Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
(Landesbetreuungsgesetz - LBtG)

Vom 3. April 1992 (Fn 1, 2)

§ 1
Betreuungsbehörden

(1) Zuständige Behörden für Betreuungsangelegenheiten im Sinne des § 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025) sind - soweit nicht nach Absatz 2 die Landschaftsverbände zuständig sind - die kreisfreien und die Großen kreisangehörigen Städte, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise. Sie führen im Rahmen dieser Aufgaben die Zusatzbezeichnung ,,Betreuungsstelle".

(2) Zuständige Behörden für die Entscheidung über die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen als Betreuungsvereine gemäß § 1908 f des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Landschaftsverbände. Sie führen insoweit die Zusatzbezeichnung ,,Landesbetreuungsamt".

(3) Die Landesbetreuungsämter nehmen ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgaben kann sie

a) allgemeine Weisungen erteilen,

b) besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 2
Anerkennung von Betreuungsvereinen

Die Anerkennung als Betreuungsverein setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches voraus,

1. daß der Verein gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt,

2. daß der Verein mindestens eine hauptamtliche Mitarbeiterin/einen hauptamtlichen Mitarbeiter zu Betreuungszwecken beschäftigt, die/der eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Qualifikation hat oder aufgrund der Persönlichkeit oder Lebenserfahrung, z. B. durch langjährige Tätigkeit als Vormund oder Pfleger, geeignet ist, Betreuungen wahrzunehmen,

3. daß der Verein die Verpflichtung übernimmt, kalenderjährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

§ 3
Förderung von Betreuungsvereinen

Soweit dies zur Sicherstellung eines angemessenen Angebotes an Betreuern erforderlich ist, wird die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1908 f Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch anerkannte Betreuungsvereine nach Maßgabe des Landeshaushalts gefördert.

§ 4 (Fn 5)
Arbeitsgemeinschaften

(1) Die örtliche Betreuungsbehörde soll zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft einrichten, in der die Betreuungsbehörde, die Betreuungsgerichte, Betreuungsvereine und Berufsbetreuer vertreten sind. Die Einbindung weiterer Beteiligter sowie der Erlass einer Geschäftsordnung bleibt der Arbeitsgruppe vorbehalten.

(2) Auf überörtlicher Ebene soll eine überörtliche Arbeitsgemeinschaft eingerichtet werden, in der die mit den Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen, Verbände und Organisationen mitwirken. Das Nähere zur Organisation und Besetzung der überörtlichen Arbeitsgemeinschaft regelt die Geschäftsordnung.

§ 5
Verwaltungsvorschriften

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(Fn 3)

§ 6 (Fn 4)
Verordnungsermächtigung

Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:

1. im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens nach den §§ 23 und 24 des Betreuungsorganisationsgesetzes

2. die Einzelheiten eines etwaigen finanziellen Ausgleichs für Belastungen durch dieses Gesetz sowie

3.im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium weitere Voraussetzungen und Einzelheiten zur Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie die Einzelheiten der Finanzierung der Betreuungsvereine.

§ 6a (Fn 6)
Auskunftspflicht

 

Anerkannte Betreuungsvereine sind verpflichtet, dem zuständigen Landesbetreuungsamt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Bedarfsermittlung, die Planung, das Controlling, die Evaluierung, die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung sowohl der Betreuungsarbeit als auch der Landesfinanzierung erforderlich sind. Das für Soziales zuständige Ministerium ist berechtigt, die von den Landesbetreuungsämtern erhobenen Daten auszuwerten. Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die unter die Auskunftspflicht fallenden Daten und das Verfahren im Einzelnen festzulegen.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. S. 124; geändert durch Artikel 67 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 26. April 2022 (Nummer 5), tritt im Übrigen am 1. Januar 2023 in Kraft; Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.

Fn 2

Veröffentlicht durch Art. 1 d. Gesetzes zur Ausführung d. Betreuungsgesetzes u. zur Anpassung d. Landesrechts v. 3.4.1992 (GV. NW. S. 124).

Fn 3

Inkrafttretung: 9. April 1992.

Fn 4

§ 6: angefügt durch Artikel 67 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 26. April 2022; geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.

Fn 5

§ 4 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 6

§ 6a angefügt durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.