Gesetz
über das Amt eines Parlamentarischen
Staatssekretärs
für besondere Regierungsaufgaben
im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 11. März 1986 (Fn 1)

§ 1

(1) Der Ministerpräsident kann ein Mitglied des Landtags zum Parlamentarischen Staatssekretär berufen.

(2) Der Parlamentarische Staatssekretär wird einem Mitglied der Landesregierung beigegeben und unterstützt dieses bei der Erfüllung besonderer Regierungsaufgaben.

(3) Der Parlamentarische Staatssekretär steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

§ 2

Der Parlamentarische Staatssekretär wird vom Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem Mitglied der Landesregierung, dem er beigegeben wird, ernannt. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.

§ 3

Der Parlamentarische Staatssekretär hat vor dem Ministerpräsidenten einen Eid entsprechend Artikel 53 der Landesverfassung zu leisten.

§ 4

(1) Der Parlamentarische Staatssekretär kann jederzeit entlassen werden oder seine Entlassung verlangen. § 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Entlassung wird mit Aushändigung oder Zustellung der Urkunde wirksam.

(2) Das Amtsverhältnis des Parlamentarischen Staatssekretärs endet ferner mit seinem Ausscheiden aus dem Landtag. Im übrigen endet es mit dem Ende des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten, im Falle des Artikels 62 Abs. 3 der Landesverfassung mit dem Ende der Amtsführung des Ministerpräsidenten. Über die Beendigung erhält er eine Urkunde.

§ 5 (Fn 5)

(1) Der Parlamentarische Staatssekretär erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge. § 7 des Landesministergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß sich das Amtsgehalt und der Familienzuschlag nach der Besoldungsgruppe B 10 der Besoldungsordnung B des Landesbesoldungsrechts bemißt und die Dienstaufwandsentschädigung 205 Euro monatlich beträgt.

(2) Der Parlamentarische Staatssekretär erhält Reisekosten und Umzugskostenentschädigung in entsprechender Anwendung des § 8 des Landesministergesetzes.

§ 6 (Fn 3)

Der Parlamentarische Staatssekretär und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 9 bis 14 des Landesministergesetzes.

§ 7 (Fn 3)

Die für Landesminister geltenden Vorschriften des Artikels 64 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 der Landesverfassung sowie der §§ 3, 4 und 15 bis 18 des Landesministergesetzes sind auf den Parlamentarischen Staatssekretär entsprechend anzuwenden. Bei der Anwendung des Artikels 64 Abs. 2 und 3 der Landesverfassung entscheidet der Ministerpräsident.

§ 8 (Fn 4)

(aufgehoben)

§ 9 (Fn 6)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Die Landesregierung überprüft bis zum Ablauf des Jahres 2011 die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 109, geändert durch Artikel II des Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. S. 638); in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 13. März 1986.

Fn 3

§§ 6 u. 7 geändert durch Artikel II des Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. S. 638); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 4

§ 8 aufgehoben durch Artikel II des Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. S. 638); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 5

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 6

Satz 2 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.