Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen
(Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW – AVwGebO
NRW)
Vom 8. August 2023 (Fn 1)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Satz 1 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Anwendungsbereich, Abweichungsverbot
(1) Für die im anliegenden Allgemeinen Gebührentarif (Anlage) genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten erhoben. Der Allgemeine Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung; dasselbe gilt für die Anhänge 1 bis 5 zu einzelnen Tarifstellen.
(2) Die für die Gemeinden und Gemeindeverbände in § 2 Absatz 3 Gebührengesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung enthaltene Ermächtigung, für die in dieser Gebührenordnung erfassten Amtshandlungen eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen zu erlassen, gilt nicht
1. für die Tarifstellen 4.3.7.6.1, 4.6.1 bis 4.6.7.1,
2. für die Tarifstellen 8.2.1 bis 8.2.3.3,
3. für die Tarifstellen 12.1.3.1.1 bis 12.1.3.3, 12.1.4.1 bis 12.1.4.13, 12.1.5.1.10 bis 12.1.5.1.10.5, 12.1.5.1.16 bis 12.1.5.16.2, 12.1.9.1, 12.1.9.2, 12.1.12.9 bis 12.1.12.11, 12.1.13.1, 12.1.14.1, 12.1.14.2, 12.1.15.1 bis 12.1.15.4.
§ 2
Pauschale Vorausfestsetzung bei mehrfachen Amtshandlungen
Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.
§ 3
Absehen aus Gründen der Billigkeit
(1) Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Zusammenhang mit Unglücksfällen, öffentlichen Notständen oder schwerwiegenden kollektiven Gefahrensituationen durch Allgemeinverfügung auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen verzichten.
§ 4
Mindestgebühr bei Prozent- und Promillesätzen; Rundungsregel
Soweit die Gebühr in Prozent- oder Promillesätzen des Wertes des Gegenstandes zu berechnen ist und der Allgemeine Gebührentarif nichts anderes bestimmt, beträgt sie mindestens zehn Euro. Bruchteilsbeträge sind jeweils auf halbe und volle Eurobeträge nach unten abzurunden.
§ 5
Amtliches Vermessungswesen und amtliche Grundstückswertermittlung
Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung erlässt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. 262), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 554) geändert worden ist, außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister des Innern
In Kraft getreten am 12. August 2023 (GV. NRW. S. 490); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), tritt am 28. September 2023 in Kraft. |
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