn
4)
Zuständigkeiten
(1) Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung sowie bis zu drei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Dienstes zu deren Unterstützung. Die Ausbildungsleitung überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, organisiert und führt die zentralen Lehrgänge durch und betreut die Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildungszeit. Zudem legt die Ausbildungsleitung dem Vorsitz des Prüfungsausschusses die Prüfungsvorschläge vor und legt die Gestaltungsrichtlinie für die fachpraktische Arbeit fest.
(2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des höheren technischen Dienstes aus den Dezernaten Betrieblicher Arbeitsschutz oder Technischer Arbeitsschutz zur oder zum Ausbildungsbeauftragten. Die oder der Ausbildungsbeauftragte ist für die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung.
(3) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt geeignete Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zu Ausbilderinnen oder Ausbildern. Diese Personen unterstützen die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten und überwachen insbesondere die Einhaltung des Ausbildungsplans.
(4) Die Dezernentin oder der Dezernent eines Sachgebietes ist für die Ausbildung im Sachgebiet verantwortlich.
§ 11 (Fn
4)
Abwesenheit
(1) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBI. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als 30 Arbeitstagen innerhalb des Vorbereitungsdienstes mit Ausnahme des Erholungsurlaubs oder von mehr als zehn Arbeitstagen während der zentralen Lehrgänge, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsleitung in Abstimmung mit der zuständigen Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters.
(2) Erholungsurlaub darf für Zeiträume während zentraler Lehrgänge nur im Ausnahmefall nach Abstimmung mit der Ausbildungsleitung gewährt werden.
§ 12 (Fn
4)
Ausbildungsbericht
(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind vier Ausbildungsberichte nach dem Muster der Anlage 4 a und 5 zu dieser Verordnung zu fertigen. Der Erfassungszeitraum der Ausbildungsberichte wird von der Ausbildungsleitung zu Beginn der Ausbildung festgelegt und den Ausbildungsbeauftragten mitgeteilt. Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch alle bis zum Stichtag ausbildenden Dezernentinnen und Dezernenten. Diese legen den einvernehmlich erstellten Entwurf des Ausbildungsberichtes dem Ausbildungsbeauftragten zur Schlusszeichnung vor. Die Ausbildungsberichte schließen mit einem Punktwert ab. Dieser ergibt sich aus der Summe der nach dem Muster der Anlage 5 mit Punktzahlen bewerteten Leistungen geteilt durch sechs. Die Ausbildungsberichte sind den Anwärterinnen und Anwärtern umgehend zu eröffnen und zu erläutern. Danach erhält die Ausbildungsleitung die Ausbildungsberichte zur Kenntnis. Die Beschäftigungsdokumentation ist beizufügen. Die Ausbildungsleitung zeichnet die Ausbildungsberichte sowie die Beschäftigungsdokumentationen gegen und sendet sie an die Ausbildungsbehörde zurück.
(2) Die Ausbildungsleitung erstellt zum Ende des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsbericht nach dem Muster der Anlagen 4 b und 5. Der Punktwert wird entsprechend Absatz 1 Satz 5 ermittelt. In dem Ausbildungsbericht ist auch darzulegen, ob die Ausbildungsleitung die Anwärterin oder den Anwärter auf Grund des bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Fachwissens, der vorliegenden Leistungsbeurteilungen und insbesondere des Gesamtbildes der Persönlichkeit für geeignet hält, die Aufgaben des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wahrzunehmen. Die Ausbildungsleitung bespricht den Ausbildungsbericht mit der Anwärterin oder dem Anwärter. Zur Festsetzung des Gesamtpunktwertes nach § 19 übersendet sie den Ausbildungsbericht der Ausbildungsbehörde.
§ 13 (Fn
4)
Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes
Die Anwärterinnen und Anwärter können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz vorliegen. Dies entscheidet das Ministerium auf gemeinsamen Vorschlag der oder des Ausbildungsbeauftragten und der Ausbildungsleitung.
Teil 3
Prüfungsverfahren
§ 14 (Fn
4)
Prüfungsausschuss
(1) Das Ministerium beruft den „Prüfungsausschuss für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzender und vier weiteren Beamtinnen und Beamten des höheren, gehobenen oder mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, für die eine ausreichende Anzahl von Vertretungen zu berufen ist.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
(4) Der Prüfungsausschuss legt die zu prüfenden Themen und in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung die Prüfungstermine fest. Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte. Er erhält von der Ausbildungsleitung die Ausbildungsunterlagen.
§ 15 (Fn
4)
Klausuren
Die Anwärterinnen und Anwärter werden zu den Inhalten der fachlichen Themen 2.1 bis 2.8 der Anlage 1 zu dieser Verordnung in insgesamt vier Klausuren von jeweils zwei Stunden Dauer geprüft. Diese Klausuren werden anonym und zeitnah im Anschluss an die jeweiligen Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses legt die Prüfungsaufgaben im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses fest.
§ 16 (Fn
4)
Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten
(1) Die Ausbildungsleitung bestimmt die aufsichtführende Person (Aufsicht). Der Aufsicht sind die Aufgaben durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses, bei dessen Verhinderung durch die Ausbildungsleitung, in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Aufsicht öffnet den Umschlag zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Der Verlauf der schriftlichen Prüfung richtet sich nach den Vorgaben der Anlage 4 c.
§ 17 (Fn
4)
Bewertung der Klausuren
(1) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Klausuren unabhängig voneinander und legen das jeweilige Klausurergebnis fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss und legt das Klausurergebnis fest. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses dokumentiert die Prüfungsergebnisse in den Klausurzeugnissen und übersendet diese der Ausbildungsleitung. In den Klausurzeugnissen ist der Gesamtpunktwert nach § 20 anzugeben. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses eröffnet und erläutert der Anwärterin oder dem Anwärter das Prüfungsergebnis in Anwesenheit der Ausbildungsleitung.
(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung sind neben der inhaltlichen Richtigkeit und dem Aufbau, die äußere Form und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.
(3) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(4) Die Klausuren und die Klausurzeugnisse werden zur Ausbildungsakte genommen.
§ 18 (Fn
6)
Fachpraktische Arbeit
(1) In der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes erstellen die Anwärterinnen und Anwärter eine fachpraktische Arbeit. Die Aufgabenstellung der fachpraktischen Arbeit umfasst die fachliche und rechtliche Bearbeitung eines Dienstgeschäftes aus dem Vollzug der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung. Die fachpraktische Arbeit wird von den Anwärterinnen und Anwärtern elektronisch, bestehend aus einer Sachverhaltsbeschreibung, einer fachlichen und rechtlichen Bewertung des Sachverhaltes und einer begründeten Entscheidung, erstellt. Die fachpraktische Arbeit soll der Anwärterin oder dem Anwärter ermöglichen zu zeigen, dass sie oder er Sachverhalte der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung fachlich und rechtlich einordnen, bewerten und die dazugehörige Entscheidung begründen kann.
(2) Die Aufgabenstellung der fachpraktischen Arbeit wird durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der von der Ausbildungsleitung festgelegten Gestaltungsrichtlinie gestellt.
(3) Die Bearbeitungszeit für die fachpraktische Arbeit beträgt drei Tage.
(4) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die fachpraktische Arbeit unabhängig voneinander. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss und legt das Ergebnis fest.
(5) Bei der Bewertung sind insbesondere die rechtliche Einordnung des Sachverhaltes, der systematische Aufbau und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. § 17 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(6) Der Anwärterin oder dem Anwärter ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der fachpraktischen Arbeit mit einem der Prüfer in Anwesenheit der Ausbildungsleitung zu besprechen.
(7) Ist die fachpraktische Arbeit mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, so ist der Anwärterin oder dem Anwärter eine neue Aufgabenstellung für eine fachpraktische Arbeit zu geben. Wird auch diese mit "mangelhaft" oder schlechter beurteilt, gilt die Rechtsfolge des § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes.
§ 19 (Fn
4)
Ausbildungszeugnis
Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt sechs Wochen vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung. Hierzu wird aus den Punktwerten der vier Ausbildungsberichte der Durchschnitt errechnet. Dieser geht zu 70 Prozent und der Punktwert der Ausbildungsleitung zu 30 Prozent in den zu bildenden Gesamtpunktwert ein. Die Bewertung ergibt sich aus § 20. Die oder der Ausbildungsbeauftragte gibt das Zeugnis der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis und übersendet es spätestens sechs Wochen vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsleitung, die es zur Ausbildungsakte nimmt.
§ 20
Noten
Die einzelnen Leistungen dürfen nur unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden. Gesamtpunktwerte werden durch Mittlung bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Die Gesamtpunkte entsprechen folgenden Noten:
sehr gut (1) = 15,00 bis 13,50 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht);
gut (2) = 13,49 bis 10,50 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht);
befriedigend (3) = 10,49 bis 7,50 Punkte
(eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht);
ausreichend (4) = 7,49 bis 5,00 Punkte
(eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht);
mangelhaft (5)= 4,99 bis 2,00 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können);
ungenügend (6) = 1,99 bis 0 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können).
§ 21
Mündliche Prüfung
Der Vorbereitungsdienst wird mit der mündlichen Prüfung abgeschlossen.
§ 22 (Fn
4)
Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung von Anwärterinnen und Anwärtern zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass ihre Eignung und Leistungsnachweise - Ausbildungszeugnis, Gesamtnote der Klausuren, fachpraktische Arbeit - mindestens mit „ausreichend“ beurteilt wurden. Dabei dürfen jeweils von den Ausbildungsberichten und von den Klausuren nur eine schlechter als „ausreichend“ bewertet worden sein.
(2) Die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern ist Gelegenheit zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung zu geben. Hierfür sind sie zehn Arbeitstage vor Beginn der mündlichen Prüfung von anderen Aufgaben freizustellen.
(4) Anwärterinnen undAnwärtern, die zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, die festgestellten Mängel innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten auszuräumen. Alle Leistungsnachweise, die schlechter als „ausreichend“ bewertet wurden, sind erneut zu erbringen. Bei einem auch im Wiederholungsfall nicht „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweis gelten die Rechtsfolgen des § 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz. Die Entscheidung über Dauer, Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes trifft die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung.
(5) Wer auch nach Wiederholung die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden.
§ 23
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll in der Regel 50 Minuten nicht überschreiten. Sie erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:
1. Anlagensicherheit, Geräte- und Produktsicherheit, Transport gefährlicher Güter,
2. Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, Sprengstoffe,
3. Physikalische Beanspruchungen, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld,
4. Arbeitsschutzorganisation, sozialer Arbeitsschutz, Grundzüge des Arbeitsschutzrechtes und
5. Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, Verwaltungsorganisation und öffentliches Dienstrecht.
(2) Die Leistungen in jedem Fachgebiet der mündlichen Prüfung werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem Punktwert nach § 20 bewertet. Aus den Punktwerten wird der Durchschnitt errechnet.
(3) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Endnote „ausreichend“ abschließt.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertretungen des Ministeriums, die Ausbildungsleitung sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses hat sie sechs Wochen vorher über den Prüfungstermin zu informieren. Er ist über den Teilnahmewunsch mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin in Kenntnis zu setzen.
§ 24 (Fn
4)
Prüfungsniederschrift
Vom Vorsitz des Prüfungsausschusses ist über den Verlauf der Prüfung für jede Anwärterin und für jeden Anwärter eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen, zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.
§ 25 (Fn
4)
Erkrankung, Versäumnisse
(1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Erkrankung ist dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen.
(2) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so wird der entsprechende Prüfungsteil mit „ungenügend“ und der Punktzahl 0 bewertet.
(3) Im Falle entschuldbarer Hinderungsgründe wird der Anwärterin oder dem Anwärter einmalig Gelegenheit gegeben, die Prüfungsleistung unverzüglich nachzuholen.
(4) Die Feststellung gemäß den Absätzen 2 und 3 trifft der Prüfungsausschuss.
§ 26 (Fn
4)
Folgen bei Unregelmäßigkeiten
Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder stört den Prüfungsablauf erheblich, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die Einstellungsbehörde widerruft gemäß § 13 das Beamtenverhältnis.
§ 27 (Fn
4)
Prüfungsergebnis
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die mündliche Prüfung gemäß § 23 Absatz 3 erfolgreich abgelegt wurde und die Gesamtbewertung mindestens mit der Punktzahl 5,0 abschließt. Die Endnote wird gebildet aus den Gesamtpunktwerten des Ausbildungszeugnisses, der Klausuren, der mündlichen Prüfung und dem Punktwert der fachpraktischen Arbeit.
(2) Zur Ermittlung der Endnote wird
der Gesamtpunktwert des Ausbildungszeugnisses mit 3 (= 30 von Hundert)
der Gesamtpunktwert der Klausuren mit 3 (= 30 von Hundert)
der Gesamtpunktwert der mündlichen Prüfung mit 3 (= 30 von Hundert)
der Punktwert der fachpraktischen Arbeit mit 1 (= 10 von Hundert)
multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert.
§ 28 (Fn
4)
Prüfungszeugnis
(1) Nach bestandener Prüfung händigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses das nach dem Muster der Anlage 8 erstellte Prüfungszeugnis aus und sendet eine Durchschrift an die Ausbildungsbehörde.
(2) Eine Durchschrift des Prüfungszeugnisses ist zu der Ausbildungsakte zu nehmen.
§ 29 (Fn
4)
Wiederholung der Prüfung
Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann diese spätestens innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss legt den Termin unverzüglich fest. Die mündliche Prüfung ist vollständig nachzuholen. Bis zur Wiederholungsprüfung setzen die Anwärterin oder der Anwärter die Ausbildung in der Ausbildungsbehörde fort.
§ 30
Schwerbehinderte Menschen
Prüfungen von schwerbehinderten Menschen und diesen Gleichgestellten nach den §§ 15 und 21 sind im Einzelfall den behinderungsspezifischen Besonderheiten anzupassen. Hierüber entscheidet unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung der Vorsitz des Prüfungsausschusses.
§ 31
Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann das Ministerium innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.
§ 32 (Fn
7)
Ausbildungsakte
Die Ausbildungsakte wird bei der Ausbildungsleitung geführt und zehn Jahre nach Ende des Vorbereitungsdienstes vernichtet. Zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen kann Antragstellenden die Einsicht in die sie betreffende Ausbildungsakte gewährt werden. Der schriftliche oder elektronische Antrag auf persönliche Einsichtnahme in die Ausbildungsakte ist an die die Ausbildungsakte führende Stelle zu richten.
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 33 (Fn
3)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 29. April 2011 in Kraft.
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 231, in Kraft getreten am 29. April 2011; geändert durch Verordnung vom 13. November 2014 (GV. NRW. S. 846), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014; Verordnung vom 14. Juli 2015 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 31. Juli 2015; Artikel 90 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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SGV. NRW. 2030. |
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§ 33 neu gefasst durch Verordnung vom 13. November 2014 (GV. NRW. S. 846), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014. |
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§§ 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 22, 24, 25, 26, 27, 28 und 29 geändert sowie §§ 10, 11, 15 und Anlagen 1 bis 9 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juli 2015 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 31. Juli 2015. |
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§ 4: geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2015 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 31. Juli 2015; geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 18: neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juli 2015 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 31. Juli 2015; Absatz 1 und 6 geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 32: neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juli 2015 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 31. Juli 2015; geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |