Verordnung
zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie
an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen
(Corona-Epidemie-Hochschulverordnung)
Vom 1. Dezember 2021 (Fn 1)
Auf Grund des § 33 Absatz 5 und des § 82a Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und 6 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), von denen § 82a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1209a) eingefügt worden ist, sowie des § 73a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 6 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1209a) eingefügt worden ist sowie des § 1 Absatz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertragsgesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft hinsichtlich § 82a Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und hinsichtlich § 82a Absatz 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz:
§ 1 (Fn 4)
Ziel dieser Verordnung
(1) Ziel dieser Verordnung ist es,
1. den Hochschulen und Studierendenschaften zu ermöglichen,
den Herausforderungen, die durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie (Epidemie)
entstehen oder entstanden sind, hinsichtlich Lehre und Studium sowie
hinsichtlich der Verfahrensgrundsätze und der Beschlussfassung von Gremien zu
begegnen, um in Ansehung der Gewährleistungsverantwortung des Landes für die
Hochschulen die Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs sicherzustellen, sowie
2. den im Rahmen der Epidemie erlangten Fortschritt
hinsichtlich der Entwicklung und Durchführung von Lehrangeboten in digitaler
Form zu sichern und zu vertiefen.
(2) Das Rektorat wird bei der Ausübung der ihm durch diese Verordnung verliehenen Befugnisse die Wissenschaftsfreiheit sowie die Kunstfreiheit und die sonstigen Grundrechte der betroffenen Hochschulmitglieder angemessen berücksichtigen.
§ 2 (Fn 2)
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die staatlich getragenen Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1209a) geändert worden ist, für die staatlichen Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1209a) geändert worden ist, und für die Hochschulen im Sinne des § 81 des Hochschulgesetzes. Hochschulen im Sinne dieser Verordnung sind die Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen im Sinne des Satzes 1.
(2) Für die Studierendenschaften der Hochschulen und der Hochschulen im Sinne des Absatzes 3 gelten die §§ 4 und 5 Absatz 7 dieser Verordnung.
(3) Für die gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes staatlich anerkannten Hochschulen gelten die §§ 6 bis 8, 10 und 12 sowie vorbehaltlich anderer Regelungen des Trägers der staatlich anerkannten Hochschule die §§ 3 bis 5 und 11 dieser Verordnung. Hinsichtlich der Hochschulen im Sinne des § 81 des Hochschulgesetzes bleibt Absatz 1 unberührt.
Teil 1
Gremien
§ 3
Kooptation zu den in Urwahl zu wählenden Gremien der Hochschule
(1) Scheidet ein Mitglied eines in Urwahl zu wählenden Gremiums vor der Neuwahl des Gremiums aus diesem Gremium aus und rückt kein Mitglied nach, können die verbleibenden Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus den Mitgliedern der Hochschule, welche dieser Gruppe angehören, ein Mitglied wählen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt (Kooptation); die Kooptation bedarf der Bestätigung durch das Rektorat. Es ist zulässig, die Kooptation bereits während der Amtszeit des Mitglieds, welches aus dem Gremium künftig ausscheidet, mit Wirkung zum Zeitpunkt seines Ausscheidens durchzuführen; das künftig ausscheidende Mitglied ist wahlberechtigt.
(2) Kommt eine Kooptation nach Absatz 1 auch nach Aufforderung und Fristsetzung durch das Rektorat nicht zustande, kann das Rektorat nach Fristablauf aus dem Kreis derjenigen Mitglieder der Hochschule, welche der Gruppe angehören, der das künftig ausscheidende oder das ausgeschiedene Mitglied angehört oder angehörte, ein Mitglied bestimmen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt. Gehört das künftig ausscheidende oder das ausgeschiedene Mitglied der Gruppe der Studierenden an, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rektorates der Allgemeine Studierendenausschuss tritt; das Rektorat informiert den Allgemeinen Studierendenausschuss über Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden, die ohne eine nachrückende Person aus einem Gremium ausscheiden.
(3) Die Amtszeit des nach Absatz 1 kooptierten oder nach Absatz 2 bestimmten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es nachgerückt wäre.
§ 4
Kooptation zu den Gremien der Studierendenschaft
Scheidet ein Mitglied eines in Urwahl zu wählenden Gremiums noch vor der Neuwahl des Gremiums aus diesem Gremium aus und rückt kein Mitglied nach, kann das Gremium aus der Mitte der Studierendenschaft ein Mitglied wählen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt (Kooptation). Die Amtszeit des kooptierten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es nachgerückt wäre.
§ 5
Verfahrensgrundsätze und Beschlüsse
(1) Diese Verordnung regelt nicht die infektionsschutzrechtliche Zulässigkeit von Sitzungen, die in physischer Anwesenheit der Gremienmitglieder stattfinden; diese ist gesondert geregelt, Satz 2 bleibt unberührt. Das Rektorat ist befugt, unter Beachtung geeigneter Vorkehrungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz in physischer Anwesenheit seiner Mitglieder zu tagen.
(2) Die Sitzungen der Gremien der Hochschule können in elektronischer Kommunikation stattfinden; Beschlüsse können in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden. Werden Beschlüsse des Senats oder des Fachbereichsrates im Umlaufverfahren gefasst, sichert die Hochschule durch geeignete Maßnahmen, dass die Öffentlichkeit über die Beschlüsse, für deren Beschlussfassung nach § 12 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder § 13 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes die Öffentlichkeit der Sitzung vorgesehen ist, hinreichend informiert wird.
(3) Gremien sind vorbehaltlich des Satzes 2 auch dann beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die in elektronischer Kommunikation anwesenden oder nach Maßgabe der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen zulässigerweise physisch anwesenden Mitglieder weniger als die Hälfte der Stimmen des Gremiums auf sich vereinen. Sie müssen mindestens ein Viertel der Stimmen des Gremiums auf sich vereinen, es sei denn, Ordnungen der Hochschule oder Regelungen des Rektorates sehen anderes vor.
(4) Absatz 3 sowie hinsichtlich der Beschlussfassung im Umlaufverfahren Absatz 2 gelten für die Universitäten und Fachhochschulen nicht für die Sitzungen und Beschlüsse der Hochschulwahlversammlung und für die Kunsthochschulen nicht für die Wahl der Mitglieder des Rektorates. Die Wahl der Mitglieder des Rektorates kann auch durch eine Abgabe der Stimmen in elektronischer Form sowie durch Briefwahl erfolgen. Soll die Wahl nach Satz 2 durch eine Abgabe der Stimmen in elektronischer Form oder in Briefwahl erfolgen, regelt hierzu das Nähere eine Ordnung der Hochschule oder die Geschäftsordnung des wählenden Gremiums. Hinsichtlich des für die Abgabe der Stimmen in elektronischer Form eingesetzten elektronischen Wahlsystems prüft die Hochschule im Vorfeld der Wahl, dass dieses Wahlsystem der Bedeutung der Wahl Rechnung trägt.
(5) Die oder der Vorsitzende des Gremiums entscheidet, ob die Sitzungen des Gremiums
1. in physischer Anwesenheit seiner Mitglieder stattfindet, soweit eine derartige Sitzung nach Maßgabe der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
2. ohne physische Anwesenheit seiner Mitglieder als virtuelle Sitzung in elektronischer Kommunikation stattfindet oder
3. in einer Mischung aus einer physischen Anwesenheit nach Maßgabe der Anforderungen nach Nummer 1 und einer elektronischen Anwesenheit nach Nummer 2 stattfindet;
bei ihrer oder seiner Entscheidung berücksichtigt die oder der Vorsitzende angemessen die auf eine Infektionsvermeidung bezogenen schutzwürdigen Interessen der Gremienmitglieder. Sie oder er kann zudem entscheiden, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren, in elektronischer Kommunikation oder in Mischformen der Kommunikation von physisch und elektronisch Anwesenden im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 gefasst werden und dass Wahlen in elektronischer Kommunikation, in den vorgenannten Mischformen oder durch Briefwahl erfolgen. Sollen Wahlen nach Satz 2 durch eine Abgabe der Stimmen in elektronischer Form oder in Briefwahl erfolgen, regelt hierzu das Nähere eine Ordnung der Hochschule oder die Geschäftsordnung des wählenden Gremiums; Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. Absatz 4 bleibt ansonsten unberührt.
(6) Die Bild- und Tonübertragung der öffentlichen Sitzungen der Gremien ist zulässig.
(7) Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2, 5 und 6 gelten für die Gremien der Studierendenschaft entsprechend. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2, 5 und 6 gelten hinsichtlich der Sitzungen und Beschlüsse des Allgemeinen Studierendenausschusses entsprechend. Absatz 3 gilt für die Gremien der Studierendenschaft einschließlich des Allgemeinen Studierendenausschusses mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Ordnungen der Hochschule die Satzungen der Studierendenschaft treten.
Teil 2
Regelungen betreffend das Studium
§ 6 (Fn 5)
Online-Prüfungen
(1) Im Sommersemester 2022 sollen Hochschulprüfungen, vorbehaltlich anderer Regelungen in den Prüfungsordnungen, in der Regel mit physischer Präsenz der an ihnen Teilnehmenden durchgeführt werden. Die Hochschulen sind nach Maßgabe von Regelungen des Rektorates befugt, Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abzunehmen. Der Grundsatz der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung gilt unter den Bedingungen der Epidemie und damit in Ansehung der Berufsgrundrechte der Studierenden und in Ansehung des Umstands, dass die Studierenden von der Epidemie sämtlich gleichermaßen betroffenen sind. Die Hochschulen tragen insofern dafür Sorge, dass dieser auf die Bedingungen der Epidemie bezogene Grundsatz eingehalten wird.
(2) Die Hochschule kann Online-Prüfungen auch außerhalb ihres Sitzes oder ihres Standortes durchführen oder durchführen lassen und sich dabei der Hilfe Dritter, auch im Wege der Amtshilfe, bedienen.
(3) Hinsichtlich der Art und Weise der Prüfungsabnahme nach Absatz 1 und der Durchführung nach Absatz 2 kann das Rektorat Regelungen erlassen; hierbei sind insbesondere Bestimmungen zur Sicherung des Datenschutzes zu treffen. Für diese Regelungen gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Regelungen des Rektorates betreffend die Zwischenprüfung und die juristische universitäre Schwerpunktbereichsprüfung gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135 ber. S. 431), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475) geändert worden ist, bedürfen der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium. Regelungen des Rektorates betreffend die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ersetzenden Prüfungen im Sinne des § 41 Absatz 2 Nummer 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, im Rahmen von Modellstudiengängen im Bereich Medizin bedürfen der Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.
§ 7 (Fn 6)
Prüfungen und Prüfungsordnungen
(1) Die Form der in der Prüfungsordnung geregelten Prüfung kann durch eine andere Form ersetzt werden. Des Gleichen kann die in der Prüfungsordnung geregelte Dauer der Prüfungsleistung geändert werden. Das Rektorat regelt hierzu das Nähere.
(2) Die Hochschule kann von den Prüfungsordnungen abweichende Regelungen für einzelne oder sämtliche Hochschulstudiengänge treffen hinsichtlich
1. der Lehrform und der Teilnahmevoraussetzungen der Prüfungsleistungen,
2. der Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen,
3. der Zahl und Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
4. nachteilsausgleichender Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfung oder dem Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne von § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulgesetzes in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind,
5. der Prüfungsorgane und des Prüfungsverfahrens,
6. der Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung sowie des innerhalb der Hochschule einheitlich geregelten Näheren zur Art und Weise der Erbringung des Nachweises der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit,
7. der Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
8. der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen und der Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen sowie
9. der Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen und der Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion.
Satz 1 gilt hinsichtlich eines künstlerischen Studienganges, für den eine Ausnahme im Sinne des § 52 Absatz 3 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vorgesehen worden ist, entsprechend hinsichtlich der Regelungserfordernisse im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kunsthochschulgesetzes. § 6 Absatz 2 gilt hinsichtlich Prüfungen, die nicht online abgenommen werden, entsprechend. Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 erlässt das Rektorat. Regelungen in Prüfungsordnungen, welche eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen als Teilnahmevoraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfungsleistung regeln, finden für diese Lehrveranstaltung keine Anwendung, wenn diese nicht online, sondern als Präsenzlehrveranstaltung durchgeführt wird, es sei denn, Regelungen des Rektorates sehen anderes vor.
(3) Soweit Regelungen des Rektorates dies vorsehen, können Leistungen von Prüfungen unbenotet bleiben oder kann geregelt werden, dass benotete Leistungen nicht in die Gesamtnote einfließen. Nach Maßgabe von Regelungen des Rektorates müssen in besonderen Fällen, insbesondere in Fällen einer sozialen Notlage, eines Hochschulwechsels hinsichtlich der ehemaligen Hochschule und in Fällen der Ablegung von Prüfungen, mit denen das Studium erfolgreich abgeschlossen werden soll, Studierende für die Abnahme dieser Prüfungen in dem Prüfungssemester nicht eingeschrieben sein; für Zwecke der Prüfungsverwaltung können sie so gestellt werden, als seien sie eingeschrieben.
(4) Prüfungen, die abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen. Der Rücktritt von einer Prüfung ist bis zu ihrem Beginn zulässig; das Versäumnis einer Prüfung ist unschädlich. Soweit Prüfungsordnungen die Teilnahme an einer Prüfung zu Zwecken der Notenverbesserung vorsehen und soweit Studierende an einer derartigen Prüfung teilnehmen, gilt auf Antrag der oder des Studierenden diese Prüfung als nicht unternommen; gilt die Prüfung nach Maßgabe des Halbsatzes 1 als nicht unternommen, ist die oder der Studierende hinsichtlich der Berechtigung des Antritts zu einer Prüfung zu Zwecken der Notenverbesserung so gestellt, als ob das Semester, in dem die als nicht unternommen geltende Prüfung abgelegt wurde, nicht stattgefunden hätte. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Prüfungen des Sommersemesters 2022 nur nach Maßgabe von Regelungen des Rektorates; für die einem früheren Semester ab dem Sommersemester 2020 zugeordneten Prüfungen gelten die Sätze 1 bis 3 vorbehaltlich anderer Regelungen des Rektorates. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW 2006 S. 23), die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893) geändert worden ist. Für Prüfungsleistungen innerhalb der juristischen universitären Schwerpunktbereichsprüfung gelten die Sätze 1 bis 3 nur nach Maßgabe der Prüfungsordnung oder von Regelungen des Rektorates; diese bedürfen der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium. Für die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ersetzenden Prüfungen im Sinne des § 41 Absatz 2 Nummer 3 der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen von Modellstudiengängen im Bereich Medizin gelten die Sätze 1 bis 3 nur nach Maßgabe der Prüfungsordnung oder von Regelungen des Rektorates; diese sowie Regelungen nach Absatz 1 Satz 3 betreffend die Form und Dauer der Prüfungen im Sinne des Halbsatzes 1 bedürfen der Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.
(4a) Befindet sich ein Studierender aufgrund der Vorschriften der §§ 14 bis 17 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1199c, ber. S. 1384, 2022 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung in Quarantäne, ohne dass sie oder er im prüfungsrechtlichen Sinne prüfungsunfähig erkrankt ist, gilt sie oder er als prüfungsunfähig erkrankt. Ist die Teilnahme an einer Prüfung aus der häuslichen Quarantäne im Wege einer Online-Prüfung möglich, gilt Satz 1 nur auf Antrag der oder des Studierenden.
(5) Vor dem Erlass von Regelungen nach Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 4 sowie den Absätzen 3 und 4 ist das Rektorat gehalten, das Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen herbeizuführen. § 6 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(6) In dem Prüfungsausschuss müssen Vertreterinnen und
Vertreter der Gruppe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Hochschulgesetzes
oder § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Kunsthochschulgesetzes vorbehaltlich
anderer Regelungen in der Grundordnung nicht vertreten sein. Zudem dürfen dem
Prüfungsausschuss vorbehaltlich anderer Regelungen in der Grundordnung auch
Mitglieder des Fachbereichs angehören, die nicht Mitglieder des
Fachbereichsrates sind.
(7) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 1, 5 und 7 bis 9 gelten nicht für Prüfungen, die dem Sommersemester 2022 zugeordnet sind. Satz 1 gilt nicht für die im Sommersemester 2022 ganz oder teilweise abgenommenen, einem früheren Semester zuzuordnenden Prüfungen.
§ 8 (Fn 7)
Lehrveranstaltungen; Zugang zu Gebäuden und Räumlichkeiten;
Präsenzlehr- und -prüfungsbetrieb
(1) Im Sommersemester 2022 soll die Lehre in der Regel in
der Form von Lehrveranstaltungen mit physischer Präsenz der an ihnen Teilnehmenden
(Präsenzlehrveranstaltungen) durchgeführt werden.
Die Verschiebung von Lehrveranstaltungen oder von Teilen dieser Veranstaltungen
aus einem in ein anderes Semester sowie aus der Vorlesungszeit in davor oder
danach liegende Zeiten ist zulässig. § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) Das Rektorat ist befugt, hinsichtlich des Rechts zum Besuch von Lehrveranstaltungen nach § 59 des Hochschulgesetzes und § 51 des Kunsthochschulgesetzes Regelungen zu erlassen.
(3) Diese Verordnung regelt nicht die infektionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Lehr- und Prüfungsbetriebs, welcher in physischer Anwesenheit der an diesen Betrieb teilnehmenden Personen durchgeführt werden soll; diese ist gesondert geregelt. Soweit nach der Feststellung des Ministeriums das Infektionsschutzrecht oder die auf seiner Grundlage erlassenen Regelungen nicht mehr zulassen, dass die Lehrveranstaltungen der Hochschule überwiegend in Präsenz durchgeführt werden, darf das Rektorat regeln, dass und welche Lehrveranstaltungen, die bislang als Präsenzlehrveranstaltung durchgeführt worden sind, künftig in digitaler Form durchgeführt werden.
§ 9
Anerkennung von Prüfungsleistungen
Das Rektorat kann Regelungen erlassen, die die Anerkennung
von Prüfungsleistungen und Leistungen gegenüber den Regelungen des § 63a des
Hochschulgesetzes und des § 55a des Kunsthochschulgesetzes erleichtern.
§ 9a (Fn 3)
(weggefallen)
§ 10
Verhältnis zu den die Studiengangakkreditierung
und die Gleichwertigkeitsprüfung betreffenden Regelungen
(1) Regelungen dieser Verordnung und Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt, lassen die Akkreditierung der programmakkreditierten oder im Rahmen einer Systemakkreditierung akkreditierten Studiengänge unberührt.
(2) Soweit nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften Regelungen nach Absatz 1 dazu führen, dass der Studiengang neu akkreditiert werden müsste, gilt die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes und nach § 7 Absatz 1 Satz 4 des Kunsthochschulgesetzes bis zum Ablauf des Geltungszeitraums dieser Verordnung als erteilt. Die Vorschrift des § 28 der Studienakkreditierungsverordnung vom 25. Januar 2018 (GV. NRW. S. 98) findet im Geltungszeitraum dieser Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass wesentliche Änderungen aufgrund von Regelungen nach Absatz 1 spätestens ab dem 1. Oktober 2022 anzuzeigen sind.
(3) Soweit Hochschulen im Sinne des § 81 des Hochschulgesetzes und des § 2 Absatz 3 Regelungen nach den §§ 6 und 7 erlassen haben, berührt dies in Ansehung des § 72 Absatz 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes nicht die Anerkennung dieser Hochschule. Eine Anzeige nach § 74a Absatz 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes ist hinsichtlich dieser Regelungen nicht erforderlich.
§ 11
Einschreibung
(1) Das Rektorat kann Regelungen betreffend die Einschreibung, insbesondere hinsichtlich der Einschreibungsfristen und des Zeitpunkts, bis zu dem das Vorliegen der Hochschulzugangsberechtigung und der sonstigen Einschreibevoraussetzungen, insbesondere der Nachweis der künstlerischen Eignung, nachgewiesen sein müssen, erlassen. Die Frist nach § 49 Absatz 6 Satz 5 des Hochschulgesetzes und § 41 Absatz 6 Satz 5 des Kunsthochschulgesetzes zum Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Studium eines Studienganges, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann angemessen, höchstens auf insgesamt zwölf Monate, verlängert werden; das Rektorat kann hierzu Regelungen treffen. Das Rektorat kann zudem Regelungen betreffend die Art und Weise des Nachweises einer studiengangbezogenen besonderen Vorbildung, künstlerischen oder sonstigen Eignung oder praktischen Tätigkeit im Sinne des § 49 Absatz 7 des Hochschulgesetzes und des § 41 Absatz 7 des Kunsthochschulgesetzes erlassen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann zur Ermöglichung eines möglichst nahtlosen Übergangs vom Bachelor- zum Masterstudium ausnahmsweise von einer Anwendung des § 48 Absatz 2 des Hochschulgesetzes hinsichtlich der Einschreibung in einen Bachelor- und einen Masterstudiengang abgesehen werden; das Rektorat kann das Nähere hierzu regeln.
(3) Das Ministerium kann zu den Regelungen nach den Absätzen 1 und 2, insbesondere zur Abstimmung hinsichtlich der Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung, nähere Bestimmungen erlassen.
Teil 3
Allgemeine Vorschriften
§ 12
Bestimmungen hinsichtlich der vom Rektorat getroffenen Regelungen
(1) Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt, können von den Regelungen der Ordnungen der Hochschule abweichen. Die rektoratsseitig erlassenen Regelungen gelten als Ordnungen der Hochschule; vom Rektorat erlassene Regelungen im Sinne der §§ 6 und 7 gelten als Regelungen von Prüfungsordnungen.
(2) Soweit Regelungen in den Ordnungen der Hochschule den Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlassen hat, widersprechen, sind die Regelungen in diesen Ordnungen insoweit nicht anwendbar. § 13 bleibt unberührt.
(3) Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt, werden im Verkündungsblatt der Hochschule veröffentlicht.
(4) Die Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlassen hat, treten zu dem in der jeweiligen Regelung bestimmten Zeitpunkt, spätestens zu dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft. Abweichend von Satz 1 kann das Rektorat in Ansehung des Grundsatzes der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung regeln, dass Regelungen nach den §§ 6, 7 und 9 längstens bis zum Ende der hochschulintern festgelegten Prüfungsperiode in Kraft sind.
§ 13
Regelung zur Vermeidung einer strukturellen Gefährdung
der Wissenschaftsfreiheit
(1) Soweit der Senat oder ein Fachbereichsrat im Rahmen seiner jeweiligen Zuständigkeit nach dem Hochschulgesetz oder dem Kunsthochschulgesetz durch eine Ordnung, welche nach dem Beginn der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2020 erlassen oder geändert wird, Regelungen erlässt, die den Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt oder erlassen hat, widersprechen, gehen die Regelungen in dieser Ordnung den rektoratsseitig erlassenen Regelungen vor; § 12 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt. Die Befugnis des Senats und der Fachbereichsräte nach dem Hochschulgesetz und dem Kunsthochschulgesetz zum Erlass von Ordnungen, auch von Ordnungen auf der Grundlage dieser Verordnung, bleibt mithin unberührt.
(2) Die Ordnungen nach Absatz 1 können regeln, dass die Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlassen hat, zu einem anderen Zeitpunkt als dies in den rektoratsseitig erlassenen Regelungen geregelt ist, spätestens zum Außerkrafttreten dieser Verordnung, außer Kraft treten.
§ 14
Verhältnis dieser Verordnung zu den Ordnungen der Hochschule
und den Satzungen der Studierendenschaft
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden Regelungen in den Ordnungen oder Geschäftsordnungen der Hochschule und den Satzungen der Studierendenschaft vor.
§ 15
Weitere Regelungen
(1) Die Hochschulen berichten dem Ministerium auf Anforderung über die erlassenen Regelungen und die getroffenen Maßnahmen.
(2) Lehrveranstaltungen, die außerhalb der Epidemie in Präsenzlehre angeboten werden, sind auch dann Präsenzlehrveranstaltungen, wenn sie während der Geltungsdauer dieser Verordnung digital angeboten werden.
(3) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für
Hochschulen zuständige Ministerium.
Teil 4 (Fn 8)
Erprobung von Lehrangeboten in digitaler Form unabhängig von den
Einschränkungen durch die Epidemie; Geltungsdauer
§ 16 (Fn 8)
Erprobung von Lehrangeboten in digitaler Form unabhängig von den
Einschränkungen durch die Epidemie
Das Rektorat kann regeln, dass einzelne Präsenzlehrveranstaltungen oder Prüfungen im Sommersemester 2022 probeweise durch ausschließlich digital durchgeführte Lehrveranstaltungen oder Prüfungen ersetzt werden können, wenn sich das Format der jeweiligen Lehrveranstaltung oder Prüfung für ein Angebot in ausschließlich digitaler Form insbesondere didaktisch eignet. In diesem Fall gilt hinsichtlich der Prüfungen § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1, 3 und 4. Die Entwicklung und Durchführung ergänzender Online-Lehrangebote sowie von Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes bleiben unberührt.
§ 17 (Fn 9)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 außer Kraft.
Die Ministerin für
Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1246); geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GV. NRW. S. 44), in Kraft getreten am 29. Januar 2022; Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022 (Nummer 1, 3 bis 5, 7 und 8) und am 1. April 2022 (Nummer 2 und 6); Verordnung vom 1. September 2022 (GV. NRW. S. 948), Nummer 5 in Kraft getreten am 30. September 2022, tritt im Übrigen am 1. Oktober 2022 in Kraft (siehe oben Norm ab 01.10.2022). |
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§ 2: Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GV. NRW. S. 44), in Kraft getreten am 29. Januar 2022; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 1. April 2022. |
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§ 9a: eingefügt durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GV. NRW. S. 44), in Kraft getreten am 29. Januar 2022; aufgehoben durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 1. April 2022. |
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§ 1 Absatz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022. |
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§ 6: Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GV. NRW. S. 44), in Kraft getreten am 29. Januar 2022; Absatz 1 und 3 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022. |
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§ 7: Absatz 4a geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GV. NRW. S. 44), in Kraft getreten am 29. Januar 2022; Absatz 4 und 4a geändert sowie Absatz 7 angefügt durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022. |
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§ 8: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GV. NRW. S. 44), in Kraft getreten am 29. Januar 2022; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022. |
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Teil 4 mit § 16 eingefügt durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022. |
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Bisheriger § 16 wird § 17 und geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 1. September 2022 (GV. NRW. S. 948), in Kraft getreten am 30. September 2022. |
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