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Verordnung
über die Abiturprüfung
für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
(PO-NSchA)

Vom 30. Januar 2000 (Fn 1)

Aufgrund des § 26 b Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

Inhalt

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Prüfung, Geltungsbereich

§ 2 Prüfungsanforderungen

§ 3 Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung, Gesamtqualifikation

2. Abschnitt
Zulassung

§ 4 Zulassung zur Prüfung

§ 5 Information und Beratung

3. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 6 Zentraler Abiturausschuss

§ 7 Fachprüfungsausschüsse

§ 8 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste

4. Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung

§ 9 Prüfungsfächer

§ 10 Wahl der Prüfungsfächer

§ 11 Leistungsbewertung und Punktsystem

§ 12 Schriftliche Prüfungsarbeiten im ersten Prüfungsteil

§ 13 Feststellung der Prüfungsleistungen im ersten Prüfungsteil

§ 14 Gestaltung der mündlichen Prüfung im ersten und zweiten Prüfungsteil

§ 15 Niederschriften

5. Abschnitt
Abschluss der Abiturprüfung, Wiederholung

§ 16 Feststellung der Prüfungsleistungen und der Gesamtqualifikation

§ 17 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

§ 18 Wiederholung

6. Abschnitt
Weitere Berechtigungen

§ 19 Weitere Berechtigungen

§ 20 Erweiterungsprüfung in Lateinisch, Griechisch, Hebräisch

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 21 Ergänzende Bestimmung für behinderte Prüflinge

§ 22 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

§ 23 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten

§ 24 Widerspruch und Akteneinsicht

§ 25 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Prüfung, Geltungsbereich

Die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler führt zur allgemeinen Hochschulreife (§ 17). Bewerberinnen und Bewerber können sich zur Prüfung anmelden, wenn sie in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr kein öffentliches oder als Ersatzschule genehmigtes oder vorläufig erlaubtes Gymnasium oder keine andere zur allgemeinen Hochschulreife führende Schule oder Einrichtung besucht haben.

§ 2
Prüfungsanforderungen

In der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler soll der Prüfling nachweisen, dass er grundlegende Kenntnisse und Einsichten in seinen Prüfungsfächern erworben hat und fachspezifische Denkweisen und Methoden selbständig anwenden kann. Die Prüfungsanforderungen und die Aufgabenstellung in den Fächern der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler müssen den Richtlinien und Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe entsprechen. Die fachlichen Erfahrungen des Prüflings sollen im Rahmen der Richtlinien und Lehrpläne berücksichtigt werden.

§ 3
Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung, Gesamtqualifikation

(1) Die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler findet nach der terminlichen Festsetzung der jeweils zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde mindestens einmal im Jahr statt.

(2) Die Abiturprüfung wird in der Regel an einer Schule durchgeführt; diese wird von der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt.

(3) Die Abiturprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile. Der erste Prüfungsteil umfasst vier Fächer, in denen schriftlich und gegebenenfalls mündlich geprüft wird. Der zweite Prüfungsteil umfasst vier andere Fächer, in denen nur mündlich geprüft wird. Die Teilnahme am zweiten Prüfungsteil setzt voraus, dass der Prüfling den ersten Prüfungsteil bestanden hat. Der zweite Prüfungsteil kann in besonderen Fällen nach Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde auch im folgenden Prüfungstermin abgelegt werden.

(4) Die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist bestanden, wenn der Prüfling die Gesamtqualifikation gemäß § 16 erreicht hat.

2. Abschnitt
Zulassung

§ 4
Zulassung zur Prüfung

(1) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ablegen wollen, stellen einen Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung an die für ihren Wohnsitz zuständige obere Schulaufsichtsbehörde. Über die Zulassung entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Absätze 3 und 4. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Satz 1 zulassen.

(2) In dem Antrag sind die Prüfungsfächer (§§ 9, 10) zu bezeichnen. Es sind insbesondere Angaben über die Art und den Umfang der Vorbereitung in den Prüfungsfächern beizufügen.

(3) Zur Abiturprüfung wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde zugelassen, wer darlegt, dass er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat, zum Beispiel durch Selbststudium, die Teilnahme an Fernlehrgängen oder an anderen geeigneten Vorbereitungslehrgängen, und in dem Kalenderhalbjahr, in dem die Prüfung beginnt, mindestens das 19. Lebensjahr vollendet.

(4) Zur Abiturprüfung nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 nicht erfüllen. Ebenfalls werden Bewerberinnen und Bewerber nicht zugelassen, denen die allgemeine Hochschulreife bereits zuerkannt worden ist oder die eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zweimal nicht bestanden haben oder von einer anderen Stelle zur Ablegung der Abiturprüfung zugelassen sind und die Abiturprüfung noch nicht abgeschlossen haben.

§ 5
Information und Beratung

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde informiert die Bewerberin oder den Bewerber über die Regelungen der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, insbesondere über die Prüfungsanforderungen (§ 2).

(2) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses (§ 7 Abs. 3) oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Fachprüfungsausschusses berät den Prüfling in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Prüfungsverfahrens.

3. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 6
Zentraler Abiturausschuss

(1) Für die Abiturprüfung bildet die obere Schulaufsichtsbehörde einen Zentralen Abiturausschuss, dem drei oder vier Mitglieder angehören.

(2) Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses sind:

1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren ständige Vertretung mit dem Vorsitz beauftragt wird,

2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen deren ständige Vertretung oder die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator,

3. ein von der oberen Schulaufsichtsbehörde berufenes Mitglied, das die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, und gegebenenfalls

4. das Mitglied des Fachprüfungsausschusses, das den Prüfling beraten hat.

(3) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe oder in entsprechenden Bildungsgängen des Berufskollegs zu unterrichten.

(5) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(6) Die oder der Vorsitzende beruft den Zentralen Abiturausschuss ein.

(7) Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 7
Fachprüfungsausschüsse

(1) Für die einzelnen Prüfungsfächer bildet die obere Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses jeweils einen Fachprüfungsausschuss. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann mehrere Fachprüfungsausschüsse für ein Fach bilden.

(2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:

1. der oder dem Vorsitzenden,

2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer,

3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer.

(3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses selbst oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, ist die oder der Vorsitzende in der Regel eine Lehrerin oder ein Lehrer. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe oder entsprechenden Bildungsgängen des Berufskollegs zu unterrichten.

(4) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer und die Schriftführerin oder der Schriftführer sollen die Befähigung zu einem Lehramt gemäß Absatz 3 Satz 2 und die Berechtigung erworben haben, das Prüfungsfach in der Sekundarstufe II zu unterrichten.

(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Lehrerinnen und Lehrer verschiedener Schulen und andere Prüferinnen und Prüfer, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen, zu Mitgliedern der Fachprüfungsausschüsse bestellen.

(6) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen.

(7) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses beanstanden; § 6 Abs. 5 gilt entsprechend. Wird der Vorsitz des Fachprüfungsausschusses durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen, entfällt das Beanstandungsrecht der oder des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses gegen Entscheidungen dieses Fachprüfungsausschusses.

(8) Die oder der Vorsitzende beruft den Fachprüfungsausschuss ein.

§ 8
Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste

(1) Die Mitglieder der gemäß §§ 6 und 7 eingerichteten Prüfungsausschüsse sind stimmberechtigt.

(2) Der Zentrale Abiturausschuss und die Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ( §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2) anwesend sind.

(3) Alle Prüfungsausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Zentralen Abiturausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.), entscheidet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen.

(5) Mit Zustimmung des Prüflings kann die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses Bewerberinnen und Bewerber, die einen Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler gestellt haben, als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen.

(6) Bei mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und Beschlussfassung dürfen Vertreterinnen oder Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde sowie nicht an der Prüfung beteiligte Lehrerinnen und Lehrer der Schule anwesend sein. Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann auch die Teilnahme von Lehrkräften anderer öffentlicher Schulen und Ersatzschulen sowie Kursleiterinnen und Kursleitern von Vorbereitungslehrgängen oder anerkannter Einrichtungen der Weiterbildung zulassen.

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die gemäß Absatz 6 Teilnahmeberechtigten sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind hierauf hinzuweisen.

4. Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung

§ 9
Prüfungsfächer

(1) Prüfungsfächer können sein:

a) im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I)
die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Hebräisch, Italienisch, Kunst, Latein, Musik, Niederländisch, Russisch, Spanisch;

b) im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II)
die Fächer Erdkunde, Erziehungswissenschaft, Geschichte, Philosophie, Psychologie, Recht, Sozialwissenschaften;

c) im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III)
die Fächer Biologie, Chemie, Ernährungslehre, Informatik, Mathematik, Physik, Technik;

d) die Fächer Religionslehre und Sport, die keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind.

(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer als Prüfungsfächer zulassen.

§ 10
Wahl der Prüfungsfächer

(1) Jeder Prüfling legt die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler in acht Fächern ab. Unter diesen Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils (§ 3 Abs. 3) müssen sich die Fächer Deutsch, Geschichte, Mathematik, ein naturwissenschaftliches Fach (Physik, Biologie oder Chemie) und zwei Fremdsprachen befinden.

(2) Die schriftlichen Fächer des ersten Prüfungsteils müssen die Aufgabenfelder I, II und III (§ 9 Abs. 1) erfassen. Eines der schriftlichen Fächer muss eine Fremdsprache sein. Religionslehre kann als schriftliches Prüfungsfach das Aufgabenfeld II vertreten. Die Pflichtbindung im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, eine Prüfung in Geschichte abzulegen, bleibt unberührt.

(3) Zwei der vier schriftlichen Prüfungsfächer sind Leistungsfächer, in denen der Prüfling vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachweisen muss. Eines der Leistungsfächer muss entweder Deutsch oder eine Fremdsprache oder Mathematik oder ein naturwissenschaftliches Fach (Absatz 1) sein. Die Fächer Ernährungslehre und Chemie dürfen nicht zusammen als Leistungsfächer gewählt werden. Fächer, die in der gymnasialen Oberstufe oder in einem anderen zur allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsgang nicht als Leistungsfach zugelassen sind, können auch in der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht als Leistungsfach gewählt werden. In den beiden schriftlichen Prüfungsfächern, die nicht Leistungsfächer sind, und in den Fächern des zweiten Prüfungsteils muss der Prüfling Kenntnisse nachweisen, die den Anforderungen von Grundkursen entsprechen.

(4) Für die Fremdsprache als Fach im ersten Prüfungsteil (Absatz 2 Satz 2) gelten die Richtlinien und Lehrpläne für weiter geführte Fremdsprachen; im Übrigen gelten für die Fremdsprache die Richtlinien und Lehrpläne für neu einsetzende Fremdsprachen.

(5) Sport kann nur Leistungsfach sein.

§ 11
Leistungsbewertung und Punktsystem

Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 25 Allgemeine Schulordnung (ASchO). Die Noten, denen gegebenenfalls eine Tendenz hinzugefügt wird, werden zur Ermittlung der Gesamtqualifikation (§ 16) in Punkte umgesetzt. Dafür gilt folgender Schlüssel:

Note

Punkte je nach Notentendenz

sehr gut

15
14
13

gut

12
11
10

befriedigend

9
8
7

ausreichend

6
5
4

mangelhaft

3
2
1

ungenügend

0

§ 12
Schriftliche Prüfungsarbeiten im ersten Prüfungsteil

(1) Die Zeit für die schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt in den beiden Leistungsfächern (§ 10 Abs. 3) viereinviertel Zeitstunden, in den beiden übrigen Fächern drei Zeitstunden.

(2) Zur Durchführung von Experimenten und praktischen Arbeiten in den Naturwissenschaften, in Ernährungslehre, Informatik und Technik oder für Gestaltungsaufgaben in den Fächern Kunst und Musik kann die Arbeitszeit durch die obere Schulaufsichtsbehörde um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden.

(3) Die Aufgabenstellung und die Aufgabenart müssen den in § 2 genannten Prüfungsanforderungen entsprechen. Die Aufgaben müssen eindeutig formuliert, klar umgrenzt und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Vorschläge der Fachprüferinnen und Fachprüfer von der oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt.

(4) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer korrigiert die schriftliche Prüfungsarbeit, begutachtet und bewertet sie mit einer Note, der gegebenenfalls eine Tendenz hinzuzufügen ist. Für die Korrektur und Bewertung gelten die Richtlinien für die gymnasiale Oberstufe. Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form sind angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe.

(5) Jede Arbeit wird von einer zweiten, von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. In den Fällen, in denen die beiden Fachlehrkräfte sich nicht auf eine Note einigen, zieht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses eine weitere Fachlehrkraft zur Bewertung hinzu. Die Bewertung wird dann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss der zur Korrektur berufenen Fachlehrkräfte festgesetzt.

(6) Nach der abschließenden Bewertung der schriftlichen Arbeiten werden die Ergebnisse dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungen im ersten Prüfungsteil von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses bekannt gegeben. Gleichzeitig wird dem Prüfling mitgeteilt, in welchen Fächern des ersten Prüfungsteils (§ 13 Abs. 2) er mündlich geprüft wird.

(7) Im Fach Sport tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfungsarbeit eine Fachprüfung. Sie besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit von vier Zeitstunden Dauer und einer praktischen Prüfung.

§ 13
Feststellung der Prüfungsleistungen im ersten Prüfungsteil

(1) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Zentralen Abiturausschuss zusammengestellt und in Punkte umgesetzt (§ 11). Die Note im Fach Sport wird gleichwertig aus der Note der schriftlichen Arbeit und aus der Note für die Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung gebildet. Der Zentrale Abiturausschuss stellt fest, ob der Prüfling den ersten Prüfungsteil bereits aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung bestanden hat.

(2) Der Zentrale Abiturausschuss setzt fest, in welchen Fächern des ersten Prüfungsteils der Prüfling, der den ersten Prüfungsteil aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung noch nicht bestanden hat, mündlich geprüft wird. Eine mündliche Prüfung ist in dem Fach anzusetzen, in dem der Prüfling in der schriftlichen Arbeit nicht mindestens fünf Punkte (einfache Wertung) erreicht hat. Mündliche Prüfungen sind ebenso anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 16 Abs. 5 nicht erfüllt sind.

(3) Wird ein Prüfling im ersten Prüfungsteil in mehreren Fächern mündlich geprüft, bestimmt er die Reihenfolge.

(4) Eine mündliche Prüfung findet nicht mehr statt, wenn aufgrund der vorliegenden Ergebnisse in den schriftlichen Arbeiten auch bei Erreichen der Höchstpunktzahl in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Abiturprüfung gemäß § 16 nicht mehr möglich ist. In diesem Fall setzt der Zentrale Abiturausschuss die Endnoten fest und teilt dem Prüfling mit, dass er die Abiturprüfung nicht bestanden hat.

(5) Der Prüfling hat den ersten Prüfungsteil bestanden, wenn die Bedingungen gemäß § 16 Abs. 5 erfüllt sind. Auf seinen Antrag ist ein Prüfling von der gemäß Absatz 2 festgesetzten mündlichen Prüfung zu befreien. Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses weist auf die Bedingungen gemäß § 16 Abs. 8 hin.

(6) Ein Prüfling kann sich zur Verbesserung der Note auch zur mündlichen Prüfung melden, wenn eine mündliche Prüfung gemäß Absatz 2 nicht erforderlich ist. Er muss seine Wahl eine Woche nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten des ersten Prüfungsteils (Absatz 1) der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses mitteilen. Die Meldung ist verbindlich.

(7) Termin und Reihenfolge der mündlichen Prüfungen des ersten Prüfungsteils werden spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Der erste Prüfungsteil muss spätestens sieben Tage vor Beginn des zweiten Prüfungsteils abgeschlossen sein.

(8) Der Zentrale Abiturausschuss stellt fest, ob der Prüfling den ersten Prüfungsteil aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Prüfung bestanden hat oder nicht bestanden hat.

§ 14
Gestaltung der mündlichen Prüfung im ersten und zweiten Prüfungsteil

(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Fachprüfungsausschuss statt. Vor der mündlichen Prüfung tritt der Fachprüfungsausschuss zur vorbereitenden Sitzung zusammen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses prüft, ob die von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer vorgelegten Prüfungsvorschläge den Bedingungen des § 2 entsprechen und ob sie in ihren Anforderungen vergleichbar sind. Sie oder er kann nach Beratung mit den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses Aufgaben ändern.

(2) In der mündlichen Prüfung führt in der Regel die Fachprüferin oder der Fachprüfer das Prüfungsgespräch. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Fragen an den Prüfling richten und die Prüfung zeitweise selbst übernehmen.

(3) Dem Prüfling ist eine für ihn neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die Aufgabe einschließlich des gegebenenfalls notwendigen Textes wird dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Ist der Prüfling nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Prüferin oder der Prüfer ihm Hilfen geben.

(4) Die Vorbereitungszeit des Prüflings beträgt in der Regel 30 Minuten. Falls die Prüfungsaufgabe in einem naturwissenschaftlichen Fach, in Ernährungslehre, Informatik oder Technik einen experimentellen oder praktischen Teil, im Fach Musik eine Höraufgabe, im Fach Kunst eine Gestaltungsaufgabe enthält, kann die Vorbereitungszeit angemessen verlängert werden.

(5) Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel mindestens 20, höchstens 30 Minuten. Für einen Prüfling sind an einem Tag nicht mehr als drei Prüfungen anzusetzen.

(6) Bis zu drei Prüflingen kann dieselbe Aufgabe gestellt werden, wenn für die Prüflinge bei ihrer Vorbereitung auf die Abiturprüfung vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind.

(7) Der Prüfling soll in der Prüfung in einem ersten Teil selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen versuchen. In einem zweiten Teil soll das Prüfungsgespräch vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge beinhalten. In dem zweiten Teil sollen im Rahmen der jeweiligen Richtlinien und Lehrpläne die fachlichen Erfahrungen des Prüflings berücksichtigt werden. Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinanderzureihen.

(8) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt eine Note für die Prüfungsleistung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab (§ 8 Abs. 3).

§ 15
Niederschriften

(1) Über alle Konferenzen und Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Abiturprüfung sind Niederschriften anzufertigen.

(2) In die Niederschrift sind auch die die Entscheidung tragenden Gründe aufzunehmen, insbesondere wenn bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmefällen von den Regelbestimmungen abgewichen wird.

(3) Die Niederschrift über die mündliche Einzelprüfung muss die beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.

5. Abschnitt
Abschluss der Abiturprüfung, Wiederholung

§ 16
Feststellung der Prüfungsleistungen und der Gesamtqualifikation

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung eines Prüflings im zweiten Prüfungsteil stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und ermittelt die Gesamtqualifikation.

(2) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Summe der Punkte des ersten und zweiten Prüfungsteils.

(3) Als Gesamtqualifikation sind 840 Punkte erreichbar, und zwar 600 Punkte im ersten Prüfungsteil und 240 Punkte im zweiten Prüfungsteil.

(4) Von den im ersten Prüfungsteil maximal erreichbaren 600 Punkten sind in den beiden Leistungsfächern maximal jeweils 180 Punkte, in den übrigen Fächern maximal jeweils 120 Punkte erreichbar. Dabei sind die Leistungen in den schriftlichen Arbeiten der beiden Leistungsfächer, im Fach Sport der Fachprüfung, jeweils zwölffach zu werten. Wird in einem Leistungsfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, sind die Leistungen jeweils sechsfach zu werten. Die Leistungen in den schriftlichen Arbeiten der beiden übrigen Fächer sind jeweils achtfach zu werten. Wird in einem dieser Fächer sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, sind die Leistungen jeweils vierfach zu werten.

(5) Im ersten Prüfungsteil müssen insgesamt mindestens 200 Punkte erreicht sein, ohne dass ein Fach mit null Punkten abgeschlossen worden ist. Von den 200 Punkten müssen in den beiden Leistungsfächern (§ 10 Abs. 3) insgesamt mindestens 120 Punkte erreicht sein. Höchstens zwei Fächer dürfen mit weniger als fünf Punkten (einfache Wertung) abgeschlossen worden sein.

(6) Von den im zweiten Prüfungsteil maximal erreichbaren 240 Punkten sind in den vier Prüfungsfächern maximal jeweils 60 Punkte erreichbar. Dabei sind die Leistungen jeweils vierfach zu werten.

(7) Im zweiten Prüfungsteil müssen insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht sein, ohne dass ein Fach mit null Punkten abgeschlossen worden ist. Höchstens zwei Fächer dürfen mit weniger als fünf Punkten (einfache Wertung) abgeschlossen worden sein.

(8) Im ersten und zweiten Prüfungsteil dürfen insgesamt höchstens drei Fächer mit weniger als fünf Punkten (einfache Wertung) abgeschlossen worden sein.

§ 17
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

(1) Hat ein Prüfling die Bedingungen gemäß § 16 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Abiturprüfung für bestanden und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu, die in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist.

(2) Der Beschluss des Zentralen Abiturausschusses wird dem Prüfling bekannt gegeben.

(3) Ein Prüfling, dem die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife".

§ 18
Wiederholung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel nach einem Jahr wiederholt werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine Wiederholung nach einem halben Jahr zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere wenn das Bestehen der Prüfung nur geringfügig verfehlt wurde und erwartet werden kann, dass der Prüfling die Abiturprüfung bereits nach einem halben Jahr bestehen wird. Bei einer Wiederholung werden die in der vorherigen Prüfung erhaltenen Leistungsbewertungen unwirksam.

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere, vom Prüfling nicht zu vertretende Gründe vorliegen.

6. Abschnitt
Weitere Berechtigungen

§ 19
Weitere Berechtigungen

Latinum, Graecum und Hebraicum werden nach bestandener Abiturprüfung zuerkannt, wenn die von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

§ 20
Erweiterungsprüfung in Lateinisch, Griechisch, Hebräisch

(1) Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die die Hochschulreife bereits erworben haben, jedoch die für verschiedene Studienfächer als Prüfungsvoraussetzung geforderten Lateinkenntnisse, Griechischkenntnisse oder Hebräischkenntnisse noch nicht nachgewiesen haben, können in diesen Fächern Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis ablegen. Erweiterungsprüfungen können auch in zeitlichem Zusammenhang mit der Abiturprüfung abgelegt werden.

(2) Die Erweiterungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Beide Teile werden mit Noten gemäß § 25 ASchO bewertet. Wird die schriftliche Prüfung mit der Note "ungenügend" bewertet, wird der Prüfling nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen; die Prüfung wird für nicht bestanden erklärt. Im Übrigen fasst der Prüfungsausschuss die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu einer Gesamtnote zusammen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens "ausreichend" ist.

(3) Das Nähere regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften.

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 21
Ergänzende Bestimmung für behinderte Prüflinge

Soweit es die Behinderung eines Prüflings erfordert, kann die obere Schulaufsichtsbehörde Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern oder sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen.

§ 22
Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

(1) Der Prüfling kann bis zu vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen (erster Prüfungsteil) von der Abiturprüfung zurücktreten.

(2) Tritt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Nimmt der Prüfling an der gesamten Abiturprüfung oder an einem Teil der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, kann der Prüfling die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet, ob und wann die Prüfung abzulegen oder fortzusetzen ist.

(4) Einzelne Prüfungsleistungen, die der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.

§ 23
Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten

(1) Das Verfahren bei Täuschungsangelegenheiten richtet sich nach § 21 Abs. 8 ASchO. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, so kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

(3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Zentrale Abiturausschuss. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Verweigert ein Prüfling in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.

§ 24
Widerspruch und Akteneinsicht

(1) Gegen die Entscheidungen der oberen Schulaufsichtsbehörde und der Prüfungsausschüsse, die Verwaltungsakte sind, kann der Prüfling Widerspruch einlegen. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(2) Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gemäß § 43 Abs. 3 APO-GOSt gebildete Widerspruchsausschuss.

(3) Dem Prüfling ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu geben, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist.

§ 25
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Die Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschüler (PO-NSchA) vom 2. April 1985 (GV. NRW. S. 327), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997 (GV. NRW. S. 42), tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung zur Prüfung zugelassen sind, legen die Nichtschülerprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die die Abiturprüfung für Nichtschüler mit nur einer Fremdsprache ablegen wollen, können letztmalig zu den Prüfungsterminen des Jahres 2002 zugelassen werden. Ihnen wird die Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt, wenn im Übrigen die Bedingungen gemäß § 16 erfüllt sind. Die Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen berechtigt zum Studium an einer Hochschule des Landes in Studiengängen, bei denen ein Auswahlverfahren auf der Grundlage von Landesquoten nicht stattfindet. Ein Prüfling, dem die Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt worden ist, erhält ein "Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen".

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 140.