Verordnung
gem. § 4 Abs. 11 des Gesetzes
zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen
der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts
(KommunalisierungsfolgenVO – KFVO Umwelt)

Vom 16. März 2008 (Fn 1)

Aufgrund des § 4 Abs. 11 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1
Personalaufwand

(1) Der Personalaufwand für eine Planstelle (Vollzeitäquivalent) eines übergeleiteten Beamten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes umfasst sämtliche Leistungen des Dienstherrn im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen mit Ausnahme der erworbenen Versorgungsanwartschaften und der Versorgungsleistungen. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Besoldung im Rahmen der besoldungsrechtlichen Bestimmungen sowie Beihilfeleistungen, Trennungs- und Aufwandsentschädigung im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.

(2) Der Personalaufwand für eine Stelle (Vollzeitäquivalent) eines gestellten Tarifbeschäftigten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes umfasst insbesondere das Entgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, Sonderzahlungen, das Entgelt im Krankheitsfall und die besonderen Zahlungen nach dem TV-L, TVÜ-Länder, nach ergänzenden Tarifverträgen sowie die Beihilfen, Trennungsentschädigungen und Aufwandsentschädigungen.

(3) Der Personalaufwand für ein Vollzeitäquivalent nach § 4 Abs. 8 des Gesetzes im Rahmen des Nachersatzes umfasst die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2.

§ 2
Pauschaler Ausgleich für Sachaufwand

Mit dem Zuschlag nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes sind die im Jahr 2008 zu erwartenden aufgabenspezifischen Besonderheiten sowie der mit der Aufgabenübernahme verbundene Umstellungsaufwand abgegolten. Zu den aufgabenspezifischen Besonderheiten gehört insbesondere die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Anwendung der vom Land zur Verfügung gestellten IT-Fachverfahren durch die Kreise, kreisfreien Städte, soweit sie nicht durch das Land sichergestellt werden. Als Umstellungsaufwand gelten insbesondere die mit der Aufgabenübernahme verbundenen Implementierungs-kosten (z.B. erhöhter Organisationsaufwand), notwendige Umbaumaßnahmen zur Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für die Unterbringung der Beschäftigten, die durch die Überleitung von Beamten verursachte Zahlung von Reisekosten und Trennungsentschädigung sowie die Gewährung von Resturlaubsansprüchen der Beschäftigten aus dem Jahr 2007 und Arbeitszeitguthaben einschließlich der damit verbundenen Rückstellungen in der Bilanz.

§ 3
Berechnung des finanziellen Ausgleichs
für die einzelnen kommunalen Körperschaften

(1) Die Berechnung des finanziellen Ausgleichs erfolgt zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit auf der Basis der am 1. Januar 2008 tatsächlich übergeleiteten Beamten und gestellten Tarifbeschäftigten. Unterschreitet die Gesamtzahl der tatsächlich übergeleiteten / gestellten Beschäftigten den im Verteilschlüssel (Anlage 1 des Gesetzes) vorgesehenen Umfang (Vollzeitäquivalente) aus vom Land zu vertretenden Gründen, ist für die Berechnung insoweit die Jahreskostenpauschale für Nachersatz (§ 4 Abs. 8 des Gesetzes) zugrunde zu legen.

(2) Reduziert sich der Umfang der individuell festgelegten Arbeitszeit von übergeleiteten Beamten und gestellten Tarifbeschäftigten nach den dafür geltenden besonderen Bestimmungen, gilt Folgendes:

1. Bei einem übergeleiteten Beamten wird die bisherige Jahreskostenpauschale weiterhin zugrunde gelegt.

2. Bei einem gestellten Tarifbeschäftigten erhält der Aufgabenträger einen dem Anteil der reduzierten Arbeitszeit entsprechenden Anteil der Personalaufwandspauschale für Tarifbeschäftigte von 47.400 Euro.

3. Das Gleiche gilt, wenn bereits zum 1. Januar 2008 eine Teilzeitbeschäftigung besteht.

(3) Für einen übergeleiteten Beamten, der in die Freistellungsphase der vom Land genehmigten Altersteilzeit eintritt, wird die Jahreskostenpauschale für Nachersatz nach § 4 Abs. 8 des Gesetzes zugrunde gelegt.

(4) Das für Umwelt zuständige Ministerium kann im Einzelfall einen finanziellen Ausgleich gewähren, wenn in einem erheblichen Umfang übergeleitete bzw. gestellte Beschäftigte längerfristig ausfallen (z.B. Sonderurlaub, Elternzeit, Langzeiterkrankung).

(5) Zur Realisierung der Einsparverpflichtung nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes reduziert sich der gegenüber dem einzelnen kommunalen Aufgabenträger zu leistende finanzielle jährliche Ausgleich um einen dem prozentualen Anteil des jeweils zugeordneten Personals (Anlage 1 des Gesetzes) entsprechenden Anteil des im Gesetz genannten Einsparbetrages für das jeweilige Jahr.

(6) Die Jahreskostenpauschale wird jährlich in vier Raten, jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal, erstmals zum 15. Februar 2008, ausgezahlt. Eine Anpassung der Jahreskostenpauschale erfolgt im Hinblick auf die Erhöhung durch Nachersatz – gegebenenfalls rückwirkend – jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. Abweichungen aus dem vorherigen Abrechnungszeitraum werden mit der nächsten Quartalszahlung verrechnet oder ausgeglichen.

§ 4
Versorgung der Beamten einschließlich der Beihilfeleistungen

(1) Die kommunalen Körperschaften zeigen dem für Umwelt zuständigen Ministerium – bis zum 30. Januar eines jeden Jahres – die im Vorjahr angefallenen Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfänger im Sinne des § 4 Abs. 10 an. Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den kommunalen Körperschaften die angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Anzeige unter Verrechnung der im abgelaufenen Jahr gezahlten Abschläge.

(2) Abschläge auf Versorgungs- und Beihilfeleistungen werden vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals – erstmals zum 15. Februar 2009 – gezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die für das abgelaufene Jahr erstatteten Versorgungs- und Beihilfeleistungen.

(3) Sollten die gezahlten Abschläge die zu erstattenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen des abgelaufenen Jahres übersteigen, so wird der übersteigende Betrag mit den zu zahlenden Abschlägen verrechnet.

(4) Die Richtigkeit der durch die kommunalen Körperschaften angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen wird vorausgesetzt. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs bleibt davon unberührt.

§ 5
Gebühreneinnahmen

Die kommunalen Aufgabenträger leiten die in den Jahren 2008 und 2009 erhobenen Gebühren im Sinne des § 4 Abs. 5 unmittelbar nach dem Ende des Quartals, in dem sie von der jeweiligen Kommunalkasse eingenommen wurden, an die Landeskasse weiter. Die haushaltstechnische Abwicklung obliegt dem für Umwelt zuständigen Ministerium.

§ 6
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 346, in Kraft getreten am 16. April 2008.