Gesetz
zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen
(BauGB-AG NRW)

Vom 3. Februar 2015 (Fn 1)

 

§ 1 (Fn 3)
Änderung der Nutzung eines Gebäudes mit Hofstelle im Außenbereich

 

Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches (BauGB) ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im Außenbereich nicht anzuwenden.

 

§ 2 (Fn 2)
Mindestabstand für privilegierte Windenergieanlagen

(1) § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1 000 Metern zu Wohngebäuden

 

1. in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, oder

 

2. im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB

 

einhalten. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude im Sinne des Satzes 1, das zulässigerweise errichtet wurde oder errichtet werden kann.

 

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn in einem Flächennutzungsplan für Vorhaben der in Absatz 1 beschriebenen Art vor dem 15. Juli 2021 eine Darstellung für Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB erfolgt ist.

 

(3) Soweit vor Ablauf des 23. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB eingegangen ist, findet Absatz 1 keine Anwendung. Gleiches gilt, soweit vor Ablauf des 15. Juli 2021 die Anlage zwar noch nicht errichtet, aber entweder bereits genehmigt war oder nach Satz 1 ein vollständiger Antrag für die Anlage vorlag und statt ihrer eine Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe errichtet werden soll.

 

§ 3 (Fn 5)
Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich
von Erschließungsbeiträgen nach BauGB

 

(1) Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach § 127 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, durch die Gemeinden erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass ihre Festsetzung unabhängig vom Entstehen der Beitragspflicht mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen ist.

 

(2) Für Erschließungsbeitragsbescheide, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Absatz 1 noch nicht bestandskräftig waren, beträgt die Frist 20 Jahre. Diese Frist gilt auch für das Erheben von Erschließungsbeiträgen, wenn die Vorteilslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits besteht.

 

(3) Soweit eine Ausschlussfrist nach Absatz 1 oder 2 mit Ablauf eines Kalenderjahres zwischen 2022 und 2026 endet, verlängert sie sich bis zum 31. Dezember 2027.

 

(4) Unabhängig von dem Eintritt der Vorteilslage ist die Festsetzung der Beitragspflicht für solche Erschließungsanlagen ausgeschlossen, wenn seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind. Bezieht sich der Beginn der technischen Herstellung nur auf eine Teilstrecke der Erschließungsanlage, so gilt Satz 1 nur für diese Teilstrecke.

 

(5) Sofern vor Ablauf der Ausschlussfrist die Erschließungsanlage benutzbar war und Vorausleistungen bis zum 1. Juni 2022 erhoben worden sind, sind diese nur in dem Umfang zu erstatten, in dem sie den fiktiven endgültigen Erschließungsbeitrag überschreiten. § 133 Absatz 3 Satz 4 BauGB ist für diese Erstattungen nicht anzuwenden.

 

(6) Soweit für Erschließungsanlagen kein Beitrag mehr erhoben werden kann, gelten diese Erschließungsanlagen als erstmalig hergestellt.

 

§ 4 (Fn 2)
Berichtspflicht

 

Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Auswirkungen des § 2 zum 15. Juli 2026 und über die Auswirkungen des § 3 zum 31. Mai 2028.

 

§ 5 (Fn 4)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

 

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

 

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Februar 2015 (GV. NRW. S. 211); geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am 15. Juli 2021; Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 671), in Kraft getreten am 1. Juni 2022.

Fn 2

§ 2 und § 3 neu eingefügt durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am 15. Juli 2021; § 3 (alt) umbenannt in § 4 (neu) und neu gefasst durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 671), in Kraft getreten am 1. Juni 2022.

Fn 3

§ 1 Überschrift neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am 15. Juli 2021.

Fn 4

§ 2 (jetzt § 4) geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; bisheriger § 2 wird § 4 und dabei neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am 15. Juli 2021; § 4 (alt) umbenannt in § 5 (neu) durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 671), in Kraft getreten am 1. Juni 2022.

Fn 5

§ 3 (neu) eingefügt durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 671), in Kraft getreten am 1. Juni 2022.