Gesetz
über den 'Westdeutschen Rundfunk Köln'
(WDR - Gesetz),
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 25. April 1998 (Fn 1)
Aufgrund Artikel 3 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (9. Rundfunkänderungsgesetz) vom 10. Februar 1998 (GV.NW.S.148) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1993 (GV.NW.S.158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1995 (GV. NW. S. 340), unter Berücksichtigung der Änderungen durch Artikel 1 des 7. Rundfunkänderungsgesetzes (GV.NW.1995 S: 340) und Artikel 1 des 9. Rundfunkänderungsgesetzes neu bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident
Gesetz
über den "Westdeutschen Rundfunk Köln"
(WDR-Gesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. April 1998
Inhaltsübersicht (Fn 23)
I. Rechtsform und Aufgaben
§ 1 Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen
§ 2 Sitz und Studios
§ 3 Aufgaben, Sendegebiet
§ 3a Informationsrechte
§ 4 Programmauftrag
§ 4a Erfüllung des Programmauftrags
§ 5 Programmgrundsätze
§ 5a Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen
§ 6 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
§ 6a Inhalte von Werbung, Kennzeichnung und Einfügung der Rundfunkwerbung
§ 6b Werberichtlinien
§ 7 Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und Dritten
§ 8 Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte
§ 8a Informationspflicht
§ 9 Gegendarstellung
§ 10 Eingaben und Beschwerden
§ 11 Anrufungsrecht
§ 12 Beweissicherung
II. Organisation
§ 13 Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten
§ 13a Gemeinsame Vorschriften für den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat
§ 14 Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Rundfunkrat und Verwaltungsrat
§ 14a Transparenz
1. Der Rundfunkrat
§ 15 Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung
§ 16 Aufgaben des Rundfunkrats
§ 17 Ausschüsse des Rundfunkrats
§ 18 Beschlussfassung und Sitzungen des Rundfunkrat
§ 19 Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats
2. Der Verwaltungsrat
§ 20 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung
§ 21 Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 22 Verfahren des Verwaltungsrats
§ 23 Sitzungen des Verwaltungsrats
3. Die Intendantin oder der Intendant
§ 24 Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluss
§ 25 Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten
§ 26 Kündigung des Dienstvertrags
4. Der Schulrundfunkausschuss
§§ 27 - 29 (weggefallen)
5. Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss, Redakteurstatut
§ 30 Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss
§ 31 Redakteurstatut
6. Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
§ 32 Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
III. Finanzwesen
§ 33 Grundsätze der Haushaltswirtschaft
§ 34 Haushaltsplan
§ 35 Aufstellung des Haushaltsplans
§ 36 Übergangsermächtigung
§ 37 Eigenkapital und Rücklagen
§ 38 Deckungsstock
§ 39 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§ 40 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt
§ 41 Jahresabschluss
§ 42 Prüfung durch den Landesrechnungshof
§ 43 Prüfungsverfahren
§ 44 Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses
§ 44a (weggefallen)
§ 44b Kommerzielle Tätigkeiten
§ 45 Beteiligung an Unternehmen
§ 45a Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen
§ 45b Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten
§ 46 Berichterstattung zum Prüfungsverfahren
§ 47 Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkbeitragsmittel
IV. Datenschutz
§ 48 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke
§ 49 Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR
§ 50 Unabhängigkeit
§ 51 Aufgaben und Befugnisse
§ 52 (weggefallen)
§ 53 (weggefallen)
V. Aufsicht
§ 54 Rechtsaufsicht
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 55 Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes
§ 55a Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes
§ 55b Anwendung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
§ 56 (weggefallen)
§ 56a (weggefallen)
§ 57 Übergangsregelungen für das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen
§ 57a Übergangsregelung zur Neukonstituierung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates, sowie zur Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten sowie zum Beschlussverfahren
§ 58 Inkrafttreten
I.
Rechtsform und Aufgaben
§ 1 (Fn 23)
Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen
(1) Das Rundfunkunternehmen "Westdeutscher Rundfunk Köln" (WDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.
(2) Die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk durch andere Rundfunkunternehmen ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig.
(3) Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) und der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts ,Deutschlandradio‘ vom 17. Juni 1993 (GV. NRW. S. 874) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(4) Für den WDR gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Sitz und Studios
(1) Sitz des WDR ist Köln.
(2) Nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der regionalen Gliederung des Sendegebiets können Studios errichtet werden.
§ 3 (Fn 23)
Aufgaben, Sendegebiet
(1) Aufgabe des WDR ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk im Sinne des Medienstaatsvertrages. Der WDR bietet Telemedienangebote nach Maßgabe der §§ 30 bis 32 des Medienstaatsvertrages an. Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung findet in Telemedienangeboten nicht statt.
(2) Der WDR beteiligt sich am ARD-Fernsehgemeinschaftsprogramm sowie den weiteren Fernsehprogrammen, die im Rahmen der ARD gemäß den staatsvertraglichen Ermächtigungen veranstaltet werden. Er veranstaltet außerdem ein landesweites Fernsehprogramm (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i) des Medienstaatsvertrages) inklusive der regionalen Auseinanderschaltungen mit Schwerpunkt auf Information über Themen aus dem regionalen Sendegebiet.
(3) Der WDR veranstaltet folgende Hörfunkprogramme, die neben ihren spezifischen Schwerpunkten auch der Darstellung der Regionen dienen:
1. ein Hörfunkprogramm, das sich mit aktuellen Nachrichten, Informationen und Musik sowie unterhaltenden Beiträgen vor allem an jüngere Menschen richtet,
2. ein Tagesbegleitprogramm mit Musik und aktuellen Informationen aus den verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalens, Deutschland und der Welt.
3. ein musikgeprägtes Kulturprogramm, das sich im Schwerpunkt auf Themen der Kultur aus Nordrhein-Westfalen, Deutschland und der Welt stützt und auch der kulturellen Darstellung der Regionen dient.
4. ein musikgeprägtes Programm, das eine eher ältere Zielgruppe anspricht und zielgruppenspezifische Themen aufgreift,
5. ein wortgeprägtes Hörfunkprogramm, das ein informationsbetontes Angebot insbesondere zu Themen aus Politik, Gesellschaft, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft enthält,
6. ein Hörfunkprogramm, das sich vor allem Themen des interkulturellen Zusammenlebens widmet.
(4) Der WDR veranstaltet folgende ausschließlich digital übertragenen Hörfunkprogramme:
1. ein musikgeprägtes Programm, das sich mit altersadäquater Information und Unterhaltung an ein jugendliches Publikum richtet,
2. ein Programm, das sich mit altersadäquater Information und Unterhaltung an Kinder richtet.
(5) Der Auftrag des WDR zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen umfasst die Verbreitung von Radio- und Fernsehtext. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 32 des Medienstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens zulässig. Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung nach Maßgabe von § 8 Absatz 7 und § 38 des Medienstaatsvertrages findet in den Angeboten nach den Sätzen 1 und 2 nicht statt. Die Anzahl der ausschließlich im Internet verbreiteten Hörfunkprogramme darf die Anzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen.
(6) Der WDR errichtet und betreibt die für Hörfunk und Fernsehen erforderlichen Anlagen. Er ist verpflichtet, das Land Nordrhein-Westfalen (Sendegebiet) gleichwertig zu versorgen. Er nutzt
1. die Übertragungskapazitäten, die er bei Inkrafttreten des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) vom 19. Januar 1987 (GV. NW. S. 22) genutzt hat,
2. die in der Anlage zum LRG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) aufgeführten Frequenzen,
3. die Übertragungskapazitäten, die ihm nach §§ 10 bis 10b LMG NRW zugeordnet werden.
(7) Der WDR kommt seinem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nach. Bei der Auswahl des Übertragungsweges sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Er ist berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.
(8) Der WDR kann im Rahmen seines Programmauftrags seine Programme auch in digitaler Technik verbreiten. Die Programme und Angebote können jeweils auch zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden. § 27 Absatz 2 und §§ 30 bis 32 des Medienstaatsvertrages bleiben unberührt.
(9) Der WDR kann programmbegleitend Druckwerke oder elektronische Begleitmaterialien mit jeweils programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(10) Der WDR kann zur Erfüllung seines Auftrags mit Dritten zusammenarbeiten; er nutzt auch die Möglichkeit zu journalistischer Zusammenarbeit. Er darf jedoch Angebote nicht in erster Linie zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung herstellen oder herstellen lassen. Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten darf er nicht erzielen.
(11) Der WDR kann im Rahmen seines Auftrags mit gemeinnützigen Einrichtungen zusammenarbeiten und sich an diesen beteiligen.
(12) Der WDR kann sich im Rahmen seines Auftrags an Maßnahmen der Film- und Hörspielförderung beteiligen.
(13) Zu den Aufgaben des WDR gehört auch die Kommunikationsforschung im
Zusammenhang mit den von der Anstalt verbreiteten Rundfunkprogrammen und
Telemedienangeboten.
Dem WDR stehen die sich aus dem Medienstaatsvertrag ergebenden Auskunftsrechte gegenüber Behörden zu.
§ 4 (Fn 23)
Programmauftrag
(1) Der WDR veranstaltet und verbreitet seine Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit. Die im Sendegebiet bedeutsamen politischen, religiösen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen gewährleisten die eigenverantwortliche Erfüllung seiner Aufgaben.
(2) Der WDR hat in seinen Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Die Angebote haben der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Der WDR hat Beiträge zur Kultur und Kunst anzubieten. Das Programm soll das friedliche und gleichberechtigte Miteinander der Menschen unterschiedlicher Kulturen und Sprachen im Land fördern und diese Vielfalt in konstruktiver Form abbilden.
(3) Im Programm soll der regionalen Gliederung, der kulturellen Vielfalt des Sendegebiets, dem Prozess der europäischen Integration und den Belangen der Bevölkerung einschließlich der im Sendegebiet lebenden Menschen mit Migrationshintergrund Rechnung getragen werden.
(4) In seinem Angebot leistet der WDR einen Beitrag zur Vermittlung von Allgemeinbildung und Fachwissen in Ergänzung zu Schule, Ausbildung und Beruf. Er trägt mit seinen Angeboten dem Erfordernis lebenslangen Lernens ebenso Rechnung wie der Stärkung der Medienkompetenz und der Förderung der sozialen und gesellschaftlichen Integration. Bildungsangebote im Sinne des Sätze 1 und 2 sind Angebote der Wissensvermittlung und Weiterbildung insbesondere in den Bereichen Wissenschaft und Technik, Kultur und Religion, Geschichte und Gesellschaft, Politik und Wirtschaft sowie Sprache.
(5) Rundfunkwerbung darf nur in landesweiten Programmen erfolgen.
§ 4a (Fn 7)
Erfüllung des Programmauftrags
(1) Der WDR erlässt auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten Richtlinien zur Programmgestaltung (Programmrichtlinien), die im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen und regelmäßig fortzuschreiben sind. Die Programmrichtlinien enthalten insbesondere
- Aussagen zur näheren Ausgestaltung und Durchführung des Programmauftrags;
- Grundsätze zur Sicherung journalistischer und qualitativer Standards;
- Rahmenvorgaben über die Qualität und Quantität der Angebote und Programme;
- Angaben über die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen;
- konzeptionelle Aussagen zur Programmentwicklung und zur Stärkung des Regionalbezugs;
- Strategien zur Stärkung der Zuschauerbindung und -beteiligung.
(2) Der WDR veröffentlicht alle zwei Jahre, einen Bericht über die Erfüllung seines Auftrags, über die Qualität und Quantität der bestehenden Angebote sowie die Schwerpunkte der geplanten Angebote. Jährlich berichtet die Intendantin oder der Intendant dem Rundfunkrat über den Stand der Erfüllung der Programmrichtlinien.
§ 5 (Fn 23)
Programmgrundsätze
(1) Für die Angebote des WDR gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Der WDR hat in seinen Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
(3) Für den WDR gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zur Barrierefreiheit mit der Maßgabe, dass der nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Medienstaatsvertrages zu erstattende Bericht an den Rundfunkrat zu erfolgen hat.
(4) Der WDR soll die internationale Verständigung, die europäische Integration, den gesellschaftlichen Zusammenhalt, ein diskriminierungsfreies Miteinander in Bund und Ländern und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen und der Wahrheit verpflichtet sein.
(5) Der WDR stellt sicher, daß
1. die Vielfalt der bestehenden Meinungen und der religiösen, weltanschaulichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Richtungen im Gesamtprogramm der Anstalt in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet,
2. die bedeutsamen gesellschaftlichen Kräfte im Sendegebiet im Gesamtprogramm der Anstalt zu Wort kommen,
3. das Gesamtprogramm nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dient.
Der WDR soll in seiner Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. Ziel der Berichterstattung ist es, umfassend zu informieren.
(6) Die Nachrichtengebung muß allgemein, unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(7) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die vom WDR durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§ 5a (Fn 23)
Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen,
Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen
(1) Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen sowie über Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen finden Anwendung.
(2) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat jährlich quantifiziert, qualifiziert und detailliert über die Auftrags- und Koproduktionen mit unabhängigen und abhängigen Produzenten im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen. Die Daten sind so darzustellen, dass eine gendermäßige Auswertung möglich ist. Der WDR hat bei der Beauftragung sicherzustellen, dass alle für die Erstellung des Berichts erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Der Bericht ist im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen.
§ 6 (Fn 6)
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
(1) Die für den WDR geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.
(2) Zuständiges Organ im Sinne des § 8 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist die Intendantin oder der Intendant. Der Rundfunkrat ist zuständiges Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
(3) Die Intendantin oder der Intendant beruft eine Person zur oder zum Beauftragten für den Jugendschutz.
(4) Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz erstattet dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit.
§ 6a (Fn 24)
Inhalte von Rundfunkwerbung und
Teleshopping, Kennzeichnung, Sponsoring,
Einfügung der Rundfunkwerbung
Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten, Einfügung von Rundfunkwerbung und Teleshopping, Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring, Gewinnspiele und Produktplatzierung finden Anwendung. In Hörfunkprogrammen des WDR ist Rundfunkwerbung im Umfang von insgesamt bis zu 75 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt zulässig; Rundfunkwerbung darf in bis zu zwei Hörfunkprogrammen platziert werden.
§ 6 b (Fn 9)
Werberichtlinien
Der WDR erlässt mit den in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und dem ZDF gemeinsame Richtlinien zur Durchführung des § 6a. Er stellt hierbei das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und führt einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.
§ 7 (Fn 16)
Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und
Dritten
(1) Der WDR soll mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern im Geltungsbereich des Grundgesetzes zusammenarbeiten. Er ist verpflichtet, durch eine Zusammenarbeit insbesondere die Ziele des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu fördern. Die Zusammenarbeit regelt der WDR in öffentlich-rechtlichen Verträgen.
(2) Bei der Entscheidung über die Zusammenarbeit mit Dritten und bei der Auswahl der Partner hat der WDR im Rahmen seiner Programmfreiheit den Zielen der Meinungsvielfalt Rechnung zu tragen und diskriminierungsfrei vorzugehen. Zu den Rahmenbedingungen und zur vertraglichen Ausgestaltung bei auf Dauer angelegten oder sonst erheblichen Kooperationen erlässt der WDR auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten Richtlinien. Die Richtlinien sind im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen.
(3) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat mindestens einmal jährlich über die Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und Dritten.
§ 8 (Fn 10)
Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte
(1) Der WDR hat der Bundesregierung und den obersten Landesbehörden für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.
(2) Parteien oder Wählergruppen ist während ihrer Beteiligung an Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zum Landtag Nordrhein-Westfalen angemessene Sendezeit zur Wahlwerbung einzuräumen, wenn sie in Nordrhein-Westfalen mit
a)einem Listenwahlvorschlag, einer Landesliste oder einer Landesreserveliste oder
b)in einem Sechstel der Wahlkreise mit Kreiswahlvorschlägen
zugelassen sind. Alle Parteien und Wählergruppen sind gleichzubehandeln; § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Parteiengesetz gilt entsprechen. Die Intendantin oder der Intendant hat die Ausstrahlung der Sendung einer Partei oder Wählergruppe abzulehnen, wenn die Sendung nicht ausschließlich dem Zweck der Wahlwerbung dient. Neben den Sendezeiten nach Satz 1 dürfen andere Sendungen einschließlich Werbesendungen nicht der Wahlwerbung oder der Öffentlichkeitsarbeit einer Partei oder Wählergruppe dienen oder dafür bestimmt sein.
(3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Kultusgemeinden sind auf ihren Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.
(4) Für den Inhalt einer Sendung nach Absätzen 2 und 3 ist verantwortlich, wem die Sendezeit gewährt worden ist. Unbeschadet dessen lehnt die Intendantin oder der Intendant die Ausstrahlung einer Sendung nach Absatz 2 ab, wenn deren Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt.
§ 8 a
Informationspflicht
Der WDR ist verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die in Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
§ 9 (Fn 4)
Gegendarstellung
(1) Der WDR ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom WDR in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
a)die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
b)die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet.
(3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von der betroffenen Person, Stelle oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die betroffene Person, Stelle oder ihr gesetzlicher Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung, dem WDR zugeht. Die Gegendarstellung muß die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.
(4) Die Gegendarstellung muß unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(6) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der betroffenen Person, Stelle oder des Vertreters kann das Gericht anordnen, daß der WDR in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Gerichte.
(8) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gegendarstellung zu Tatsachenbehauptungen in Druckwerken und Telemedien bleiben unberührt.
§ 10 (Fn 15)
Eingaben, Beschwerden und Anregungen
(1) Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm oder zu Telemedienangeboten an die Anstalt zu wenden.
(2) Über Beschwerden nach Absatz 1, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen, der Jugendschutzbestimmungen (§ 6) oder der Werbevorschriften (§ 6a) behauptet wird (Programmbeschwerden), entscheidet die Intendantin oder der Intendant innerhalb von zwei Monaten durch schriftlichen Bescheid. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für den Bescheid Textform. Wird der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 abgeholfen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb eines weiteren Monats den Rundfunkrat anrufen. Im Beschwerdebescheid hat die Intendantin oder der Intendant auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Programmbeschwerden nach Satz 1 sind hinsichtlich der Rundfunkprogramme nur innerhalb von drei Monaten nach der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung oder dem Ende der Abrufbarkeit des beanstandeten Telemedieninhalts zulässig.
(3) Beim WDR wird eine Publikumsstelle eingerichtet. Ihr obliegt es, alle nicht an eine bestimmte Person oder Redaktion im WDR gerichteten Eingaben, Beschwerden und Anregungen entgegenzunehmen. Die Intendantin oder der Intendant entscheidet über Programmbeschwerden nach Absatz 2 auf der Grundlage eines Vorschlags der Publikumsstelle. Für Entscheidungen der Intendantin oder des Intendanten über andere Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm gilt Satz 3 entsprechend.
(4) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat vierteljährlich zusammenfassend über beschiedene Programmbeschwerden nach Absatz 2 sowie über weitere wesentliche Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm. Der Bericht ist, unter Nutzung auch des Online-Angebots des WDR, in einer Fassung zu veröffentlichen, die die schutzwürdigen Belange von Betroffenen wahrt. Der WDR berichtet in seinem Programm regelmäßig über Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm.
(5) Einzelheiten des Verfahrens regelt die Satzung. Sie kann vorsehen, dass der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuss die Entscheidung überträgt.
§ 11 (Fn 18)
Anrufungsrecht
(1) Jeder hat das Recht, sich unmittelbar an die Rundfunkbeauftragte oder den Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz des WDR (WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragter) zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den WDR oder seine Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 45a Absatz 3 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.
(2) Wird in einer Eingabe nach Absatz 1 gleichzeitig die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet, so unterrichtet die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte unverzüglich die Intendantin oder den Intendanten. Für das weitere Verfahren gilt § 10 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass vor der Entscheidung eine Stellungnahme der oder des WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten einzuholen ist. Will die Intendantin oder der Intendant von dieser Stellungnahme abweichen, ist die Eingabe dem Rundfunkrat zur Entscheidung vorzulegen. Weitere Einzelheiten des Verfahrens regelt die Satzung.
§ 12 (Fn 2)
Beweissicherung
(1) Von allen Hörfunk- und Fernsehsendungen, die der WDR verbreitet, sind vollständige Tonaufzeichnungen, von Fernsehsendungen außerdem vollständige Bildaufzeichnungen, herzustellen und aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. In entsprechender Weise ist für Online-Angebote und weitere Angebote mittels neuer Dienste durch interne elektronische Archivierung sicherzustellen, dass der Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.
(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom WDR Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen und auf eigene Kosten vom WDR Mehrfertigungen herstellen lassen.
II.
Organisation
§ 13 (Fn 22)
Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten
(1) Die Organe der Anstalt sind
1.der Rundfunkrat,
2.der Verwaltungsrat,
3.die Intendantin oder der Intendant.
(2) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 15 Absatz 14 und § 20 Absatz 4 entsandten Mitglieder des Personalrats.
(3) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören
1. Mitglieder der Bundesregierung oder Mitglieder einer Landesregierung,
2. Bedienstete der obersten Bundes- oder obersten Landesbehörden,
3. Beamtinnen und Beamte, die nach Bundes- oder Landesrecht jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
4. Wahlbeamtinnen und -beamte mit Ausnahme solcher an Hochschulen und in Religionsgemeinschaften sowie des nach § 15 Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieds,
5. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder des Bundestags und Mitglieder eines Landtags mit Ausnahme der in § 15 Absatz 2 Satz 5 genannten Mitglieder des Rundfunkrats und der in § 20 Absatz 5 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats,
6. Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden mit Ausnahme der nach § 15 Absatz 2 bestimmten Mitglieder des Rundfunkrats und der in § 20 Absatz 5 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats.
Ausgeschlossen sind auch Personen, die die Kriterien des Satzes 1 innerhalb der letzten 18 Monate vor Amtsantritt erfüllten.
(4) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören
1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des WDR; dies gilt nicht für die in § 20 Absatz 4 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats,
2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen nach § 45 oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) stehen oder Gesellschafter oder Organmitglied eines solchen Unternehmens sind; dies gilt nicht für vom WDR entsandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens nach § 45 oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz),
3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen,
4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten, den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen; dies gilt nicht für vom WDR entsandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens nach § 45 oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz),
5. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.
(5) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf wirtschaftliche oder sonstige Interessen verfolgen, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgabe als Mitglied des jeweiligen Organs dauerhaft zu gefährden. Tatsachen, die eine solche Interessenkollision begründen können, sind durch das Mitglied unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen. Liegen diese Tatsachen in der Person der oder des Vorsitzenden eines Organs vor, hat sie oder er unverzüglich die Mitglieder dieses Organs sowie die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde zu informieren. Über das Vorliegen einer Interessenkollision entscheidet das jeweilige Organ, wobei die oder der Betroffene nicht mitwirkt. Wird eine Interessenkollision festgestellt, erlischt die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Organ.
(5a) Bei Vorliegen einer nicht dauerhaften Interessenkollision finden §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung. Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates haben alle Verträge, die im Einzelfall geeignet sind, eine Interessenkollision befürchten zu lassen und die sie unmittelbar oder mittelbar im eigenen oder fremden Namen mit
a) der Anstalt oder
b) einem Unternehmen nach § 45 oder einem von diesem abhängigen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) oder
c) einem Dritten abzuschließen beabsichtigen,
unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen. Dieses entscheidet darüber, ob eine Interessenkollision zu befürchten ist. Betrifft die Befürchtung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates, findet Absatz 5 Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung.
(5b) Absätze 5 und 5a gelten für stellvertretende Mitglieder des Rundfunkrates entsprechend.
(6) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig.
§ 13a (Fn 16)
Gemeinsame Vorschriften für den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat
(1) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats sowie der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre.
(2) Jede Person darf in insgesamt höchstens drei Amtsperioden der Gremien Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Rundfunkrats oder Mitglied des Verwaltungsrats sein.
§ 14 (Fn 15)
Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft
im Rundfunkrat und Verwaltungsrat
(1) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder Verwaltungsrat erlischt vorzeitig
a) durch Tod,
b) durch Niederlegung des Amtes,
c) durch Abberufung nach Absatz 2,
d) durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
e) durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit,
f) durch Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Organ des WDR,
g) durch Eintritt eines der in § 13 Abs. 3 bis 5 genannten Ausschlussgründe,
h) im Fall der Neukonstituierung des Landtags nach Absatz 3.
Die Mitgliedschaft endet im Fall von Satz 1 Buchstabe a bis g an dem Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist.
(2) Die nach § 15 Absatz 3 und 4 entsandten Mitglieder können von den sie jeweils entsendenden Organisationen vorzeitig abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden oder entgegen § 13 Absatz 5a tätig geworden sind.
(3) Im Fall der Neukonstituierung des Landtags während der laufenden Amtsperiode des Rundfunkrats scheiden die bisherigen nach § 15 Absatz 2 entsandten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit der Neubenennung von Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, spätestens jedoch drei Monate nach Neukonstituierung des Landtags, aus dem Rundfunkrat aus. Für die Abberufung und Neubenennung gilt der Zeitpunkt der Mitteilung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrats.
(4) Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann vom Rundfunkrat aus wichtigem Grund abberufen werden, wenn es entgegen § 13 Absatz 5a tätig geworden ist. Zur Vorbereitung der Entscheidung legt der Verwaltungsrat dem Rundfunkrat einen schriftlichen Bericht vor. Das betroffene Mitglied ist vom Verwaltungsrat und vom Rundfunkrat zu hören; es ist von der Beratung des Verwaltungsrats über den Bericht und von der Abstimmung ausgeschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Abberufung beim Rundfunkrat beantragen. Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats stellt dem betroffenen Mitglied den Beschluss über die Abberufung nach näherer Bestimmung der Satzung zu. Ein hiergegen eingeleitetes Verwaltungsstreitverfahren bedarf keines Vorverfahrens; die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 14a (Fn 16)
Transparenz
Der WDR ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck sind die Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrats, des Rundfunkrats und dessen eingesetzter Ausschüsse, alle Satzungen, gesetzlich bestimmte Berichte mit Ausnahme des Berichtes gemäß § 7 Absatz 3 sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für den WDR sind, in seinem Online-Angebot, wo möglich maschinenlesbar, bekannt zu machen. Dabei ist der Schutz von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu gewährleisten.
1. Der Rundfunkrat
§ 15 (Fn 14)
Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung
(1) Der Rundfunkrat besteht aus 55 Mitgliedern. Bei der Bestimmung der Mitglieder nach den Absätzen 3 und 4 ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben.
(2) Dreizehn Mitglieder, davon mindestens sechs Frauen und sechs Männer, werden vom Landtag entsandt. Hiervon wird je ein Mitglied durch jede Fraktion benannt. Im Übrigen oder wenn die Zahl der Fraktionen die Zahl der zu entsendenden Mitglieder übersteigt, werden die Mitglieder aufgrund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) bestimmt. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Bestimmung des letzten Mitglieds das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.
Bis zu neun dieser Mitglieder dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören.
(3) Jeweils eins von siebenunddreißig weiteren Mitgliedern wird entsandt
durch
1. die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,
2. die Katholische Kirche,
3. die Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein und
Westfalen-Lippe K.d.ö.R. und die Synagogen-Gemeinde Köln K.d.ö.R.,
4. den Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,
5. den Deutschen Beamtenbund, DBB-Landesbund Nordrhein-Westfalen,
6. die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen e.V.,
7. den Handwerk NRW e.V.,
8. den Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e.V. und den
Rheinischen Landwirtschafts-Verband e.V.,
9. den Städtetag Nordrhein-Westfalen, den Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen e.V. und den Landkreistag Nordrhein-Westfalen,
10. die Mitgliedsverbände der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der
Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen,
11. die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen
und den FrauenRat NRW e.V.,
12. die Landesarbeitsgemeinschaft Lesben in Nordrhein-Westfalen e.V. und
Queeres Netzwerk NRW e.V.,
13. den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.,
14. die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.,
15. die anerkannten
Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des
Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst
worden ist,
16. den Landesjugendring Nordrhein-Westfalen e.V.,
17. den Lippischen Heimatbund e.V., den Rheinischen Verein für Denkmalpflege
und Landschaftsschutz e.V. und den Westfälischen Heimatbund e.V.,
18. den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen,
19. die IHK NRW – Die Industrie und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen
e.V.,
20. den Bitkom-Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und
neue Medien e.V. und den eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V.,
21. den Verband Freier Berufe im
Lande Nordrhein-Westfalen e.V., die Familienunternehmer e.V. Landesbereich
Nordrhein-Westfalen und die Wirtschaftsjunioren Nordrhein-Westfalen e.V.,
22. den Sozialverband VdK – Nordrhein-Westfalen e.V.,
23. den Landesbehindertenrat NRW e.V.,
24. den Landesintegrationsrat NRW,
25. die Landesseniorenvertretung NRW e.V.,
26. den Film und Medienverband NRW e.V., das Filmbüro NW e.V. und die
Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V. / AG DOK, Region West,
27. den Kulturrat NRW e.V.,
28. den Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen e.V.,
29. den Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V.,
Landesverband Nordrhein-Westfalen,
30. die Gewerkschaft IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,
31. den Landesverband der Volkshochschulen von NRW e.V.,
32. die Landesrektorenkonferenz der Universitäten in NRW e.V. und
Hochschulen NRW – Landesrektoren_innenkonferenz der Hochschulen für Angewandte
Wissenschaften e.V.,
33. den Deutschen Journalisten-Verband, Gewerkschaft der Journalistinnen und
Journalisten, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.,
34. die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe
Medien, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union,
35. die Gewerkschaft IG BCE Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie,
Landesbezirke Nordrhein und Westfalen,
36. die Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger r.V., Landesverband
Nordrhein-Westfalen,
37. die Europa-Union Nordrhein-Westfalen e.V.
(4) Fünf Mitglieder werden durch gesellschaftlich relevante Gruppen entsandt, die in der Gesamtsicht mit den nach den Absätzen 2 und 3 bestimmten entsendeberechtigten Stellen die Vielfalt der aktuellen gesellschaftlichen Strömungen und Kräfte in Nordrhein-Westfalen widerspiegeln. Verbände und sonstige nicht öffentlich-rechtliche Organisationen, die nicht bereits nach Absatz 3 entsendeberechtigt sind, können sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Rundfunkrats für die jeweils nachfolgende Amtszeit beim Landtag um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben. Die gemeinsame Bewerbung mehrerer Verbände oder Organisationen ist zulässig; Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind von einer Bewerbung ausgeschlossen. Das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist sollen mindestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Rundfunkrats im Online-Angebot des Landtages sowie des WDR bekannt gemacht werden. Der Landtag beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit, welchen der gesellschaftlich relevanten Gruppen für die neue Amtsperiode des Rundfunkrats ein Sitz zusteht. Die Entscheidung soll allen Gruppen, die sich um einen Sitz beworben haben, spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Rundfunkrats bekannt gegeben werden. Das zu entsendende Mitglied sowie das stellvertretende Mitglied gemäß Absatz 6 dürfen durch die jeweils entsendeberechtigte Stelle erst nach dem Beschluss des Landtags bestimmt werden. Einzelheiten des Wahlverfahrens kann der Landtag in seiner Geschäftsordnung regeln. Gegen die Entscheidung des Landtags ist der Rechtsweg gegeben.
(5) Für jedes Mitglied ist zugleich ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse sowie den stillen Verfahren teil. Sofern eine entsendeberechtigte Stelle nach den Absätzen 3 und 4 als ordentliches Mitglied einen Mann entsendet, hat sie als stellvertretendes Mitglied eine Frau zu entsenden und umgekehrt.
(6) Sind mehrere Organisationen entsendeberechtigt, können sie für die jeweilige Amtsperiode nur gemeinsam ein Mitglied bestimmen. Die entsendeberechtigten Organisationen nach den Absätzen 3 und 4 sollen Frauen und Männer im Turnus der Amtsperioden alternierend berücksichtigen. Spätestens nach zwei Amtsperioden muss ein solcher Wechsel stattfinden.
(7) Die oder der amtierende Vorsitzende des Rundfunkrats stellt zu Beginn der Amtsperiode für die nach den Absätzen 3 und 4 entsandten Mitglieder die nach den Satzungen, Statuten oder vergleichbaren Regelungen der entsendungsberechtigten Stellen ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Rundfunkrat bekannt. Die gemäß den Absätzen 3 und 4 entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 erforderlich sind. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in der Satzung geregelt; insoweit bedarf die Satzung der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.
(8) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Rundfunkrats und endet mit dem ersten Zusammentritt des nachfolgenden Rundfunkrats. Dieser erste Zusammentritt erfolgt in der letzten Woche der Amtsperiode des vorangegangenen Rundfunkrats.
(9) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich dessen Mitgliederzahl entsprechend.
(10) Scheidet ein Mitglied während einer laufenden Amtsperiode aus, scheidet auch sein stellvertretendes Mitglied aus. Das stellvertretende Mitglied scheidet aus mit Neubenennung eines neuen Mitglieds und seines stellvertretenden Mitglieds, spätestens jedoch drei Monate nach Ausscheiden des vorherigen Mitglieds; § 15 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(11) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Rundfunkrat aus, so wird, wer ihm nachfolgen soll, für den Rest der laufenden Amtsperiode des Rundfunkrats nach den vorstehenden Vorschriften bestimmt. Scheidet ein auf der Grundlage einer Liste nach Absatz 2 bestimmtes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied während der laufenden Amtsperiode aus dem Rundfunkrat aus, wird es durch das nächste auf derselben Liste vorgeschlagene Mitglied oder stellvertretende Mitglied ersetzt.
(12) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats sollen Kenntnisse auf den Gebieten des Rundfunks und der Telemedien besitzen. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
(13) Zwei vom Personalrat entsandte Mitglieder des Personalrats können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnehmen. Die Absätze 5, 8, 10 und 11 Satz 1 gelten für sie entsprechend. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; ihre Berichtspflicht gegenüber dem Personalrat bleibt unberührt. Die Satzung kann bestimmen, dass die in Satz 1 genannten Personen Anspruch auf die Erstattung von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes haben, soweit ihnen Mehraufwand entstanden ist und soweit sie nicht anderweitig Kostenersatz erhalten.
(14) Der Rundfunkrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.
(15) Der Rundfunkrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Nähere regelt die Satzung.
(16) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes. Daneben erhalten die Mitglieder des Rundfunkrats für die jeweils erste monatliche Sitzung des Rundfunkrats und die jeweils erste monatliche Sitzung des Ausschusses, in dem sie Mitglied sind, bei Teilnahme ein Sitzungsgeld von jeweils 200 Euro. Für jede weitere monatliche Sitzung beträgt das Sitzungsgeld bei Teilnahme 30 Euro. Gleiches gilt für die stellvertretenden Mitglieder im Fall einer Vertretung. Zudem haben die Mitglieder Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 000 Euro. Die oder der Vorsitzende erhält die Aufwandsentschädigung in 2,8-facher, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt, und Vorsitzende von Ausschüssen in 1,6-facher Höhe. Stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen erhalten die Aufwandsentschädigung in 1,3-facher Höhe; die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats erhalten die Aufwandsentschädigung in halber Höhe. Für die Teilnahme an Sitzungen des ARD-Programmbeirats wird, unter Anrechnung von dort geleisteter Entschädigungen, ein Sitzungsgeld von jeweils 200 Euro pro Sitzungstag gezahlt. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden. Die Regelungen in der Satzung bedürfen der Zustimmung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.
(17) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats dürfen an der Übernahme und Ausübung dieser Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grund zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(18) Die Unabhängigkeit der Entscheidungen des Rundfunkrats ist organisatorisch und finanziell sicherzustellen. Näheres regelt die Satzung.
(19) Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats schlägt diesem unter Beachtung des für den WDR geltenden Rechts und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die Einstellung und Entlassung des Personals im Gremienbüro vor. Durch Beschluss kann der Rundfunkrat die oder den Vorsitzenden des Rundfunkrats für einen bestimmten Zeitraum, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweiligen Amtsperiode, ermächtigen, über die befristete Einstellung von Personen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten zu entscheiden. Der Rundfunkrat ist über Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Rundfunkrats nach Satz 2 zu informieren. Die Umsetzung der vom Rundfunkrat beschlossenen Maßnahmen und der von der oder dem Vorsitzenden nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen obliegt der Intendantin oder dem Intendanten. Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den im Gremienbüro tätigen Personen aus.
§ 16 (Fn 23)
Aufgaben des Rundfunkrats
(1) Der Rundfunkrat vertritt im WDR die Interessen der Allgemeinheit; dabei berücksichtigt er die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger. Er stellt im Zusammenwirken mit den anderen Anstaltsorganen sicher, daß der WDR seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze erfüllt.
(2) Der Rundfunkrat berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Anstalt, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist. Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben
1. Erlaß von Satzungen des WDR,
2. Beschlüsse über zusätzliche Ausschüsse des Rundfunkrats,
3. Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,
4. Beschlüsse zur Berufung und Abberufung der Direktorinnen und Direktoren auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten,
5. Wahl und Abberufung von Mitgliedern der Ausschüsse des Rundfunkrats,
6. Wahl und Abberufung der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats,
7. Beschlüsse über die Programmrichtlinien, Telemedienkonzepte, neue, veränderte oder fortgeführte Telemedienangebote,
8. Beschlüsse über die Kooperationsrichtlinien (§ 7 Absatz 2),
9. Feststellung des jährlichen Haushaltsplans sowie Beschlüsse über die mittelfristige Finanzplanung und über die Aufgabenplanung des WDR,
10. Beschlüsse über Grundsatzfragen der Personalwirtschaft des WDR einschließlich der Beschlüsse über Grundsatzfragen zur Frauenförderung bei der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im WDR,
11. Beschlüsse über Grundsatzfragen der Verbreitung,
12. Beschlüsse über Beteiligungen, die der Zusammenarbeit mit Dritten zur Veranstaltung und Verbreitung von Programmen dienen.
Vor Beschlüssen nach Satz 2 Nr. 1, 7 bis 10 hat der Rundfunkrat der Intendantin oder dem Intendanten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vor einer Wahl nach Satz 2 Nummer 3 soll der Verwaltungsrat über die Kandidatinnen und Kandidaten und deren Vertragsvorstellungen informiert werden. In den Fällen des Satz 2 Nr. 11 unterrichtet die Intendantin oder der Intendant den Rundfunkrat rechtzeitig. In den Fällen des Satz 2 Nummer 8 und 11 beschließt der Rundfunkrat aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme des Verwaltungsrats.
(3) Der Rundfunkrat erlässt die Satzungen nach § 31 des Medienstaatsvertrages sowie die Satzungen nach § 32 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages.
(4) Der Rundfunkrat berät die Intendantin oder den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrags hin.
(5) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der §§ 4 bis 6b, 8 und 9. Die vom WDR gemäß § 6b erlassenen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrats. Er kann mit schriftlicher Begründung feststellen, daß bestimmte Sendungen gegen die Programmgrundsätze verstoßen haben; zugleich kann er die Intendantin oder den Intendanten mit schriftlicher Begründung anweisen, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Er kann von der Intendantin oder dem Intendanten die Veröffentlichung seiner Beanstandung im Programm verlangen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig.
(6) Der Rundfunkrat beschließt mit Ausnahme der in § 21 Abs. 3 genannten Fälle über die Zustimmung zu allen Maßnahmen der Intendantin oder des Intendanten, die von grundsätzlicher Bedeutung für das Programm oder die Entwicklung des WDR sind. Hierzu gehören insbesondere
1. Entscheidungen des WDR oder von Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 45 Absatz 1 über die Übernahme von Verpflichtungen betreffend die Herstellung oder den Erwerb von Programmbeiträgen oder Programmteilen, die aus mehreren Beiträgen bestehen, wenn der Wert der Verpflichtung für den WDR oder ein Beteiligungsunternehmen, auf das er beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 HGB ausüben kann, insgesamt zwei Millionen Euro überschreitet. Der WDR hat in den Gesellschaftsverträgen eine entsprechende Beteiligung des Rundfunkrats sicherzustellen,
2. Entscheidungen über nach Maßgabe der Richtlinie gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 relevante Kooperationen.
In den Fällen des Satz 2 beschließt der Rundfunkrat aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme des Verwaltungsrats.
(7) Vor der Unterzeichnung von Tarifverträgen unterrichtet die Intendantin oder der Intendant den Rundfunkrat über die finanziellen Auswirkungen, vor allem im Hinblick auf den Programmbereich.
(8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Rundfunkrat von der Intendantin oder vom Intendanten und vom Verwaltungsrat die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Anstalt nehmen. Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder beauftragen oder im Einzelfall beschließen, auch Sachverständige und Gutachten zu beauftragen. Mit der Erarbeitung der Entwürfe zu Satzungen kann der Rundfunkrat die Intendantin oder den Intendanten oder den Verwaltungsrat beauftragen.
(9) Der Rundfunkrat stellt eine regelmäßige, systematische Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder zu medienrelevanten, insbesondere zu journalistischen, technischen, medienrechtlichen und datenschutzrelevanten Themen sicher.
§ 17 (Fn 23)
Ausschüsse des Rundfunkrats
(1) Sitzungen des Rundfunkrats können durch Ausschüsse vorbereitet werden. Der Rundfunkrat bildet hierzu einen Programmausschuss und einen Haushalts- und Finanzausschuss. Er kann weitere Ausschüsse bilden; diese sind durch Satzung festzulegen.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Rundfunkrat aus seiner Mitte bestellt. Jedes Rundfunkratsmitglied darf nur in einem Ausschuss Mitglied sein. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist dem Gebot der Staatsferne Rechnung zu tragen und eine hinreichend plurale Besetzung anzustreben; insbesondere darf der Anteil der nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieder jeweils nicht mehr als ein Drittel betragen. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer entsprechend dem Verhältnis im Rundfunkrat vertreten sein.
(3) Ein vom Personalrat gemäß § 15 Absatz 13 in den Rundfunkrat entsandtes Mitglied des Personalrats kann mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teilnehmen. § 15 Absatz 8, 11 und 12 gilt entsprechend.
(4) Der Rundfunkrat wählt jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse. Nicht mehr als ein Drittel der Vorsitzenden des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse dürfen nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 9 entsandte Mitglieder sein; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Für die Bestimmung der stellvertretenden Vorsitzenden gilt Satz 2 entsprechend. Der oder die Vorsitzende des Rundfunkrats und seine oder ihre Stellvertretung bilden das Präsidium. Soweit die Sitzungen und Beschlüsse des Rundfunkrats nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 durch Ausschüsse vorbereitet werden, können sie durch das Präsidium vorbereitet werden. Das Präsidium, die Vorsitzenden der Ausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden das erweiterte Präsidium. Diesem kann durch Beschluss des Rundfunkrats die Vorbereitung von Wahlen übertragen werden. Näheres kann durch die Satzung geregelt werden.
(5) Die Ausschüsse berichten dem Rundfunkrat schriftlich regelmäßig durch Übersendung der Protokolle.
(6) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nichtöffentlich. Im Anschluss an jede Ausschusssitzung ist eine Anwesenheitsliste in geeigneter Form im Online-Angebot des WDR bekannt zu machen.
§ 18 (Fn 23)
Beschlussfassung und Sitzungen des Rundfunkrats
(1) Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Sitzungen erfolgen als Präsenzsitzung. Sie können als digitale Sitzung unter Nutzung synchroner Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. Über die Durchführung einer Sitzung als digitale Sitzung entscheidet die oder der Vorsitzende unter Einbeziehung des Präsidiums und der Ausschussvorsitzenden. Einzelheiten können durch Satzung geregelt werden. Ist der Rundfunkrat aus unvermeidbaren Gründen an einem Zusammentritt gehindert, können Beschlüsse zu einzelnen Angelegenheiten, die unaufschiebbar sind, in einem stillen Verfahren gefasst werden. Im stillen Verfahren ist die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches zu wahren, zuständige Ausschüsse sind einzubeziehen und Personen nach § 19, § 15 Absatz 13 sind unverzüglich über Beschlussgegenstand und Beschlussfassung zu unterrichten.
(2) Der Rundfunkrat soll mindestens sechsmal im Jahr zusammentreten. Außerordentliche Sitzungen finden auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Rundfunkrats, von mindestens fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats (§ 21 Abs. 5) oder auf Antrag der Intendantin oder des Intendanten statt. Der Antrag muß den Beratungsgegenstand angeben.
(3) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Personals des WDR vertraulich sind, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Durch Satzung kann die Öffentlichkeit für solche Angelegenheiten ausgeschlossen werden, bei denen die Erörterung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen unvermeidlich ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Beschlüsse im stillen Verfahren.
(4) Der Rundfunkrat ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Bestimmung der Satzung geladen sind und mindestens zwei Drittel der Mitglieder teilnehmen. Für Beschlüsse im stillen Verfahren liegt Beschlussfähigkeit vor, wenn alle Mitglieder nach näherer Bestimmung der Satzung über das stille Verfahren informiert sind und mindestens zwei Drittel der Mitglieder dem Verfahren zum jeweiligen Beschlussgegenstand zustimmen; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(5) Ist der Rundfunkrat nach Absatz 3 beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Rundfunkrat ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der gemäß § 15 Abs. 2 und § 15 Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieder gefasst werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beschlüsse im stillen Verfahren.
(6) Beschlüsse des Rundfunkrats kommen durch Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der an der Sitzung oder dem stillen Verfahren teilnehmenden Mitglieder zustande. Beschlüsse über Programmrügen und über die Nichtöffentlichkeit von Sitzungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder. Beschlüsse über neue, veränderte oder fortgeführte Telemedienangebote bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der an der Sitzung oder dem stillen Verfahren teilnehmenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder. Der Zustimmung von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder bedürfen
a) Beschlüsse über die Satzung und über deren Änderungen,
b) die Abberufung eines vom Rundfunkrat gewählten Mitglieds des Verwaltungsrats,
c) die Abberufung der Intendantin oder des Intendanten.
(7) Sämtliche Beschlüsse und Ergebnisse der Beratungen des Rundfunkrats sind gemeinsam mit einer Teilnehmerliste in geeigneter Form im Online-Angebot des WDR bekannt zu machen; dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrats sind jeweils mindestens zwei Wochen zuvor im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen; der für ein stilles Verfahren vorgesehene Beschlussgegenstand ist unverzüglich im Online-Angebot des WDR anzukündigen. Satz 1 gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 3 Satz 2 bis 5.
(8) Für Wahlen gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats auf sich vereinigt. Kommt eine Entscheidung nach Satz 2 nicht zustande, so findet unverzüglich eine Stichwahl zwischen den Personen statt, die bei der Wahl die höchsten und zweithöchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Besteht nach der Wahl Stimmengleichheit oder nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein neuer Wahlgang statt. Weitere Einzelheiten regelt die Satzung.
§ 19 (Fn 23)
Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats
(1) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied dieses Organs und die Intendantin oder der Intendant nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrats teil. Sie sind auf ihren Wunsch zu hören. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnehmen; auf Verlangen des Rundfunkrats sind sie hierzu verpflichtet.
(2) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist berechtigt, an den Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse mit Ausnahme des Programmausschusses teilzunehmen. Die Vertreterin oder der Vertreter ist jederzeit zu hören.
(3) Im Fall einer Beschlussfassung im stillen Verfahren erfolgt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine unverzügliche Unterrichtung über Beschlussgegenstand und Beschlussfassung.
(4) Über die Teilnahme anderer Personen bestimmt die Satzung.
2. Der Verwaltungsrat
§ 20 (Fn 21)
Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern.
(2) Sieben sachverständige Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt. Maßgeblich für ihre Auswahl ist die Sachkunde in den Aufgabenbereichen des Verwaltungsrats. Die sachverständigen Mitglieder müssen insgesamt Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft, der Wirtschaftswissenschaften, der Wirtschaftsprüfung, der Personalwirtschaft, der Informations- oder Rundfunktechnologie sowie des Rechts aufweisen, nachgewiesen jeweils durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in dem jeweiligen Bereich. Unter den Mitgliedern muss eines über das Wirtschaftsprüferexamen und ein weiteres über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Dabei sollen mindestens drei Frauen und drei Männer gewählt werden.
(3) Der Rundfunkrat schreibt die Wahl gemäß Absatz 2 spätestens vier Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Verwaltungsrats im Online-Angebot des WDR aus. Dabei gibt er das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist bekannt, die vier Wochen nicht unterschreiten soll. Während der Bewerbungsfrist kann zudem jedes Rundfunkratsmitglied Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen, wobei konkret darzulegen ist, inwiefern diese jeweils über ausreichende Sachkunde in Aufgabenbereichen des Verwaltungsrats verfügen. Es dürfen nur Personen gewählt werden, die innerhalb der Bewerbungsfrist eine Bewerbung eingereicht haben oder innerhalb der Bewerbungsfrist von einem Rundfunkratsmitglied vorgeschlagen worden sind.
(4) Zwei Mitglieder werden vom Personalrat entsandt; davon muss ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein.
(5) Bis zu zwei Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören.
(6) Die Amtsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Verwaltungsrats. Er nimmt nach Ablauf seiner Amtsperiode die Geschäfte wahr, bis ein neuer Verwaltungsrat gewählt ist.
(7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen beziehungsweise zu entsenden. Für das Verfahren gelten die vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Ausschreibung unverzüglich nach dem Ausscheiden erfolgen muss.
(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden; sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten.
(9) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(10) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Das Nähere regelt die Satzung.
(11) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes. Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder haben außerdem Anspruch auf Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 500 Euro monatlich. Die oder der Vorsitzende erhält die Entschädigung in doppelter, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt in 1,4-facher Höhe. Das Nähere kann durch die Satzung geregelt werden. Diese Regelungen in der Satzung bedürfen der Zustimmung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.
(12) Für den Verwaltungsrat gelten § 15 Absatz 18 bis 20 und § 16 Absatz 8 und 9 entsprechend.
§ 21 (Fn 22)
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten mit Ausnahme der Programmentscheidungen. Zu diesem Zweck kann er jederzeit von der Intendantin oder dem Intendanten einen Bericht verlangen. Er kann die Bücher, Rechnungen und Schriften des WDR einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge untersuchen. Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder oder, für bestimmte Aufgaben, besondere Sachverständige beauftragen.
(2) Der Verwaltungsrat
1. berät die Intendantin oder den Intendanten, außer in Programmangelegenheiten,
2. vertritt die Anstalt gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten,
3. schließt den Dienstvertrag mit der Intendantin oder dem Intendanten ab,
4. beschließt über die Anlagerichtlinien des WDR gem. § 39 Absatz 4,
5. stellt den Jahresabschluss des WDR fest und genehmigt den Geschäftsbericht,
6. wählt die Abschlussprüferinnen beziehungsweise Abschlussprüfer und die Sachverständigen gemäß § 43 Absatz 1 und 2 aus,
7. beschließt über die Bildung von Rücklagen und eines Deckungsstocks für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,
8. nimmt gegenüber dem Rundfunkrat Stellung zu Beteiligungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 12,
9. führt die Kontrolle nach § 45a und § 45b durch.
(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen
1. Dienstverträge mit den Direktorinnen und Direktoren,
2. Abschluss, Kündigung, Änderung und Aufhebung von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten,
3. Abschluss von Tarifverträgen,
4. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie wesentliche Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen nach § 45 sowie der Verzicht auf Ausschüttungen,
5. Erwerb, soweit der Gesamtwert 150 000 Euro im Einzelfall überschreitet, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
6. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
7. Übernahme von fremden Verbindlichkeiten und Bürgschaften,
8. Verfügung über Überschüsse,
9. Beschaffung von Anlagen jeder Art und Abschluß von Verträgen, soweit der Gesamtwert 150 000 Euro im Einzelfall überschreitet und es sich nicht um Verträge über Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt,
10. über- und außerplanmäßige Ausgaben,
11. Änderungen der organisatorischen Struktur der Anstalt,
12. die Tätigkeitsbereiche der kommerziellen Tochterunternehmen vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 44b Abs. 2),
13. Abschlüsse von Kooperationsverträgen mit erheblicher Bedeutung für den Haushalt oder die Personalwirtschaft der Anstalt.
Die Beträge nach Satz 1 Nummer 5 und 9 können durch Satzungsbestimmung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt werden.
(4) Die Intendantin oder der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat über den Abschluß von Verträgen über Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der Gesamtwert 200 000 Euro im Einzelfall überschreitet; bei einem Gesamtaufwand von mehr als 500 000 Euro soll die Unterrichtung vor Vertragsabschluß erfolgen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Bei besonderem Anlaß kann der Verwaltungsrat die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Rundfunkrats beantragen. Eine außerordentliche Sitzung des Rundfunkrats ist einzuberufen, wenn sie durch Beschluß des Verwaltungsrats, dem mindestens fünfseiner Mitglieder zugestimmt haben, verlangt wird.
§ 22 (Fn 16)
Verfahren des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens achtmal im Jahr zusammen. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder und darunter vier Mitglieder anwesend sind, die nicht vom Personalrat entsandt sind, und wenn alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden.
(3) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Bei Entscheidungen des Verwaltungsrats, die unmittelbar den Programmbereich betreffen, haben die vom Personalrat entsandten Mitglieder des Verwaltungsrats kein Stimmrecht; sie sind jedoch jederzeit zu hören.
(4) Für Wahlen gelten Absätze 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach zwei Wahlgängen das Los.
§ 23
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich.
(2) Die Intendantin oder der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Dem Wunsch, gehört zu werden, hat der Verwaltungsrat stattzugeben.
(3) Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
3. Die Intendantin oder der Intendant
§ 24 (Fn 15)
Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluß
(1) Die Intendantin oder der Intendant wird auf sechs Jahre gewählt und nimmt nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte wahr, bis die Nachfolge durch Wahl bestimmt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf der festgesetzten Amtszeit nur aus wichtigem Grund durch Beschluß von zwei Dritteln der Mitglieder des Rundfunkrats abberufen werden. Der Rundfunkrat holt vor der Beschlußfassung eine Stellungnahme des Verwaltungsrats ein. Die Intendantin oder Intendant ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Vom Amt der Intendantin oder des Intendanten ist ausgeschlossen, wer
a) seinen ständigen Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
b) infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
c) nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,
d) nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(4) Die Intendantin oder der Intendant bestimmt seine Stellvertretung aus dem Kreis der Direktorinnen und Direktoren. Ist die Wahrnehmung der Geschäfte durch die Intendantin oder den Intendanten nicht möglich, nimmt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter die Befugnisse des Intendanten oder der Intendantin wahr. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 25 (Fn 22)
Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten
(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den WDR selbständig, trägt die Verantwortung für die Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt und hat dafür zu sorgen, daß das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Rechte der anderen Organe sowie der Publikumsstelle, der Redakteurversammlung, der Redakteurvertretung und des Schlichtungsausschusses bleiben unberührt.
(2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt den WDR gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Intendantin oder der Intendant schlägt dem Rundfunkrat die Wahl bzw. Abberufung der Direktorinnen und Direktoren vor. Der Verwaltungsrat soll vorab über die Vorschläge und die Vertragsvorstellungen der Kandidatin oder des Kandidaten informiert werden.
(4) Die Intendantin oder der Intendant gibt die vom Rundfunkrat beschlossene Satzung, Finanzordnung und deren Änderungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.
§ 26
Kündigung des Dienstvertrags
Die Kündigung des Dienstvertrags mit der Intendantin oder dem Intendanten und die damit verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
4. Der Schulrundfunkausschuss
§§ 27-29 (Fn 5)
(aufgehoben)
5. Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss, Redakteurstatut
§ 30 (Fn 10)
Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss
(1) Die Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des WDR bilden als Berufsgruppenvertretung eine Redakteurvertretung, die von der Redakteurversammlung gewählt wird. Der Redakteurversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder folgende Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter an:
1. angestellte Redakteurinnen und Redakteure, Korrespondentinnen und Korrespondenten, Reporterinnen und Reporter, Dramaturginnen und Dramaturgen im Sinne der Vergütungsordnung des WDR in der jeweils gültigen Fassung und außertariflich vergütete Redakteurinnen und Redakteure,
2. andere angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie gelegentlich unmittelbare Programmmitarbeit leisten.
(2) Die Redakteurvertretung hat vor allem die Aufgabe, sich nach Maßgabe des Redakteurstatuts (§ 31) um eine Einigung bei Konflikten in Programmfragen zu bemühen, die zwischen Programmitarbeiterinnen und -mitarbeitern und ihren Vorgesetzten entstehen. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Personalrats fallen, kann sie eine Empfehlung an den Personalrat beschließen.
(3) Kann ein Konflikt in Programmfragen zwischen Intendantin oder Intendant und Redakteurvertretung nicht beigelegt werden, so tritt auf Antrag ein Schlichtungsausschuss zusammen. Er besteht aus einer unparteiischen Person, die den Vorsitz innehat, einer Person, die sie im Vorsitz vertritt, und Beisitzenden, die für drei Jahre je zur Hälfte von der Intendantin oder vom Intendanten bestellt und von der Redakteurvertretung entsandt werden. § 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2, Abs. 5, 6 Satz 1 sowie Abs. 7 Landespersonalvertretungsgesetz ist entsprechend anzuwenden. Der Schlichtungsausschuss beschließt eine Empfehlung an die Intendantin oder den Intendanten. Wird dieser Empfehlung nicht entsprochen, muß die Intendantin oder der Intendant diese Entscheidung gegenüber dem Schlichtungsausschuss begründen.
(4) Die §§ 16 und 25 bleiben unberührt.
§ 31
Redakteurstatut
Die Intendantin oder der Intendant und die Redakteurvertretung stellen im Einvernehmen ein Redakteurstatut auf. Das Redakteurstatut bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.
6. Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
§ 32
Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
Aufgabe der Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter ist es, im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken. Sie erfüllen die ihnen übertragenen Programmaufgaben im Rahmen der Gesamtverantwortung der Anstalt in jeweils eigener journalistischer Verantwortung; Weisungsrechte der Vorgesetzten und vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
III.
Finanzwesen
§ 33 (Fn 23)
Grundsätze der Haushaltswirtschaft
(1) Der WDR hat seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.
(2) Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen regelmäßigen Einnahmen
1. vorrangig aus Rundfunkbeiträgen,
2. aus Rundfunkwerbung,
3. aus den laufenden Erträgen seines Vermögens,
4. aus sonstigen Einnahmen
zu beschaffen.
(3) Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Die Aufnahme muss betriebswirtschaftlich begründet sein. Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere der Rundfunkbeiträge, muss auf Dauer gewährleistet sein. Die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung im Haushaltsplan.
(4) Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, für den Jahresabschluß, den Geschäftsbericht, die Aufgabenplanung und die mittelfristige Finanzplanung des WDR gelten die nachfolgenden Vorschriften.
(5) Das Nähere regelt eine Satzung über das Finanzwesen (Finanzordnung).
§ 34 (Fn 16)
Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des WDR im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. In ihm sind alle zu erwartenden Erträge und sonstige Deckungsmittel und die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen einzustellen. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR. Der Haushaltsplan hat ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats auszuweisen.
(2) Der Haushaltsplan besteht aus dem Betriebshaushaltsplan (Ertrags- und Aufwandsplan) und dem Finanzplan.
(3) In dem Finanzplan sind einerseits die Zugänge zum Anlagevermögen, zum Programmvermögen und zum Deckungsstock sowie Darlehenstilgungen und andererseits die benötigten Deckungsmittel (Abschreibungen auf das Anlagevermögen und andere Rückflüsse von Investitionsmitteln, Zuführungen zu den Altersversorgungsrückstellungen, Kreditaufnahmen, Rücklagen und sonstiges Eigenkapital) zu veranschlagen.
(4) Der Aufwands- und Ertragsplan und der Finanzplan sind in Erträgen und Aufwendungen bzw. Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(5) Ein Programmbeschaffungsplan und ein Programmproduktionsplan für die Eigenproduktion sind dem Haushaltsplan zur Erläuterung beizufügen.
(6) Der Bewilligungszeitraum (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr.
§ 35
Aufstellung des Haushaltsplans
(1) Der Entwurf des jährlichen Haushaltsplans wird von der Intendantin oder dem Intendanten aufgestellt und dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres zugeleitet.
(2) Mit dem Entwurf des Haushaltsplans hat die Intendantin oder der Intendant dem Verwaltungsrat zu übermitteln:
1. den Entwurf der mittelfristigen Finanzplanung des WDR,
2. den Entwurf einer Aufgabenplanung, aus der sich wesentliche Veränderungen der Aufgaben des WDR, insbesondere im Programm- und Investitionsbereich, für die weiteren Jahre der Finanzplanung ergeben.
(3) Der Verwaltungsrat prüft die Entwürfe und legt sie mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat vor; er kann Änderungen und Ergänzungen vorschlagen.
(4) Der Rundfunkrat stellt den Haushaltsplan fest und beschließt zugleich die mittelfristige Finanzplanung und die Aufgabenplanung.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 36
Übergangsermächtigung
Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so ist die Intendantin oder der Intendant bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind,
a) um den Betrieb des WDR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,
b) um die von den Organen des WDR beschlossenen Maßnahmen durchzuführen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt sind,
d) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des WDR zu erfüllen.
§ 37 (Fn 18)
Eigenkapital und Rücklagen
(1) Das Eigenkapital (ggf. einschließlich Haushaltsresten) entspricht insbesondere den im Anlagevermögen und im Programmvermögen gebundenen eigenen Mitteln. Zugänge zum Eigenkapital bzw. Abgänge aus dem Eigenkapital ergeben sich aus dem Vollzug des Aufwands- und Ertragsplans. Die Veränderungen des Eigenkapitals sind in der Vermögensrechnung darzustellen.
(2) Zur Sicherung seiner Haushaltswirtschaft hat der WDR Rücklagen zu bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(3) Notwendig sind insbesondere Rücklagen, die
a) unabhängig vom Zeitpunkt einer Veränderung des Rundfunkbeitrags einer mehrjährigen, möglichst gleichmäßigen Verwendung der Einnahmen dienen,
b) der Vorsorge für größere technische Investitionen und Baumaßnahmen dienen.
(4) Rücklagen sind im übrigen nach der mittelfristigen Finanzplanung auszurichten.
(5) Die Zuführungen und Entnahmen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen. Zahl, Art und Umfang der notwendigen Rücklagen sind in der Vermögensrechnung auszuweisen.
(6) Zur Beschlussfassung über die Bildung von Rücklagen ist eine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich.
§ 38 (Fn 16)
Deckungsstock
(1) Für eine vom Verwaltungsrat beschlossene Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des WDR oder von Gemeinschaftseinrichtungen des deutschen Rundfunks kann ein Deckungsstock gebildet werden. In diesem Fall sind im Haushaltsplan in der jeweils erforderlichen Höhe Zuführungen zu veranschlagen.
(2) Zur Beschlussfassung über die Bildung und Höhe eines Deckungsstocks ist eine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich.
§ 39 (Fn 16)
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(1) Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Sie dürfen nur für die in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben verwendet werden.
(2) Ausgaben sind so zu leisten, wie es zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der Mittel erforderlich ist. Die Mittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die Zweckbestimmung fallen. Sie dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, in Anspruch genommen werden.
(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen und Stellen entsprechend.
(4) Der WDR erlässt auf Vorschlag des Intendanten Regelungen zur Steuerung der Finanzerträge und damit verbundener Risiken (Anlagerichtlinien).
§ 40
Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt
(1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.
(2) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat halbjährlich die Aufwendungen und Ausgaben gemäß Absatz 1 zur Zustimmung vor. Der Verwaltungsrat unterrichtet den Rundfunkrat durch eine schriftliche Stellungnahme.
(3) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für den WDR Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind.
(4) Der WDR hat einen Nachtragshaushaltsplan aufzustellen, wenn
a) sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Einsparungsmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird,
b) im Betriebshaushalt nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben in Höhe von mehr als 5 vom Hundert der Gesamtausgaben des Betriebshaushalts geleistet werden müssen,
c) im Finanzplan nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen in Höhe von mehr als 10 vom Hundert der gesamten Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen des Finanzplans geleistet werden müssen.
(5) Auf den Nachtragshaushaltsplan sind die Vorschriften für den Haushaltsplan mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß sich der Nachtrag auf einzelne Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen beschränken kann. Der Nachtragshaushaltsplan ist spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres festzustellen.
§ 41 (Fn 15)
Jahresabschluss
(1) Der WDR hat einen Jahresabschluß zu erstellen. Der Jahresabschluß besteht aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind.
(2) Die Abrechnung des Betriebshaushalts und die Vermögensrechnung haben den für Aktiengesellschaften geltenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.
(3) In dem Geschäftsbericht sind insbesondere eingehend zu erläutern:
1. der Jahresabschluß,
2. die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des WDR einschließlich seiner Beziehungen zu den Beteiligungsunternehmen,
3. etwaige Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind.
(4) Der WDR veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Intendantin oder des Intendanten und der vom Rundfunkrat gewählten Direktorinnen und Direktoren unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Geschäftsbericht. Satz 1 gilt auch für:
1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von dem WDR während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
4. Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
(5) Der WDR veröffentlicht in seinem Online-Angebot die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außer- und übertariflichen Vereinbarungen.
(6) Die Intendantin oder der Intendant stellt den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht auf, die beide dem Verwaltungsrat vorzulegen sind.
(7) Der Verwaltungsrat prüft den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht. Er stellt den Jahresabschluss vorläufig fest und genehmigt den Geschäftsbericht. Er übermittelt beide der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und dem Landesrechnungshof.
§ 42 (Fn 10)
Prüfung durch den Landesrechnungshof
(1) Der Jahresabschluß, die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR werden vom Landesrechnungshof nach Maßgabe der folgenden Vorschriften geprüft.
(2) Er prüft insbesondere
1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
3. Verwahrungen und Vorschüsse.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
1. der Haushaltsplan eingehalten worden ist,
2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und der Jahresabschluß ordnungsgemäß aufgestellt ist,
3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
4. die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.
§ 43 (Fn 18)
Prüfungsverfahren
(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung des Jahresabschlusses und der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR. Erhebungen beim WDR kann er durch Beauftragte vornehmen lassen. Er kann Sachverständige hinzuziehen. Die Anstalt beauftragt die vom Verwaltungsrat jeweils im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof ausgewählten Sachverständigen und trägt die hierdurch verursachten Kosten.
(2) Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof kann der WDR Teile des Jahresabschlusses durch Abschlußprüfer prüfen lassen; er trägt die hierdurch verursachten Kosten. In diesem Falle sind die Prüfungen des Landesrechnungshofs und des Abschlußprüfers nach Satz 1 inhaltlich aufeinander abzustimmen. Die Auswahl der Abschlussprüfer trifft der Verwaltungsrat.
(3) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Teile der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung ungeprüft lassen.
(4) Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm vom WDR auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
(5) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
§ 44 (Fn 18)
Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses
(1) Nach Eingang des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss beim WDR berät der Verwaltungsrat auf der Grundlage einer schriftlichen Stellungnahme der Intendantin oder des Intendanten zum Prüfungsbericht erneut den Jahresabschluss.
(2) Nach der Beratung stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss endgültig fest. Er übermittelt den Jahresabschluss mit dem Geschäftsbericht der Intendantin oder dem Intendanten und dem Rundfunkrat.
(3) Nach Abschluß des Verfahrens sind zu veröffentlichen:
1. eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluß,
2. eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts,
3. die das gesetzliche Verfahren beendenden Beschlüsse.
§ 44a (Fn 12)
(weggefallen)
§ 44b (Fn 12)
Kommerzielle Tätigkeiten
(1) Der WDR ist berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden. Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch den WDR selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Der WDR hat sich bei den Beziehungen zu seinen kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten.
(2) Die Tätigkeitsbereiche sind vom Verwaltungsrat (§ 21 Abs. 3) vor Aufnahme der Tätigkeit zu genehmigen; dem Rundfunkrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:
1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begründet (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdvergleichs,
2. den Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,
3. Vorgaben für eine getrennte Buchführung und
4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle.
§ 45 (Fn 22)
Beteiligung an Unternehmen
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich der WDR unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn
1. dies im sachlichen Zusammenhang mit seinen gesetzlichen Aufgaben steht,
2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,
3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht erfüllt sein, wenn die Beteiligung nur vorübergehend eingegangen wird und unmittelbaren Programmzwecken dient. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach § 45a Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Bei Beteiligungsunternehmen hat sich der WDR in geeigneter Weise den nötigen Einfluss auf die Geschäftsleitung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern. Die Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern des WDR in das jeweilige Aufsichtsgremium erfolgt durch die Intendantin oder den Intendanten. Soweit dies nach Beteiligungsumfang und Gesellschaftszweck möglich und angemessen ist, soll eine angemessene Anzahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Rundfunkrats in das Aufsichtsgremium entsandt werden. Der Anteil der gemäß § 15 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieder des Rundfunkrats sowie der § 20 Absatz 5 unterfallenden Mitglieder des Verwaltungsrats an den durch den WDR in die Aufsichtsgremien der Beteiligungsunternehmen entsandten Personen darf je Aufsichtsgremium ein Drittel nicht überschreiten. Die Auswahl soll den Geschäftszweck des Beteiligungsunternehmens und die Zuständigkeiten der Gremien berücksichtigen. Ihre Amtszeit im Aufsichtsgremium hat spätestens drei Monate nach der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder im Verwaltungsrat beziehungsweise des Beschäftigungsverhältnisses beim WDR zu enden.
Eine Prüfung der Betätigung des WDR bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Wirtschaftsprüfer ist auszubedingen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
1. für juristische Personen des Privatrechts, die vom WDR oder anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten begründet werden und deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in deren Hand befinden.
2. für Beteiligungen des WDR an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen und Pensionskassen.
(4) Befinden sich die Anteile an der juristischen Person des Privatrechts mehrheitlich in der Hand des WDR, hat er sicherzustellen, dass der oder die Vorsitzende des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats an den Gesellschafterversammlungen der juristischen Person ohne Stimmrecht teilnehmen können und ihnen dieselben Informations-, Frage- und Kontrollbefugnisse wie einem Gesellschafter zustehen. Die Vorsitzenden des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats haben ihr jeweiliges Gremium über die wesentlichen Angelegenheiten und Geschäftsvorfälle zu unterrichten, wobei insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der juristischen Person angemessen zu wahren sind.
(5) Für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen darf der WDR keine Haftung übernehmen.
(6) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts, an denen der WDR unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt der WDR darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung entsprechend § 41 Abs. 4 angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn der WDR nur zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des WDR gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um. Ist der WDR nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll er auf eine Veröffentlichung entsprechend Satz 1 hinwirken. Der WDR soll sich an der Gründung oder an einem bestehenden Unternehmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend Satz 1 angegeben werden.
§ 45a (Fn 16)
Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen
(1) Der WDR hat ein effektives Controlling über seine Beteiligungen nach § 45 einzurichten. Die Intendantin oder der Intendant hat den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen, insbesondere über deren finanzielle Entwicklung, zu unterrichten.
(2) Die Intendantin oder der Intendant hat dem Rundfunk- und dem Verwaltungsrat jährlich einen Beteiligungsbericht vorzulegen. Dieser Bericht schließt folgende Bereiche ein:
1. die Darstellung sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für den WDR,
2. die gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommerziellen Tätigkeiten und Nachweis der Erfüllung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten,
3. die Darstellung der Kontrolle der Beteiligungen einschließlich von Vorgängen mit besonderer Bedeutung und
4. die Darstellung der Prüftestate bezüglich der Beteiligungen.
Der Bericht ist dem Landesrechnungshof und der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde zu übermitteln.
(3) Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des Privatrechts, an denen der WDR unmittelbar, mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch einen Rechnungshof vorsieht. Der WDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen.
(4) Sind mehrere Rechnungshöfe für die Prüfung zuständig, können sie die Prüfung einem dieser Rechnungshöfe übertragen.
§ 45b (Fn 12, 19)
Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten
(1) Bei Mehrheitsbeteiligungen im Sinne von § 45a Absatz 3 des WDR, bei denen ein Prüfungsrecht der zuständigen Rechnungshöfe besteht, ist der WDR zusätzlich zu den allgemein bestehenden Prüfungsrechten des Landesrechnungshofs verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Beteiligungsunternehmen den jährlichen Abschlussprüfer nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Rechnungshof bestellen. Der WDR hat dafür Sorge zu tragen, dass das Beteiligungsunternehmen vom Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses auch die Marktkonformität seiner kommerziellen Tätigkeiten auf der Grundlage zusätzlicher vom zuständigen Rechnungshof festzulegender Fragestellungen prüfen lässt und den Abschlussprüfer ermächtigt, das Ergebnis der Prüfung zusammen mit dem Abschlussbericht dem zuständigen Rechnungshof mitzuteilen. Diese Fragestellungen werden von dem für die Prüfung zuständigen Rechnungshof festgelegt und umfassen insbesondere den Nachweis der Einhaltung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Aktivitäten. Der WDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Beteiligungsunternehmens zu sorgen. Die Wirtschaftsprüfer testieren den Jahresabschluss der Beteiligungsunternehmen und berichten dem zuständigen Rechnungshof auch hinsichtlich der in Satz 2 und 3 genannten Fragestellungen. Sie teilen das Ergebnis und den Abschlussbericht dem zuständigen Rechnungshof mit. Der zuständige Rechnungshof wertet die Prüfung aus und kann in jedem Einzelfall selbst Prüfmaßnahmen bei den betreffenden Beteiligungsunternehmen ergreifen. Die durch die ergänzenden Prüfungen zusätzlich entstehenden Kosten tragen die jeweiligen Beteiligungsunternehmen.
(2) Bei kommerziellen Tätigkeiten mit geringer Marktrelevanz nach § 44b Absatz 1 Satz 5 ist der WDR auf Anforderung des Landesrechnungshofs verpflichtet, für ein dem Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 bis 8 entsprechendes Verfahren Sorge zu tragen. Werden Verstöße gegen die Bestimmungen zur Marktkonformität bei Prüfungen des WDR oder von Beteiligungsunternehmen festgestellt, findet auf die Mitteilung des Ergebnisses § 46 Anwendung.
§ 46 (Fn 12)
Berichterstattung zum Prüfungsverfahren
Der Landesrechnungshof oder der sonst gemäß § 45a Absatz 4, § 45b zuständige Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner Prüfung des WDR einschließlich dessen Beteiligungsunternehmen der Intendantin oder dem Intendanten des WDR, dem Verwaltungsrat des WDR, der Geschäftsführung des geprüften Beteiligungsunternehmens sowie der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) mit. Der Landesrechnungshof oder der sonst zuständige Rechnungshof gibt der Intendantin oder dem Intendanten des WDR und der Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung und berücksichtigt die Stellungnahmen. Den auf dieser Grundlage erstellten abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der Landesrechnungshof oder der sonst zuständige Rechnungshof dem Landtag, der Landesregierung, dem Rundfunkrat des WDR sowie der KEF mit und veröffentlicht ihn anschließend. Dabei hat er darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.
§ 47 (Fn 23)
Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkbeitragsmittel
Der WDR erhält 45 Prozent aus dem Anteil an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in Verbindung mit § 112 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages und den ihm nach § 116 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW zustehenden Anteil. Er verwendet diese Mittel im Rahmen seiner Aufgaben für die Film- und Hörspielförderung der „Film und Medienstiftung NRW GmbH. Durch Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass Beitragsmittel des WDR nur im Rahmen seiner Aufgaben verwendet werden.
IV.
Datenschutz
§ 48 (Fn 20)
Datenverarbeitung für publizistische Zwecke
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch den WDR bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Medienstaatsvertrages.
§ 49 (Fn 20)
Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR
(1) Der WDR ernennt eine Person zur oder zum WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten, die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist. Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der oder des WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des WDR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der oder des WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden.
(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann des Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Amtsenthebung geschieht durch Beschluss des Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats. Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, regelt die Satzung.
(4) Die Intendantin oder der Intendant benennt für den WDR eine weitere Person zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679.
§ 50 (Fn 20)
Unabhängigkeit
(1) Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats untersteht sie oder er nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienststelle der oder des WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsrats oder des Rundfunkrats eingerichtet. Der oder dem WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des WDR auszuweisen und der oder dem WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl der Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.
§ 51 (Fn 20)
Aufgaben und Befugnisse
(1) Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) in der jeweils geltenden Fassung und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des WDR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 45a Absatz 3. Sie oder er hat die Aufgaben und die Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. Sie oder er kann gegenüber dem WDR keine Geldbußen verhängen.
(2) Stellt die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten und fordert unter angemessener Fristsetzung eine Stellungnahme an. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(3) Mit der Beanstandung kann die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.
(4) Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.
(5) Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des WDR einen schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über ihre oder seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des WDR ausreichend ist.
(6) Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über die ihm oder ihr während der Dienstzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 52 (Fn 5)
(gestrichen)
§ 53 (Fn 15, 20)
(weggefallen)
V. Aufsicht
§ 54 (Fn 24)
Rechtsaufsicht
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident führt die Rechtsaufsicht über den WDR. In Verfahren nach § 32 Absatz 7 des Medienstaatsvertrages gibt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident den anderen Ministerien vor Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet im Einvernehmen mit diesen.
(2) Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident ist im Rahmen der Rechtsaufsicht berechtigt, ein von ihm im Einzelfall bestimmtes Organ des WDR durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des WDR hinzuweisen, die dieses Gesetz verletzen.
(3) Wird die Gesetzwidrigkeit innerhalb einer von der Ministerpräsidentin beziehungsweise dem Ministerpräsidenten zu setzenden angemessenen Frist nicht behoben, so weist die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident den WDR an, auf seine Kosten diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident im einzelnen festzulegen hat. Gegen diese Anweisung kann der WDR Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des WDR die ihnen obliegende Aufsicht in angemessener Frist nicht wahrnehmen oder wenn weitergehende Rechtsaufsichtsmaßnahmen der Ministerpräsidentin beziehungsweise des Ministerpräsidenten erforderlich sind. Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident ist berechtigt, den Anstaltsorganen im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten zu setzen.
(5) Die aufgrund dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen dürfen das Recht der freien Meinungsäußerung nicht verletzen.
VI.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 55 (Fn 13)
Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes
(1) Das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
(2) § 72 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 LPVG ist auf den WDR mit der Maßgabe anwendbar, dass § 72 Absatz 1 Satz 1 LPVG nicht für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gilt, die ein Entgelt nach der höchsten Vergütungsgruppe des WDR-Vergütungstarifvertrages in seiner jeweiligen Fassung oder darüber hinaus erhalten.
(3) Die endgültig entscheidende Stelle (§ 68 LPVG) ist die Intendantin oder der Intendant.
(4) § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG gilt nicht für Beschäftigte, die aufgrund eines Tarifvertrags auf Produktionsdauer beschäftigt werden.
§ 55a (Fn 16, 19)
Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes
Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen findet auf den WDR Anwendung, es sei denn, dass journalistisch-redaktionelle Informationen oder Ergebnisse der Prüfung des Landesrechnungshofs oder des sonst zuständigen Rechnungshofs nach § 46 betroffen sind.
§ 55b (Fn 25)
Anwendung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
Abweichend von § 7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes erteilen die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats die in dieser Vorschrift geforderten Auskünfte gegenüber dem oder der jeweiligen Gremienvorsitzenden. Sie erteilen zudem Auskunft über sämtliche Mitgliedschaften in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form von Behörden und Einrichtungen des Bundes. Dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die oder der Vorsitzende erteilt die Auskünfte gegenüber der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde. Die Angaben sind jährlich im Online-Auftritt des WDR zu veröffentlichen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 56 (Fn 8)
Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes
Auf den Westdeutschen Rundfunk Köln finden die §§ 1 bis 4, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 bis 7, § 14, § 15 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) geändert worden ist, Anwendung. Die übrigen Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes gelten für den Westdeutschen Rundfunk Köln dem Sinne nach, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften vorsieht.
§ 56a (Fn 8)
(weggefallen)
§ 57
Übergangsregelung
für das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen
Die Ausübung des Rechts auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen ist ausgeschlossen bei Veranstaltungen, die vor dem 1. Januar 1990 Gegenstand exklusiver vertraglicher Regelungen geworden sind.
§ 57a (Fn 17)
Übergangsregelung zur Neukonstituierung des Rundfunkrates und des
Verwaltungsrates sowie zur Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten
sowie zum Beschlussverfahren
(1) Abweichend von § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 bis 9, 11, 12 und 14 Satz 2 und § 17 Absatz 2 und 4 gelten für die am 2. Dezember 2009 begonnene Amtsperiode des Rundfunkrats § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 bis 8, 11 und 13 Satz 2 und § 17 Absatz 2 und 4 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998, das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist.
(2) Die am 2. Dezember 2009 begonnene Amtsperiode des Rundfunkrats endet abweichend von § 13a Absatz 1 mit dem Zusammentritt des nachfolgenden Rundfunkrats (§ 15 Absatz 9 Satz 2) in der Woche vom 1. bis 4. Dezember 2016.
(3) Abweichend von § 13a, § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 7, 9 bis 13, Satz 3 und 5, § 20 Absätze 1 bis 10, § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 12, § 37 Absatz 6, § 38, § 41 Absatz 7 sowie § 44 Absätze 1 und 2 gelten bis zum Ablauf der am 14. Dezember 2012 begonnenen Amtsperiode der Mitglieder des Verwaltungsrats § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 7, 9 bis 14, Satz 3 und 4, § 20 Absätze 1 bis 5, § 21, § 37 Absatz 6, § 38, § 41 Absätze 6 und 7 sowie § 44 Absätze 1 und 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998, das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist. Auch in dem Zeitraum gemäß Satz 1 obliegt dem Rundfunkrat die Aufgabe, über die mittelfristige Finanzplanung und über die Aufgabenplanung des WDR zu beschließen.
(3a) Die am 14. Dezember 2012 begonnene Amtsperiode der Mitglieder des Verwaltungsrats endet abweichend von Absatz 3 mit dem Zusammentritt des nachfolgenden Verwaltungsrats in der Woche vom 16. bis 20. Dezember 2019.
(4) Alle Mitgliedschaften im Rundfunkrat oder im Verwaltungsrat, die bis zu der jeweils ersten Neukonstituierung des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats, die auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Amtszeiten folgt, bestanden, gelten bei der Berechnung der Zahl der Amtsperioden nach § 13a Absatz 2 als eine Amtsperiode.
(5) Auf Mitgliedschaften im Rundfunk- und Verwaltungsrat, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, gilt für die laufende Amtsperiode § 13 Absatz 4 Nummer 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998, das zuletzt durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist.
(6) Für die laufende Amtsperiode des Rundfunkrats gelten §§ 15 und 17 bis 19 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998, das zuletzt durch Gesetz vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist.
§ 57b (Fn 16)
(weggefallen)
§ 58
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 23. März 1985 in Kraft. (Fn 3)
GV. NW. 1998 S. 265, geändert durch Artikel 11 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590, Artikel 56 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Art. 2 des Gesetzes v. 28.2.2003 (GV. NRW. S. 84), in Kraft getreten am 15. März 2003; Art. 1 d. Gesetzes v. 17.6.2003 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2003; Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 18. Dezember 2004; Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013; Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016; Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016; Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016; Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2019 und am 13. März 2019; Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1046), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 17. April 2020; Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Artikel 9 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GV. NRW. S. 286); Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022; Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 300), der Tag des Inkrafttretens wird im GV. NRW. bekannt gemacht. |
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§§ 9 Abs. 3 und 12 Abs. 1 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 18. Dezember 2004. |
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) vom 19. Januar 1987 (GV. NW. S. 22). Das Neunte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Rundfunkänderungsgesetz) vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 148) ist, soweit es die Änderung des LRG NW betrifft, am Tag nach seiner Veröffentlichung, dem 6. März 1998, in Kraft getreten. |
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§ 9 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009. |
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§§ 3a, 6c-e, 27-29, 50-52 gestrichen durch Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 18. Dezember 2004. |
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§ 6 neu gefasst durch Art. 2 des Gesetzes v. 28.2.2003 (GV. NRW. S. 84), in Kraft getreten am 15. März 2003; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009. |
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§ 4a eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 18. Dezember 2004; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten am 13. März 2019. |
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§§ 56 und 56a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016; § 56 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. |
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6b neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 18. Dezember 2004. |
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§ 8, § 9, § 30 und § 42 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009. |
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§ 3a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; § 3a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. |
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§ 44a, § 44b und § 45b neu eingefügt sowie § 46 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; § 44a aufgehoben und § 46 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. |
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§ 55 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011. |
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§ 15 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. |
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§§ 10, 14, 24, 41, 49 und 53 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016. |
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§ 7 neu gefasst, §§ 13a, 14a und 57b neu eingefügt sowie §§ 22, 34, 38, 39, 45a und 55a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016; § 57b aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1046), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. |
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§ 57a zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. |
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§§ 11, 37, 43 und 44 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. |
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§ 45b geändert, § 55a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. |
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§§ 48 und 49 neu gefasst bzw. §§ 50 und 51 eingefügt und § 53 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; §§ 48 und 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; § 51 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022. |
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§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016; Überschrift neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absätze 2 und 3 neu gefasst und Absatz 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2019. |
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§§ 13, 21, 25 und 45 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten am 13. März 2019. |
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Inhaltsübersicht, §§ 1, 3, 4, 5, 5a, 16, 17, 18, 19, 33 und 47 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. |
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§§ 6a, 54 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. |
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§ 55b zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GV. NRW. S. 286). |