Verordnung über die Aufwandsvergütung
der Beamten der Justizvollzugsanstalten bei der
Beschäftigung von Gefangenen außerhalb der Anstalt
und bei der Bewachung von Gefangenen, die in Krankenhäuser
außerhalb des Vollzugs verlegt sind
Vom 28. Mai 1999 (Fn 1)
Aufgrund des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz – LRKG) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. 1998 S. 738) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1
(1) Beamtinnen und Beamte der Justizvollzugsanstalten, die aus Anlaß der Beschäftigung von Gefangenen außerhalb der Anstalt oder einer Außenstelle tätig sind, oder die bei der Bewachung von Gefangenen in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges eingesetzt werden, erhalten eine Aufwandsvergütung nach folgenden Bestimmungen.
(2) Die Aufwandsvergütung beträgt bei einer Abwesenheitszeit
von mehr als 8 bis 14 Stunden 2/10
von mehr als 14 bis 24 Stunden 3/10
des vollen Tagegeldes.
§ 2
Den Beamtinnen und Beamten, die bei der Bewachung von Gefangenen in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges eingesetzt sind, werden neben der Aufwandsvergütung nach § 1 nachgewiesene notwendige Auslagen für Unterkunft erstattet.
§ 3
Bezieht eine Beamtin oder ein Beamter schon anläßlich seiner Beschäftigung bei einer Anstalt oder einer Außenstelle Trennungsentschädigung, so ist hinsichtlich der sonst nach § 1 zu gewährenden Aufwandsvergütung § 4 Abs. 2 TEVO anzuwenden.
§ 4
Fahrtauslagen werden nach den Bestimmungen des LRKG erstattet.
§ 5
Auf Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter findet die Verordnung sinngemäß Anwendung.
§ 6 (Fn 3)
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Juni 1999 in Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. 1999 S. 212. |
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SGV. NRW. 20320 |
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§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |