Kommunalabgabengesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG)

Vom 21. Oktober 1969 (Fn 1)

Übersicht (Fn 28)

I. Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1

Kommunalabgaben

§ 2

Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben

II. Teil: Die einzelnen Abgaben

§ 3

Steuern

§ 4

Gebühren (Allgemeines)

§ 5

Verwaltungsgebühren

§ 6

Benutzungsgebühren

§ 7

Gebühren für Beiträge und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände und Zweckverbände

§ 8

Beiträge

§ 8a

Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

§ 9

Besondere Wegebeiträge

§ 10

Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse

§ 11

Kurbeiträge und Fremdenverkehrsbeiträge

III. Teil: Verwaltungsverfahren

§ 12

Anwendung der Abgabenordnung

§ 12a

zeitliche Grenze für die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich

§ 13

Kleinbeträge, Abrundung

§ 14

Abgabenbescheide

§ 15

entfallen

§ 16

entfallen

IV. Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 17

Abgabenhinterziehung

§ 18

entfallen

§ 19

entfallen

§ 20

Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung

§ 21

entfallen

V. Teil: Schlußvorschriften

§ 22

Übergangsvorschrift zur Erhebung der Jagdsteuer

§ 22 a

Einschränkung von Grundrechten

§ 23

Änderung des Vergnügungssteuergesetzes

§ 24

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 25

Rechts- und Verwaltungsverordnungen

§ 26

Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

I. Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 (Fn 26)
Kommunalabgaben

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Dies gilt mit Ausnahme der Erhebung von Steuern ebenfalls für Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a der Gemeindeordnung und für gemeinsame Kommunalunternehmen gemäß § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.

(2) Gesetz im Sinne des Kommunalabgabengesetzes ist jede Rechtsnorm.

(3) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 22 a gelten auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.

§ 2 (Fn 2)
Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben

(1) Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muß den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.

(2) Eine Satzung, mit der eine im Lande nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

II. Teil

Die einzelnen Abgaben

§ 3 (Fn 3)
Steuern

(1) Die Gemeinden können Steuern erheben. Eine Jagdsteuer darf ab 1. Januar 2013 nicht erhoben werden. Die Erhebung einer Steuer auf die Erlangung der Erlaubnis, Gestattung oder Befugnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist unzulässig.

(2) Die Gemeinden und Kreise sollen Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Dies gilt nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer.

(3) Wird eine Steuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.

(4) Die Steuersatzung kann Dritte, die zwar nicht Steuerschuldner sind, aber in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Steuergegenstand oder zu einem Sachverhalt stehen, an den die Steuerpflicht oder der Steuergegenstand anknüpft, verpflichten, die Steuer zu kassieren, abzuführen und Nachweis darüber zu führen, und ferner bestimmen, dass sie für die Steuer neben dem Steuerschuldner haften.

§ 4
Gebühren (Allgemeines)

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.

(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

§ 5 (Fn 4)
Verwaltungsgebühren

(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.

(2) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.

(3) Für Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

(4) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Aufwendungen für den betreffenden Verwaltungsbereich nicht übersteigen.

(5) Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.

(6) Von Gebühren sind befreit

1. das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 2 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbau handelt,

2. die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke i. S. d. § 54 der Abgabenordnung dient.

Die Gebührenbefreiung gilt nicht für gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, § 19 Satz 1 ÖGDG erbrachte Leistungen.

(7) Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat. Zu ersetzen sind insbesondere

a) im Einzelfall besonders hohe Telegrafen-, Fernschreib-, Fernsprechgebühren und Zustellungskosten,

b) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

c) Zeugen- und Sachverständigenkosten,

d) die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,

e) Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.

Für den Ersatz der baren Auslagen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

§ 6 (Fn 5)
Benutzungsgebühren

(1) Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel decken. § 109 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(2) Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Zu den Kosten gehören auch:

1. Abschreibungen auf das betriebsnotwendige Anlagevermögen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind; den Abschreibungen sind die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen,

2. eine angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals, bei dessen Ermittlung die aus Beiträgen, Zuschüssen und Zuweisungen aufgebrachten Kapitalanteile außer Betracht bleiben, bei der entweder ein einheitlicher Nominalzinssatz oder ein nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz angewandt werden kann; im Fall des einheitlichen Nominalzinssatzes kann der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz für die einheitliche Verzinsung des in der Einrichtung gebundenen betriebsnotwendigen Kapitals verwendet werden, im Fall des nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelten Zinssatzes kann für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Fremdkapitals der durchschnittliche Fremdkapitalzins und für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Eigenkapitals der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz zugrunde gelegt werden, sowie

3. Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe in Anspruch genommenen Leistungen Dritter.

Verkürzt sich die Nutzungsdauer eines betriebsnotwendigen Anlageguts, kann der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden. Entfällt die Restnutzungsdauer unerwartet und vollständig, kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der Kosten als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden. Soweit die Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, können die Gemeinden und Gemeindeverbände die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen.

(3) Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr ist zulässig.

(4) Der Gebührenrechnung kann ein Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Auf die Gebühren können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorausleistungen verlangt werden.

(5) Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(6) Die bestehenden Vorschriften über die Verleihung des Rechts auf Erhebung von Fähr-, Hafen- und Schleusengeldern und von anderen gleichartigen Verkehrsabgaben sowie über die Feststellung der Tarife hierfür bleiben unberührt.

§ 7 (Fn 6)
Gebühren für Beiträge und Umlagen
der Wasser- und Bodenverbände und Zweckverbände

(1) Die von Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband oder in einem Zweckverband (Verband) zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Kreise können die von ihnen zu zahlenden Verbandslasten nach den Vorschriften über die Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreisteile aufbringen. Soweit die Abgabepflichtigen selbst von dem Verband für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, dürfen von ihnen Gebühren nicht erhoben werden.

(2) Bilden Einrichtungen oder Anlagen des Verbandes mit Einrichtungen oder Anlagen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes dergestalt eine technische Einheit daß sie ihren Zweck nur gemeinsam erfüllen können, und erbringen der Verband sowie die Gemeinde oder der Gemeindeverband gleichartige Leistungen (z. B. Ortsentwässerung oder Abwasserreinigung), so gelten sie als einheitliche Einrichtung oder Anlage. In diesen Fällen können die Gemeinden und Gemeindeverbände neben den Verbandslasten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auch die Kosten für ihre eigenen Einrichtungen und Anlagen nach § 6 denjenigen auferlegen, die die einheitliche Einrichtung oder Anlage in Anspruch nehmen. Die auf die einzelnen Abgabepflichtigen entfallenden Gebühren sind um die Beträge zu kürzen, mit denen die Abgabepflichtigen selbst von dem Verband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden; dabei sind Ermäßigungen der Verbandslasten auf Grund eigener Maßnahmen des Abgabepflichtigen den Verbandslasten hinzuzurechnen. Die Kürzung unterbleibt, soweit es sich um Verbandslasten oder Abgaben zur Abgeltung solcher Leistungen und Vorteile handelt, die nur einzelnen zugute kommen. Die Gebühren sind so zu berechnen, daß sie trotz der Kürzungen nach Satz 3 die Kosten der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes einschließlich ihrer Verbandslasten in der Regel decken.

§ 8 (Fn 7)
Beiträge

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist.

(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Beiträge können auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Der Aufwand umfaßt auch den Wert, den die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für die Einrichtung oder Anlage bereitgestellten eigenen Grundstücke bei Beginn der Maßnahme haben. Er kann nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für gleichartige Einrichtungen oder Anlagen üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden (Anschlußbeitrag). Wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes entsprechender Betrag außer Ansatz; Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden. Das veranschlagte Beitragsaufkommen soll den nach Satz 1 bis 4 ermittelten Aufwand, der sonst von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst aufzubringen wäre, einschließlich des Wertes der bereitgestellten eigenen Grundstücke, nicht überschreiten und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in der Regel decken. Wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung der Aufwand noch nicht feststeht, braucht der Beitragssatz in der Satzung nicht angegeben zu werden.

(5) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden.

(6) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefaßt werden.

(7) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des Absatzes 3 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 5 mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts. Wird ein Anschlußbeitrag nach Absatz 4 Satz 3 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

(8) Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 begonnen worden ist.

(9) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 2 Satz 3 auf dem Erbbaurecht.

§ 8a (Fn 19)
Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

(1) Die Gemeinde hat ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an langfristig notwendigen kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das Straßen- und Wegekonzept ist über den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, fortzuschreiben. Das Straßen- und Wegekonzept wird von der kommunalen Vertretung beraten und beschlossen.

(2) Das für Kommunales zuständige Ministerium gibt durch Verwaltungsvorschrift ein Muster für das Straßen- und Wegekonzept nach Absatz 1 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, dieses Muster zu verwenden. Sofern die Gemeinde oder der Gemeindeverband von dem Muster abweichen möchte, ist dies im Straßen- und Wegekonzept darzulegen und zu begründen.

(3) Soweit im Straßen- und Wegekonzept nach Absatz 1 beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen enthalten sind, ist die Gemeinde oder der Gemeindeverband verpflichtet, frühzeitig eine Versammlung der von dem Vorhaben betroffenen Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer (verbindliche Anliegerversammlung) durchzuführen. Ihnen sind die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzustellen. Sofern sich die Straßenausbaumaßnahme konkretisiert, sind zusätzlich Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard und zu dem sich daraus ergebenden beitragspflichtigen Aufwand in der verbindlichen Anliegerversammlung mit den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zu erörtern. Über das Ergebnis der verbindlichen Anliegerversammlung ist die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes vor Beschlussfassung über die Durchführung einer Straßenausbaumaßnahme zu informieren.

(4) Ausnahmsweise kann von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung nach Absatz 3 abgesehen werden, wenn es sich um eine nur geringfügige Straßenausbaumaßnahme handelt. In diesem Fall kann die verbindliche Anliegerversammlung durch Beschluss der kommunalen Vertretung durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden. Die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bleibt von der Erfüllung der Pflicht zur Durchführung einer Anliegerversammlung nach Absatz 3 oder eines anderen Beteiligungsverfahrens unberührt.

(5) Die Satzung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes kann unter Berücksichtigung von § 8 Absatz 6 Beitragsermäßigungen für Eckgrundstücke vorsehen. Die Festlegung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ist zulässig.

(6) Bei Straßenausbaubeiträgen gemäß § 8 Absatz 2 soll auf Antrag eine Zahlung in höchstens zwanzig Jahresraten eingeräumt werden. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit 2 Prozentpunkten über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, jedoch mit mindestens 1 Prozent, zu verzinsen. Die Zahlungserleichterung kann auch in Form einer Verrentung der Beitragsschuld gewährt werden, die in höchstens zwanzig Jahresleistungen zu entrichten und deren jeweiliger Restbetrag entsprechend Satz 2 zu verzinsen ist. § 135 Absatz 3 Satz 4 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) gilt entsprechend. Eine Tilgung des Restbetrages ist am Ende jeden Jahres möglich. Die Satzung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes kann hierzu Näheres bestimmen.

(7) Straßenausbaubeiträge gemäß § 8 Absatz 2 sollen für ein beitragspflichtiges Grundstück auf Antrag ohne Festsetzung von Fälligkeiten ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Zahlung des Beitrages für die beitragspflichtige Person eine erhebliche Härte bedeutet. Das gilt insbesondere für eine beitragspflichtige Person, die über ein Einkommen verfügt, das die Bedarfsgrenze der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden ist, um nicht mehr als 20 Prozent des maßgebenden Regelsatzes übersteigt und kein anderes Vermögen vorhanden ist, das die Zahlung von Beiträgen zumutbar macht. Für die Höhe der Verzinsung des so gestundeten Betrages gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend. Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

(8) Die nach diesem Gesetz anwendbaren weitergehenden Billigkeitsregelungen der Abgabenordnung bleiben unberührt.

§ 9
Besondere Wegebeiträge

Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, deshalb kostspieliger, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre, gebaut oder ausgebaut werden, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Mehraufwendungen zu bemessen, die der Beitragspflichtige verursacht. § 8 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und 6, Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 sind entsprechend anzuwenden.

§ 10 (Fn 8)
Kostenersatz
für Haus- und Grundstücksanschlüsse

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, daß ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für Anschlüsse der gleichen Art üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. Die Satzung kann bestimmen, daß dabei Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten.

(2) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlußleitung, im übrigen mit der Beendigungder Maßnahme. Für den Anspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, daß die Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu der öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 4 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Satz 1 gehören.

§ 11 (Fn 9)
Kurbeiträge und Fremdenverkehrsbeiträge

(1) Die Gemeinden, die nach dem Kurortegesetz ganz oder teilweise als Kurort anerkannt sind, können für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil- oder Kurzwecken in dem anerkannten Gebiet bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag erheben. Ist Träger der in Satz 1 genannten Einrichtungen und Anlagen ganz oder überwiegend ein Gemeindeverband, so kann nur dieser den Kurbeitrag erheben; die Satzung kann in diesem Falle bestimmen, daß die Gemeinde einen angemessenen Anteil an dem Kurbeitragsaufkommen für ihre eigenen Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 erhält.

(2) Der Kurbeitrag wird von den Personen, die in dem nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebiet Unterkunft nehmen, ohne in ihm die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung im Sinne des § 21 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung zu haben, als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen und Anlagen in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen teilzunehmen; die Satzung kann an die Stelle der Hauptwohnung im Sinne des § 21 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung den Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches setzen. Der Kurbeitrag kann auch von Personen erhoben werden, die in der Gemeinde außerhalb des nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebietes zu Heil- oder Kurzwecken Unterkunft nehmen. Er kann ferner erhoben werden von Personen, die in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden, ohne in der Gemeinde Unterkunft zu nehmen. Die Kurbeiträge nach den Sätzen 2 und 3 können niedriger als die nach Satz 1 festgesetzt werden. § 6 bleibt unberührt.

(3) Wer Personen zu Heil- oder Kurzwecken gegen Entgelt beherbergt, wer ihnen als Grundeigentümer Unterkunftsmöglichkeiten in eigenen Wohngelegenheiten, z. B. Fahrzeugen oder Zelten, gewährt oder wer sie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 in eigenen Einrichtungen betreut, kann durch die Satzung verpflichtet werden, diese Personen der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zu melden, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Gemeinde oder den Gemeindeverband abzuliefern; er haftet insoweit für den Kurbeitrag.

(4) Die Gemeinden, die nach dem Kurortegesetz ganz oder teilweise als Kurort oder als Erholungsort anerkannt sind sowie die Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, können für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. §6 bleibt unberührt.

(5) Der Fremdenverkehrsbeitrag wird von den Personen und den Unternehmen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihre Wohnung oder ihren Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind. Die Gemeinden können die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages auf ein nach ihren örtlichen Verhältnissen durch Satzung bestimmtes Gebiet beschränken.

III. Teil

Verwaltungsverfahren

§ 12 (Fn 10)
Anwendung der Abgabenordnung

(1) Auf Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:

1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -

a) über den Anwendungsbereich § 2,

b) über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, 4 und 5, §§ 4, 5, 7 bis 15,

c) über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben:

aa) die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern,

bb) bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden,

cc) die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchstabe c trifft die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht;

d) über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -

a) über den Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,

b) über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 49,

c) über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,

d) über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77,

3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -

a) über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, §§ 85 bis 93, § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 109, § 111 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4,

b) über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 126 Abs. 2 und §§ 127 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 126 Abs. 2 an die Stelle der Wörter „finanzgerichtliches Verfahren“ die Wörter „verwaltungsgerichtliches Verfahren“ und in § 132 an die Stelle der Wörter „Einspruchsverfahrens“, „finanzgerichtlichen Verfahrens“ und „Einspruch“ die Wörter „Widerspruchsverfahrens“, „verwaltungsgerichtlichen Verfahrens“ und „Widerspruch“ treten,

4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

a) über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153,

b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Abs. 2, §§ 157 bis 160, 162, § 163 Satz 1 und 3, § 164, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich 4 Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3 a mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 die Wörter „Einspruchs- und Klageverfahrens“ durch die Wörter „Widerspruchs- und Klageverfahrens“ und in Absatz 3 a Satz 1 das Wort „Einspruch“ durch das Wort „Widerspruch“ und in Satz 3 die Wörter „§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung“ durch die Wörter „§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ ersetzt werden, ferner Abs. 7 bis 14, §§ 191,192,

5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -

a) über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225 bis 232,

b) über die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an die Stelle der Wörter „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Wörter „§ 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ treten, § 237 Abs. 1, 2, 4 und 5 mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 an die Stelle der Wörter „Einspruch“ und „Einspruchsentscheidung“ die Wörter „Widerspruch“ und „Widerspruchsbescheid“ treten und an die Stelle der Wörter „förmlichen außergerichtlichen“ und in Absatz 2 an die Stelle der Wörter „außergerichtlichen Rechtsbehelfs“ jeweils das Wort „Widerspruchs“ tritt sowie in Absatz 4 die Wörter „und 3 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt werden, §§ 238 bis 240,

c) über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,

6. aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -

a) über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 2 und 3, § 254 Abs. 2,

b) über die Vollstreckung wegen Geldforderungen § 261.

(2) Auf Kommunalabgaben sind ferner die §§ 1, 2, 8, § 10 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß in Satz 2 an die Stelle der Vorschriften der Reichsabgabenordnung die bisherigen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes treten, § 11, jedoch ohne die Verweisung auf die §§ 72 und 76 der Abgabenordnung, § 14, § 15 Abs, 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) sowie für die Ersatzansprüche nach § 5 Abs. 7 und § 10 Abs. 1 und 2. dieses Gesetzes.

(4) Bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle

a) der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,

b) des Wortes ,,Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort ,,Abgabe(n)",

c) des Wortes ,,Besteuerung" die Worte ,,Heranziehung zu Abgaben".

§12a (Fn 29)
Zeitliche Grenze für die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich

(1) Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen ohne Rücksicht auf Entstehung der Abgabenschuld mit Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Abgabenbescheide, die am 1. Juni 2022 noch nicht bestandskräftig waren.

(3) Soweit die Frist des Absatzes 1 mit Ablauf eines Kalenderjahres zwischen 2022 und 2026 endet, verlängert sie sich bis zum 31. Dezember 2027.

(4) Sofern Vorausleistungen auf die Abgabe zum Vorteilsausgleich bis zum 1. Juni 2022 erhoben worden sind, jedoch die Festsetzung der endgültigen Abgabe infolge des Ablaufs der Frist des Absatzes 1 in Verbindung mit Absatz 3 ausgeschlossen ist, sind die Vorausleistungen nur in dem Umfang zu erstatten, in dem sie die Höhe der fiktiven endgültigen Abgabe überschreiten. Eine Verzinsung der Erstattungsbeträge findet nicht statt.

(5) Soweit für Anlagen keine Abgabe im Sinne der vorstehenden Absätze mehr erhoben werden kann, gelten diese Anlagen als erstmalig hergestellt.

 

§ 13 (Fn 11)
Kleinbeträge, Abrundung

(1) Es kann davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als 20 Euro ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist.

(2) Cent-Beträge können bei der Festsetzung von Abgaben und abgabenrechtlichen Nebenleistungen auf volle Euro nach unten abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro nach oben aufgerundet werden.

§ 14 (Fn 24)
Abgabenbescheide

(1) Festsetzung und Erhebung mehrerer Abgaben, die denselben Abgabepflichtigen betreffen, können in einem Bescheid zusammengefasst werden.

(2) Ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitabschnitt kann bestimmen, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag nicht ändern. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden.

(3) Abgabenbescheide mit Dauerwirkung sind von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgaben ändert.

15 bis 16 (Fn 12)

IV. Teil

Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 17 (Fn 13)
Abgabenhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

a) der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

b) die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt

und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.

§ 18 (Fn 14)

 

§ 19 (Fn 15)

 

§ 20 (Fn 16)
Leichtfertige Abgabenverkürzung
und Abgabengefährdung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 17 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a) Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

b) den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Körperschaft, der die Abgabe zusteht.

§ 21 (Fn 15)

§ 22 (Fn 27)
Übergangsvorschrift zur Erhebung der Jagdsteuer

Die Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, Jagdsteuern wie folgt zu erheben:

ab 1. Januar 2010 in Höhe von 80 %, ab 1. Januar 2011 in Höhe von 55 % und ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 in Höhe von 30 % des Steuersatzes, den sie zum Stichtag 1. Januar 2009 festgesetzt haben.

§ 22 a (Fn 17)
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 23 (Fn 18)
Änderung des Vergnügungssteuergesetzes

 

§ 24 (Fn 18)
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen

 

§ 25 (Fn 2)
Rechts- und Verwaltungsverordnungen

(1) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Kommunalpolitischen Ausschuß des Landtags durch Rechtsverordnung dieses Gesetz durch Einfügung der entsprechenden Vorschriften neu zu fassen, wenn dies wegen einer Änderung des in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Bundesrechts notwendig wird.

(2) Das für Kommunales zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen.

§ 26 (Fn 20)
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) § 11 Absatz 4 und § 25 dieses Gesetzes treten einen Tag nach seiner Verkündung, die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1970 in Kraft.

(2) § 8a Absatz 6 und 7 ist auch auf bis zum 1. Januar 2020 bereits abgeschlossene Beitragserhebungsverfahren anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Beiträge von den Gemeinden und Gemeindeverbänden bereits vereinnahmt wurden.

 

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Für den Ministerpräsidenten
der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

Für den Innenminister
der Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten

Der Finanzminister

Der Justizminister

 

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 712, geändert durch Art. XI AnpG. NW. v. 16. 12. 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), Gesetz v. 16. 6. 1970 (GV. NW. S. 437), 23. 11. 1971 (GV. NW. S. 359), 30. 1. 1973 (GV. NW. S. 60), Art.XXXII 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504), § 19 KOG v. 8. 1. 1975 (GV. NW. S. 12), Art. 7 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473), Art. V d. Gesetzes v. 27. 6. 1978 (GV. NW. S. 268), Art. 10 d. Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663), Art. 13 RBG 87 NW. v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342), Art. III d. Gesetzes v. 30. 4. 1991 (GV. NW. S. 214), Art. III d. Gesetzes zur Regelung der Zuweisung des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden u. Gemeindeverbände u. zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 1993 u. zur Änderung anderer Vorschriften v. 16. 12. 1992 (GV. NW. S. 561), Art. III d. Gesetzes v. 18. 12. 1996 (GV. NW. S. 586), Art. II d. Gesetztes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes v. 12.5.1998 (GV. NW. S. 384), Art. III d. Gesetzes v. 24.11.1998 (GV. NRW. S. 666), Artikel 6 d. 1. ModernG NRW v. 15.06.1999 (GV.NRW. S.386), 17.12.1999 (GV. NRW. S. 718), Artikel 74 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 228), in Kraft getreten am 20. Mai 2004; Artikel 168 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO v. 28.4.2005 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 19. Mai 2005; Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; Artikel II d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 8); in Kraft getreten am 8. Januar 2008; Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011; Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 28. Mai 2015; Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015, Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016; Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022; Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2022.

Fn 2

§ 2 zuletzt geändert und § 25 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 3

§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 4. Juli 2015.

Fn 4

§ 5 zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011.

Fn 5

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.

Fn 6

§ 7 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 23. 11. 1971 (GV. NW. S. 359); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1970.

Fn 7

§ 8 zuletzt geändert durch Art. III d. Gesetzes v. 18. 12. 1996 (GV. NW. S. 586); in Kraft getreten am 1. Januar 1997.

Fn 8

§ 10 Abs. 3 geändert durch Art. III d. Gesetzes v. 16. 12. 1992 (GV. NW. S. 561); in Kraft getreten am 1. Januar 1993.

Fn 9

§ 11 zuletzt geändert (Absatz 4 aufgehoben, Absatz 5 und 6 umbenannt in Absatz 4 und 5 und geändert) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016.

Fn 10

§ 12 zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.

Fn 11

§ 13 zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 12

§§ 14 bis 16 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1977 durch Art. 7 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473).

Fn 13

§ 17 geändert durch Art. 7 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473); in Kraft getreten am 1. Januar 1977.

Fn 14

§ 18 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1975 durch Art. XXXII 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504).

Fn 15

§§ 19, 21 und 22 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1977 durch Art. 7 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473).

Fn 16

§ 20 zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.

Fn 17

§ 22a eingefügt durch Art. 7 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473); in Kraft getreten am 1. Januar 1977.

Fn 18

§§ 23 und 24 hier nicht abgedruckt, da in die jeweiligen Gesetze eingearbeitet.

Fn 19

§ 8a eingefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 20

§ 26 neu gefasst durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 21

GV. NW. ausgegeben am 24. Oktober 1969.

Fn 22

§ 26 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 23

siehe hierzu auch § 7 Abs. 3 StrReinG NW v. 18. 12. 1975 (GV. NW. S. 706/SGV. NW. 2061).

Fn 24

§ 14 neu eingefügt durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011.

Fn 25

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Fn 26

§ 1 geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.

Fn 27

§ 22 neu eingefügt durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 28

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2022.

Fn 29

§ 12a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2022.