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Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg -
APO-BK)
Vom 26. Mai 1999 (Fn 1)
Auf Grund des § 26 b Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155)(Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetze vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 426 und S. 430), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für die Bildungsgänge
§ 1 Bildungsziele des Berufskollegs
§ 2 Schulprogramm
§ 3 Qualitätsentwicklung
§ 4 Aufnahme
§ 5 Gliederung, Unterrichtsorganisation und Höchstverweildauer
§ 6 Lernbereiche, Unterrichtsfächer
§ 7 Praktika
§ 8 Leistungsbewertung und Leistungsnachweise
§ 9 Zeugnisse, Laufbahnbescheinigungen, Zertifikate
§ 10 Versetzung, Leistungsanforderungen
§ 11 Wiederholung
§ 12 Nachprüfung bei Nichtversetzung, verfehltem Abschluss und abgeschlossenen
Fächern
§ 13 Abschlussbedingungen
§ 14 Information und Beratung
§ 15 Ergänzende Bestimmungen für behinderte Schülerinnen und Schüler
2. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensbestimmungen für die Abschlussprüfungen
§ 16 Zweck und Gliederung der Prüfungen
§ 17 Allgemeine Prüfungsausschüsse
§ 18 Fachprüfungsausschüsse
§ 19 Rücktritt, Erkrankung,Versäumnis
§ 20 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 21 Stimmberechtigung, Beschlussfassung
§ 22 Besorgnis der Befangenheit
§ 23 Niederschriften
§ 24 Teilnahme von Gästen
§ 25 Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 26 Nachprüfung bei nicht bestandener Prüfung
§ 27 Wiederholung der Prüfung
§ 28 Widerspruch, Akteneinsicht
Zweiter Teil
§ 29 Besondere Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge
Dritter Teil
§ 30 Änderung von Rechtsvorschriften
§ 31 In-Kraft-Treten, Übergangsregelung
Erster Teil
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für die Bildungsgänge
§ 1
Bildungsziele des Berufskollegs
(1) Das Berufskolleg vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine umfassende berufliche, gesellschaftliche und personale Handlungskompetenz und bereitet sie auf ein lebensbegleitendes Lernen vor. Es qualifiziert die Schülerinnen und Schüler, an zunehmend international geprägten Entwicklungen in Wirtschaft und Gesellschaft teilzunehmen und diese aktiv mitzugestalten.
(2) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind abschlussbezogen und führen in einem differenzierten Unterrichtssystem einzel- und doppeltqualifizierend zu beruflichen Qualifikationen (beruflichen Kenntnissen, beruflicher Grund- und Fachbildung, beruflicher Weiterbildung und Berufsabschlüssen) und ermöglichen den Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II. Die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nachgeholt werden.
(3) Im Einzelnen vermittelt das Berufskolleg folgende berufliche Qualifikationen:
1. berufliche Kenntnisse als eine arbeitsmarktorientierte Qualifikation für eine berufliche Tätigkeit,
2. berufliche Grundbildung als eine auf eine berufliche Erstausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerkssordnung (HwO) oder eine einschlägige vollzeitschulische Berufsausbildung nach Landesrecht anrechenbare Qualifikation,
3. berufliche Fachbildung als den schulischen Teil einer Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO,
4. schulische Berufsausbildung mit landesrechtlich geregeltem Berufsabschluss,
5. berufliche Weiterbildung als eine zu anerkannten Weiterbildungsabschlüssen führende Qualifikation.
§ 2
Schulprogramm
(1) Das Berufskolleg legt unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer regionalen Abstimmung der Bildungsangebote die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen seiner pädagogischen Arbeit in einem Schulprogramm fest.
(2) Das Berufskolleg konkretisiert im Schulprogramm unter Aufnahme der Richtlinien- und Lehrplanvorgaben den allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag im Hinblick auf die spezifischen Voraussetzungen und Merkmale seiner Schülerinnen und Schüler, die spezifischen Gegebenheiten der Schule und seines regionalen Umfeldes.
(3) Das Schulprogramm ist dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. Es ist den Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten, sowie den regionalen Partnern in geeigneter Weise bekannt zu machen.
§ 3
Qualitätsentwicklung
Das Berufskolleg überprüft in regelmäßigen Abständen die Durchführung und den Erfolg seiner Bildungs- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage seines Schulprogramms und berichtet dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde über die Ergebnisse. Die Ergebnisse werden bei der Fortschreibung des Schulprogramms herangezogen.
§ 4
Aufnahme
(1) Der Besuch eines Bildungsganges des Berufskollegs setzt die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht voraus. § 6 a SchpflG bleibt unberührt. Im Einzelnen gelten die Aufnahmevoraussetzungen des jeweiligen Bildungsganges in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlagen A bis E).
(2) In Zweifelsfällen entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme.
§ 5
Gliederung, Unterrichtsorganisation und Höchstverweildauer
(1) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind nach näherer Maßgabe der besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlagen A bis E) nach Berufsfeldern, Fachrichtungen und fachlichen Schwerpunkten gegliedert.
(2) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind , soweit in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge nichts Abweichendes bestimmt ist, in Schuljahre eingeteilt. Sie werden in Vollzeitform oder in Teilzeitform angeboten. Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitform sind möglich.
(3) Der Unterricht wird in der Regel in Fachklassen und im Klassenverband erteilt. Soweit die Unterrichtsorganisation oder der Bildungsgang es erfordert, können Kurse gebildet werden.
(4) Die mit den Stundentafeln festgelegte Regeldauer der Bildungsgänge darf um höchstens ein Jahr überschritten werden (Höchstverweildauer). Um ein weiteres Jahr kann die Regeldauer nach Entscheidung der Versetzungskonferenz, im Abiturbereich mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde, überschritten werden, wenn die Gründe für die Wiederholung von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind. Die Höchstverweildauer kann darüber hinaus um den für die Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden.
(5) Schülerinnen und Schülern, die innerhalb des Berufskollegs einen Bildungsgang wechseln, wird die im bisherigen Bildungsgang verbrachte Ausbildungszeit auf die Höchstverweildauer angerechnet; über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
§ 6
Lernbereiche, Unterrichtsfächer
(1) Der Unterricht in den Bildungsgängen des Berufskollegs mit Ausnahme der Fachschulbildungsgänge ist in den berufsbezogenen Lernbereich, den berufsübergreifenden Lernbereich und den Differenzierungsbereich gegliedert. Die Fächer und Lernbereiche sind im Sinne des § 1 aufeinander abzustimmen.
(2) Die Lernbereiche tragen gemeinsam zur Entwicklung umfassender Handlungskompetenz bei. Der berufsbezogene Lernbereich fasst die Unterrichtsfächer zusammen, die im Besonderen der beruflichen und fachlichen Qualifizierung dienen. Die Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs ergänzen die berufliche Qualifizierung und tragen darüber hinaus zur allgemeinen Kompetenzentwicklung bei, indem sie zentrale gesellschaftliche, kulturelle, ethische und religiöse Fragen in die Ausbildung einbeziehen. Der Sport dient zudem der Gesundheitsförderung. Der Differenzierungsbereich ermöglicht den Schülerinnen und Schülern, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten ihren individuellen Fähigkeiten und Neigungen entsprechend zu ergänzen, zu erweitern und zu vertiefen.
(3) Die Unterrichtsfächer und ihr Umfang werden durch die jeweiligen Stundentafeln zu den einzelnen Bildungsgängen bestimmt. Fächerübergreifende Projekt- und Lernaufgaben sind zulässig. Für die Inhalte des Unterrichts gelten die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien und Lehrpläne.
§ 7
Praktika
Außerschulische Praktika sollen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlagen A bis E) durchgeführt werden. Die Praktika werden von der Schule genehmigt und im Rahmen des Unterrichts begleitet.
§ 8
Leistungsbewertung und Leistungsnachweise
(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach den §§ 21, 22 und 25 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO), soweit in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Anzahl und Umfang der Leistungsnachweise regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften, soweit diese Verordnung keine Regelung trifft.
(3) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten. § 8 Abs. 4 der Anlage D bleibt unberührt.
§ 9
Zeugnisse, Laufbahnbescheinigungen, Zertifikate
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende jedes Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes oder zum Ende jedes Schuljahres Zeugnisse oder Laufbahnbescheinigungen. Schülerinnen und Schüler im Blockunterricht erhalten das Zeugnis am Ende des letzten Unterrichtsblockes im Schuljahr.
(2) Wer einen Bildungsgang des Berufskollegs erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer einen Bildungsgang des Berufskollegs ohne Erfolg besucht hat oder das Berufskolleg vorzeitig verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.
(3) Über berufliche Qualifikationen, die nicht im Abschlusszeugnis bescheinigt werden, und über Zusatzqualifikationen werden Zertifikate erteilt, auf Antrag auch über nicht weitergeführte Ausbildungsabschnitte.
§ 10
Versetzung, Leistungsanforderungen
(1) Soweit in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlagen A bis E) nichts anderes bestimmt ist, werden Schülerinnen oder Schüler nach Ablauf eines Schuljahres in die folgende Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn sie die Leistungsanforderungen gemäß Absatz 2 erfüllen. Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 27 ASchO. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern findet § 27 Abs. 8 ASchO keine Anwendung.
(2) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Leistungsanforderungen einer Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt, wenn die Leistungen am Ende der besuchten Klasse oder Jahrgangsstufe in allen Fächern mindestens "ausreichend" oder nur in einem Fach "mangelhaft" sind.
(3) Die Versetzungskonferenz kann im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von der festgelegten Regel abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretende Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind und erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse möglich ist.
§ 11
Wiederholung
Die Leistungen in einer gemäß §§ 28 oder 29 ASchO wiederholten Jahrgangsstufe werden unwirksam; über die Versetzung wird neu entschieden. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten.
§ 12 (Fn 4)
Nachprüfung bei Nichtversetzung,
verfehltem Abschluss und abgeschlossenen Fächern
(1) Eine nichtversetzte Schülerin oder ein nichtversetzter Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden (§ 29 Abs. 1 ASchO). Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn im Falle der Verbesserung der Note in einem einzigen Fach von "mangelhaft" auf "ausreichend" die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll. Nach Maßgabe der Anlagen kann in bestimmten Fächern eine Nachprüfung ausgeschlossen werden.
(2) In Bildungsgängen ohne Versetzung können Schülerinnen und Schüler, die in einem Schuljahr in zwei Fächern die Note "mangelhaft" haben, ebenfalls eine Nachprüfung ablegen, wenn ein Fach oder beide Fächer nicht weitergeführt werden; die Nachprüfung ist in einem nicht weitergeführten Fach abzulegen. In Teilzeitbildungsgängen der Fachschule kann eine Nachprüfung auch abgelegt werden, wenn durch die Note "mangelhaft" in einem nicht weitergeführten Fach ein Bestehen der Abschlussprüfung ausgeschlossen wäre.
(3) Eine Nachprüfung kann auch abgelegt werden, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erlangen. Die Zulassung zur Nachprüfung ist auszusprechen, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in einem einzigen Fach, in dem die Note "mangelhaft" erteilt wurde, ausreicht, um den Abschluss oder die Berechtigung zu erlangen. Eine Nachprüfung ist nicht zulässig, um einen Ausgleich zu erreichen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere Fachlehrkraft für die Protokollführung. Das prüfende Mitglied stellt die Aufgaben für die mündliche und gegebenenfalls die schriftliche Prüfung.
(5) Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls aus einer praktischen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten außerdem aus einer schriftlichen Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung mindestens mit "ausreichend" bewertet wird. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde.
(6) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt. Wer die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, hat damit den Abschluss oder die Berechtigung erworben.
(7) Versäumt der Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann der Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der gesamten Prüfung oder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, muss dies unverzüglich nachgewiesen werden; krankheitsbedingte Abwesenheit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
§ 13
Abschlussbedingungen
(1) Die Bildungsgänge des Berufskollegs schließen, soweit dies in den Anlagen A bis E vorgesehen ist, mit staatlichen Prüfungen ab.
(2) Die Leistungsanforderungen eines Bildungsganges sind erfüllt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder wenn die Leistungen in nur einem Fach "mangelhaft" sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Ergänzende oder abweichende Abschlussbedingungen in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils bleiben unberührt.
(3) In Bildungsgängen der Berufsschule ohne Abschlussprüfung gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass für eine mangelhafte Leistung kein Ausgleich erforderlich ist.
(4) Bei Nichterfüllen der Abschlussbedingungen werden berufliche Qualifizierungen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils erworben.
§ 14
Information und Beratung
(1) Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls auch die Erziehungsberechtigten und die Ausbildungsbetriebe, über die Bildungsmöglichkeiten im Berufskolleg, über die wesentlichen Regelungen der Bildungsgänge und über die Leistungsanforderungen; sie berät sie bei der Wahl ihres Bildungsganges.
(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler arbeitet die Schule insbesondere mit Schulen der Sekundarstufe I (§ 10 Kooperationsverordnung – KVO), betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten, Arbeitsämtern, der Jugendhilfe und Einrichtungen der Weiterbildung zusammen. Die Schule berät die Schülerinnen und Schüler über mögliche schulische und außerschulische Förder- und Weiterbildungsangebote.
(3) In den Fachklassen arbeitet die Berufsschule mit den Ausbildungsbetrieben, den überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie den für die Berufsbildung zuständigen Stellen nach dem BBiG oder der HwO insbesondere zur Erreichung des Ausbildungszieles und zur Abstimmung der Ausbildungsphasen zusammen.
§ 15
Ergänzende Bestimmungen für behinderte
Schülerinnen und Schüler
Soweit es die Behinderung oder soweit es der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nach Entscheidung der Schulleitung abgewichen werden. Die Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt. Für einzelne Behinderungsarten kann die oberste Schulaufsichtsbehörde generelle Ausnahmen zulassen.
2. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensbestimmungen für die Abschlussprüfungen
§ 16 (Fn 4) (Fn 5)
Zweck und Gliederung der Prüfungen
(1) In den staatlichen Abschlussprüfungen sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie das Ziel des jeweiligen Bildungsganges erreicht haben.
(2) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen, einem mündlichen und gegebenenfalls einem praktischen Teil. Die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sicherzustellen.
(3) Den jährlichen Terminrahmen für die schriftliche Abiturprüfung bestimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde.
(4) Die Termine für die Fachhochschulreifeprüfung und die Prüfung gemäß § 50 der Anlage D sowie der Termin für die Aushändigung der Prüfungszeugnisse sind von der oberen Schulaufsichtsbehörde so festzulegen, dass die Schülerinnen und Schüler ihren Zulassungsantrag bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) rechtzeitig stellen können.
§ 17
Allgemeine Prüfungsausschüsse
(1) Für die Abschlussprüfung ist ein allgemeiner Prüfungsausschuss zu bilden, der aus mindestens drei, höchstens vier Mitgliedern besteht.
(2) Dem allgemeinen Prüfungsausschuss gehören an:
1. die oder der Vorsitzende, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz führt;
2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter;
3. zwei von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkräfte.
(3) Der Vorsitz im allgemeinen Prüfungsausschuss wird grundsätzlich von einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten der für die Schule zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen. Nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz nicht wahr, so übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterinnen und Schulleiter an anderen als den von ihnen geleiteten Schulen als Vorsitzende einsetzen. Die oder der Vorsitzende hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen zu sorgen.
(4) Bis zur mündlichen Prüfung nimmt in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz wahr.
(5) Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für die Sekundarstufe II oder zum Lehramt am Gymnasium besitzen.
(6) Der allgemeine Prüfungsausschuss tritt zur Zulassungskonferenz, zur Abschlusskonferenz und zur Feststellung der Fächer für die mündliche Prüfung zusammen. Bei Bedarf kann die oder der Vorsitzende den allgemeinen Prüfungsausschuss zu weiteren Konferenzen einberufen.
§ 18
Fachprüfungsausschüsse
(1) Die mündliche und die praktische Prüfung werden in der Regel von Fachprüfungsausschüssen abgenommen. Für jedes Fach der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses jeweils einen oder mehrere Fachprüfungsausschüsse.
(2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:
1. der oder dem Vorsitzenden,
2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer,
3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer.
(3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses selbst oder eine Fachdezernentin oder ein Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, führt in der Regel eine Lehrkraft der Schule den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auch eine Lehrkraft einer anderen Schule mit dem Vorsitz beauftragen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt (Lehramtsprüfungen) abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II haben.
(4) Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die Fachlehrkraft, die der Schülerin oder dem Schüler zuletzt den Fachunterricht in der Abschlussklasse erteilt hat. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer muss in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II besitzen.
(5) Schriftführerin oder Schriftführer ist in der Regel eine Lehrkraft, die das Fach unterrichtet hat.
(6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde oder die obere Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, Vertreterinnen und Vertreter einer Schulaufsichtsbehörde sowie Lehrkräfte einer anderen Schule zu Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu bestellen. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 19
Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann bis zur Zulassungsentscheidung von der Prüfung zurücktreten, wenn die Höchstverweildauer dadurch nicht überschritten wird. Bei Rücktritt wird die letzte Klasse oder Jahrgangsstufe wiederholt. Bei einem Rücktritt nach der Zulassungsentscheidung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Wer unmittelbar vor oder während der Prüfung erkrankt, kann nach Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Gleiches gilt für Prüflinge, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen die gesamte Prüfung oder einen Teil der Prüfung versäumen. Im Krankheitsfall hat der Prüfling unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, andernfalls gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden oder der fehlende Prüfungsteil wird wie eine ungenügende Leistung gewertet.
(3) Versäumt ein Prüfling Teile der Prüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet. Die Entscheidung trifft der allgemeine Prüfungsausschuss.
§ 20
Verfahren bei Täuschungshandlungen
und anderen Unregelmäßigkeiten
(1) Das Verfahren bei Täuschungshandlungen richtet sich nach § 21 Abs. 8 ASchO. In besonders schweren Fällen kann der allgemeine Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann der allgemeine Prüfungsausschuss ihn von der weiteren Prüfung ausschließen.
(3) Wird ein Prüfling gemäß Absatz 1 oder 2 von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.
§ 21
Stimmberechtigung, Beschlussfassung
(1) Die Mitglieder der eingerichteten Prüfungsausschüsse sind stimmberechtigt.
(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende, anwesend sind.
(3) Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(4) Alle Prüfungsausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im allgemeinen Prüfungsausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 22
Besorgnis der Befangenheit
Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss auf Grund des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) ausgeschlossen ist oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NW.) entscheidet die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, so ist ein neues Mitglied zu berufen.
§ 23
Niederschriften
(1) Über alle Prüfungsvorgänge sind Niederschriften zu fertigen.
(2) Die Vornoten, bei den Bildungsgängen zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife die Kursabschlussnoten, die Noten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung, die Abschlussnoten und das Prüfungsergebnis sind in Prüfungslisten aufzunehmen.
(3) Die oder der Vorsitzende bestellt die Schriftführerin oder den Schriftführer für den jeweiligen Prüfungsausschuss.
(4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses zu unterzeichnen.
(5) Die Niederschriften über die schriftliche und die praktische Prüfung sind von den aufsichtführenden Lehrkräften zu fertigen und zu unterzeichnen.
(6) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muss die beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und das Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 24
Teilnahme von Gästen
(1) Es sind berechtigt, bei mündlichen und praktischen Prüfungen einschließlich der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung anwesend zu sein:
1. nicht an der Prüfung beteiligte Lehrkräfte sowie Lehramtsanwärterinnen und -anwärter der Schule im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers,
3. Vertreterinnen und Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft oder eine Vertretung sowie zwei Personen als Vertretung der für die Berufsbildung zuständigen Stelle können als Zuhörende bei der mündlichen Prüfung zugegen sein. Mit Zustimmung des Prüflings ist Schülerinnen und Schülern der der Abschlussklasse vorhergehenden Klasse die Gelegenheit zu geben, als Zuhörende teilzunehmen.
§ 25
Pflicht zur Verschwiegenheit
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind hierauf hinzuweisen.
§ 26 (Fn 4)
Nachprüfung bei nicht bestandener Prüfung
(1) Für Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, stellt der allgemeine Prüfungsausschuss fest, ob sie sich einer Nachprüfung unterziehen können. Ein Prüfling wird zur Nachprüfung zugelassen, wenn zum Bestehen der Prüfung eine Verbesserung um nicht mehr als eine Note in einem Fach ausreicht, in dem er die Abschlussnote "mangelhaft" erhalten hat. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt der Prüfling das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.
(2) Bei nicht bestandener praktischer Prüfung und in der Abiturprüfung ist die Nachprüfung ausgeschlossen.
(3) Wer die Prüfung nach §§ 19, 20 nicht bestanden hat, kann nicht zur Nachprüfung zugelassen werden.
(4) Die Nachprüfung findet in der Regel sechs Wochen nach der Abschlusskonferenz statt und muss spätestens zehn Wochen nach der Abschlusskonferenz abgeschlossen sein. Die Meldung zur Nachprüfung hat spätestens drei Wochen vor dem Nachprüfungstermin zu erfolgen.
(5) Auf die Nachprüfung finden die Bestimmungen über die Prüfung entsprechende Anwendung. Die Schulleitern oder der Schulleiter legt der oberen Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig die Prüfungsaufgaben für die Nachprüfung zur Genehmigung vor.
§ 27 (Fn 4)
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Wird am Ende des Wiederholungshalbjahres oder –jahres die Zulassung nicht erreicht oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so muss die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang verlassen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dafür besondere Umstände vorliegen.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(3) Die Wiederholungsprüfung findet in der Regel nach erneutem Besuch der Abschlussklasse oder der letzten Jahrgangsstufe statt. Der allgemeine Prüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings eine Wiederholung der Prüfung nach einem halben Jahr zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere wenn das Bestehen der Prüfung nur geringfügig verfehlt wurde und erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung bereits nach einem halben Jahr bestehen wird. In diesem Fall ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, am Unterricht ohne Leistungsbewertung teilzunehmen.
(4) Bei einer Wiederholung der Prüfung nach einem Schuljahr werden die beim vorausgegangenen Besuch der Abschlussklasse oder der letzten Jahrgangsstufe erzielten Leistungsnoten, die Zulassung und die in der vorherigen Prüfung erteilten Noten unwirksam. Bei einer Wiederholung der Prüfung nach einem Schulhalbjahr bleiben die in der Abschlussklasse erzielten Leistungsnoten und die Zulassung wirksam.
§ 28
Widerspruch, Akteneinsicht
(1) Verwaltungsakte, insbesondere Prüfungsentscheidungen können durch Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch beschließt der jeweilige Prüfungsausschuss (§§ 17, 18). Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss.
(2) Der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss besteht aus zwei für Berufskollegs zuständigen schulfachlichen Dezernentinnen oder Dezernenten, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, sowie einer verwaltungsfachlichen Dezernentin oder einem verwaltungsfachlichen Dezernenten. Die Leiterin oder der Leiter der Behörde bestimmt die Mitglieder des Ausschusses und die Führung des Vorsitzes. Bei Widersprüchen gegen Leistungsbeurteilungen zieht die oder der Vorsitzende die zuständige Fachdezernentin oder den zuständigen Fachdezernenten zur Beratung hinzu.
(3) Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten ist nach Abschluss der Prüfung auf schriftlichen Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten zu geben, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Zweiter Teil
§ 29
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge
Ergänzend zu den Vorschriften des ersten Teils gelten die besonderen Vorschriften der
Anlage A für die Bildungsgänge der Berufsschule,
Anlage B für die Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachoberschulreife oder zu beruflicher Grundbildung und zur Fachoberschulreife führen,
Anlage C für die Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen,
Anlage D für die Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur allgemeinen Hochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur allgemeinen Hochschulreife führen,
Anlage E für die Bildungsgänge der Fachschule.
Dritter Teil
§ 30 (Fn 3)
Änderung von Rechtsvorschriften
§ 31
In-Kraft-Treten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft; gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1. Allgemeine Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen (APO-BBS) vom 14. Mai 1997,
2. Verordnung über die Bildungsgänge in der Berufsschule (AO-BS) vom 5. Dezember 1989,
3. Verordnung über die Bildungsgänge und die Abschlussprüfungen in der zweijährigen Berufsfachschule (APO-BFS) vom 17. Juni 1993,
4. Verordnung über die Bildungsgänge und die Abschlussprüfungen in der zweijährigen höheren Berufsfachschule (APO-HBFS I) vom 17. Juni 1993,
5. Verordnung über die Bildungsgänge und die Abschlussprüfungen in der dreijährigen höheren Berufsfachschule, die zur Fachhochschulreife und zu Berufsabschlüssen nach Landesrecht führt, (APO-HBFS II) vom 17. Juni 1993,
6. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Fachoberschule (APO-FOS) vom 17. Juni 1993,
7. Verordnung über den Bildungsgang in der Berufsaufbauschule (AO-BAS) vom 17. Juni 1993,
8. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Fachschule (APO-FS) vom 23. Juni 1994.
(2) Schulversuche für Bildungsgänge an ehemaligen Kollegschulen und berufsbildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen sind der oberen Schulaufsichtsbehörde bis zum Ende des Schuljahres 1999/2000 anzuzeigen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde überprüft, ob sie am Berufskolleg fortgeführt werden.
(3) Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen haben, beenden diese nach Maßgabe der vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften.
(4) Schulen, die ihre bisherigen Bildungsgänge nicht zum 1. August 1999 umstellen können, sind berechtigt, diese nach den bisherigen Vorschriften noch einen weiteren Durchgang fortzuführen.
(5) Die Bildungsgänge gemäß § 2 Abs. 1 der Anlage C für Gymnastiklehrerinnen und Gymnastiklehrer, gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Anlage C und gemäß § 2 Abs. 3 der Anlage D können erst zum 1. August 2000 eingerichtet werden.
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Die nachstehend aufgeführten Anlagen sind nur in der gedruckten Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes einzusehen.
Anlage A
Bildungsgänge der Berufsschule
Anlage A 1,
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung; Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
Anlage A 2,
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung; Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO + Stützangebote/Zusatzqualifikationen
Anlage A 3.1,
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung; Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO + erweiterte Stützangebote/erweiterte Zusatzqualifikationen
Anlage A 3.2,
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung; Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO + Fachhochschulreife
Anlage A 4,
Vorklassen zum Berufsgrundschuljahr
Anlage A 5,
Berufsgrundschuljahr
Anlage 6,
Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis
Anlage A 7,
Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis mit Fachoberschulreife
Anlage B
Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachoberschulreife oder zu beruflicher Grundbildung und zur Fachoberschulreife führen
Anlage B 1,
Berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife
Anlage B 2,
Berufsabschluss Kinderpflege und Fachoberschulreife
Anlage B 3,
Berufliche Grundbildung für Schülerinnen und Schüler mit Fachoberschulreife
Anlage C
Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen
Anlage C 1,
Rahmenstundentafel; Technische Assistentinnen/Technischer Assistent und Fachhochschulreife
Anlage C 2,
Rahmenstundentafel; Technische Assistentinnen/Technischer Assistent für Hochschulzugangsberechtigte
Anlage C 3,
Rahmenstundentafel; Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent und Fachhochschulreife
Anlage C 4,
Rahmenstundentafel; Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent für Hochschulzugangsberechtigte
Anlage C 5,
Rahmenstundentafel; für die zweijährige Berufsfachschule erweiterte berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife
Anlage C 6,
Rahmenstundentafel für den einjährigen Lehrgang der Berufsfachschule für Hochschulzugangsberechtigte; berufliche Kenntnisse
Anlage C 7,
Rahmenstundentafel Gymnastiklehrerin/Gymnastiklehrer und Fachhochschulreife
Anlage C 8,
Rahmenstundentafel Erzieherin/Erzieher und Fachhochschulreife
Anlage c 9,
Rahmenstundentafel FOS 11 und 12; berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife
Anlage C 10,
Rahmenstundentafel FOS 12 B; berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife
Anlage C 11, Rahmenstundentafel FOS 12 B - Teilzeit; berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife
Anlage D
Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur allgemeinen Hochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur allgemeinen Hochschulreife führen
Anlage D 1,
Bautechnik; Bautechnische Assistentin/AHR Bautechnischer Assistent/AHR
Anlage D 2,
Elektrotechnik; Elektrotechnische Assistentin/AHR Elektrotechnischer Assistent/AHR
Anlage D 3,
Erziehung und Soziales; Erzieherin/AHR Erzieher/AHR
Anlage D 3a
Informatik; Informationstechnische Assistentin/AHR Informationstechnische Assistentin/AHR"
Anlage D 4,
Kunst, Musik, Gestaltung; Gestaltungstechnische Assistentin/AHR Gestaltungstechnischer Assistent/AHR
Anlage D 5,
Land- und Hauswirtschaft; Hauswirtschaftliche Assistentin/AHR Hauswirtschaftlicher Assistent/AHR
Anlage D 6,
Maschinenbautechnik; Assistentin für Konstruktions- und Fertigungstechnik/AHR Assistent für Konstruktions- und Fertigungstechnik/AHR
Anlage D 7,
Naturwissenschaften; Biologisch-technische Assistentin/AHR Biologisch-technischer Assistent/AHR
Anlage D 8,
Naturwissenschaften; Chemische-technische Assistentin/AHR Chemisch-technischer Assistent/AHR
Anlage D 9,
Naturwissenschaften; Pysikalisch-technische Assistentin/AHR Pysikalisch-technischer Assistent/AHR
Anlage D 10,
Naturwissenschaften; Umwelttechnische Assistentin/AHR Umwelttechnischer Assistent/AHR
Anlage D 11,
Textil- und Bekleidungstechnik; Textiltechnische Assistentin/AHR Textiltechnischer Assistent/AHR
Anlage D 12,
Wirtschaftswissenschaften; Kaufmännische Assistentin/AHR Kaufmännischer Assistent/AHR
Anlage D 13,
Wirtschaftswissenschaften; Technische Assistentin für Betriebsinformatik/AHR Technischer Assistent für Betriebsinformatik/AHR
Anlage D 14,
Bautechnik; Allgemeine Hochschulreife (Bautechnik)
Anlage D 15,
Elektrotechnik; Allgemeine Hochschulreife (Elektrotechnik)
Anlage D 16,
Erziehung und Soziales; Allgemeine Hochschulreife (Erziehungswissenschaften)
Anlage D 17,
Erziehung und Soziales; Allgemeine Hochschulreife (Freizeitsportleiterin/Freizeitsportleiter) (Sport/Biologie)
Anlage D 18,
Kunst, Musik, Gestaltung; Allgemeine Hochschulreife (Kunst, Englisch)
Anlage D 19,
Ernährungswirtschaft; Allgemeine Hochschulreife (Ernährungslehre mit Chemie)
Anlage D 20,
Maschinenbautechnik; Allgemeine Hochschulreife (Maschinenbautechnik)
Anlage D 21,
Mathematik, Philosophie, Informatik; Allgemeine Hochschulreife (Mathematik, Informatik)
Anlage D 22,
Naturwissenschaften; Allgemeine Hochschulreife (Biologie, Chemie)
Anlage D 23,
Naturwissenschaften; Allgemeine Hochschulreife (Chemie, Chemietechnik)
Anlage D 24,
Rohstoffe, Werkstoffe; Allgemeine Hochschulreife (Werkstofftechnik, Physik)
Anlage D 25,
Sprache und Literatur; Allgemeine Hochschulreife (Deutsch/Englisch)
Anlage D 26,
Textil- und Bekleidungstechnik; Allgemeine Hochschulreife (Textiltechnik, Physik)
Anlage D 27,
Wirtschaftswissenschaften; Allgemeine Hochschulreife (Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen)
Anlage D 28,
Wirtschaftswissenschaften; Allgemeine Hochschulreife (Fremdsprachenkorrespondentin/Fremdsprachenkorrespondent) (Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen, Sprachen)
Anlage D 29,
Rahmenstundentafel FOS 13; Allgemeine Hochschulreife für berufserfahrene Schülerinnen und Schüler
Anlage E
Bildungsgänge der Fachschule
Anlage E 1,
Rahmenstundentafel für die Fachschulen mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden
Anlage E 2,
Rahmenstundentafel für die Fachschulen mit mindestens 1.800 Unterrichtsstunden
Anlage E 3,
Rahmenstundentafel für die Fachschulen mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden
Anlage E 4,
Rahmenstundentafel; Fachschule für Agrarwirtschaft
Anlage E 5,
Rahmenstundentafel; Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft
Anlage E 6.
Fachschulen des Sozial- und Gesundheitswesens; Bildungsgang: Fachschule für Sozialpädagogik
Anlage E 7,
Fachschulen des Sozial- und Gesundheitswesens; Bildungsgang: Fachschule für Heilerziehungspflege
Anlage E 8,
Fachschule für Sozial- und Gesundheitswesen; Bildungsgang: Fachschule für Heilpädagogik
Anlage E 9,
Fachschulen des Sozial- und Gesundheitswesens; Bildungsgang: Fachschule für Heilerziehungshilfe
Anlage E 10,
Fachschulen des Sozial- und Gesundheitswesens,; Bildungsgang: Fachschule für Motopädie
Anlage E 11,
Sonderfachrichtungen; Fachschule für Augenoptik
Anlage E 12,
Sonderfachrichtungen; Fachschule für Mode
Anlage E 13,
Fachschule für Informatik
Anlage E 14,
Fächer der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung
Zusatz:
Befristung von Vorschriften
Artikel 17 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413): Die Vorschriften dieses Gesetzes treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
Fn 1 | GV. NRW. 1999 S. 240; ber. 2000 S. 563, (Anlagen sind in elektronischer Form nicht vorhanden) geändert durch Artikel 3 der VO v. 14.2.2001 (GV. NRW. S. 66), Art. 5 der VO v. 18.5.2002 (GV. NRW. S. 172); 29.6.2003 (GV. NRW. S. 358), in Kraft treten am 1. August 2003; Art. 8 des Gesetzes v. 8.7.2003 ( GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003. . Juli 2003. |
SGV. NRW. 223. |
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§ 30 Änderung von Rechtsvorschriften eingearbeitet in die ASchO v. 8.11.1978 - SGV. NRW. 223. |
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§ 12 Abs. 3, § 16 Abs. 3, 26 Abs. 4 u. § 27 Abs. 3. u. 4, geändert durch VO v. 29.6.2003 (GV. NRW. S. 358), in Kraft treten am 1. August 2003. |
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§ 16 Abs 4 neu angefügt durch VO v. 29.6.2003 (GV. NRW. S. 358), in Kraft treten am 1. August 2003. |