2005

Gesetz
über die Organisation der Landesverwaltung
- Landesorganisationsgesetz 'LOG NRW' -

Vom 10. Juli 1962 (Fn 1)

INHALTSVERZEICHNIS

I. Geltungsbereich

§ 1

 

II. Behörden und Einrichtungen des Landes

§ 2

Einteilung der Landesbehörden

§ 3

Oberste Landesbehörden

§ 4

Zuständigkeiten und Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden

§ 5

Leitung und Beaufsichtigung der Landesverwaltung

§ 6

Landesoberbehörden

§ 7

Landesmittelbehörden

§ 8

Die Bezirksregierung

§ 9

Untere Landesbehörden

§ 10

Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden

§ 11

Dienstaufsicht und Fachaufsicht

§ 12

Dienstaufsicht und Dienstaufsichtsbehörden

§ 13

Fachaufsicht und Fachaufsichtsbehörden

§ 14

Einrichtungen des Landes

§ 14a

Landesbetriebe

III. Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 15

Mitwirkung bei der Landesverwaltung

§ 16

Weisungen und Auftragsangelegenheiten kraft Bundesrechts

§ 17

Übertragung von Aufgaben

IV. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen

des öffentlichen Rechts

§ 18

Errichtung und Aufhebung

§ 19

Mitwirkung bei der Landesverwaltung

§ 20

Aufsicht

§ 21

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

V. Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 22

Bestehende Landesbehörden

§ 23

Erstmalige Bekanntmachungen

§ 24

Abweichender Behördenbegriff

§ 25

Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse

§ 26

Änderung des Allgemeinen Berggesetzes

§ 27

Änderung des Gesetzes betreffend Verbandsordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk

§ 28

Änderung des Gesetzes über staatliche Verwaltungsgebühren

§ 29

Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein-Westfalen

§ 30

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

I. Geltungsbereich

§ 1 (Fn 2)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und Einrichtungen des Landes. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der gleichen Voraussetzung gilt es auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht

a) für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter,

b) für den Landesbeauftragten für den Datenschutz,

c) für die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und Gnadenstellen),

d) für die staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen gemäß § 1 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften und die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

II. Behörden und Einrichtungen des Landes

§ 2
Einteilung der Landesbehörden

Landesbehörden sind die obersten Landesbehörden, die Landesoberbehörden, die Landesmittelbehörden und die unteren Landesbehörden.

§ 3 (Fn 3)
Oberste Landesbehörden

Oberste Landesbehörden sind die Landesregierung, der Ministerpräsident und die Landesministerien.

§ 4 (Fn 3)
Zuständigkeiten und Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden

(1) Der Ministerpräsident und die Landesministerien sind - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung - jeweils für ihren Geschäftsbereich die zuständige oberste Landesbehörde.

(2) Der Ministerpräsident gibt die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.

(3) Werden Geschäftsbereiche neu abgegrenzt, so gehen auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen der bisher zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neuabgrenzung zuständige oberste Landesbehörde über; der Ministerpräsident weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetz- und Verordnungsblatt hin.

§ 5 (Fn 4)
Leitung und Beaufsichtigung der Landesverwaltung;
Durchführung von Bundesrecht
und Recht der Europäischen Gemeinschaften

(1) Die Landesregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereichs der Ministerpräsident und die Landesministerien leiten und beaufsichtigen die Landesverwaltung. Für Verwaltungsaufgaben in Einzelfällen sind sie insoweit zuständig, als dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist. Darüber hinaus sollen sie solche Aufgaben nur wahrnehmen, soweit es die Leitung ihres Geschäftsbereichs erfordert.

(2) Ist eine oberste Landesbehörde durch Bundes- oder Landesrecht ermächtigt, Befugnisse zu übertragen, so ist von dieser Ermächtigung durch Rechtsverordnung Gebrauch zu machen, sofern nicht besondere Gründe die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde erfordern.

(3) Wenn das Land oder die nach Landesrecht zuständige Stelle Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften durchzuführen hat, so bestimmt die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung, welche Behörde sachlich und örtlich zuständig ist. Dabei kann auch bestimmt werden, daß diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen werden; der Umfang des Weisungsrechts und die Aufsichtsbehörden sind in der Rechtsverordnung zu bestimmen. Satz 2 gilt auch für Zuständigkeitsregelungen aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigung.

(4) Wenn nach Bundesrecht eine höhere Verwaltungsbehörde, eine staatliche Mittelbehörde oder eine untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, welche Behörde sachlich und örtlich als zuständig im Sinne des Bundesrechts zu gelten hat.

(5) Die zuständige Behörde ist nach den Grundsätzen einer einfachen Verwaltung möglichst ortsnah zu bestimmen.

(6) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, Rechtsverordnungen aufheben, soweit sie wegen Veränderung der Verhältnisse entbehrlich geworden oder durch spätere Rechtsvorschriften überholt sind und eine sonstige Ermächtigung für die Aufhebung nicht vorhanden ist.

§ 6 (Fn 5)
Landesoberbehörden

(1) Landesoberbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehen und für das ganze Land zuständig sind.

(2) Landesoberbehörden sind

das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

die/der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug

das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd,

das Landeskriminalamt,

das Landesumweltamt

das Landesversicherungsamt,

die Direktorin/der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte/Landesbeauftragter,

das Rechenzentrum der Finanzverwaltung.

(3) Andere Landesoberbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.

§ 7 (Fn 6)
Landesmittelbehörden

(1) Landesmittelbehörden sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehenden Behörden, die für einen Teil des Landes und in besonderen Fällen für das ganze Land zuständig sind.

(2) Landesmittelbehörden sind die Bezirksregierungen und die Oberfinanzdirektionen.

(3) Landesmittelbehörden anderer als in Absatz 2 genannter Art dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.

(4) Sitz und Bezirk der Landesmittelbehörden bestimmt die Landesregierung oder auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung das zuständige Landesministerium. Die Landesregierung oder - auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung - das zuständige Landesministerium kann einer Landesmittelbehörde Aufgaben im Bezirk anderer Landesmittelbehörden übertragen; abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 8 (Fn 7)
Die Bezirksregierung

(1) Die Bezirksregierung ist die allgemeine Vertretung der Landesregierung im Bezirk. Sie hat die Entwicklung auf allen Lebensbereichen im Bezirk zu beobachten und den zuständigen obersten Landesbehörden darüber zu berichten.

(2) Die Bezirksregierung ist eine Bündelungsbehörde.

(3) Die Bezirksregierung ist zuständig für alle Aufgaben der Landesverwaltung, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind.

(4) Die Bezirksregierungen gliedernsich in Abteilungen, die aus den Dezernaten gebildet werden. Soweit möglich werden Dezernate, die Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines Ministeriums wahrnehmen, in ressortorientierten Abteilungen zusammengefasst. Der Aufbau und die Geschäftsordnung der Bezirksregierungen werden vom Innenministerium im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts festgelegt.

§ 9 (Fn 9)
Untere Landesbehörden

(1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die einer Landesoberbehörde oder einer Landesmittelbehörde unterstehen.

(2) Untere Landesbehörden sind die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und

die Ämter für Agrarordnung,

die Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde

die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz,

die Bergämter,

die Finanzämter,

die Kreispolizeibehörden,

die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte im Kreise,

die Schulämter,

die Staatlichen Umweltämter,

die Versorgungsämter.

(3) § 7 Abs. 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 10
Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden
und der unteren Landesbehörden

Der Ministerpräsident gibt die Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden und ihre späteren Veränderungen im Gesetz- und Verordnungsblatt nachrichtlich bekannt.

§ 11
Dienstaufsicht und Fachaufsicht

Die nachgeordneten Landesbehörden unterstehen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.

§ 12 (Fn 10)
Dienstaufsicht und Dienstaufsichtsbehörden

(1) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.

(2) Die Dienstaufsicht führen

1. die obersten Landesbehörden über die ihnen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs unterstehenden Landesoberbehörden und Landesmittelbehörden,

2. das Innenministerium über die Bezirksregierungen, soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt,

3. die Landesoberbehörden und die Landesmittelbehörden über die ihnen unterstehenden unteren Landesbehörden.

Die obersten Landesbehörden führen zugleich die oberste Dienstaufsicht über die ihnen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs unterstehenden unteren Landesbehörden.

(3) Die Dienstaufsicht des Innenministeriums über die Bezirksregierungen berührt die Befugnisse der übrigen obersten Landesbehörden als oberste Dienstbehörden im Sinne des § 3 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes oder auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften nicht.

§ 13
Fachaufsicht und Fachaufsichtsbehörden

(1) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben.

(2) Die Fachaufsicht führen

1. die obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über die Landesoberbehörden und Landesmittelbehörden,

2. die Landesoberbehörden und die Landesmittelbehörden über die ihnen unterstehenden unteren Landesbehörden.

Die obersten Landesbehörden führen zugleich im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die oberste Fachaufsicht über die unteren Landesbehörden.

(3) In Ausübung der Fachaufsicht können sich die Fachaufsichtsbehörden unterrichten, Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Befugnisse der nachgeordneten Behörden selbst ausüben.

§ 14
Einrichtungen des Landes

(1) Einrichtungen des Landes, insbesondere Institute, Archive, Untersuchungsanstalten, Schulen, Ausbildungsstätten, Forschungsanstalten und zentrale Forschungseinrichtungen, Kuranstalten und sonstige nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten, die einen eigenen Bestand an Personal und sachlichen Mitteln haben, werden - vorbehaltlich der besonderen hierfür geltenden Vorschriften - von den obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs errichtet. Die obersten Landesbehörden können ihre Dienst- oder Fachaufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die einzelnen Einrichtungen müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

§ 14 a (Fn 8)
Landesbetriebe

(1) Landesbetriebe sind rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich oder zumindest auf Kostendeckung ausgerichtet ist.

(2) Landesbetriebe können hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

(3) Nach der Umwandlung von Behörden oder Einrichtungen in Landesbetriebe kann das für die Errichtung des Landesbetriebes zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Landesregierung bestimmen, dass alle Dienststellen der Landesverwaltung, die bislang Dienstleistungen oder Produkte von der überführten Behörde oder Einrichtung bezogen oder deren Sach- und Personalmittel genutzt haben, verpflichtet bleiben, weiterhin die Dienstleistungen, Produkte und Nutzungen des Landesbetriebes in Anspruch zu nehmen. In der Rechtsverordnung können der Umfang und die Dauer des Abnahme- und Benutzungszwangs näher bestimmt werden.

III. Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 15
Mitwirkung bei der Landesverwaltung

Die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.

§ 16 (Fn 11)
Weisungen und Auftragsangelegenheiten
kraft Bundesrechts

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt (Art. 85 des Grundgesetzes), an die Weisungen der Aufsichtsbehörden gebunden. Das gleiche gilt, soweit die Bundesregierung in den Fällen des Art. 84 Abs. 5 des Grundgesetzes Einzelweisungen erteilt.

(2) Aufgaben, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen und die das Land im Auftrag des Bundes ausführt (Art. 87 b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), obliegen, falls sie von Gemeinden oder Kreisen durchzuführen sind, den Hauptverwaltungsbeamten dieser Gebietskörperschaften. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von den Gemeinden und Kreisen zur Verfügung zu stellen. Diese Aufgaben führen die Gemeinden und Kreise unter Haftung des Landes durch.

§ 17 (Fn 12)
Übertragung von Aufgaben

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können aufgrund des § 5 dieses Gesetzes für zuständig erklärt werden.

IV. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen

des öffentlichen Rechts

§ 18
Errichtung und Aufhebung

Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.

§ 19
Mitwirkung bei der Landesverwaltung

(1) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.

(2) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zuläßt.

§ 20 (Fn 13)
Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Körperschaften erstreckt sich darauf, daß sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht); die §§ 118 bis 122 und 124 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Soweit die Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).

§ 21
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Die §§ 18 bis 20 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

V. Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 22
Bestehende Landesbehörden

Sitz und Bezirk der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden richten sich nach den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, solange die Landesregierung nichts Abweichendes gemäß § 7 Abs. 4 oder § 9 Abs. 3 bestimmt.

§ 23 (Fn 16)

(aufgehoben)

§ 24
Abweichender Behördenbegriff

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ergibt, daß die dort für Behörden getroffenen Bestimmungen auch für Einrichtungen des Landes gelten sollen, bleiben insoweit unberührt.

§ 25
Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse

Die Stellung der Behörden und Einrichtungen, denen die Prüfung von Personen obliegt, insbesondere der Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse, bleibt unberührt.

§ 26 bis 29 (Fn 14)

§ 30 (Fn 15)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am 15. Juli 1962 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Fn 1

GV. NW. 1962 S. 421, geändert durch Gesetz v. 24.5.1966 (GV. NW. S. 298), 4.2.1969 GV. NW. S. 124), 29.7.1969 (GV. NW. S. 588), 2.12.1969 (GV. NW. S. 900), 23.12.1969 (GV. NW. S. 987), 7.4.1970 (GV. NW. S. 251), 30.1.1973 (GV. NW. S. 57), 18.12.1973 (GV. NW. S. 562), 12.2.1974 (GV. NW. S. 66), 8.4.1975 (GV. NW. S. 294), 1.6.1976 (GV. NW. S. 190), 21.12.1976 (GV. NW. S. 438), 11.7.1978 (GV. NW. S. 290), 19.12.1978 (GV. NW. S. 640), 4.7.1979 (GV. NW. S. 488), 20.11.1979 (GV. NW. S. 964), 26.6.1984 (GV. NW. S. 370), 30.9.1986 (GV. NW. S. 656), 6.10.1987 (GV. NW. S. 342), 20.10.1987 (GV. NW. S. 366), 14.12.1989 (GV. NW. S. 678), 15.12.1993 (GV. NW. S. 987), 19.6.1994 (GV. NW. S. 428), 20.12.1994 (GV. NW. S. 1114), 19.3.1996 (GV. NW. S. 136), Artikel 10 d. 2. ModernG v. 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462); Artikel 4 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. 14 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Art. III des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Fn 2

§ 1 Abs. 2 zuletzt geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 428); in Kraft getreten am 1. Januar 1995.

Fn 3

§§ 3 und 4 geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987); in Kraft getreten am 1. April 1994.

Fn 4

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 10 d. 2. ModernG v. 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 5

§ 6 zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Fn 6

§ 7 zuletzt geändert durch Artikel 4 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 7

§ 8 zuletzt geändert durch Artikel 10 d. 2. ModernG v. 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 8

§ 14a eingefügt durch Artikel 10 d. 2. ModernG v. 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 9

§ 9 zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Fn 10

§ 12 Abs. 2 und 3 geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987); in Kraft getreten am 1. April 1994.

Fn 11

§ 16 Abs. 2 geändert durch Art. 7 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S 342); in Kraft getreten am 13. Oktober 1987.

Fn 12

§ 17 geändert durch § 97 VwWfG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 438); in Kraft getreten am 1. Januar 1977.

Fn 13

§ 20 Abs. 1 zuletzt geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 1. April 1996.

Fn 14

§§ 26 bis 29 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Fn 15

§ 30 neugefasst durch Art. 14 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 16

§ 23 aufgehoben durch Artikel 10 d. 2. ModernG v. 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.