Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen,
Bonn,
Düsseldorf, Essen, Köln und Münster
(Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO)
Vom 20. Dezember 2007 (Fn 1)
(Artikel 3 des Hochschulmedizingesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744))
Aufgrund des § 31a Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), geändert durch Artikel 1 des Hochschulmedizingesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium und mit Zustimmung des für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
§ 1
Rechtsform, Dienstsiegel
(1) Das Klinikum Aachen der Technischen Hochschule Aachen (Universitätsklinikum Aachen) mit Sitz in Aachen, das Klinikum Bonn der Universität Bonn (Universitätsklinikum Bonn) mit Sitz in Bonn, das Klinikum Düsseldorf der Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum Düsseldorf) mit Sitz in Düsseldorf, das Klinikum Essen der Universität Duisburg-Essen (Universitätsklinikum Essen) mit Sitz in Essen, das Klinikum Köln der Universität Köln (Universitätsklinikum Köln) mit Sitz in Köln und das Klinikum Münster der Universität Münster (Universitätsklinikum Münster) mit Sitz in Münster sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Universitätskliniken führen jeweils ein Dienstsiegel.
(2) Das Land stellt den Universitätskliniken die betriebsnotwendigen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung.
§ 2 (Fn 5)
Aufgaben
(1) Das Universitätsklinikum wirkt mit dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre zusammen. Es ist in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen tätig. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre und fördert die ärztliche Fort- und Weiterbildung sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Es nimmt diese Aufgaben als eigene hoheitliche Aufgaben wahr und ist somit insbesondere unmittelbar mit Aus-, Fort- und Weiterbildungsaufgaben betraut.
(2) Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Es ist dabei selbstlos im Sinne der Abgabenordnung tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der Universität auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung (§ 16) zusammen und unterstützt sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) geändert worden ist. Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Entscheidungen des Universitätsklinikums erfolgen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz) im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die Schlichtungskommission nach § 16 Absatz 2.
(4) Die den Fachbereich Medizin betreffenden Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung werden vom Universitätsklinikum wahrgenommen. Das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung (§ 16).
(5) Das Universitätsklinikum kann weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit diese mit seinen Aufgaben nach Absatz 1 bis 4 im Zusammenhang stehen und die Finanzierung sichergestellt ist.
(6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen sowie Unternehmen errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen. Dabei ist durch Vereinbarung sicherzustellen, dass dem Landesrechnungshof die sich aus § 111 Landeshaushaltsordnung ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden.
§ 3 (Fn 6)
Organe
Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. Ihre Zusammensetzung ist in § 31a Absatz 4 und 5 Hochschulgesetz festgelegt.
§ 4 (Fn 7)
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, und trägt Sorge für die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2. Er entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
1. Erlass und Änderung der Satzung,
2. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Medizin, sowie Wahl und Bestellung der oder des Vorstandsvorsitzenden,
3. Beschlussfassung über die Verträge für die Mitglieder des Vorstands,
4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
5. Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,
6. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses,
7. Entlastung des Vorstands.
Zu den vom Vorstand festgelegten betrieblichen Zielen nimmt der Aufsichtsrat Stellung.
(2) Außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Dazu gehören insbesondere:
1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ab einer von ihm bestimmten Wertgrenze,
2. große Investitions-, Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen ab einer von ihm bestimmten Wertgrenze,
3. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer von ihm bestimmten Zeitdauer und Wertgrenze,
4. die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen ab einer von ihm bestimmten Wertgrenze,
5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten ab einer von ihm bestimmten Wertgrenze,
6. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung von oder Beteiligung
an Unternehmen und
7. die Kooperationsvereinbarung nach § 16.
(3) Die Mitglieder gemäß § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 Hochschulgesetz werden von dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Rektorat der Universität und dem Vorstand des Universitätsklinikums bestellt. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich. Die Bestellung der Mitglieder gemäß § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 Hochschulgesetz hat geschlechtsparitätisch zu erfolgen. Die Gründe für ein Abweichen hiervon sind aktenkundig zu machen.
(3a) Das der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehörende Personal wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Hochschulgesetz. Das unter § 13 dieser Verordnung fallende Personal mit Ausnahme des dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehörenden Personals wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Hochschulgesetz. Das Personal des Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Hochschulgesetz. Für die Wahl der Mitglieder nach § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 bis 7 Hochschulgesetz und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erlässt der Aufsichtsrat eine Wahlordnung.
(4) Den Vorsitz führt ein Mitglied nach § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder 4 Hochschulgesetz. Die oder der Vorsitzende wird für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt.
(5) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern dieser nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(6) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Entscheidungen über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 6 und Absatz 2 Nummer 4 bis 6 haben die Vertreter des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums jeweils ein Vetorecht, bei dessen Ausübung sie der Weisung des sie benennenden Ministeriums unterliegen.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die Mitglieder nach § 31a Abs. 4 Nr. 1 und 2 Hochschulgesetz jedoch nur der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
(8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben bis zur Bestellung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt. Die Tätigkeit der Mitglieder gemäß § 31a Abs. 4 Nr. 3 und 4 Hochschulgesetz ist ehrenamtlich. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium setzt eine angemessene Aufwandsentschädigung fest. § 21 Abs. 5 Satz 3 Hochschulgesetz gilt entsprechend.
§ 5 (Fn 8)
Vorstand
(1) Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum und legt die betrieblichen Ziele fest. Er vertritt das Universitätsklinikum gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht nach dieser Verordnung oder der Satzung dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt. Die Bestellung soll so erfolgen, dass der Vorstand geschlechtsparitätisch besetzt ist, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Die Ausnahmegründe sind in dem einzelnen Abweichungsfall gegenüber dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium darzulegen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Im Falle der Wiederbestellung kann der Aufsichtsrat auf eine Ausschreibung verzichten. Die Zeit, für welche die Bestellung als Mitglied des Vorstands erfolgt, soll so bemessen sein, dass die Altersgrenze im Sinne von § 35 des Sechstes Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, nicht überschritten wird. Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende wird vom Aufsichtsrat aus den Mitgliedern nach § 31 a Abs. 5 Satz 1 Hochschulgesetz gewählt und bestellt. Wird das Mitglied nach § 31 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Hochschulgesetz zum Vorstandsvorsitzenden bestellt, so ist dieses neben den in § 27 Abs. 1 Hochschulgesetz genannten Aufgaben für den Fachbereich auch den Aufgaben und der Wirtschaftlichkeit des Universitätsklinikums verpflichtet.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit für bestimmte Geschäftsbereiche für den Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums gemeinsam verantwortlich.
(4) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist hauptberuflich tätig.
§ 6
Klinikumskonferenz
Zur Beratung des Vorstandes in grundsätzlichen Angelegenheiten kann eine Klinikumskonferenz gebildet werden. Ihr gehören an:
1. die Leiterinnen und Leiter und die geschäftsführenden Leiterinnen und Leiter der klinischen und medizinisch-theoretischen Abteilungen und zentralen Diensteinrichtungen des Universitätsklinikums,
2. aus dem Kreis der nicht unter Nummer 1 fallenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vier von diesen gewählte Vertreterinnen und Vertreter.
Das Nähere regelt die Satzung.
§ 7 (Fn 6)
Satzung
In der Satzung des Universitätsklinikums wird im Rahmen der Gesetze und dieser Verordnung insbesondere Näheres bestimmt über:
1. die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen,
2. Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe sowie deren Bestellung und Wahl einschließlich des Verfahrens,
3. die Gliederung und weitere Untergliederung der Abteilungen und sonstigen Einrichtungen, ihre Aufgaben und ihre Nutzung,
4. die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Leitung von Abteilungen und sonstigen Einrichtungen.
Regelungen der Satzung nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium. Die Genehmigung kann nur aus rechtlichen Gründen versagt werden. Vor der Genehmigung ist der Universität und dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 8
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme des Prüfungsrechts des Landesrechnungshofes (§ 111 Landeshaushaltsordnung) keine Anwendung.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(3) Auf den Lagebericht und den Jahresabschluss finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechende Anwendung. Für den Jahresabschluss gelten ergänzend die Rechtsvorschriften für die Buchführung von Krankenhäusern. Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt, nach Absatz 4 geprüft und sodann dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
(4) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
§ 9 (Fn 9)
Finanzierung, Gewährträgerschaft
(1) Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten mit den für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen, soweit nicht nach Maßgabe des Landeshaushalts Zuschüsse als Festbeträge nach Satz 3 gewährt werden. Es erhält Mittel für seine Aufwendungen in Forschung und Lehre vom Fachbereich Medizin; das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung (§ 16). Das Land gewährt dem Universitätsklinikum Zuschüsse für Investitionen einschließlich der Bauunterhaltung und für betriebsnotwendige Kosten.
(2) Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse nach Absatz 1 Satz 3 richtet sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Als Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gegenüber dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium und dem Landesrechnungshof dient der nach § 8 Abs. 4 geprüfte Abschluss. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium prüft die sachgerechte Verwendung im Rahmen seiner Rechtsaufsicht.
(3) Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums haftet neben diesem das Land unbeschränkt, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht erlangt werden kann (Gewährträgerschaft).
(4) Nimmt das Universitätsklinikum zur Deckung seiner Ausgaben insbesondere für Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen Kredite auf, so dürfen diese insgesamt 20 Prozent des in der Bilanz des letzten nach § 8 Abs. 4 geprüften Abschlusses ausgewiesenen Anlagevermögens nicht übersteigen. Investitionskredite, für deren Tilgung und Zinsen das Land Mittel bereitstellt, sind nicht auf den Kreditrahmen nach Satz 1 anzurechnen. Der Nachweis der Rentierlichkeit der Kreditaufnahme ist durch eine dynamische Investitionsrechnung, welche die Investition über die gesamte Laufzeit mit den durch sie ausgelösten Ein- und Auszahlungen abbildet, zu führen. Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen im Regelfall ein Zehntel der im Wirtschaftsplan des Universitätsklinikums veranschlagten Erträge aus der Krankenversorgung nicht überschreiten und im Regelfall nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig sein; eine Umschuldung in längerfristige Kredite bedarf der Zustimmung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium bei Krediten nach Satz 4 eine höhere Kreditaufnahme zulassen.
§ 10 (Fn 3)
Schwerpunktsetzung
Das Universitätsklinikum und unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz) der Fachbereich Medizin stellen einen gemeinsamen Struktur- und Entwicklungsplan auf, in dem Schwerpunkte in der Krankenversorgung, Forschung und Lehre festgelegt werden, die Eingang finden in die nach § 6 Hochschulgesetz zwischen Land und Hochschule abzuschließenden Hochschulverträge. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium fördert unter Einbeziehung der Standorte die Entwicklung landesweiter Strategien und Schwerpunktsetzungen in der Hochschulmedizin. Zu diesem Zweck initiiert es insbesondere geeignete Koordinierungsformate, in deren Rahmen die Standorte auch ihre Entwicklungsplanungen nach Satz 1 abstimmen. § 12 Abs. 3 Krankenhausgestaltungsgesetz bleibt unberührt.
§ 11 (Fn 3, 4)
Förderung öffentlich-privater Partnerschaft
Bauinvestitionen mit einem Investitionsvolumen von mehr als 15 Millionen Euro können in öffentlich-privater Partnerschaft vorgenommen werden, wenn sie für eine Durchführung in öffentlich-privater Partnerschaft geeignet sind und dies die voraussichtlich wirtschaftlichste Lösung ist. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs gemäß § 111 Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
§ 12 (Fn 3)
Gemeinsame Serviceeinrichtungen
Soweit dies zweckmäßig ist, fassen die Universitätskliniken Aufgaben in gemeinsamen Serviceeinrichtungen zusammen oder kooperieren mit diesen; § 77 Abs. 3 Satz 3 Hochschulgesetz gilt entsprechend. § 77 Absatz 5 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
§ 13 (Fn 3)
Beschäftigte
(1) Der Aufsichtsrat trifft für die Mitglieder des Vorstands, die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor für die Beschäftigten des Universitätsklinikums die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen.
(2) Die beim Universitätsklinikum in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Hochschul- oder Landesdienst so angerechnet, wie wenn sie beim Land zurückgelegt worden wären. Die beim Land, bei einer anderen nordrhein-westfälischen Universität oder einem anderen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführten nordrhein-westfälischen Universitätsklinikum in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Dienst des Universitätsklinikums so angerechnet, wie wenn sie beim Universitätsklinikum zurückgelegt worden wären.
(3) Beschäftigte des Universitätsklinikums dürfen Einrichtungen und Angebote der Universität und des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie bei der Universität Beschäftigte. Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Angeboten des Universitätsklinikums durch bei der Universität Beschäftigte gilt Satz 1 entsprechend.
§ 14 (Fn 2, 3)
Beamtinnen und Beamte
(1) Das Universitätsklinikum besitzt das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit).
(2) Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, ist der Aufsichtsrat. Dienstvorgesetzter nach dem Landesbeamtengesetz und nach dem Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist die oder der Vorstandsvorsitzende. Sie oder er trifft die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten.
(3) § 13 Abs. 3 gilt für die Beamtinnen und Beamten des Universitätsklinikums und der Universität entsprechend.
§ 15 (Fn 2, 3)
Personal der Universität mit Aufgaben im Universitätsklinikum
Das wissenschaftliche Personal der Universität ist nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Fort- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte sowie in der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens zu erfüllen. Die Vertragsverhältnisse der Professorinnen oder Professoren, denen die Leitung einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung übertragen wird, über ihre Aufgaben in Forschung und Lehre und im Bereich des Universitätsklinikums sollen in einem Vertrag zwischen der Professorin oder dem Professor, der Universität und dem Universitätsklinikum geregelt werden.
§ 16 (Fn 2, 3)
Zusammenarbeit mit der Universität
(Kooperationsvereinbarung)
(1) Das Universitätsklinikum und die Universität regeln das Nähere über die Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe von § 31a Absatz 1a des Hochschulgesetzes. Darin sind insbesondere Bestimmungen über die Erfüllung der Ziele nach § 2, über das Zusammenwirken der Verwaltungen der Universität und des Universitätsklinikums sowie über den Ausgleich der Aufwendungen für Lehre, Forschung und Krankenversorgung zu treffen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden.
(2) Kommt eine Einigung zwischen Universität und Universitätsklinikum über die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung oder in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3 oder § 31 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Hochschulgesetz nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Vorstands des Universitätsklinikums oder der Dekanin oder des Dekans binnen vier Wochen eine Schlichtungskommission. Der Schlichtungskommission gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochschulrats und des Aufsichtsrats des Universitätsklinikums an. Entscheidungen der Schlichtungskommission werden durch einfache Stimmenmehrheit getroffen.
§ 17 (Fn 3)
Aufsicht
(1) Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums. § 76 Abs. 2 und 3 Hochschulgesetz findet entsprechende Anwendung. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann jederzeit, auch über Beauftragte, Auskünfte, Informationen und die Vorlage von Unterlagen und Berichten verlangen.
(2) Das Universitätsklinikum ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen des Fachministeriums gebunden. § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 18 (Fn 3)
Verwaltungsvorschriften
Zur Ausführung dieser Verordnung erforderliche Verwaltungsvorschriften erlässt das für Wissenschaft zuständige Ministerium.
§ 19 (Fn 2, 3)
Übergangsbestimmungen
Die Versorgungslasten der zum 1. Januar 2001 vom Universitätsklinikum übernommenen Beamtinnen und Beamten werden unabhängig von der Altersgrenze entsprechend den Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, zwischen dem Land und dem Universitätsklinikum geteilt und vom Land anteilig erstattet.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 treten die Verordnungen über die Errichtung des Klinikums Aachen der Technischen Hochschule Aachen (Universitätsklinikum Aachen), vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), des Klinikums Bonn der Universität Bonn (Universitätsklinikum Bonn) vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), des Klinikums Düsseldorf der Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum Düsseldorf) vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), des Klinikums Essen der Universität-Gesamthochschule Essen (Universitätsklinikum Essen) vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 725), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), des Klinikums Köln der Universität Köln (Universitätsklinikum Köln) vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) und des Klinikums Münster der Universität Münster (Universitätsklinikum Münster) vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), als Anstalten des öffentlichen Rechts außer Kraft. Die durch die aufgehobenen Rechtsverordnungen eingetretenen Rechtswirkungen und erworbenen Rechte bleiben unberührt.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
für den
Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
GV. NRW. S. 744, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch VO vom 22. Mai 2013 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Verordnung vom 21. März 2022 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 13. April 2022. |
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§§ 14, 15, 16, 19 und 20 geändert durch VO vom 22. Mai 2013 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 15. Juni 2013. |
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§ 10 neu eingefügt und §§ 10 bis 19 (alt) umbenannt in §§ 11 bis 20 (neu) durch VO vom 22. Mai 2013 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; § 10, § 12, § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1 und § 18 geändert sowie § 19 Absatz 1 aufgehoben und Wortlaut geändert durch Verordnung vom 21. März 2022 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 13. April 2022. |
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§ 11 neu gefasst durch VO vom 22. Mai 2013 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 15. Juni 2013. |
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§ 2: geändert durch VO vom 22. Mai 2013 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Absatz 1, 3 und 6 geändert durch Verordnung vom 21. März 2022 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 13. April 2022. |
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§§ 3 und 7 geändert durch Verordnung vom 21. März 2022 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 13. April 2022. |
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§ 4: geändert durch VO vom 22. Mai 2013 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Absatz 2, 3, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 21. März 2022 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 13. April 2022. |
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§ 5; geändert durch VO vom 22. Mai 2013 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. März 2022 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 13. April 2022. |
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§ 9: geändert durch VO vom 22. Mai 2013 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Absatz 2 und 4 geändert durch Verordnung vom 21. März 2022 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 13. April 2022. |