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Verordnung
über die Zulassung zur Einstufungsprüfung
nach dem Universitätsgesetz (UG)
Vom 9. März 1994 (Fn 1)
Aufgrund des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:
§ 1
(1) Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber, die oder der die Qualifikation für das angestrebte Studium nach § 65 UG nicht nachweisen kann, wird auf Antrag nach Maßgabe dieser Verordnung zu einer Einstufungsprüfung (§ 66 Abs. 1 UG) für einen Studiengang an einer Universität zugelassen, wenn sie oder er
1. das 24. Lebensjahr vollendet,
2. eine Berufsausbildung abgeschlossen und
3. eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat; die berufliche Tätigkeit muß nicht auf Erwerb ausgerichtet gewesen sein.
(2) Die Zulassung zur Einstufungsprüfung in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, setzt voraus, daß die Einstufungsprüfung in der staatlichen Prüfungsordnung geregelt worden ist.
§ 2
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung ist schriftlich bei der Hochschule zu stellen, an der die Studienbewerberin oder der Studienbewerber das Studium aufnehmen will. In dem Antrag sind der angestrebte Studiengang, gegebenenfalls die Studienrichtung und der angestrebte Abschluß anzugeben.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine ausführliche Darstellung des bisherigen Bildungsganges unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Ausbildung, gegebenenfalls einer einschlägigen Fort- und Weiterbildung sowie der beruflichen Tätigkeit; die Bewerberin oder der Bewerber hat zusätzlich zu erläutern, aufgrund welcher Vorbildung sie oder er über studienrelevante Kenntnisse verfügt,
2. der Nachweis der Vollendung des 24. Lebensjahres,
3. der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung,
4. amtlich beglaubigte Kopien der Zeugnisse und/oder Bescheinigungen über Art, Dauer und Ort einer mindestens fünfjährigen beruflichen Tätigkeit,
5. gegebenenfalls Nachweis über schulische Ausbildungen und über berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und
6. eine Erklärung, ob und für welchen Studiengang die Studienbewerberin oder der Studienbewerber früher bei dieser oder einer anderen Hochschule einen Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung gestellt hat.
(3) Bestehen für den angestrebten Studiengang Zulassungsbeschränkungen, teilt die Hochschule der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber die Art der Zulassungsbeschränkung, bezogen auf die einzelnen Fachsemester, rechtzeitig vor der Einstufungsprüfung mit.
§ 3
(1) Eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird nachgewiesen durch
a) das Zeugnis einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten oder als gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,
b) das Zeugnis einer abgeschlossenen entsprechenden Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
c) das Zeugnis einer durch staatliche Prüfung abgeschlossenen schulischen Berufsausbildung, die durch Landesrecht geregelt ist.
(2) Für die Zulassung zur Prüfung muß erkennbar sein, daß die Studienbewerberin oder der Studienbewerber aufgrund ihrer oder seiner Vorbildung über einschlägige für das Studium in dem angestrebten Studiengang erforderliche Kenntnisse verfügt und zu erwarten ist, daß sie oder er in der Lage ist, die entsprechenden wissenschaftlichen Studieninhalte eigenverantwortlich zu erarbeiten.
§ 4
(1) Über die Zulassung zur Einstufungsprüfung entscheidet in der Hochschule eine Kommission. Der Kommission gehören an:
1. als ständige Mitglieder zwei vom Rektorat als Vorsitzende oder Vorsitzender und als Stellvertreterin oder Stellvertreter benannte Professorinnen oder Professoren der Hochschule,
2. als wechselnde Mitglieder zwei Mitglieder des jeweils betroffenen Fachbereichs, die auf Vorschlag des Fachbereichsrats entsprechend § 16 Abs. 1 UG für zwei Jahre gewählt werden und von denen eines Professorin oder Professor sein muß; Wiederwahl ist zulässig,
3. als ständiges Mitglied eine Angehörige oder ein Angehöriger der Hochschulverwaltung, die oder der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung benannt ist und die Aufgaben einer staatlichen Vertreterin oder eines staatlichen Vertreters wahrnimmt.
(2) Die Kommission kann weitere Mitglieder der Hochschule zu ihren Beratungen hinzuziehen.
(3) Entscheidungen der Kommission werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5
(1) Über die Entscheidung der Kommission erteilt die Hochschule der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber einen schriftlichen Bescheid.
(2) Wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber zur Einstufungsprüfung zugelassen, sind in dem Bescheid der Studiengang und die Hochschule anzugeben, für die die Zulassung zur Einstufungsprüfung gilt. Der Bescheid berechtigt nicht zur Aufnahme des Studiums. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung kann nach Ablehnung einmal wiederholt werden.
§ 6
(1) Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern, denen aufgrund der Einstufungsprüfung Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grund- und Hauptstudiums im Umfang von mindestens einem Semester angerechnet werden, erwerben die Berechtigung zur Aufnahme des Studiums. Sie sind in dem der Einstufung entsprechenden Studienabschnitt des gewählten Studienganges an der Hochschule, an der sie die Einstufungsprüfung abgelegt haben, zum Studium zuzulassen. Die weiteren Einschreibungsvoraussetzungen bleiben unberührt.
(2) Eine Hochschulreife oder eine fachgebundene Hochschulreife wird der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber durch die Zulassung zur Einstufungsprüfung oder durch die erfolgreiche Einstufungsprüfung nicht zuerkannt.
§ 7 (Fn 3)
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1994 in Kraft.
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 | GV. NW. 1994 S. 137. |
SGV. NW. 223. |
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§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |