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Verordnung
zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet
des Notarwesens im Land Nordrhein-Westfalen
(Notarverordnung NRW – NotVO NRW)

Vom 5. Oktober 2016 (Fn 1)

Auf Grund von § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 5 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2 Satz 1 und § 112 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 6 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) sowie § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 25 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) neu gefasst und § 112 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 18. Mai 1999 (GV. NRW. S. 208) und § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 17. Oktober 1961 (GV. NRW. S. 285), verordnet das Justizministerium:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Übertragung von Befugnissen

§ 1       Befugnisse der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte

§ 2       Besondere Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln

§ 3       Befugnisse der Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte

Teil 2
Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren

§ 4       Durchführung der Ausbildung

§ 5       Ziel und Inhalt der Ausbildung

§ 6       Beurteilung

§ 7       Prüfung der Eignung

§ 8       Dienstunfähigkeit

§ 9       Urlaub

§ 10     Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit

§ 11     Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

Teil 3
Berechnung von Zeiten

§ 12     Berechnung von Zeiten im Anwärterdienst

§ 13     Anrechnungszeiten bei Amtsniederlegungen

§ 14     Obergrenze für anrechenbare Zeiten

Teil 4
Gemeinsame Berufsausübung hauptberuflicher Notarinnen und Notare

§ 15     Genehmigungspflicht

§ 16     Gemeinsame Nutzung von Geschäftsräumen

Teil 5
Beschäftigung juristischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 17     Genehmigungspflicht

§ 18     Anforderungen an das Vertragsverhältnis

§ 19     Praktikum

§ 20     Vertretungsverbot

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 21     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1
Übertragung von Befugnissen

§ 1 (Fn 2)
Befugnisse der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte

Auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte werden für den Bezirk ihres Oberlandesgerichts folgende Befugnisse übertragen:

1. die Ernennung von Notarassessorinnen und Notarassessoren (§ 7 Absatz 3 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung),

2. die Entlassung von Notarassessorinnen und Notarassessoren (§ 7 Absatz 7 der Bundesnotarordnung) sowie die Fristbestimmung gemäß § 7 Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 der Bundesnotarordnung und das Angebot einer Notarstelle gemäß § 7 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 der Bundesnotarordnung,

3. die Erteilung der Genehmigung zur Eingehung einer Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung von Notarinnen und Notaren sowie deren Widerruf,

4. die Verlegung des Amtssitzes von Notarinnen und Notaren (§ 10 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung),

5. die Entscheidung über die allgemeine Festlegung der Amtsbereiche von Notarinnen und Notaren und über die Änderung der Festlegungen im Einzelfall (§ 10a Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung),

6. die Bestellung von Notarinnen und Notaren sowie die Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung (§§ 12, 48b, 48c, 97 Absatz 3 der Bundesnotarordnung),

7. die Entscheidung über den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken, die Form des Zugangs, den Schutz von Inhalten beim Zugang und die Kosten des Zugangs (§§ 18a bis 18d der Bundesnotarordnung),

8. die Erteilung und den Widerruf der Genehmigung zur Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Befähigung zum Richteramt, mit Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder mit Abschluss als Diplom-Jurist (§ 25 Absatz 2 der Bundesnotarordnung),

9. die Entlassung von Notarinnen und Notaren (§ 48 der Bundesnotarordnung),

10. die Amtsenthebung von Notarinnen und Notaren und die übrigen nach § 50 der Bundesnotarordnung zu treffenden Entscheidungen,

11. die Erteilung sowie die Aufhebung der Erlaubnis für Notarinnen und Notare, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ zu führen (§ 52 Absatz 2 und 3 der Bundesnotarordnung),

12. die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 53 Absatz 1 der Bundesnotarordnung,

13. die Bestellung der Notariatsverwalterinnen und -verwalter, der Widerruf einer Bestellung sowie die Mitteilung über die Beendigung des Amtes nach § 64 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung,

14. die in den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in der jeweils geltenden Fassung der höheren dienstvorgesetzten Stelle und der obersten Dienstbehörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse (§ 96 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung),

15. die Zuweisung eines anderen Amtssitzes (§ 97 Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung) und

16. die Anrechnung von Dienstunterbrechungen auf den Anwärterdienst nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2.

Örtlich zuständig für Entscheidungen nach Satz 1 Nummer 7 ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk sich der Sitz der verwahrenden Stelle befindet.

§ 2
Besondere Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln

(1) Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln werden die Befugnisse übertragen

1. die Zahl von notariellen Beisitzerinnen und Beisitzern zu bestimmen (§ 103 Absatz 1 Satz 4 der Bundesnotarordnung),

2. die notariellen Beisitzerinnen und Beisitzer zu ernennen (§ 103 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung) und

3. die Antragsrechte nach § 104 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung auszuüben.

(2) Bei der Ernennung von Notarinnen zu Beisitzerinnen und Notaren zu Beisitzern beim Oberlandesgericht sollen Notarinnen und Notare aus allen Oberlandesgerichtsbezirken in einem angemessenen Verhältnis berücksichtigt werden.

§ 3 (Fn 2)
Befugnisse der Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte

Auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte werden für den Bezirk ihres Landgerichts folgende Befugnisse übertragen:

1. die Anzeigen der Berufshaftpflichtversicherer entgegenzunehmen (§ 19a Absatz 3 der Bundesnotarordnung),

2. die Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung wahrzunehmen (§ 19a Absatz 5 der Bundesnotarordnung),

3. die Erteilung von Auskünften über den Namen und die Adresse der Berufshaft-pflichtversicherung der Notarinnen und Notare sowie der Versicherungsnummer (§ 19a Absatz 6 der Bundesnotarordnung) und

4. die Verwahrung der Akten und Bücher der Notarinnen und Notare sowie der ihnen amtlich übergebenen Urkunden einer anderen Notarkammer, einer Notarin oder einem Notar zu übertragen (§ 51 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung).

Teil 2
Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren

§ 4
Durchführung der Ausbildung

(1) Die Notarassessorinnen und Notarassessoren werden durch die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare ausgebildet.

(2) Der Anwärterdienst soll in mindestens zwei Abschnitten bei verschiedenen Notarinnen und Notaren geleistet werden. Während der ersten drei Jahre der Anwärterzeit soll ein Ausbildungsabschnitt nicht länger als zwei Jahre dauern.

(3) Tätigkeiten als Notarvertreterin oder Notarvertreter, Notariatsverwalterin oder Notariatsverwalter sowie in der Geschäftsführung der Standesorganisationen oder deren Einrichtungen sind Teil des Anwärterdienstes. Gleiches gilt für Zeiten, in denen die Notarassessorin oder der Notarassessor bei einem Gericht, einer Behörde oder einer vergleichbaren Einrichtung tätig war, wenn sie oder er dort Aufgaben wahrgenommen hat, die einen engen Bezug zum Beruf der Notarin oder des Notars haben, und die Tätigkeit dem Ziel des Anwärterdienstes (§ 5) dient; in diesem Fall soll die Notarassessorin oder der Notarassessor jedoch mindestens eineinhalb Jahre des Anwärterdienstes bei Notarinnen
oder Notaren ableisten.

§ 5
Ziel und Inhalt der Ausbildung

Die Notarassessorinnen und Notarassessoren sind während der Ausbildung mit den Aufgaben und der Stellung der Notarinnen und Notare vertraut zu machen und so zu beschäftigen, dass sie Erfahrungen in allen Bereichen der Amtstätigkeit gewinnen. Sie sind zur Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von Urkundsgeschäften heranzuziehen und haben nach Weisung der ausbildenden Notarinnen und Notare Urkundenentwürfe auszuarbeiten. Sie sollen auch im Steuer- und Kostenwesen sowie in der Führung der Bücher und Akten des Notariats unterwiesen werden.

§ 6
Beurteilung

(1) Die Notarassessorin und der Notarassessor sind zu beurteilen

1. einen Monat vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres,

2. nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts,

3. nach Ableistung des dreijährigen Regelanwärterdienstes und

4. bei jeder Bewerbung um eine freie Notarstelle.

(2) Beurteilungen werden von der Rheinischen Notarkammer erstellt. Notarinnen und Notare, welche die Notarassessorin oder den Notarassessor länger als drei Monate ausgebildet haben, legen anlässlich einer jeden Beurteilung schriftliche Beurteilungsbeiträge vor. Nach einer länger als drei Wochen dauernden Vertretung legen die vertretenen Notarinnen und Notare auf Anforderung der Rheinischen Notarkammer ebenfalls schriftliche Beurteilungsbeiträge vor, sofern nicht die ausbildende Notarin oder der ausbildende Notar vertreten wurde.

(3) Die Beurteilungen und die Beurteilungsbeiträge sollen sich über die Persönlichkeit, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben, die Fähigkeiten, die Kenntnisse und die fachlichen Leistungen der Notarassessorin oder des Notarassessors sowie über die Eignung für das Notaramt verhalten. Die fachlichen Leistungen sind in den Beurteilungen mit Noten und Punktzahlen zu bewerten; § 17 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431) in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit entsprechende Anwendung.

(4) Die Rheinische Notarkammer übermittelt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts, in deren oder dessen Geschäftsbereich die Notarassessorin oder der Notarassessor ausgebildet wird, Abschriften der Beurteilungen und der Beurteilungsbeiträge. Vor der Übermittlung sind die Beurteilungen und die Beurteilungsbeiträge der Notarassessorin oder dem Notarassessor bekanntzugeben.

(5) Werden in den Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträgen wesentliche Mängel festgestellt, hört die Rheinische Notarkammer die Notarassessorin oder den Notarassessor an.

(6) Die Überbeurteilung der Notarassessorin oder des Notarassessors erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts, in deren oder dessen Geschäftsbereich die Notarassessorin oder der Notarassessor ausgebildet wird.

§ 7
Prüfung der Eignung

Nach Ablauf des ersten Jahres des Anwärterdienstes prüft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Rheinischen Notarkammer anhand der Beurteilung und der Beurteilungsbeiträge unter Einschluss der Stellungnahme der Rheinischen Notarkammer, ob die Notarassessorin oder der Notarassessor für das Notaramt geeignet ist und voraussichtlich nach einer Ausbildung von zwei weiteren Jahren das Ziel des Anwärterdienstes erreichen wird.

§ 8
Dienstunfähigkeit

(1) Die Notarassessorin oder der Notarassessor hat eine Dienstunfähigkeit der ausbildenden Notarin oder dem ausbildenden Notar unverzüglich anzuzeigen. Bei einer länger als drei Tage dauernden Verhinderung unterrichtet die ausbildende Notarin oder der ausbildende Notar die Rheinische Notarkammer; auch die Wiederaufnahme des Anwärterdienstes ist mitzuteilen. In den Fällen des § 4 Absatz 3 ist die Rheinische Notarkammer über Beginn und Ende der Dienstunfähigkeit zu unterrichten.

(2) Die Rheinische Notarkammer kann als Nachweis für den Grund der Dienstunfähigkeit die Vorlage einer ärztlichen oder, soweit sie dies für erforderlich hält, einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.

§ 9
Urlaub

Erholungsurlaub sowie Urlaub aus anderem Anlass (Sonderurlaub) wird nach den für Richterinnen und Richter geltenden Bestimmungen gewährt. Urlaubsanträge sind über die ausbildenden Notarinnen und Notare an die Rheinische Notarkammer zu richten.

§ 10
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit

Für den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeit sowie die Familienpflegezeit gelten die für Richterinnen und Richter maßgeblichen Vorschriften des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

Die Rheinische Notarkammer gewährt Notarassessorinnen und Notarassessoren auf Antrag Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen; § 7 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes findet entsprechende Anwendung.

Teil 3
Berechnung von Zeiten

§ 12 (Fn 3)
Berechnung von Zeiten im Anwärterdienst

(1) Dienstunterbrechungen infolge von Dienstunfähigkeit bleiben bei der Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes (§ 5a Satz 1  der Bundesnotarordnung) bis zu einem Umfang von jährlich 30 Tagen unberücksichtigt. Sollen darüber hinausgehende Zeiten einer Dienstunfähigkeit unberücksichtigt bleiben, ist vor einer Entscheidung die Rheinische Notarkammer anzuhören.

(2) Sonderurlaub bleibt bei der Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes (§ 5a Satz 1 der Bundesnotarordnung) bis zu einem Umfang von jährlich zwei Wochen unberücksichtigt. Soll darüber hinausgehender Sonderurlaub unberücksichtigt bleiben, ist vor einer Entscheidung die Rheinische Notarkammer anzuhören.

(3) Eine Teilzeitbeschäftigung wird bei der Berechnung der Mindestanwärterdienstzeit (§ 5a Satz 1 der Bundesnotarordnung) im Verhältnis der bewilligten zur regelmäßigen Dienstzeit berücksichtigt. Im Übrigen zählen bei der Berechnung der Dienstzeit Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im vollen Umfang; ist eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit bewilligt worden, wird die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung angerechnet.

(4) Auf die Dauer des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung zu berücksichtigenden Anwärterdienstes werden angerechnet:

1. Zeiten, in denen Wehr- oder Ersatzdienst geleistet wurde; eine Anrechnung findet nur statt, wenn der Zeitraum zwischen Beendigung der Ausbildung und Eingang der erfolgreichen Bewerbung um Übernahme in den Anwärterdienst nicht mehr als drei Jahre beträgt oder die Anwärterzeit durch den Wehr- oder Ersatzdienst unterbrochen wird; fallen in den in Satz 2 genannten Zeitraum Zeiten, die nach diesem Absatz anrechenbar sind, verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend,

2. Zeiten, für die die §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung ein Beschäftigungsverbot vorsehen und

3. Zeiten der Beurlaubung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit.

§ 13
Anrechnungszeiten bei Amtsniederlegungen

Auf die Amtstätigkeit als Notarin oder als Notar werden Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b der Bundesnotarordnung angerechnet.

§ 14 (Fn 2)
Obergrenze für anrechenbare Zeiten

Die Anrechnung von Zeiten im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung und § 13 darf einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren nicht überschreiten; ausgenommen hiervon sind Zeiten eines Beschäftigungsverbots im Sinne der §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes.

Teil 4
Gemeinsame Berufsausübung hauptberuflicher Notarinnen und Notare

§ 15
Genehmigungspflicht

(1) Die Verbindung von hauptberuflichen Notarinnen und Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung bedarf der Genehmigung. Sie kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten es gebieten. Vor der Entscheidung ist die Rheinische Notarkammer anzuhören.

(3) Die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege stehen der Erteilung der Genehmigung insbesondere entgegen, wenn

1. die vertragliche Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung gegen Bestimmungen des Bundes- oder Landesrechts verstößt,

2. sich mehr als zwei Notarinnen oder Notare zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden,

3. durch die gemeinsame Berufsausübung die Einrichtung und Besetzung neuer Notarstellen erschwert wird oder

4. eine Notarin oder ein Notar das 60. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, es wird die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Amtsnachfolgerin oder dem Amtsnachfolger der Sozia oder des Sozius ermöglicht.

(4) Darüber hinaus stehen die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege der Erteilung der Genehmigung in der Regel entgegen, wenn

1. eine Notarin oder ein Notar die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Amtsnachfolgerin oder dem Amtsnachfolger der Sozia oder des Sozius abgelehnt hat, sofern seit der Bestellung der Amtsnachfolgerin oder des Amtsnachfolgers noch keine zwei Jahre vergangen sind oder

2. die Amtsnachfolgerin oder der Amtsnachfolger einer Notarin oder eines Notars die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Sozia oder dem Sozius der Amtsvorgängerin oder des Amtsvorgängers abgelehnt hat, sofern seit der Bestellung der Amtsnachfolgerin oder des Amtsnachfolgers noch keine zwei Jahre vergangen sind.

§ 16
Gemeinsame Nutzung von Geschäftsräumen

§ 15 Absatz 1 bis 3 gelten für die gemeinsame Nutzung von Geschäftsräumen entsprechend.

Teil 5
Beschäftigung juristischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 17
Genehmigungspflicht

(1) Die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung durch zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notarinnen und Notare bedarf der Genehmigung. Die Rheinische Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhören.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Beschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters die persönliche Amtsausübung durch die Notarin oder den Notar nicht gefährdet und sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege nicht entgegenstehen. Sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden.

(3) Eine Gefährdung der persönlichen Amtsausübung durch die Notarin oder den Notar oder sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege stehen der Erteilung der Genehmigung in der Regel entgegen, wenn

1. die Notarin oder der Notar bereits eine solche Mitarbeiterin oder einen solchen Mitarbeiter beschäftigt,

2. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder

3. die Ausbildung und Laufbahn des Nachwuchses für das Notaramt gefährdet sind, insbesondere die Beschäftigung der im Anwärterdienst des Landes Nordrhein-Westfalen befindlichen Notarassessorinnen oder Notarassessoren nicht gewährleistet erscheint.

§ 18
Anforderungen an das Vertragsverhältnis

Das Vertragsverhältnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung ist so zu gestalten, dass es den Anforderungen dieser Verordnung und etwaiger Auflagen und Befristungen Rechnung tragen kann.

§ 19
Praktikum

Eine auf längstens drei Monate begrenzte erstmalige Beschäftigung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, die dem Zweck des Erwerbs praktischer Kenntnisse und Erfahrungen zur beruflichen Entscheidungsfindung dient (Praktikum), ist der Aufsichtsbehörde abweichend von § 17 Absatz 1 lediglich anzuzeigen. Der Beschäftigung steht nicht entgegen, dass der Notarin oder dem Notar bereits die Beschäftigung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiter im Sinne von § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nach § 17 genehmigt ist.

§ 20
Vertretungsverbot

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dürfen nicht zu Notarvertreterinnen oder Notarvertretern bestellt werden.

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesnotarordnung vom 26. Februar 2002 (GV. NRW. S. 94), die zuletzt durch Verordnung vom 3. November 2010 (GV. NRW. S. 595) geändert worden ist,

2. die Verordnung über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren vom 18. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist,

3. die Verordnung über die Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Anwärterdienstes und auf die bisherige Amtstätigkeit vom 17. August 1999 (GV. NRW. S. 532), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist,

4. die Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung hauptberuflicher Notare vom 19. Januar 2000 (GV. NRW. S. 51), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist und

5. die Verordnung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist vom 23. Juli 1999 (GV. NRW. S. 484), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 840); geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. .S. 761), in Kraft getreten am 31. Mai 2022 (Nummer 1 und 6 bis 10 tritt am 1. August 2022 in Kraft, siehe Norm ab 01.08.2022).

Fn 2

§§ 1, 3 und 14 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 31. Mai 2022.

Fn 3

§ 12 Absatz 1, 2, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 31. Mai 2022.