223

Verordnung
zur Durchführung des Modellversuchs
"Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung"
(VO - B/M)

Vom 27. März 2003 (Fn 1)

Aufgrund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Verordnung
zur Durchführung des Modellversuchs
"Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung"
(VO - B/M)

Inhalt

§ 1

Ziel des Modellversuchs

§ 2

Gliederung der Studiengänge

§ 3

Inhalt und Dauer des Bachelor-Studiengangs

§ 4

Inhalt und Dauer des Master-Studiengangs

§ 5

Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

§ 6

Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

§ 7

Lehramt an Berufskollegs

§ 8

Lehramt für Sonderpädagogik

§ 9

Beteiligung des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen; Genehmigung der Prüfungsordnungen

§ 10

Prüferinnen und Prüfer; Teilnahme weiterer Personen an mündlichen Prüfungen

§ 11

Noten der Ersten Staatsprüfung

§ 12

Zeugnisse

§ 13

Akkreditierung

§ 14

Evaluation

§ 15

Verwaltungsvorschriften; Ministerium

§ 16

Dauer; Übergangsvorschriften

§ 17

In-Kraft-Treten

§ 1
Ziel des Modellversuchs

(1) Der Modellversuch "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" hat die Aufgabe, neue Strukturen der ersten Phase der Lehrerausbildung (Studium) zu erproben, die dazu beitragen, deren Qualität zu steigern, die Studierbarkeit zu verbessern und die Verwendbarkeit der Abschlüsse zu erweitern.

(2) Mit der Gliederung der Studienphase in zwei Stufen (Bachelor- und Master-Studium) wird auch die Anpassung der Lehrerausbildung an den allgemeinen Strukturwandel der Hochschullehre erprobt.

§ 2
Gliederung der Studiengänge

(1) Die Studiengänge des Modellversuchs gliedern sich in je einen Bachelor-Studiengang und einen Master-Studiengang.

(2) Die Bachelor-Studiengänge werden nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen in Module gegliedert und führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss für Berufsfelder außerhalb des Lehramtes.

(3) Die Master-Studiengänge werden nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung in Module gegliedert. Zugangsvoraussetzung für die Master-Studiengänge ist ein Bachelor-Abschluss nach dieser Verordnung oder ein geeigneter Abschluss einer Hochschule, der den Anforderungen an einen Bachelor-Abschluss nach dieser Verordnung entspricht. Die Master-Studiengänge führen zu einem Abschluss, der für den Lehrerberuf qualifiziert. Sie sind Voraussetzung für die Erteilung von Zeugnissen über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt. Das Zeugnis wird auf der Grundlage der Bachelor- und der Master-Prüfung erteilt.

(4) Die Feststellung der Studienleistungen erfolgt unter Anwendung der Prinzipien des European Credit Transfer System (ECTS).

§ 3
Inhalt und Dauer
des Bachelor-Studiengangs

(1) Der Bachelor-Studiengang hat eine Regelstudienzeit von drei Studienjahren. Er umfasst fachwissenschaftliche Studien und Studien, die auf eine Vermittlungs- oder Lehrtätigkeit vorbereiten und in die von der Universität verantwortete Praxisphasen im Umfang von etwa acht Wochen integriert sind.

(2) Die Einrichtung der Bachelor-Studiengänge bedarf gemäß § 108 Abs. 2 Hochschulgesetz der Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Ministerium.

§ 4
Inhalt und Dauer
des Master-Studiengangs

(1) Die Master-Studiengänge haben eine Regelstudienzeit von einem Studienjahr oder von zwei Studienjahren (§§ 5 bis 8).

(2) Die Master-Studiengänge umfassen unter Berücksichtigung der in dem zugeordneten Bachelor-Studiengang erbrachten Studienleistungen fachwissenschaftliche, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Studien, in die von der Universität verantwortete schulische Praktika im Umfang von etwa sechs Wochen integriert sind. Sie sind jeweils auf ein Lehramt ausgerichtet.

(3) Die Einrichtung der Master-Studiengänge bedarf gemäß § 108 Abs. 2 Hochschulgesetz der Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Ministerium.

§ 5
Lehramt
an Grund-, Haupt- und Realschulen
und den entsprechenden
Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

(1) Das fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studium richtet sich nach den Vorschriften des § 13 LABG. Die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienleistungen entsprechen für jedes Fach im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt mindestens 35 Semesterwochenstunden und für das didaktische Grundlagenstudium etwa 20 Semesterwochenstunden.

(2) Das erziehungswissenschaftliche Studium enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt 25 - 30 Semesterwochenstunden entsprechen.

(3) Der Master-Studiengang, der zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen führt, umfasst ein Studienjahr. Er kann entweder mit Schwerpunktsetzung auf die Grundschule oder mit Schwerpunktsetzung auf die genannten Schulformen der Sekundarstufe I studiert werden.

§ 6
Lehramt
an Gymnasien und Gesamtschulen

(1) Der Master-Studiengang umfasst fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien in zwei Unterrichtsfächern, die an Gymnasien und Gesamtschulen im Land Nordrhein-Westfalen unterrichtet werden. Die jeweiligen Studienleistungen im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt müssen je Fach mindestens 60 Semesterwochenstunden entsprechen.

(2) Das erziehungswissenschaftliche Studium enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt 25 -30 Semesterwochenstunden entsprechen.

(3) Der Master-Studiengang, der zur Lehrbefähigung an Gymnasien und Gesamtschulen führt, umfasst zwei Studienjahre.

(4) An die Stelle eines Unterrichtsfachs kann auch eine sonderpädagogische Fachrichtung treten.

§ 7
Lehramt an Berufskollegs

(1) Das fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studium richtet sich nach den Vorschriften des § 15 LABG. Die Studienleistungen entsprechen im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt einem Studium von 120 bis 130 Semesterwochenstunden, die zwischen beruflichen Fachrichtungen und Unterrichtsfächern mit mindestens jeweils 60 Semesterwochenstunden aufzuteilen sind. Das Verhältnis der Semesterwochenstunden von beruflichen Fachrichtungen zu speziellen beruflichen Fachrichtungen beträgt etwa 80 : 40.

(2) Das erziehungswissenschaftliche Studium enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt 25 - 30 Semesterwochenstunden entsprechen.

(3) Der Master-Studiengang, der zur Lehrbefähigung an Berufskollegs führt, umfasst zwei Studienjahre. Es ist eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit abzuleisten. Der Nachweis über den Abschluss des überwiegenden Teils der fachpraktische Ausbildung ist vor Erteilung der Zeugnisse vorzulegen; der Abschluss der gesamten fachpraktischen Ausbildung ist vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst nachzuweisen. Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz und Assistentenausbildungen nach Landesrecht werden als Nachweis der fachpraktischen Tätigkeit anerkannt. Das Ministerium erlässt nähere Bestimmungen.

(4) An die Stelle eines Unterrichtsfachs kann auch eine sonderpädagogische Fachrichtung treten.

§ 8
Lehramt für Sonderpädagogik

(1) Das Studium umfasst Unterrichtsfächer, sonderpädagogische Fachrichtungen und das erziehungswissenschaftliche Studium.

(2) Es sind zwei Unterrichtsfächer zu studieren, von denen eines Deutsch oder Mathematik sein muss. Eines der Unterrichtsfächer enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt einschließlich der Fachdidaktik mindestens 35 Semesterwochenstunden entsprechen. Das zweite Fach enthält im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt Studienleistungen, die 20 Semesterwochenstunden entsprechen.

(3) Bachelor- und Master-Studiengang umfassen zusätzlich das Studium zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen, von denen eine der Förderschwerpunkt Lernen sein muss. Die beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen umfassen Studienleistungen, die unter Anrechnung von Teilen des erziehungswissenschaftlichen Studiums etwa 70 Semesterwochenstunden entsprechen.

(4) Das erziehungswissenschaftliche Studium enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt 25 - 30 Semesterwochenstunden entsprechen.

(5) Der Master-Studiengang, der zur Lehrbefähigung für Sonderpädagogik führt, umfasst zwei Studienjahre.

(6) Der Master-Studiengang kann auch innerhalb eines Studienjahres zur Lehrbefähigung für Sonderpädagogik führen. Voraussetzung dafür ist, dass die Studierenden einen Bachelor- und Master-Studiengang für ein anderes Lehramt mit sonderpädagogischer Profilbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

§ 9
Beteiligung
des Staatlichen Prüfungsamtes
für Erste Staatsprüfungen
für Lehrämter an Schulen;
Genehmigung der Prüfungsordnungen

(1) Zur Gewährleistung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrerausbildung wirkt das für die Universität zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen bei der Entwicklung von Studien- und Prüfungsordnungen für die Bachelor- und die Master-Studiengänge beratend mit.

(2) Die Prüfungsordnungen der Studiengänge sind dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung vor Genehmigung anzuzeigen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung überprüft die Prüfungsordnungen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit mit der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO -) und stellt dabei das Einvernehmen mit dem Ministerium her.

§ 10
Prüferinnen und Prüfer;
Teilnahme weiterer Personen
an mündlichen Prüfungen

(1) Prüferinnen und Prüfer im Modellstudiengang sollen Personen sein, die zuvor vom Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes und der Lehramtsprüfungsordnung als Prüferinnen und Prüfer bestellt worden sind.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums und des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen, Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsicht sowie bei den jeweiligen Religionslehren der Kirchen können an den mündlichen Prüfungen teilnehmen, sofern die Prüfungsordnungen dies vorsehen.

§ 11
Noten der Ersten Staatsprüfung

(1) Die Noten in den Unterrichtsfächern, in Erziehungswissenschaft und in der Master-Arbeit werden für das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung aus den Bachelor- und den Master-Prüfungsleistungen übernommen.

(2) Mit der Verleihung der jeweiligen Bachelor- und Master-Abschlussbezeichnung wird von der Universität ein "Diploma Supplement" ausgestellt, das über die absolvierten Studienmodule und die erbrachten Prüfungsleistungen Auskunft gibt und Teil des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung wird.

(3) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsleistungen, wobei das Ergebnis der Master-Arbeit doppelt gewichtet wird.

§ 12
Zeugnisse

Das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen und das Akademische Prüfungsamt prüfen auf Antrag des oder der Studierenden gemeinsam, ob alle erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zeugnisse vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, erteilt das Akademische Prüfungsamt ein Zeugnis über die bestandene Master-Prüfung und das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen über die bestandene Erste Staatsprüfung.

§ 13
Akkreditierung

(1) Die Bachelor- und Master-Studiengänge bedürfen der Akkreditierung. Vor Abschluss des Vertrages über die Akkreditierung hat die Universität bei der Vorbereitung des Antrages das zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen mit einzubeziehen.

(2) Über die Teilnahme am Modellversuch entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Ministerium auf Antrag der jeweiligen Universität.

§ 14
Evaluation

Der Modellversuch wird evaluiert. Das Nähere regelt das Ministerium durch Erlass.

§ 15
Verwaltungsvorschriften; Ministerium

(1) Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 16
Dauer; Übergangsvorschriften

(1) Der Modellversuch wird ab dem Wintersemester 2002/2003 durchgeführt und ist bis zum Ende des Sommersemesters 2009 befristet.

(2) Studierende, die sich am 30. September 2009 in einem Bachelor- oder Master-Studium des Modellversuchs befinden, können ihr Studium nach den Bestimmungen des Modellversuchs abschließen.

§ 17
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 194; in Kraft getreten am 11. April 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 10. April 2003.