224

Verordnung
über die Führung der Denkmalliste
(Denkmallisten-Verordnung)

Vom 6. März 1981 (Fn 1)

Aufgrund des § 3 Abs. 6 des Denkmalschutzgesetzes - DSchG - vom 11. März 1980 (GV. NW. S. 226) (Fn2) wird verordnet:

§ 1
Form der Denkmalliste

(1) Die Denkmalliste gliedert sich in folgende Teile:

A. die Liste der Baudenkmäler,

B. die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler,

C. die Liste der beweglichen Denkmäler,

D. die Liste der Denkmalbereiche, die durch Satzung, Bebauungsplan oder ordnungsbehördliche Verordnung den Vorschriften des Denkmalschutzes unterliegen.

Denkmalbereiche können in der Liste nachrichtlich geführt werden.

(2) Die Denkmalliste wird in Form einer Kartei mit in jedem Teil der Liste fortlaufender Numerierung geführt. Für jedes Denkmal ist eine Karteikarte zu verwenden. Historische Ausstattungsstücke eines Denkmals sind in die für das Denkmal angelegte Karteikarte einzutragen.

§ 2
Inhalt der Denkmalliste

(1) Die Denkmalliste - die fortzuschreiben ist - muß folgende Angaben enthalten:

1. Kurzbezeichnung des Denkmals,

2. lagemäßige Bezeichnung des Denkmals (Koordinatenbezeichnung oder Straßenname und Hausnummer oder Grundbuchbezeichnung),

3. Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals,

4. Tag der Eintragung

(2) Bei Denkmalbereichen kann anstelle der Angaben nach Absatz 1 auf die Satzung, den Bebauungsplan oder die Verordnung Bezug genommen werden.

(3) Der Denkmalliste können nachrichtliche Angaben beigefügt werden.

(4) Die Untere Denkmalbehörde unterrichtet den Landschaftsverband über jede Eintragung und Fortschreibung.

§ 3
Eintragungsverfahren

(1) Die Untere Denkmalbehörde teilt ihre Absicht, ein Denkmal in die Denkmalliste einzutragen oder einen Antrag auf Eintragung abzulehnen, dem Landschaftsverband mit. Eine Äußerung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist dem Landschaftsverband mitzuteilen.

(2) Beabsichtigt die Untere Denkmalbehörde eine von der Äußerung des Landschaftsverbandes abweichende Entscheidung zu erlassen, so teilt sie dies dem Landschaftsverband mit. Ersucht der Landschaftsverband nicht innerhalb von zwei Monaten ab Mitteilung nach Satz 1 um die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde (§ 21 Abs. 4 Satz 3 DSchG), so entscheidet die Untere Denkmalbehörde.

§ 4
Denkmäler des Landes Nordrhein-Westfalen
und des Bundes

(1) Ist das Land Nordrhein-Westfalen Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals, bereitet der Regierungspräsident die Eintragung vor. § 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Bund Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals, führt der Regierungspräsident das Verfahren nach § 3 anstelle der Unteren Denkmalbehörde durch. Er erteilt den Bescheid gem. § 3 Abs. 3 DSchG.

(3) Die Untere Denkmalbehörde ist von beabsichtigten Eintragungen zu unterrichten.

(4) Der Regierungspräsident teilt der Unteren Denkmalbehörde mit, daß die Eintragung in die Denkmalliste vorzunehmen ist.

§ 5
Löschung

Für die Löschung gelten § 2 Abs. 4, § 3 und § 4 entsprechend.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Der Minister für Landes- und
Stadtentwicklung des Landes
Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1981 S. 135.

Fn2

SGV. NW. 224.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 18. März 1981.