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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennungen von Berufsqualifikationen
im Lehrerbereich (AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt)
Vom 22. Oktober 2007 (Fn 1)
Aufgrund der §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 und 20 Abs. 6 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gleichstellung
(1) Der Befähigung zu einem Lehramt gemäß Lehrerausbildungsgesetz stehen die ihr entsprechenden Befähigungen im Beruf des Lehrers nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255, S. 22; Richtlinie) gleich.
(2) Voraussetzung der Gleichstellung ist, dass die antragstellende Person
1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt und
2. in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat mit einem Ausbildungsnachweis im Sinne der Richtlinie (Artikel 3 Abs. 1 c)) eine volle Befähigung zum Lehramt erlangt hat und
3. diesen Ausbildungsnachweis
a) an einer Universität oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau nach Abschluss einer mindestens dreijährigen postsekundären Ausbildung erlangt hat, um eine Gleichstellung mit nordrhein-westfälischen Lehramtsbefähigungen mit einer Ausbildungsdauer von mehr als vier Jahren zu erreichen oder
b) nach Abschluss einer mindestens einjährigen postsekundären Ausbildung erlangt hat, für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen die Berechtigung zum Hochschulstudium war, um eine Gleichstellung mit anderen nordrhein-westfälischen Lehramtsbefähigungen zu erreichen.
Teilzeitausbildungen werden berücksichtigt, soweit ihre Dauer entsprechend dem Umfang der Teilzeit verlängert wurde. Den Ausbildungen nach Satz 1 stehen Ausbildungen gleich, die in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Lehrerberufs als gleichgestellter Ausbildungsgang die selben Rechte verleihen.
(3) Einem Ausbildungsnachweis gemäß Absatz 2 ist ein Ausbildungsnachweis gleichgestellt, der Staatsangehörigen in einem Drittland ausgestellt wurde. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzt, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.
(4) Die Gleichstellung kann davon abhängig gemacht werden, dass die antragstellende Person zum Ausgleich wesentlicher Defizite im Vergleich der Ausbildungen einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder - nach ihrer Wahl - eine Eignungsprüfung ablegt. Wesentliche Defizite liegen vor, wenn die Dauer der nachgewiesenen Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 die Ausbildungszeit für das entsprechende nordrhein-westfälische Lehramt um mindestens ein Jahr unterschreitet, oder wenn sich die bisherige Ausbildung inhaltlich hinsichtlich der Fächer wesentlich von der Ausbildung aufgrund des Lehrerausbildungsgesetzes und der ergänzenden Bestimmungen im Land Nordrhein-Westfalen unterscheidet. Die durch einschlägige Unterrichtserfahrung auf Grund des im Herkunftsland erlangten Lehramtes nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind darauf zu überprüfen, inwieweit sie die Defizite ausgleichen können.
(5) Der Befähigung zu einem Lehramt gemäß Lehrerausbildungsgesetz steht die entsprechende, durch einen Ausbildungsnachweis im Sinne der Richtlinie nachgewiesene Lehramtsbefähigung auch dann gleich, wenn sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt worden ist und die Lehramtsbefähigung dieses anderen Landes in Nordrhein-Westfalen anerkannt wird. Wurde die Anerkennung des anderen Landes von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht, so dürfen nur diese verlangt werden.
(6) Die Gleichstellung ermöglicht der antragstellenden Person die Aufnahme und Ausübung des Berufes des Lehrers unter denselben Voraussetzungen wie Inhaberinnen und Inhabern einer entsprechenden nordrhein-westfälischen Lehramtsbefähigung.
§ 2
Gleichstellungsverfahren
(1) Der Gleichstellungsantrag ist an das Ministerium für Schule und Weiterbildung oder die von ihm durch Rechtsverordnung zu bestimmende Behörde (Gleichstellungsbehörde) zu richten. Ihm sind Nachweise der in § 1 genannten Voraussetzungen beizufügen (Nachweis der Staatsangehörigkeit, Hochschuldiplome oder Prüfungszeugnisse einschließlich Prüfungsnote, Studiennachweise oder Studienbuch, gegebenenfalls Studien- und Prüfungsordnung, Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes, dass es sich um eine Befähigung im Beruf des Lehrers im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie handelt, Nachweise über berufliche Tätigkeit im Primar- oder Sekundarbereich (soweit vorhanden), Nachweis des Schulabschlusses oder der Hochschulzugangsberechtigung). Den in beglaubigter Kopie einzureichenden Urkunden ist eine deutsche Übersetzung (in der Regel durch einen amtlich bestellten vereidigten Dolmetscher) beizufügen. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die antragstellenden Person aufzufordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, um feststellen zu können, ob diese von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung erheblich abweicht. Falls erforderlich, wendet sich die zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder eine andere Stelle des Herkunftslandes. Bestehen begründete Zweifel an der Authentizität von Dokumenten, können Bestätigungen aus dem ausstellenden Mitgliedstaat verlangt werden.
(2) Die Gleichstellungsbehörde bestätigt binnen eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Das Verfahren zur Prüfung der Gleichstellung ist in der Regel drei Monate, spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen abzuschließen. Die Entscheidung ist zu begründen. Der Bescheid enthält die Entscheidung über die Gleichstellung und die Zuordnung zu einem unter funktionalen Gesichtspunkten vergleichbaren Lehramt gemäß Lehrerausbildungsgesetz sowie etwaige Defizite nach § 1 Abs. 4. Bei Vorliegen erheblicher Defizite bezeichnet der Bescheid die Möglichkeit der Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung, Dauer und wesentliche Inhalte eines Anpassungslehrgangs (Ausbildungsplan) sowie Prüfungsgegenstände und Verfahren einer Eignungsprüfung. Die im Herkunftsland erworbene Note wird in das deutsche Notensystem übertragen.
§ 3
Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung erfolgt nur, wenn Defizite im Sinne des § 1 Abs. 4 festgestellt wurden.
(2) Bewerbungen für den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung sind in der Regel bis zum 15. Oktober eines Jahres an die Gleichstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind über die Nachweise nach § 2 Abs. 1 hinaus beizufügen:
1. ein handschriftlicher tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache mit Darstellung des schulischen und beruflichen Ausbildungsgangs,
2. ein Passbild mit handgeschriebenem Vor- und Zunamen,
3. ein Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller für die Einstellung in den Schuldienst gesundheitlich geeignet und frei von ansteckenden Erkrankungen ist,
4. ein Führungszeugnis,
5. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Lande der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder ein Anpassungslehrgang durchlaufen wurde,
6. eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts über die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.
(3) Nicht fristgerechte und unvollständige Bewerbungen werden nicht berücksichtigt. Bewerbungen gelten nur für einen Einstellungs- oder Prüfungstermin.
(4) Mit der Bewerbung um Zulassung zu Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung übt die antragstellenden Person ihr Wahlrecht unwiderruflich aus.
2. Abschnitt
Anpassungslehrgang
§ 4
Organisation
(1) Während des Anpassungslehrgangs, der sich auf das der nachgewiesenen Lehramtsbefähigung unter funktionalen Gesichtpunkten vergleichbare Lehramt in Nordrhein-Westfalen bezieht, üben die antragstellenden Personen unter der Verantwortung qualifizierter Berufsangehöriger (Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder) die Lehrertätigkeit aus und nehmen, soweit erforderlich, an einer berufsbegleitenden Zusatzausbildung teil.
(2) Die Gleichstellungsbehörde legt die Dauer des Anpassungslehrgangs entsprechend den festgestellten Defiziten fest; sie darf höchstens drei Jahre betragen. Verlängerungen auf bis zu drei Jahre sind auf Antrag möglich, wenn dies zum Ausgleich von Defiziten nachträglich erforderlich scheint. Wird der Anpassungslehrgang aus nicht von der teilnehmenden Person zu vertretenden Gründen für längere Zeit unterbrochen, ist er um diese Zeit zu verlängern. Die Zeit der Unterbrechung wird auf die zugelassene Höchstdauer des Anpassungslehrganges nicht angerechnet.
(3) Anpassungslehrgänge werden von Studienseminaren durchgeführt. Die zuständige Gleichstellungsbehörde beauftragt das Studienseminar und weist die teilnehmende Person der zuständigen Bezirksregierung zur Einstellung zu. Der Anpassungslehrgang wird im Seminar für das Lehramt durchgeführt, auf das sich das Gleichstellungsverfahren bezieht.
(4) Die zuständige Bezirksregierung stellt die teilnehmenden Personen für die festgelegte Lehrgangszeit in ein Beschäftigungsverhältnis auf Zeit zum Land Nordrhein-Westfalen ein. Einstellungstermine orientieren sich an den jeweiligen Einstellungen in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt.
§ 5
Durchführung des Anpassungslehrgangs
(1) Der Anpassungslehrgang kann umfassen:
1. eine methodisch-didaktische und gegebenenfalls ergänzende fachwissenschaftliche Unterweisung,
2. eine schulpraktische Unterweisung.
Sofern erforderlich, kann eine fachwissenschaftliche Zusatzausbildung an einer Hochschule oder in Verbindung mit einer Hochschule erfolgen.
(2) Die methodisch-didaktische und gegebenenfalls fachwissenschaftliche Unterweisung wird im Studienseminar, die schulpraktische Unterweisung an einer Ausbildungsschule durchgeführt, die dem jeweiligen Studienseminar zugeordnet ist.
(3) Verantwortlich für die Durchführung des Anpassungslehrgangs ist die Leiterin oder der Leiter des Seminars. Die Fachleiterinnen und Fachleiter sind vorbehaltlich der Rechte der Schulleitung im Rahmen der schulpraktischen Unterweisung weisungsberechtigt. Die Vorgesetzteneigenschaft der Studienseminarleitung bleibt unberührt.
§ 6
Ausbildungsveranstaltungen
(1) Die Teilnahme an den im Ausbildungsplan vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen und an allgemeinen Veranstaltungen des Studienseminars ist verbindlich.
(2) Ausbildungsveranstaltungen sind:
1. an den Studienseminaren Seminarveranstaltungen in den Fächern des Gleichstellungsverfahrens unter Berücksichtigung der durch die Ausbildung im Herkunftsland nachgewiesenen Qualifikationen
2. an den Schulen: Ausbildungsunterricht, der Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und selbstständigen Unterricht umfasst.
Der Ausbildungsunterricht umfasst in der Regel wöchentlich 12 Stunden. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder führen in erforderlichem Umfange Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch.
§ 7
Bewertung
(1) In jedem Vierteljahr des Anpassungslehrgangs hält die teilnehmende Person in jedem Fach eine Unterrichtsprobe, die bewertet wird; im Falle der Ausbildung in nur einem Fach zwei Unterrichtsproben in diesem Fach. Die Unterrichtsproben sollen in verschiedenen Jahrgangsstufen gehalten werden.
(2) Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrgangs von der Leitung des Seminars unter Berücksichtigung der Lehrproben in einem Lehrgangsbericht zu einer nach Leistungsstufen differenzierenden Gesamtbewertung zusammengefasst. Der Lehrgangsbericht wird den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern zusammen mit einer Teilnahmebescheinigung ausgehändigt.
§ 8
Beendigung des Anpassungslehrgangs
(1) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Lehrgang kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn die Berufspflichten oder Ausbildungsverpflichtungen verletzt werden oder sonstige allgemeine Entlassungsgründe vorliegen.
(2) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Anpassungslehrgangs erfolgt die Entlassung aus dem Beschäftigtenverhältnis.
§ 9
Entgelt
Am Lehrgang teilnehmende Personen erhalten während der Dauer des Lehrgangs ein Entgelt in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden.
3. Abschnitt
Eignungsprüfung
§ 10
Prüfungsmaßstab
Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die antragstellende Person die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um den Lehrerberuf in dem angestrebten Lehramt auszuüben. Sie hat zu berücksichtigen, dass die antragstellende Person bereits über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Lehrberufs in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat verfügt.
§ 11
Prüfungsausschuss
(1) Hat die antragstellende Person sich entschieden, eine Eignungsprüfung abzulegen, wird vom Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Prüfungsamt) ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
2. eine Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder für jedes Fach, in dem geprüft wird,
3. ein Mitglied der Schulleitung oder eine Lehrerin oder ein Lehrer der Schule, an der die Unterrichtsproben stattfinden.
Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine geeignete Vertretung bestellt.
(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss kann übernehmen, wer
1. in der Leitung oder Geschäftsführung des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen,
2. als schulfachliche Dezernentin oder schulfachlicher Dezernent einer oberen Schulaufsichtsbehörde,
3. in der Leitung eines Studienseminars oder eines Seminars
tätig ist und in der Regel die Befähigung für das betreffende oder ein entsprechendes Lehramt besitzt, für das die Prüfung abgenommen wird.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in der Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit weisungsunabhängig; sie treffen Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 12
Prüfungsleistungen, Termine
(1) Die Prüfung wird - abgesehen von der Unterrichtsprobe in einer Fremdsprache - in deutscher Sprache abgelegt und besteht aus:
1. zwei Unterrichtsproben, in der Regel in zwei der bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit des Prüflings entsprechenden Fächern,
2. einer mündlichen Prüfung.
(2) Das Prüfungsamt teilt dem Prüfling die Prüfungsgegenstände und den Prüfungstermin mit.
§ 13
Unterrichtsproben
(1) Das Prüfungsamt bestimmt für jede Unterrichtsprobe im Benehmen mit der Leitung des Studienseminars und der Schulleitung die Schule, die Lerngruppe und die Aufgaben für die Unterrichtsprobe.
(2) Für jede Unterrichtsprobe fertigt der Prüfling eine auf den notwendigen Umfang beschränkte schriftliche Planung der Unterrichtsstunde an und legt sie vor Beginn der Prüfung den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vor. Die Vorbereitungszeit dafür beträgt eine Woche.
(3) Die Unterrichtsproben werden am Prüfungstage beurteilt.
§ 14
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die zweite Unterrichtsprobe als Einzelprüfung statt und dauert bis zu 120 Minuten, mindestens jedoch 60 Minuten. Sie ist inhaltlich auf die festgestellten Defizite im Sinne des § 1 Abs. 4 bezogen.
§ 15
Beurteilung, Zeugnis, Bescheinigung
(1) An die mündliche Prüfung schließt nach Beratung die Beurteilung an, die die Feststellung enthält, ob und in welchem Maße der Prüfling fähig ist, den Lehrerberuf in dem angestrebten Lehramt auszuüben. Der Prüfling hat seine Fähigkeit nachgewiesen, wenn er in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Erteilt wird eine Note, die die Note der getrennt zu bewertenden Unterrichtsproben und der mündlichen Prüfung bei gleicher Gewichtung zu einer Gesamtnote zusammenfasst.
(2) Über die bestandene Eignungsprüfung stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.
§ 16
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten.
1 = sehr gut
eine hervorragende Leistung;
2 = gut
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt;
6 = ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung.
(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengestellt werden, entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:
Bis 1,5
sehr gut,
über 1,5 bis 2,5
gut,
über 2,5 bis 3,5
befriedigend,
über 3,5 bis 4,0
ausreichend,
über 4,0 bis 5,0
mangelhaft,
über 5,0
ungenügend.
Bei diesen Ergebnissen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 17
Zuhörer
Das Prüfungsamt kann als Zuhörer bei der Unterrichtsprobe und bei deren Besprechung sowie bei der mündlichen Prüfung zulassen:
1. Personen, die eine entsprechende Prüfung abzulegen beabsichtigen, sofern der Prüfling nicht der Anwesenheit widerspricht,
2. andere Personen, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben.
An der Beratung und bei der Mitteilung des Prüfungsergebnisses dürfen Zuhörer nicht teilnehmen.
§ 18
Niederschriften
Über die Unterrichtsproben und die mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen, aus denen die Ergebnisse der Beratungen ersichtlich sind.
§ 19
Rücktritt
(1) Tritt der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von einem Prüfungsteil oder der gesamten Prüfung zurück, ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling die Prüfung oder den Prüfungsteil wegen Krankheit nicht ablegen kann; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.
§ 20
Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Prüfling die Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt, darf er die Prüfungsteile, in denen er nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, einmal wiederholen.
(2) Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden, werden nicht wiederholt.
(3) Die Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Prüfungsversuch wiederholt werden.
§ 21
Einsicht in die Prüfungsakte
Der Prüfling hat das Recht, nach Erteilung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 15 seine Prüfungsakte einzusehen.
4. Abschnitt
Berufsausübung und Nachweis von Sprachkenntnissen
§ 22
Berufsausübung und Nachweis von Sprachkenntnissen
Für die Ausübung der Tätigkeit einer Lehrerin oder eines Lehrers im staatlichen Schuldienst oder an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich, die einen Einsatz im Unterricht in Fächern und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben. Das gilt auch für die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang. Die Gleichstellungsbehörde stellt fest, ob im Einzelfall begründete Zweifel an den erforderlichen Kenntnissen der deutschen Sprache bestehen. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann insbesondere erbracht werden durch
a) den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache oder
b) das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts mit mindestens der Gesamtnote „gut“ oder
c) die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium, das vom Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen durchgeführt wird (und einmalig wiederholt werden kann) oder
d) einen anderen durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung zugelassenen Sprachnachweis.
§ 23
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten; Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Zweckmäßigkeit der Regelung.
(2) Die Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinien zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich vom 21. Mai 1991 (GV. NRW. S. 246) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 430, in Kraft getreten am 8. November 2007. |
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