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Weiterbildungsgesetzes (WbG) ;
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 14. April 2000 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19.Oktober 1999 (GV.NRW.S.574) wird nachstehend der Wortlaut des Weiterbildungsgesetzes (WbG) in der vom 1. Januar 2000 an geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus

- der Bekanntmachung der Neufassung des Weiterbildungsgesetzes vom 7. Mai 1982 (GV.NRW.S.276)

- dem Ersten Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz - 1. ModernG NRW) vom 15. Juni 1999 (GV.NRW.S.386)

- dem Gesetz zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999
(GV.NRW. S. 574)

ergibt.

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung

Erstes Gesetz zur Ordnung und Förderung
der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen
(Weiterbildungsgesetz - WbG)
in der Fassung der Bekanntmachung

vom 14. April 2000

Inhalt

I. Abschnitt
Grundsätze

§ 1 Recht auf Weiterbildung

§ 2 Gesamtbereich der Weiterbildung

§ 3 Aufgaben der Weiterbildung

§ 4 Sicherung der Weiterbildung

§ 5 Zusammenarbeit

§ 6 Prüfungen

§ 7 Förderung der Weiterbildung

§ 8 Stellen, Unterrichtsstunden und Teilnehmertage

§ 9 Ausbildung

II. Abschnitt
Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft
von Gemeinden und Gemeindeverbänden

§ 10 Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung

§ 11 Grundversorgung

§ 12 Personalstruktur

§ 13 Zuweisungen des Landes

III. Abschnitt
Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft

§ 14 Allgemeines

§ 15 Anerkennungsvoraussetzungen

§ 16 Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft

IV. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen

§ 17 Investitionskosten

§ 18 Weiterförderung von Förderungsmaßnahmen

§ 19 Förderungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 20 Weiterbildungskonferenz

§ 21Regionalkonferenz

V. Abschnitt
Inkrafttreten, Übergang

§ 22 Inkrafttreten, Übergang

I. Abschnitt
Grundsätze

§ 1
Recht auf Weiterbildung

(1) Jede und jeder hat das Recht, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Wahl des Berufs erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen.

(2) Soweit Kenntnisse und Qualifikationen nach Beendigung einer ersten Bildungsphase in Schule, Hochschule oder Berufsausbildung erworben werden sollen, haben Einrichtungen der Weiterbildung die Aufgabe, ein entsprechendes Angebot an Bildungsgängen nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereitzustellen.

(3) Einrichtungen der Weiterbildung erfüllen ihre Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen Bildungseinrichtungen.

§ 2
Gesamtbereich der Weiterbildung

(1) Der Gesamtbereich der Weiterbildung ist gleichberechtigter Teil des Bildungswesens.

(2) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten in kommunaler Trägerschaft und anerkannte Bildungsstätten in anderer Trägerschaft, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens unabhängig vom Wechsel des pädagogischen Personals und der Teilnehmerinnen und Teilnehmer geplant und durchgeführt werden. Diese Einrichtungen decken einen Bedarf an Bildung neben Schule oder Hochschule sowie der Berufsausbildung und der außerschulischen Jugendbildung. Als Bedarf im Sinne dieses Gesetzes gelten sowohl die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch der Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen.

(3) Zu den Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes gehören nicht Bildungsstätten, die überwiegend der Weiterbildung der Mitglieder des Trägers im Bereich der freizeitorientierten und die Kreativität fördernden Bildung oder die überwiegend der Weiterbildung der Bediensteten des Trägers dienen oder die überwiegend Lehrveranstaltungen in einem Spezialgebiet planen und durchführen.

(4) Die von Einrichtungen der Weiterbildung angebotenen Lehrveranstaltungen sind für alle zugänglich. Bei abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.

§ 3
Aufgaben der Weiterbildung

(1) Das Bildungsangebot der Einrichtungen der Weiterbildung umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen.Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung und schließt den Erwerb von Schulabschlüssen und Eltern- und Familienbildung ein.

(2) Das in Absatz 1 genannte Bildungsangebot ist nach dem Grundsatz der Einheit der Bildung zu planen und zu organisieren.

§ 4
Sicherung der Weiterbildung

(1) Die Sicherstellung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung soll durch Einrichtungen der Kreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden (§ 10) sowie anderer Träger (§ 14) gewährleistet werden.

(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung. Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(3) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen räumt der jeweilige Träger einer Einrichtung der Weiterbildung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Mitwirkungsrecht ein. Art und Umfang dieses Mitwirkungsrechts sind in einer Satzung festzulegen.

§ 5
Zusammenarbeit

(1) Zum Aufbau eines Systems lebensbegleitenden Lernens arbeiten die Einrichtungen der Weiterbildung, die Schulen, insbesondere Schulen des Zweiten Bildungswegs, die Hochschulen und die Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung zusammen.

(2) In diese Zusammenarbeit sind auch die Landesorganisationen der Weiterbildung und Fachinstitute einzubeziehen.

(3) Der Träger der Pflichtaufgabe (§ 10) soll die Abstimmung der Planung und die Zusammenarbeit der in seinem Bereich tätigen Weiterbildungseinrichtungen fördern.

§ 6
Prüfungen

(1) Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht, staatliche Prüfungen durchzuführen, wenn die vorbereitenden Lehrgänge den entsprechenden staatlichen Bildungsgängen gleichwertig sind. Dies gilt insbesondere für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen. Die Durchführung dieser Prüfungen und der vorbereitenden Lehrgänge unterliegt der Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums und der von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Aufsichtsbehörde.

(2) Das zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, inwieweit typisierte und kombinierbare Einheiten von Lehrveranstaltungen den Erwerb von Zeugnissen und Abschlusszertifikaten in Teilabschnitten ermöglichen.

(3) Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen erlässt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen; § 26 b Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 7
Förderung der Weiterbildung

Das Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung verpflichtet. Es beteiligt sich nach Maßgabe der §§ 13 und 16 an den Kosten für das hauptamtliche bzw. hauptberufliche pädagogische Personal und für die Maßnahmen, die nach Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen berechnet werden.

§ 8
Stellen, Unterrichtsstunden und Teilnehmertage

(1) Die Beteiligung des Landes an den Kosten für das hauptamtliche bzw. hauptberufliche pädagogische Personal bemisst sich nach Stellen. Eine Stelle gilt als besetzt, wenn auf ihr eine vollzeitlich beschäftigte Person oder in entsprechendem Umfang mehrere teilzeitbeschäftigte Personen geführt werden.

(2) Eine Unterrichtsstunde ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer.

(3) Bei mehrtägigen Lehrveranstaltungen mit einer Mindestdauer von zwölf Unterrichtsstunden bilden sechs Unterrichtsstunden bezogen auf eine teilnehmende Person einen Teilnehmertag. Je Tag kann ein Teilnehmertag abgerechnet werden.

(4) An den geförderten Unterrichtsstunden müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zehn Personen teilnehmen, die in Nordrhein-Westfalen wohnen oder arbeiten. Bei den geförderten Teilnehmertagen darf der Anteil der Personen, die nicht in Nordrhein-Westfalen wohnen oder arbeiten, jährlich 15 vom Hundert der geförderten Teilnehmertage nicht übersteigen.

§ 9
Ausbildung

An Hochschulen werden die Voraussetzungen für Forschung, Lehre und Studium auf dem Gebiet der Organisation und Didaktik der Weiterbildung geschaffen.

II. Abschnitt
Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft
von Gemeinden und Gemeindeverbänden

§ 10
Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung

(1) Kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte und Mittlere kreisangehörige Städte sind verpflichtet, Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten. Sie können die Einrichtungen auch in einer Rechtsform des privaten Rechts führen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Gemeinde oder der Gemeindeverband die bestimmenden Entscheidungsbefugnisse behält.

(2) Mittlere kreisangehörige Städte können diese Aufgabe auf den Kreis übertragen.

(3) Für den Bereich der übrigen kreisangehörigen Gemeinden ist der Kreis verpflichtet, Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten, soweit nicht mehrere Gemeinden mit zusammen mindestens 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern diese Aufgabe nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gemeinsam wahrnehmen.

(4) Die Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 heißen Volkshochschulen.

§ 11
Grundversorgung

(1) Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot der Volkshochschulen sichergestellt.

(2) Das Pflichtangebot der Volkshochschulen umfasst Lehrveranstaltungen der politischen Bildung, der arbeitswelt- und berufsbezogenen Weiterbildung, der kompensatorischen Grundbildung, der abschluss- und schulabschlussbezogenen Bildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen und Medienkompetenz. Zur Grundversorgung gehören auch Bildungsangebote, wie sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz der Familienbildung zugewiesen sind. (Fn 2)

(3) Das Pflichtangebot beträgt für Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden, die Aufgaben nach § 10 wahrnehmen, ab 25.000 Einwohnerinnen und Einwohner 3.200 Unterrichtsstunden jährlich.

(4) Das Pflichtangebot erhöht sich ab 60.000 Einwohnerinnen und Einwohner je angefangene 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner um 1.600 Unterrichtsstunden jährlich.

§ 12
Personalstruktur

(1) Zur personellen Grundausstattung von Einrichtungen der Weiterbildung können gehören:

1. pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen,

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst,

3. sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(2) Sie sind Bedienstete des Trägers der jeweiligen Einrichtung.

(3) Die Einrichtungen der Weiterbildung werden von einer hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterin oder einem hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter geleitet.

(4) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann auch entsprechend vorgebildeten pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen werden, die nebenamtlich oder nebenberuflich für die Einrichtung der Weiterbildung tätig sind.

§ 13 (Fn 4)
Zuweisungen des Landes

(1) Das Land erstattet dem Träger die im Rahmen des Pflichtangebots entstehenden Kosten für Unterrichtsstunden sowie für je 1.600 Unterrichtsstunden die Kosten einer pädagogisch hauptberuflich bzw. hauptamtlich besetzten Stelle.

(2) Die Kostenerstattung erfolgt für Stellen, die ausschließlich für die Einrichtung der Weiterbildung eingesetzt werden.

(3) Die Kostenerstattung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen, die jährlich im Haushaltsgesetz festgesetzt werden.

(4) Der auf Unterrichtsstunden gemäß Absatz 1 entfallende Zuweisungsbetrag wird als Pauschale in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Stellenförderung gemäß Absatz 1 und dem Gesamtbetrag der im Jahre 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel zugewiesen. Der Gesamtbetrag der Zuweisung wird um einen Betrag in Höhe von 5 Millionen € gekürzt, der für die besondere Finanzierung von Lehrgängen gemäß § 6 zur Verfügung gestellt wird.

III. Abschnitt
Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft

§ 14
Allgemeines

(1) Bildungsstätten anderer Träger wie der Kirchen und freien Vereinigungen werden nach Maßgabe der §§ 15 und 16 als Einrichtungen der Weiterbildung gefördert.

(2) Das Angebot an Lehrveranstaltungen dieser Einrichtungen kann die in § 3 genannten Inhalte und Bereiche umfassen.

§ 15
Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Förderung der Einrichtungen aus Mitteln des Landes ist die Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung oder für Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, das zuständige Landesjugendamt.

(2) Die Anerkennung einer Bildungsstätte ist auf Antrag auszusprechen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Sie muss nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauer bieten.

2. Sie muss ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung von 2.800 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchführen. Als Einrichtungen der Weiterbildung mit Internatsbetrieb anerkannte Bildungsstätten, die bereits im Jahr 1999 eine Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz erhalten haben, können das in Satz 1 genannte Mindestangebot auch mit 2.600 durchgeführten Teilnehmertagen nachweisen.

3. Sie muss ausschließlich dem Zweck der Weiterbildung dienen.

4. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe dienen.

5. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht der Gewinnerzielung dienen.

6. Der Träger muss sich verpflichten, der zuständigen Bezirksregierung oder dem zuständigen Landesjugendamt auf Anfrage Auskunft über die Lehrveranstaltungen zu geben.

7. Der Träger muss sich zur Zusammenarbeit gemäß § 5 verpflichten.

8. Der Träger muss zur Kontrolle seines Finanzgebarens in Bezug auf die Bildungsstätte durch die zuständige Bezirksregierung oder das zuständige Landesjugendamt bereit sein.

9. Der Träger muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel bieten.

10. Die Bildungsstätte muss eine Satzung entsprechend § 4 Abs. 3 haben.

§ 16 (Fn 5)
Finanzierung von Einrichtungen
der Weiterbildung in anderer Trägerschaft

(1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.

(2) Das Land gewährt dem Träger einen Zuschuss zu den von der Einrichtung in den in § 11 Abs. 2 genannten Bereichen durchgeführten Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen sowie je geförderte 1.400 Unterrichtsstunden bzw. 1.300 Teilnehmertage zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 vom Hundert besetzten Stelle.

(3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Bezuschussung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen in Höhe von 60 vom Hundert der Durchschnittsbeträge gemäß § 13 Abs. 3. Der Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag wird jährlich im Haushaltsgesetz festgesetzt.

(5) Der Landeszuschuss darf insgesamt den im Jahr 1999 für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrag nicht übersteigen. Neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung höchstens in Höhe von 2.800 Unterrichtsstunden und für zwei Stellen.

(6) Nach dem 31. Dezember 2004 neu anerkannte Einrichtungen erhalten Förderung mit Beginn des fünften Haushaltsjahres nach ihrer Anerkennung.

(7) Für die kommunalen Familienbildungsstätten gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

IV. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen

§ 17
Investitionskosten

(1) Die Mittel des Schulbauprogramms im jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetz werden auch für Einrichtungen der Weiterbildung in kommunaler Trägerschaft zur Verfügung gestellt.

(2) Das Land kann Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft Zuschüsse zu den notwendigen Investitionskosten gewähren.

§ 18 (Fn 6)
Weiterförderung von Förderungsmaßnahmen

(1) Die besondere Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der entsprechenden außerschulischen Jugendbildung, der politischen Bildung, der beruflichen Fort- und Weiterbildung und der Familienbildung durch das Land bleibt unberührt.

(2) Einrichtungen der Weiterbildung erhalten für Lehrgänge zum Nachholen von Schulabschlüssen gemäß § 6 eine zusätzliche Förderung, sofern sie bereits im Jahr 2002 ein solches Angebot durchgeführt haben.

§ 19
Förderungsvoraussetzungen und -verfahren

(1) Die Träger der Pflichtaufgabe erhalten die Zuweisungen für das Pflichtangebot der Volkshochschulen in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus.

(2) Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, beantragen den Zuschuss beim zuständigen Landesjugendamt. Die anderen Träger beantragen den Zuschuss bei der zuständigen Bezirksregierung. Der Zuschuss wird für die Dauer eines Haushaltsjahres festgesetzt. Dem Zuschussantrag sind beizufügen:

1. Die Angaben über die für die Landesförderung maßgeblichen Unterrichtsstunden und Teilnehmertage und

2. eine Aufstellung über die zur Förderung beantragten Stellen und die Erklärung, dass sie mit sozialversicherungspflichtigen bzw. beamteten Bediensteten besetzt sind, die ausschließlich für die Einrichtung der Weiterbildung eingesetzt werden.

(3) Der Träger und die Einrichtung sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Zuschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

§ 20
Weiterbildungskonferenz

Zur Bewertung der bisherigen Entwicklung und zur Formulierung von Empfehlungen für die künftige Arbeit wird jährlich eine Weiterbildungskonferenz durchgeführt, zu der die an der Ausführung des Weiterbildungsgesetzes Beteiligten eingeladen werden.

§ 21
Regionalkonferenz

(1) Zur Unterstützung der Neustrukturierung der Weiterbildung in der Region findet mindestens einmal jährlich eine Regionalkonferenz statt. Sie dient der Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes und soll die Weiterbildungsangebote und deren Förderung sichern.

(2) Die Bezirksregierungen laden hierzu die in ihrem Bezirk tätigen Träger und Einrichtungen der Weiterbildung und das zuständige Landesjugendamt ein. Die Teilnahme ist freiwillig.

V. Abschnitt
Inkrafttreten, Übergang

§ 22 (Fn 6)
Inkrafttreten, Übergang

(1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.(Fn 3)

(2) Abweichend von § 15 Abs. 2 Nr. 2 können sich am 1. Januar 2000 bereits anerkannte Einrichtungen bis zum 31. Dezember 2005 zu entsprechend großen Einrichtungen zusammenschließen oder vergleichbare Kooperationen eingehen. Während dieser Übergangszeit werden abweichend von § 16 Abs. 5 keine zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2004 neu anerkannten Einrichtungen gefördert.

Hinweis

Neufassung der Gesetze
(Artikel 10 des Gesetzes v. 27. 1. 2004 (GV. NRW. S. 30))

Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze in einer neuen Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragrafenreihenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu berichtigen.

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 390; geändert durch Artikel 3 u. 4 d. Gesetzes v. 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 31. Januar 2004.

Fn 2

Das Änderungsgesetz vom 19. Oktober 1999 (GV.NRW. S. 574) tritt am 1. Januar 2000 in Kraft; geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30) Abweichend davon tritt § 11 Abs. 2 am 1. Januar 2006 in Kraft.

Fn 3

Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1974. Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 13 Abs. 4 angefügt durch Artikel 3 d. Gesetzes v. 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30); in Kraft getreten am 31. Januar 2004.

Fn 5

§ 16 Abs. 6 eingefügt (Abs. 6 alt wird Abs. 7) durch Artikel 3 d. Gesetzes v. 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30); in Kraft getreten am 31. Januar 2004.

Fn 6

§ 18 u. § 22 geändert durch Artikel 3 d. Gesetzes v. 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30); in Kraft getreten am 31. Januar 2004.