Verordnung zur Errichtung des beratenden Ausschusses
zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen
(Vergabe-Tarif-Feststellungsausschuss-Verordnung - VgTarifFAVO)

Vom 11. Mai 2018 (Fn 1)

 

Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 3, 4 und 8 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

 

§ 1
Errichtung eines Ausschusses zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen

(1) Es wird ein beratender Ausschuss zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs errichtet. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des beratenden Ausschusses werden gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) berufen.

Bei der Zusammensetzung des Ausschusses ist darauf hinzuwirken, dass eine ausreichende Beteiligung von Frauen im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), in der jeweils geltenden Fassung, sichergestellt wird.

 

(2) Vorschlagsberechtigt sind zum einen ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied), DBB Beamtenbund und Tarifunion (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied), Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft EVG (ein ordentliches Mitglied) und Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands (ein stellvertretendes Mitglied) und zum anderen Kommunaler Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (ein ordentliches und zwei stellvertretende Mitglieder), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V.  Agv MoVe (ein ordentliches Mitglied), Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. NWO (ein ordentliches Mitglied) und Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen e.V. AGVDE (ein stellvertretendes Mitglied). Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des beratenden Ausschusses werden nach dem Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.

 

§ 2
Einberufung und Geschäftsordnung

Der beratende Ausschuss ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern durch die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen beauftragte Person einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Der beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 3
Beschlussfassung

Der Ausschuss gibt schriftlich begründete Empfehlungen an das für Arbeit zuständige Ministerium ab. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss der anwesenden Mitglieder über eine Empfehlung nicht zustande, so ist dies unter ausführlicher Darstellung der unterschiedlichen Positionen schriftlich festzuhalten.

 

§ 4 (Fn 2)
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.

 

 

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 271); geändert durch Verordnung vom 28. März 2023 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten am 30. Mai 2023; Verordnung vom 20. März 2024 (GV. NRW. S. 188), tritt am 1. Mai 2024 in Kraft (siehe oben Norm ab 01.05.2024).

Fn 2

§ 4 geändert durch Verordnung vom 28. März 2023 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten am 30. Mai 2023.