Verordnung
über die Zuständigkeit zur Gewährung eines einmaligen
Heizkostenzuschusses an Wohngeld beziehende Personen
(Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - HkzZVO)

 

Vom 5. Juli 2022 (Fn 1)

 

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet die Landesregierung:

 

§ 1
Zuständigkeit

 

Die Gemeinden sind zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis.

 

§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2032 außer Kraft.

 

 

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Für die Ministerin für Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung
Der Minister des Innern

 

 

 

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Juli 2022 (GV. NRW. S. 856).