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Gesetz über die
Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen
(Studentenwerksgesetz - StWG);
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 4. Januar 1994 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels IV des Gesetzes zur Änderung des Studentenwerksgesetzes vom 14. Dezember 1993 (GV. NW. S. 992) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG) in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus

- der Fassung vom 27. Februar 1974 (GV. NW. S. 71) sowie

- den Änderungsgesetzen vom 25. April 1978 (GV. NW. S. 180), vom 21. Juli 1981 (GV. NW. S. 408), vom 15. März 1988 (GV. NW. S. 145), vom 17. April 1991 (GV. NW. S. 194) und

- Artikel I des Gesetzes zur Änderung des Studentenwerksgesetzes vom 14. Dezember 1993 (GV. NW. S. 992) ergibt.

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz
über die Studentenwerke im Land Nordrhein-Westfalen
(Studentenwerksgesetz - StWG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. Januar 1994

§ 1
Einrichtung von Anstalten des öffentlichen Rechts

(1) Zum 1. März 1974 wird jeweils ein Studentenwerk als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung mit Sitz in Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Köln, Münster, Paderborn, Siegen und Wuppertal errichtet.

(2) Die Studentenwerke geben sich eine Satzung. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Zuständig ist

1. das Studentenwerk Aachen für

die Technische Hochschule Aachen,

die Fachhochschule Aachen und

die Hochschule für Musik Köln, Abteilung Aachen,

2. das Studentenwerk Bielefeld für

die Universität Bielefeld,

die Fachhochschule Bielefeld,

die Fachhochschule Lippe und Höxter in Lemgo

und die Hochschule für Musik Detmold (ohne die Abteilungen Dortmund und Münster),

3. das Studentenwerk Bochum

für die Universität Bochum,
die Fachhochschule Bochum,
die Fachhochschule Gelsenkichen und
die Folkwang-Hochschule Essen., Studiengang Schauspiel Bochum,

4. das Studentenwerk Bonn für

die Universität Bonn, und

die Fachhochschule Rhein-Sieg

5. das Studentenwerk Dortmund für

die Universität Dortmund,

die Fachhochschule Dortmund,

die Hochschule für Musik Detmold, Abteilung Dortmund,

die Fernuniversität - Gesamthochschule in Hagen und

die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,

6. das Studentenwerk Düsseldorf für

die Universität Düsseldorf,

die Fachhochschule Düsseldorf,

die Kunstakademie Düsseldorf,

die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf und

die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld,

7. das Studentenwerk Essen-Duisburg für

die Universität - Gesamthochschule Duisburg

die Universität - Gesamthochschule Essen und

die Folkwang-Hochschule Essen (ohne den Studiengang Schauspiel Bochum),

8. das Studentenwerk Köln für

die Universität Köln,

die Deutsche Sporthochschule Köln,

die Fachhochschule Köln,

die Hochschule für Musik (ohne Abteilungen Aachen und Wuppertal) und

die Kunsthochschule für Medien Köln,

9. das Studentenwerk Münster für

die Universität Münster,

die Fachhochschule Münster,

die Kunstakademie Münster und

die Hochschule für Musik Detmold, Abteilung Münster,

10. das Studentenwerk Paderborn für

die Universität - Gesamthochschule Paderborn,

11. das Studentenwerk Siegen für

die Universität - Gesamthochschule Siegen,

12. das Studentenwerk Wuppertal für

die Universität - Gesamthochschule Wuppertal und

die Hochschule für Musik Köln, Abteilung Wuppertal.

(4) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und im Benehmen mit den jeweiligen Hochschulen nach Absatz 3 bei Änderungen in der Hochschulorganisation oder, wenn es im Interesse einer besseren Durchführung der Aufgaben der Studentenwerke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung weitere Studentenwerke errichten, Studentenwerke zusammenlegen und die Zuständigkeit der Studentenwerke nach Absatz 3 ändern sowie bestimmte Aufgaben mehrerer Studentenwerke einem Studentenwerk zur Durchführung übertragen.

§ 2
Aufgaben

(1) Die Studentenwerke erbringen für die Studierenden Dienstleistungen auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet insbesondere durch:

1. die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen,

2. die Versicherung der Studierenden gegen Krankheit und Unfall, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist,

3. Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge für die Studierenden,

4. Förderung kultureller Interessen der Studierenden durch Bereitstellung ihrer Räume sowie nach Maßgabe ihrer Satzung,

5. Maßnahmen der Studienförderung, insbesondere bei Heranziehung für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, den Studentenwerken im Wege der Rechtsverordnung weitere Dienstleistungsaufgaben für die Studierenden auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet zu übertragen. Sie können Ämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - AG BAföG - NW - sein.

(3) Die Studentenwerke gestatten den Studierenden der Fernuniversität - Gesamthochschule - Hagen die Benutzung ihrer Einrichtungen.

(4) Die Studentenwerke sollen ihren Bediensteten und den Bediensteten der Hochschulen die Benutzung ihrer Einrichtungen gegen Entgelt gestatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. Anderen Personen kann die Benutzung gestattet werden. Das Nähere regelt die Satzung. Soweit die Bediensteten der Hochschulen die Mensen der Studentenwerke zur Einnahme der Mittagsmahlzeit benutzen, ist die Benutzung von den Studentenwerken und den genannten Hochschulen, die ihre Personalvertretungen in entsprechender Anwendung von § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG zu beteiligen haben, vertraglich zu regeln.

§ 3
Organe des Studentenwerks

Organe des Studentenwerks sind:

1. der Verwaltungsrat,

2. der Verwaltungsausschuss,

3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

§ 4
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:

1. sieben Studierende von Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks,

2. vier andere Mitglieder von Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks,

3. zwei Bedienstete des Studentenwerks,

4. eine Person mit einschlägigen Fachkenntnissen oder Berufserfahrung auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet,

5. die Kanzlerin oder der Kanzler einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks.

(2) Die Satzung des Studentenwerks kann vorsehen, daß Mitglieder des Verwaltungsrates für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine angemessene Vergütung erhalten.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.

§ 5
Bildung des Verwaltungsrates

(1) Die studentischen Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch das jeweilige Studentenparlament der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks gewählt. Ist ein Studentenparlament nicht vorhanden, so treten die studentischen Mitglieder des Senats an seine Stelle. Die Hochschulmitglieder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden von den nichtstudentischen Mitgliedern der jeweiligen Hochschulsenate gewählt. Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates ist in der Satzung eine angemessene Verteilung aller Hochschulmitglieder auf die Hochschulen und auf die Mitgliedergruppen zu regeln. Gehört zum Zuständigkeitsbereich eines Studentenwerkes nicht nur eine Hochschule, wird eine der Kanzlerinnen oder einer der Kanzler (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) auf Vorschlag der beteiligten Hochschulen vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestimmt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 werden durch die Personalversammlung gewählt.

(2) Das Mitglied des Verwaltungsrates nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird durch die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates bestellt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ersatzmitglieds erfolgt für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl. Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.

(4) Der Verwaltungsrat wählt nach Bestellung des Mitglieds gemäß Absatz 2 aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Diese oder dieser sowie ihre oder seine satzungsmäßige Stellvertreterin oder ihr oder sein satzungsmäßiger Stellvertreter dürfen nicht der Gruppe der Bediensteten des Studentenwerks gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 angehören. Wird ein Mitglied des Verwaltungsrates, das nicht der Gruppe der Bediensteten des Studentenwerks gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 angehört, Bedienstete oder Bediensteter des Studentenwerks, endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrates

Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind:

1. Wahl des Verwaltungsausschusses,

2. Erlaß und Änderung der Satzung des Studentenwerks,

3. Erlaß und Änderung der Beitragsordnung auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses,

4. Vorschlag an das Ministerium für Wissenschaft und Forschung für Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses,

5. Erörterung des Entwurfs des Wirtschaftsplanes einschließlich der Stellenübersicht,

6. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

7. Entgegennahme und Erörterung des Berichts der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung,

8. Bestimmung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers für die Aufgaben im Sinne des § 12 Abs. 4,

9. Entgegennahme und Erörterung des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,

10. Entlastung des Verwaltungsausschusses.

§ 7
Verfahrensgrundsätze

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind bei der Ausübung des Stimmrechts an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind außer bei der Beratung von Personal- und Grundstücksangelegenheiten öffentlich. Der Verwaltungsrat kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit ausschließen oder auf die Angehörigen der Hochschulen, für die das Studentenwerk zuständig ist, und die Bediensteten des Studentenwerks beschränken.

(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8
Verwaltungsausschuss

(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören sechs Mitglieder an:

1. die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates als Vorsitzende oder Vorsitzender; sie oder er ist zugleich eines der Mitglieder gemäß den Nummern 2 bis 5,

2. zwei Studierende von Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks,

3. ein anderes Mitglied einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks,

4. die Person mit einschlägigen Fachkenntnissen oder Berufserfahrung auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4,

5. die Kanzlerin oder der Kanzler gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5,

6. eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Studentenwerks.

(2) Der Verwaltungsrat wählt die Mitglieder nach Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 6 aus seiner Mitte.

(3) § 4 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 9
Aufgaben des Verwaltungsausschusses

(1) Der Verwaltungsausschuss hat folgende Aufgaben:

1. Beschlußfassung über Vorschläge für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers an den Verwaltungsrat; der Vorschlag für die Abberufung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsausschusses,

2. Regelung des Dienstverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

3. Vorschläge an den Verwaltungsrat zu Erlaß und Änderung der Beitragsordnung,

4. Aufstellung von Grundsätzen über die Tätigkeit des Studentenwerks und die Entwicklung seiner Einrichtungen,

5. Erlaß und Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Studentenwerks und die Überwachung ihrer Einhaltung,

6. Beschlußfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht und die Feststellung des Jahresabschlusses,

7. Beschlußfassung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3,

8. Beschlußfassung über die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers aufgrund des Prüfungsberichts einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers,

9. Entscheidung über alle sonstigen Angelegenheiten des Studentenwerks, soweit sie nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind und soweit es sich nicht um die Leitung und Geschäftsführung des Studentenwerks handelt.

Er hat die Tätigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers insbesondere im Hinblick auf die Organisation, das Rechnungswesen sowie auf die Einhaltung der Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung zu überwachen. Er kann sich jederzeit über die Geschäftsführung unterrichten und Auskunft der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers anfordern.

(2) Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird das Studentenwerk durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vertreten, der oder die dabei an die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses gebunden ist.

§ 10
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellt und abberufen. Ihre oder seine Einstellung und Entlassung sowie die Regelung ihres oder seines Dienstverhältnisses durch den Verwaltungsausschuss bedürfen der Einwilligung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung. Die Einstellung erfolgt in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, das befristet sein kann. Willigt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung in die Einstellung oder Entlassung ein, so gilt die Bestellung mit Wirkung vom Tage des Beginns und die Abberufung mit Wirkung vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses als ausgesprochen.

(2) Der Verwaltungsausschuss schreibt die Stelle der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers öffentlich aus und schlägt dem Verwaltungsrat die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und den Widerruf der Bestellung vor. Vorschläge für die Bestellung sind unter Beifügung der eingegangenen Bewerbungen dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen; es kann im Benehmen mit dem Studentenwerk eine abweichende Entscheidung treffen.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muß über die erforderlichen Erfahrungen auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet verfügen.

§ 11
Stellung und Aufgaben
der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet das Studentenwerk und führt dessen Geschäfte. Sie oder er vertritt das Studentenwerk gerichtlich und rechtsgeschäftlich. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Sie oder er vollzieht den Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht und erstellt den Jahresabschluß. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat den Verwaltungsausschuss unverzüglich zu unterrichten, wenn wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan oder der Stellenübersicht zu erwarten sind. Sie oder er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates und des Verwaltungsausschusses aus.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Studentenwerks. Sie oder er stellt nach Maßgabe der Stellenübersicht das Personal ein. Zur Einstellung und Entlassung leitender Angestellter ist die Zustimmung des Verwaltungsausschusses erforderlich. Das Nähere wird in der Satzung geregelt.

(3) Hält die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer einen Beschluß oder eine Maßnahme des Verwaltungsrates oder des Verwaltungsausschusses für rechtswidrig, hat sie oder er den Beschluß oder die Maßnahme unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht innerhalb eines Monats abgeholfen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer setzt die Vollziehung von Beschlüssen des Verwaltungsrates und des Verwaltungsausschusses aus, wenn die hierfür erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Der Verwaltungsrat oder der Verwaltungsausschuss hat in diesem Fall über die Angelegenheit nochmals zu beschließen. Wird eine Einigung nicht erzielt, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

§ 12
Wirtschaftsführung

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Wirtschaftsbetriebe und Wohnheime sind so zu führen, daß die Einnahmen (§ 13 Abs. 1) die Gesamtkosten unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit bei Gewinnverzicht decken; es ist eine angemessene Rücklage zu bilden.

(2) Die Studentenwerke stellen jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan einschließlich einer Stellenübersicht auf; sie sind für das Studentenwerk verbindlich. Der Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht ist der Aufsichtsbehörde vor Beginn des Haushaltsjahres anzuzeigen; Änderungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Mit Ausnahme der laufenden Geschäfte bedürfen Kreditaufnahmen und sonstige Maßnahmen, die das Studentenwerk zur Ausgabe in künftigen Wirtschaftsjahren verpflichten können, der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, auch wenn ihre Finanzierung aus zweckgebundenen Zuwendungen Dritter gesichert ist.

(4) Der Jahresabschluß (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung), der Geschäftsbericht und die Wirtschaftsführung werden von einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Der Wirtschaftsprüfungsbericht enthält auch Aussagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich besonderer wirtschaftlicher Risiken des Studentenwerks. Je eine Ausfertigung des Wirtschaftsprüfungsberichts ist der Aufsichtsbehörde und dem Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen zuzuleiten.

(5) Der Jahresabschluß ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks zu veröffentlichen.

§ 13
Finanzierung

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Wirtschaftsplans stehen den Studentenwerken folgende Einnahmen zur Verfügung:

1. Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Dienstleistungen,

2. staatliche Zuschüsse,

3. Sozialbeiträge der Studierenden,

4. Zuwendungen Dritter.

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt den Studentenwerken Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt; ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach den Absätzen 3 und 4.

(3) Die Verteilung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb auf die Studentenwerke regelt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung durch Verwaltungsvorschrift.

(4) Als Nachweis der Verwendung gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Landesrechnungshof dient der von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Abschluß. Die Aufsichtsbehörde prüft die sachgerechte Verwendung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht.

(5) Sozialbeiträge nach Absatz 1 Nr. 3 werden durch die Studentenwerke aufgrund einer Beitragsordnung von den Studierenden erhoben. Die Beiträge sind bei der Einschreibung oder der Rückmeldung der Studierenden fällig und werden von den Hochschulen für die Studentenwerke kostenlos eingezogen.

§ 14
Dienst- und Arbeitsverhältnis
der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter

Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Studentenwerke sind nach den für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen zu regeln. § 10 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 15
Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft und Forschung. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Studentenwerke ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht Maßnahmen und Beschlüsse beanstanden und ihre Aufhebung und Änderung verlangen. Die Beanstandung erfolgt schriftlich gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht auch Beschlüsse und Maßnahmen aufheben.

(3) Erfüllt das Studentenwerk die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß das Studentenwerk innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt. Kommt das Studentenwerk der Anordnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die notwendigen Anordnungen an Stelle des Studentenwerks treffen, insbesondere auch die erforderlichen Vorschriften erlassen. Einer Fristsetzung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung bedarf es nicht, wenn das Studentenwerk die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihm obliegenden Pflicht verweigert oder seine Gremien dauernd beschlußunfähig sind.

(4) Wenn und solange die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 und 3 nicht ausreichen, kann sie auch Beauftragte bestellen, die die Befugnisse einzelner Organe oder einzelner Mitglieder von Organen des Studentenwerkes im erforderlichen Umfang ausüben.

(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann seine Aufsichtsbefugnisse auf andere Stellen übertragen.

§ 16
Inkrafttreten (Fn 2)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 36, geändert durch VO v. 25.8.1995 (GV. NRW. S. 982), 2.8.2000 (GV. NRW. S. 608), Artikel II d. Verordnung zur Zusammenlegung des Studentenwerks Duisburg mit dem Studentenwerk Essen ... v. 7.12.2001 (GV. NRW. S. 856).

856).

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. Februar 1974 (GV. NW. S. 71). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsgesetzen. Die Bekanntmachung enthält die vom 1. Januar 1994 an geltende Fassung des Gesetzes.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 11. Februar 1994.

Fn 4

§ 1 zuletzt geändert durch VO v. 7.12.2001 (GV. NRW. S.856); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.