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Verordnung
zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
- VO zum AFBG -

Vom 25. Juni 1996 (Fn 1)

Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NW) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1114), wird nach Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie sowie des Ausschusses für Schule und Weiterbildung verordnet:

§ 1
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) vom 23. 4. 1996 (BGBl. I S. 623) ist das Landesamt für Ausbildungsförderung. Es entscheidet

1. über die Förderungsanträge und Anträge nach § 23 Abs. 4 Satz 1 AFBG der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihren ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben,

2. über die Förderungsanträge und Anträge nach § 23 Abs. 4 Satz 1 AFBG der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihren ständigen Wohnsitz im benachbarten Ausland haben und von dort aus an Fortbildungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen teilnehmen.

§ 2
Mitwirkung der Kammern

(1) Soweit Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes auf eine Prüfung gemäß §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß §§ 42, 45 und 122 der Handwerksordnung vorbereiten, können die Kammern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei der Durchführung des Gesetzes mitwirken. In diesem Falle übernimmt es die Kammer, in deren Zuständigkeitsbereich die Fortbildungsmaßnahme durchgeführt wird,

1. über das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu beraten und zu informieren,

2. Anträge auf Förderungsleistungen entgegenzunehmen, auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Angaben zu prüfen und an das Landesamt für Ausbildungsförderung weiterzuleiten,

3. im Bedarfsfall zur Geeignetheit der Maßnahme nach § 2 sowie zum Fortbildungsplan nach § 6 und zur Eignungder Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach § 9 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes gutachtlich Stellung zu nehmen.

Von der Prüfung durch die Kammern bleiben die Angaben zum Einkommen und Vermögen ausgenommen. Die Anträge gelten als zu dem Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde gestellt, in dem sie bei der Kammer eingegangen sind.

(2) Für jeden dem Landesamt für Ausbildungsförderung zugeleiteten Förderungsantrag erhalten die Kammern nach Ablauf eines Halbjahres eine jährlich im Haushaltsplan festzusetzende Verwaltungskostenpauschale.

§ 3
Fachaufsicht

Das Landesamt für Ausbildungsförderung untersteht der Fachaufsicht des Ministeriums für Schule und Weiterbildung.

§ 4 (Fn 4)
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 3) und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Finanzminister

Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr

Die Ministerin für Schule
und Weiterbildung

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. S. 221; geändert durch Artikel 75 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 10. Juli 1996.

Fn 4

§ 4 neu gefasst durch Artikel 75 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.