2005

Verordnung
über die Bestimmung der Sitze und Bezirke
der Geschäftsführer der Kreisstellen
der Landwirtschaftskammer Rheinland
als Landesbeauftragte im Kreise

Vom 13. Februar 1990 (Fn 1)

Auf Grund des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), wird verordnet:

§ 1 (Fn 5)

Als Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragte im Kreise werden bestimmt:

1. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Aachen der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Aachen und den Kreis Aachen. Sitz des Landesbeauftragten ist Düren.

2. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Düren der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Düren. Sitz des Landesbeauftragten ist Düren.

3. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Erftkreis der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Köln und den Erftkreis. Sitz des Landesbeauftragten ist Köln.

4. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Euskirchen der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Euskirchen. Sitz des Landesbeauftragten ist Düren.

5. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Heinsberg der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Heinsberg. Sitz des Landesbeauftragten ist Heinsberg.

6. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Kleve der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Kleve. Sitz des Landesbeauftragten ist Kleve.

7. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Mettmann der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Essen, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie den Kreis Mettmann. Sitz des Landesbeauftragten ist Mettmann.

8. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Neuss der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Mönchengladbach und den Kreis Neuss. Sitz des Landesbeauftragten ist Grevenbroich.

9. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Oberbergischer Kreis der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Oberbergischen Kreis. Sitz des Landesbeauftragten ist Gummersbach.

10. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Rheinisch-Bergischer Kreis der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Leverkusen und den Rheinisch-Bergischen Kreis. Sitz des Landesbeauftragten ist Gummersbach.

11. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Rhein-Sieg-Kreis der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis. Sitz des Landesbeauftragten ist Bonn.

12. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Viersen der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Krefeld und den Kreis Viersen. Sitz des Landesbeauftragten ist Viersen.

13. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Wesel der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Wesel. Sitz des Landesbeauftragten ist Wesel.

§ 2 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. S. 66, ber. S. 223, geändert durch VO v. 15. 5.2001 (GV. NRW. S. 254); Artikel 12 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

§ 2 neu gefasst durch Artikel 12 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 5. März 1990.

Fn 5

§ 1 geändert durch VO v. 15. 5.2001 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 23. Juni 2001.