Verordnung
über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in
gerichtlichen
und staatsanwaltschaftlichen Straf- und Bußgeldverfahren im Land
Nordrhein-Westfalen
(eAkten-Einführungszeitpunktverordnung Straf- und
Bußgeldverfahren –
eAktEVO StrafOWi)
Vom 3. Juli 2023 (Fn 1)
Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, sowie auf Grund des § 110a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 8 Nummer 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Ministeriums der Justiz zum Erlass von Rechtsverordnungen zur elektronischen Aktenführung in Ordnungswidrigkeitsverfahren, Strafverfahren und Strafvollzugsverfahren vom 10. März 2020 (GV. NRW. S. 182), verordnet das Ministerium der Justiz:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften werden die Akten in den durch Verwaltungsvorschrift bekannt zu machenden Verfahren elektronisch geführt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Allgemeine Verfügung im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Akten, die ab dem in der Allgemeinen Verfügung angegebenen Datum neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt. Akten, die zum angegebenen Datum bereits in Papierform angelegt sind, werden im Ganzen in Papierform geführt.
(2) Bei Abgabe eines Verfahrens mit elektronisch geführter Akte in eine Abteilung, welche die Akten in Papierform führt, muss die elektronische Akte ausgedruckt und in Papierform fortgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei Verbindung eines Verfahrens mit elektronisch geführter Akte mit einem Verfahren, dessen Akte in Papierform geführt wird, unabhängig davon, welches Verfahren führend ist.
(3) Sofern die Rechtsmittel- oder die Beschwerdeinstanz die Akten elektronisch führt, werden die in der Vorinstanz oder bei der Staatsanwaltschaft in Papierform angelegten Akten elektronisch weitergeführt. Nach Rücksendung der Akten erfolgt die Aktenführung in der Vorinstanz oder bei der Staatsanwaltschaft unverändert nach Maßgabe des Absatzes 1. Sind aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zwei Dokumente untrennbar miteinander zu verbinden, hat die Verbindung in Papierform zu erfolgen, wenn nicht beide Dokumente Teil der elektronischen Akte sind.
§ 2
Führung elektronischer Akten
Für die Führung der Akten gelten die eAkten-Verordnung Bußgeldverfahren Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 19. August 2020 (GV. NRW. S. 760) sowie die eAkten-Verordnung Strafverfahren vom 19. August 2020 (GV. NRW. S. 761) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die eAkten-Einführungszeitpunktverordnung Straf- und Bußgeldverfahren vom 19. Januar 2021 (GV. NRW. S. 130), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Mai 2023 (GV. NRW. S. 257) geändert worden ist, außer Kraft.
Für den Minister der
Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht
und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 28. Juli 2023 (GV. NRW. S. 486); geändert durch Verordnung vom 4. August 2023 (GV. NRW. S. 1046), tritt in Kraft am 1. September 2023 (siehe oben Norm ab 01.09.2023). |
|
|
|