223

Verordnung
über die Bezeichnung der nach Abschluß
eines wissenschaftlichen Studiengangs
zu verleihenden Magistergrade
und die Zuordnung der Magistergrade
zu den Fachrichtungen und Studiengängen
(Mag.VO-WissH)

Vom 2. Juni 1992 (Fn 1)

Aufgrund des § 93 Abs. 2 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1992 (GV. NW. S. 124), wird im Benehmen mit den Hochschulen verordnet:

§ 1

(1) In wissenschaftlichen Studiengängen können die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und die anerkannten wissenschaftlichen Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen folgende Magistergrade verleihen:

1. in den Rechtswissenschaften Magistra und Magister der Rechte (M.Jur.),

2. in den Wirtschaftswissenschaften Magistra und Magister der Wirtschaft (M.Oec.),

3. in den Sozialwissenschaften einschließlich Politikwissenschaft und Erziehungswissenschaft Magistra und Magister der Sozialwissenschaften (M.Soc.),

4. in den Naturwissenschaften Magistra und Magister der Naturwissenschaften (M.Nat.),

5. in den Agrarwissenschaften Magistra und Magister der Agrarwissenschaften (M.Agr.),

6. in der Medizin Magistra und Magister des öffentlichen Gesundheitswesens (M.San.),

7. in den Ernährungs- und Haushaltswissenschaften Magistra und Magister der Oekotrophologie (M.Oekotroph.),

8. in den Ingenieurwissenschaften Magistra und Magister der Ingenieurwissenschaften (M.Ing.), oder Magistra und Magister der Technologie (M.Techn.),

9. in den Sportwissenschaften Magistra und Magister der Sportwissenschaften (M.Gymn.),

10. in der Theologie Magistra und Magister Theologiae (M.Theol.),

11. in allen anderen Wissenschaften Magistra und Magister Artium (M.A.).

(2) Bei interdisziplinären Abschlüssen bestimmt sich der Magistergrad nach dem Hauptfach des Absolventen. Liegen der Magisterprüfung zwei Hauptfächer zugrunde, folgt der Magistergrad dem Fachgebiet, dem die Magisterarbeit zuzurechnen ist. Die Grade nach Absatz 1 gelten sowohl für den Abschluß grundständiger Studiengänge als auch für Studienabschlüsse im Sinne des § 87 WissHG.

§ 2

(1) Die Magisterurkunde enthält

1. die Bezeichnung der verleihenden Hochschule,

2. den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der Absolventin oder des Absolventen,

3. die Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses der Prüfung mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung,

4. die Bezeichnung des verliehenen Grades, bei Männern als Magister, bei Frauen als Magistra,

5. den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschriften des Rektors oder des Dekans und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(2) Nach näherer Maßgabe der Prüfungsordnung kann die Magisterurkunde zusätzliche Angaben zum Studiengang und zur Studienrichtung (Schwerpunkte) enthalten. Bei internationalen Studiengängen, die zur Verleihung eines weiteren, ausländischen Grades führen, sollen gemeinsame oder miteinander verbundene Graduierungsurkunden ausgestellt werden.

§ 3

(1) Die Verleihung von Magistergraden mit einem von § 1 abweichenden Wortlaut bleibt unberührt, soweit sie aufgrund einer Magisterprüfungsordnung erfolgt, die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung genehmigt worden ist.

(2) Frauen, denen zu einem früheren Zeitpunkt der Magistergrad in männlicher Form verliehen worden ist, behalten ihren Grad in dieser Form. Sie können jedoch gegenüber der Hochschule erklären, daß sie ihren Magistergrad künftig in der weiblichen Form führen wollen. In diesen Fällen erteilt die Hochschule unter Einbeziehung der alten Urkunde eine neue Urkunde.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1992 S. 274.

274.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 17. Juli 1992.