Verordnung
über die Zuständigkeit zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte
(Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG
HkzZVO-BAföG-AFBG)
Vom 16. August 2022 (Fn 1)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zuständigkeit
(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studierendenwerken und die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) genannten Personenkreis.
(2) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis, der Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg erhält.
(3) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis.
§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2032 außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Schule und Bildung
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2022 (GV. NRW. S. 891). |
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