2250

Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Ablieferung von Pflichtexemplaren
(Pflichtexemplargesetz)

Vom 29. Juni 1994 (Fn 1)

Aufgrund des § 8 des Pflichtexemplargesetzes vom 18. Mai 1993 (GV. NW. S. 265) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1

(1) Verbreitung im Sinne des Gesetzes ist diejenige Tätigkeit, durch die mindestens ein Exemplar des Textes einem größeren Personenkreis außerhalb der an der Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird.

(2) Wird ein Text einzeln auf Bestellung verlegt, so beginnt seine Verbreitung mit dem allgemeinen Angebot, daß von der Vorlage Einzelstücke hergestellt werden.

(3) Unmittelbar im Sinne des Gesetzes heißt, daß die Ablieferung innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung erfolgen muß.

§ 2

(1) Erscheint ein Text inhaltlich identisch in einer Papier- und in einer anderen Ausgabe, so ist nur die Papierausgabe abzuliefern.

(2) Abweichend von der Regelung in Absatz 1 ist von Zeitungen die Mikroformausgabe abzuliefern, wenn diese neben der Papierausgabe erscheint.

(3) Erscheinen verschiedenartige ablieferungspflichtige Tonträgerausgaben mit identischem Inhalt bei demselben Verlag, so ist die Ausgabe mit der längsten Haltbarkeit abzuliefern.

§ 3 (Fn 4)

(1) Unzumutbar belastet gemäß § 5 des Gesetzes ist der Verleger dann, wenn die Auflage des Werkes unter 300 Exemplaren und der Ladenpreis über 153 Euro liegt.

(2) Erstattet wird der halbe Ladenpreis.

(3) Eine Erstattung unterbleibt, wenn die Herstellung des Textes aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde.

(4) Die Ablieferungspflicht wird durch die Antragstellung nicht berührt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 436, geändert durch Artikel 54 d. EuroAnpG NW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).

Fn 2

SGV. NW. 2250.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 21. Juli 1994.

Fn 4

§ 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 54 d. EuroAnpG NW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.