Gesetz über die Berufsausübung der
Gesundheitsfachberufe
(Gesundheitsfachberufegesetz NRW - GBerG)
Vom 18. Dezember 2014 (Fn 1)
(Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930))
(Fn 6)
§ 1 (Fn 7)
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die landesrechtlich geregelten Aus-
und Weiterbildungen der Gesundheitsfachberufe. Es regelt die Berufsausübung,
die Dienstleistungserbringung, das Verwaltungsverfahren und setzt die
Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45) –
Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU – sowie die Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen, (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271
vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L
305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S.
35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt Delegierten Beschluss (EU) 2020/548
(ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in Landesrecht um. Die
Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für die bundesrechtlich geregelten
Gesundheitsfachberufe, soweit die Gesetze des Bundes keine Regelungen treffen.
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker,
Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten werden vom Anwendungsbereich
dieses Gesetzes nicht erfasst. Teil 3 des Gesetzes findet auch auf
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker Anwendung.
§ 1a (Fn 8)
Meldeverpflichtung
(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach den
bundes- und landesrechtlichen Aus- und Weiterbildungsregelungen wird erteilt,
wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Berufsgesetzen
erfüllt und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Das für das Gesundheitswesen
zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum
Nachweis der Zuverlässigkeit, der gesundheitlichen Eignung und zur Prüfung der
Sprachkenntnisse zu bestimmen.
(2) Angehörige der in § 6 Absatz 2 genannten Berufe
(Gesundheitsfachberufe), die ihren Beruf selbstständig ausüben wollen und
Arbeitgeberinnen sowie Arbeitgeber, die Angehörige dieser Berufe beschäftigen
wollen, sind verpflichtet, vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit
der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen:
1. den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung
zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
2. das Geburtsdatum,
3. die Beschäftigungsart,
4. die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen
die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und
5. die Beendigung der Berufsausübung.
(Fn 6)
§ 2 (Fn 2)
Dienstleistungsfreiheit
(1) Antragstellende Personen aus EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der EU sind berechtigt, vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in einem landesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf zu erbringen, wenn die antragstellende Person
1. zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat der EU niedergelassen ist oder
2. diesen Beruf mindestens ein Jahr in Vollzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat und der Beruf dort jeweils nicht reglementiert ist und
3. die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und die erforderliche Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrscht.
In die Beurteilung des Antrages sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.
(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vorliegen, weil die betreffende Person
1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, oder
2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist oder nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(3) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen
will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat
schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,
wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres
vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu erbringen. Ein in einem anderen Land gemeldeter Dienstleister ist
berechtigt, seine Dienstleistungen auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
erbringen. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatenangehörige, soweit
sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. Bei der erstmaligen
Meldung hat die dienstleistungserbringende Person zusätzlich zu den Nachweisen
in Absatz 1 folgende Dokumente vorzulegen:
1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
2. Nachweis der Berufsqualifikation,
3. Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs zum
Zeitpunkt der Vorlage weder vorübergehend noch endgültig untersagt worden ist
und keine berufsbezogenen Vorstrafen vorliegen, und
4. Erklärung über den Beginn und die Beendigung der
Dienstleistungserbringung.
Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, Änderungen der vorgenannten Angaben der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
(4) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung von
Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, die nicht dem Grundsatz der
automatischen Anerkennung unterliegen, kann die zuständige Behörde bei
berechtigten Zweifeln an der beruflichen Qualifikation die
Berufsqualifikationen der dienstleistenden Person überprüfen. Dabei sind die
Berufserfahrung sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der
dienstleistenden Person, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür
förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, zu
berücksichtigen. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen
Qualifikation der dienstleistenden Person und der landesrechtlichen Aus- oder
Weiterbildung und ist dieser so groß, dass die Ausübung dieser Tätigkeit eine
Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, ist die dienstleistende Person
verpflichtet, nachzuweisen, insbesondere durch eine Eignungsprüfung, dass sie
die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat.
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die dienstleistende
Person grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der
erforderlichen Unterlagen über das Ergebnis der Nachprüfung. Sollten
Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten,
unterrichtet die zuständige Behörde die dienstleistende Person innerhalb eines
Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine
Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen
Unterlagen ergehen muss. Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde innerhalb
der vorgegebenen Fristen aus, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(6) Bei berechtigten Zweifeln fordert die zuständige Behörde
von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates Informationen über
die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistenden
Person sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
(7) Die zuständige Behörde sorgt für den Austausch aller
Informationen, die im Falle von Beschwerden einer dienstleistungsempfangenden
Person gegen eine dienstleistungserbringende Person für ein ordnungsgemäßes
Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Sie unterrichtet die dienstleistungsempfangende
Person über das Ergebnis der Beschwerde. Wird beim Erbringen der Dienstleistung
gegen berufsrechtliche Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde
unverzüglich die zuständige Behörde des europäischen Herkunftsstaates dieser
dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.
(8) Sofern keine anderslautende landes- oder
bundesrechtliche Regelung existiert, wird die Dienstleistung unter der
Berufsbezeichnung in der Amtssprache des europäischen Staates der Niederlassung
der dienstleistenden Person erbracht.
(9) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines gleichgestellten Staates den im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes fallenden Beruf in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis aus, so
stellt ihnen die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung aus, damit
sie die Möglichkeit erhalten, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen
Wirtschaftsraum oder einem gleichgestellten Staat ihren Beruf als
dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1)
vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
Die Bescheinigung hat zu enthalten,
1. dass die antragstellende Person in der Bundesrepublik
Deutschland als Angehörige beziehungsweise Angehöriger eines
Gesundheitsfachberufs rechtmäßig niedergelassen ist,
2. dass der antragstellenden Person die Ausübung des
Gesundheitsfachberufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
3. dass die antragstellende Person über die berufliche
Qualifikation verfügt, die für die Ausübung des Gesundheitsfachberufs
erforderlich ist.
(10) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bestimmt die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung.
§ 3 (Fn 3)
Prüfung der Sprachkenntnisse
Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach den bundes- und landesrechtlichen Aus- und Weiterbildungsregelungen wird erteilt, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Berufsgesetzen erfüllt und die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und der erforderlichen Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrscht. Satz 1 findet auch Anwendung für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises. Die Überprüfungen der Sprachkenntnisse dürfen erst nach Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises beziehungsweise nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden. Über das Ergebnis der Sprachprüfung erteilt die zuständige Behörde der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Werden keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift in den Bereichen Umgangs- und Fachsprache nachgewiesen, sind die Gründe dafür im Bescheid näher zu erläutern. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Prüfung der Sprachkenntnisse bei den Gesundheitsfachberufen, insbesondere zu den Inhalten, zum Sprachniveau und zum zeitlichen Umfang durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 4 (Fn 4)
Fortbildung und Berufsordnung
(1) Eine Fortbildungspflicht besteht gemäß Artikel 22 Buchstabe b Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Fortbildung, insbesondere zu den Inhalten, zur Dauer und zum Zeitabstand durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe zu regeln. Zu den Berufspflichten gehört die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, zur Anfertigung von Aufzeichnungen über die im Rahmen der Berufsausübung getroffenen Maßnahmen, zur beruflichen Fortbildung und zur Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen. Die Rechtsverordnung kann weitere Berufspflichten regeln, insbesondere, soweit es für den einzelnen Gesundheitsfachberuf in Betracht kommt, hinsichtlich
1. der Einhaltung der Schweigepflicht,
2. der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz,
3. der Werbung,
4. des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der
Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
5. der Aufbewahrung der Aufzeichnungen und
6. der Maßnahmen bei Verstößen gegen die Berufspflichten.
(Fn 6)
§ 5 (Fn 6)
(weggefallen)
§ 6 (Fn 5)
Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen
(1) Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen auf Basis einer staatlichen Erlaubnis entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber Patientinnen und Patienten erbringen. Abhängig Beschäftigte sind davon nicht erfasst. Gesundheitsdienstleistungen sind alle medizinisch indizierten Leistungen.
(2) Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen können nach diesem Gesetz insbesondere sein
- Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
- Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
- Diätassistentinnen und Diätassistenten,
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
- Hebammen,
- Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
- Logopädinnen und Logopäden,
- Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister,
- Orthoptistinnen und Orthoptisten,
- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
- Podologinnen und Podologen,
- Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten,
- Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
- Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und
Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik,
- Medizinische Technologinnen für Radiologie und
Medizinische Technologen für Radiologie,
- Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und
Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik sowie
- Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin.
§ 7
Haftpflichtversicherung und Informationspflichten
(1) Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen müssen zur Deckung von Schadensersatzansprüchen eine Haftpflichtversicherung abschließen oder durch eine Garantie oder eine ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist, abgesichert sein.
(2) Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen stellen im Rahmen der grenzüberschreitenden Versorgung auf Verlangen Patientinnen und Patienten Informationen über die von ihnen angebotenen Leistungen, insbesondere über deren Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit sowie klare Preisinformationen, über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus, über ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht bereit.
§ 8 (Fn 9)
Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die zuständige Behörde nach § 6 Absatz 4 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung nach § 2 von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates hat sie nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der/des Dienstleisterin/Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
(2) Die zuständige Behörde nach § 5 und § 6 der
Zuständigkeitsverordnung Heilberufe stellt den Behörden in den anderen
Mitgliedstaaten zum Zweck der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung nach
§ 5 auf Anfrage Informationen über die Berufsausübungsberechtigung der
Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen zur Verfügung.
(3) Für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
ist vorrangig das Binnenmarktinformationssystem (International Market Information
System, IMI) zu nutzen.
(4) Die nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 3 der
Zuständigkeitsverordnung Heilberufe für die Erteilung und den Widerruf der
Berufserlaubnis zuständige Behörde ist berechtigt, von der Behörde, welche die Berufszulassung
nach den in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 der Zuständigkeitsverordnung
Heilberufe genannten Gesetzen und Verordnungen erteilt hat, Informationen
darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder
strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
(5) Die nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 3 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe für die Erteilung und den Widerruf der Berufserlaubnis zuständige Behörde ist berechtigt, der Behörde, welche die Berufszulassung nach den in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe genannten Gesetzen und Verordnungen erteilt hat, Informationen über das Vorliegen von berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen mitzuteilen.
§ 9
Berichtspflichten
Die zuständige Behörde nach § 6 Absatz 4 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe legt dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium über die oberste Landesgesundheitsbehörde zur Weiterleitung an die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 376 vom 27.12.2006, S. 36) und alle ihr verfügbaren Informationen vor, die für eine Bewertung und Vorbereitung der Berichte nach Artikel 20 der Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU erforderlich sind.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW. 572) außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich für die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation und Pflege
Der Finanzminister
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister
zugleich für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Hinweis:
Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650)
(3) Artikel 2 Nummer 1, 3 und Nummer 4 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 3 und 4, Artikel 4, Artikel 5 Nummer 1,
2 und Nummer 4 bis 11 sowie Artikel 6 Nummer 1, 2, 4 bis 6, 7 Buchstabe b,
Nummer 8 und 9 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
In Kraft getreten am 31. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020 (mit Ausnahme der Nummer 1, 3 und Nummer 4 Buchstabe b, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten, siehe Hinweis); Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021; Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022; Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 22. November 2022. |
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§ 2: Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 und 4 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Absatz 3 geändert und Absatz 4 (alt) durch die Absätze 4 bis 10 ersetzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022. |
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§ 3 Satz 2 bis 5 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016. |
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§ 4 Überschrift geändert, bisheriger Wortlaut wird Absatz 1, Absatz 2 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016. |
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§ 6 Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 22. November 2022. |
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Überschriften vor den §§ 1, 2 und 5 sowie § 5 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022. |
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§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022. |
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§ 1a: eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022; Absatz 1 vorangestellt und bisheriger Wortlaut wird Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 22. November 2022. |
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§ 8: Absatz 1 und 2 geändert sowie Absatz 3 angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022; Absatz 4 und 5 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 22. November 2022. |
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