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Verordnung
über die Durchschnittsbeträge
und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz
(VO zu § 96 Abs. 5 SchulG)
Vom 12. April 2005 (Fn 1)
Aufgrund des § 96 Abs. 5 Schulgesetz (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
§ 1
Durchschnittsbetrag, Eigenanteil
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Durchschnittsbeträge bestimmen unter Einschluss des Eigenanteils des Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schülerinnen und Schüler die durchschnittlichen Aufwendungen je Schülerin und Schüler für die Beschaffung der in einem Schuljahr erforderlichen Lernmittel.
(2) Der Eigenanteil beträgt ein Drittel des jeweiligen Durchschnittsbetrages; der Eigenanteil bemisst sich nach der Sonderregelung der Artikel 9 und 13 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG) vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254). Er ist für jedes Schuljahr möglichst in voller Höhe geltend zu machen; preisbedingte Unterschreitungen sind zulässig. Die Entscheidung darüber, welche Lernmittel in Höhe des Eigenanteils zu beschaffen sind, trifft die Schulkonferenz.
(3) Für Berufskollegs sind die Durchschnittsbeträge auf den gesamten Bildungsgang bezogen. Der Eigenanteil kann auf die einzelnen Schuljahre eines Bildungsganges verteilt werden.
(4) Für Förderschulen bestimmt sich der Eigenanteil nach den Eigenanteilsbeträgen für die entsprechenden allgemeinen Schulen.
(5) Bei der Auswahl der Lernmittel ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Die Durchschnittsbeträge sind grundsätzlich Höchstbeträge. Sie dürfen nur in dem Umfang ausgeschöpft werden, in dem Lernmittel tatsächlich benötigt werden. Es soll versucht werden, die Durchschnittsbeträge zu unterschreiten.
§ 2
Allgemein bildende Schulen
Für die allgemein bildenden Schulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. |
Primarstufe Grundschule |
bis zu 36,- €, |
2. |
Sekundarstufe I Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule |
bis zu 78,- €, |
3. |
Sekundarstufe II gymnasiale Oberstufe |
bis zu 71,- €, |
§ 3
Berufskolleg
(1) Für die Berufskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. |
Berufsschule Fachklassen duales System - grundsätzlich - Stufenausbildung - neugeordnete Berufe - Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis - Berufsorientierungsjahr - Berufsgrundschuljahr |
bis zu 75,- €, bis zu 116,- €, bis zu 116,- €,
bis zu 54,- €, bis zu 78,- €, bis zu 109,- €, |
2. |
Berufsfachschule - einjährig - zweijährig - dreijährig |
bis zu 95,- €, bis zu 163,- €, bis zu 234,- €, |
3. |
Fachoberschule |
bis zu 150,- €, |
4. |
Fachschule - Aufbaubildungsgang |
bis zu 224,- €, bis zu 60,- €, |
5. |
Lehrgänge |
bis zu 60,- €. |
(2) Für Bildungsgänge, die neben einer beruflichen Qualifikation den Erwerb eines allgemein bildenden Abschlusses der Sekundarstufe II ermöglichen, wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 109 € festgesetzt.
§ 4
Orte sonderpädagogischer Förderung
(1) Für die Förderschulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. |
Förderschulkindergarten |
bis zu 24,- €, |
2. |
Förderschule, Förderschwerpunkt Lernen Klassen 1 bis 4 Klassen 5 bis 10 |
bis zu 36,- €, bis zu 78,- €, |
3. |
Förderschule, Förderschwerpunkt Sprache Klassen E und 1-4 Klassen 5-10 |
bis zu 36,- €, bis zu 78,- €, |
4. |
Förderschule, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Klassen 1 bis 4 Klassen 5 bis 10 |
bis zu 36,- €, bis zu 78,- €, |
5. |
Förderschule, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation Klassen E und 1 bis 4 Klassen 5 bis 10 |
bis zu 36,- €, bis zu 78,- €, |
6. |
Förderschule Förderschwerpunkt Sehen a) Blinde Schülerinnen und Schüler Klassen E und 1 bis 4 Klassen 5 bis 10 b) Schülerinnen und Schüler mit Sehbehinderung Klassen E und 1-4 Klassen 5-10 |
bis zu 116,- €, bis zu 272,- €,
bis zu 51,- €, bis zu 150,- €, |
7. |
Förderschule, Förderschwerpunkt |
bis 37,- €, |
8. |
Förderschule, Förderschwerpunkt Klassen E und 1-4 Klassen 5-10 |
bis zu 36,- €, bis zu 78,- €. |
(2) Für
1. Förderschulen, die im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten,
2. den Gemeinsamen Unterricht und Integrative Lerngruppen,
3. Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs
gelten die entsprechenden Durchschnittsbeträge dieser Schulformen. Die Beträge werden für blinde Schülerinnen und Schüler auf das Fünffache, für Schülerinnen und Schüler mit einer Sehbehinderung auf das Dreifache festgesetzt; der Eigenanteil wird nicht erhöht.
(3) Für die Schülerinnen und Schüler der Schule für Kranke gelten die Sätze derjenigen Schulen, in deren Bildungsbereich die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.
§ 5
Weiterbildungskollegs
Für die Weiterbildungskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festegesetzt:
1. |
Abendrealschule - Vorkurs |
bis zu 106,- €, bis zu 38,- €, |
2. |
Abendgymnasium - Vorkurs |
bis zu 75,- €, bis zu 38,- €, |
3. |
Kolleg - Vorkurs |
bis zu 105,- €, bis zu 46,- €. |
§ 6
Sonderfälle
(1) Für Versuchsschulen sind die entsprechenden Beträge der §§ 2 bis 5 maßgebend. Bei Schulversuchen kann das für den Schulbereich zuständige Ministerium abweichende Durchschnittsbeträge festsetzen.
(2) Für die Teilnahme am Unterricht in Deutsch als Zweitsprache wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 44,- € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.
(3) Für die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 17,- € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.
§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG) vom 24. März 1982 (GV. NRW. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), außer Kraft.
(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 419, ber. S. 612, in Kraft getreten am 1. August 2005. |
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SGV. NRW. 223. |