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Gesetz
über den "Westdeutschen Rundfunk Köln"
(WDR - Gesetz),
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 25. April 1998 (Fn 1)
Aufgrund Artikel 3 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (9. Rundfunkänderungsgesetz) vom 10. Februar 1998 (GV.NW.S.148) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1993 (GV.NW.S.158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1995 (GV. NW. S. 340), unter Berücksichtigung der Änderungen durch Artikel 1 des 7. Rundfunkänderungsgesetzes (GV.NW.1995 S: 340) und Artikel 1 des 9. Rundfunkänderungsgesetzes neu bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident
Gesetz
über den "Westdeutschen Rundfunk Köln"
(WDR-Gesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. April 1998
Inhaltsübersicht
I.
Rechtsform und Aufgaben
§ 1 Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen
§ 2 Sitz und Studios
§ 3 Aufgaben, Sendegebiet
§ 3 a Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen
§ 4 Programmauftrag
§ 5 Programmgrundsätze
§ 5 a Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen
§ 6 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
§ 6 a Werbeinhalte, Kennzeichnung
§ 6 b Einfügung der Werbung
§ 6 c Sponsoring
§ 6 d Werberichtlinien
§ 6 e Ausschluß von Fernseheinkauf
§ 7 Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern
§ 8 Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte
§ 8 a Informationspflicht
§ 9 Gegendarstellung
§ 10 Eingaben und Beschwerden
§ 11 Anrufungsrecht
§ 12 Beweissicherung
II.
Organisation
§ 13 Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten
§ 14 Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Rundfunkrat,
Schulrundfunkausschuss und Verwaltungsrat
1. Der Rundfunkrat
§ 15 Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung
§ 16 Aufgaben des Rundfunkrats
§ 17 Ausschüsse des Rundfunkrats
§ 18 Sitzungen des Rundfunkrats
§ 19 Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats
2. Der Verwaltungsrat
§ 20 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung
§ 21 Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 22 Verfahren des Verwaltungsrats
§ 23 Sitzungen des Verwaltungsrats
3. Die Intendantin oder der Intendant
§ 24 Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluß
§ 25 Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten
§ 26 Kündigung des Dienstvertrags
4. Der Schulrundfunkausschuss
§ 27 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung
§ 28 Aufgaben
§ 29 Verfahren
5. Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss, Redakteurstatut
§ 30 Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss
§ 31 Redakteurstatut
6. Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
§ 32 Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
III.
Finanzwesen
§ 33 Grundsätze der Haushaltswirtschaft
§ 34 Haushaltsplan
§ 35 Aufstellung des Haushaltsplans
§ 36 Übergangsermächtigung
§ 37 Eigenkapital und Rücklagen
§ 38 Deckungsstock
§ 39 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§ 40 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt
§ 41 Jahresabschluß
§ 42 Prüfung des Jahresabschlusses
§ 43 Prüfungsverfahren
§ 44 Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses
§ 45 Beteiligung an Unternehmen
§ 46 Verwendung von Überschüssen
§ 47 Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkgebührenmittel
IV.
Datenschutz
§ 48 Geltung von Datenschutzvorschriften
§ 49 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke
§ 50 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6
§ 51 Bestandsdaten
§ 52 Datenschutz bei Programmen nach § 3 Abs. 6
§ 53 Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR
V.
Aufsicht
§ 54 Rechtsaufsicht
VI.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 55 Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes
§ 56 Kabelfunk Dortmund
§ 56 a Übergangsregelung zur Zusammensetzung des Rundfunkrats
§ 57 Übergangsregelungen für das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen
§ 58 Inkrafttreten
I.
Rechtsform und Aufgaben
§ 1
Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen
(1) Das Rundfunkunternehmen "Westdeutscher Rundfunk Köln" (WDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.
(2) Die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk durch andere Rundfunkunternehmen ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig.
(3) Der ZDF-Staatsvertrag (Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 - GV. NW. S. 408 -, zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. November 1996 - GV. NW. S. 484 -) bleibt unberührt.
§ 2
Sitz und Studios
(1) Sitz des WDR ist Köln.
(2) Nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der regionalen Gliederung des Sendegebiets können Studios errichtet werden.
§ 3
Aufgaben, Sendegebiet
(1) Aufgabe des WDR ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters (Rundfunk).
(2) Der WDR errichtet und betreibt die hierfür erforderlichen Anlagen des Hörfunks und des Fernsehens. Er ist verpflichtet, das Land Nordrhein-Westfalen (Sendegebiet) gleichwertig zu versorgen. Er nutzt
1. die Übertragungskapazitäten, die er bei Inkrafttreten des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) vom 19. Januar 1987 (GV. NW. S. 22) genutzt hat,
2. die in der Anlage zum LRG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) aufgeführten Frequenzen,
3. Übertragungskapazitäten, die zur Rundfunkrestversorgung erforderlich sind und mit denen drahtlos durch erdgebundene Sender bis zu 5000 Einwohnerinnen und Einwohner versorgt werden können, davon die Fernsehübertragungskapazitäten in Abstimmung mit dem ZDF, und
4. diejenigen Übertragungskapazitäten, die ihm von der für die Deutsche Telekom AG zuständigen obersten Bundesbehörde nach Maßgabe der Entscheidung nach § 3 LRG NW zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der WDR kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in sendetechnischer, programmlicher und finanzieller Hinsicht ebenso wie andere Rundfunkunternehmen im Geltungsbereich des Grundgesetzes alle für Rundfunkunternehmen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen. Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit, die Übertragungstechnik von Satelliten und Breitbandnetzen zu nutzen und im Rahmen der Anstaltsaufgaben neue Dienste mittels neuer Techniken anzubieten.
(4) Der WDR ist berechtigt, auf Beschluß des Rundfunkrats Bildungssendungen mit Schulcharakter nach Maßgabe dieses Gesetzes zu veranstalten und zu verbreiten. Sie sind organisatorisch getrennt vom übrigen Rundfunkbetrieb zu veranstalten und müssen den staatlichen Unterrichtsrichtlinien entsprechen. Bildungssendungen mit Schulcharakter sind mit der staatlichen Schulverwaltung abgestimmte Veranstaltungen einer auf unbestimmte oder befristete Dauer angelegten Wissensvermittlung, die
1. vom WDR in der Form von Unterrichtsprogrammen gestaltet werden,
2. dadurch gekennzeichnet sind, daß bei ihrer Durchführung zwischen Lehrenden und Lernenden eine Beziehung hergestellt wird, die es ermöglicht, den Erfolg des Lehrens und Lernens zu überprüfen und damit die Wirksamkeit des Bildungsvorgangs sicherzustellen, und
3. zu schulischen Abschlüssen führen.
Sendungen anderer Art dürfen staatlichen Richtlinien oder sonstigen staatlichen Anordnungen nicht unterworfen werden.
(5) Der WDR kann in seine Programme Eigenbeiträge nicht erwerbswirtschaftlich orientierter Dritter einbeziehen.
(6) Der WDR kann Programmbeiträge gegen Einzelgebühr oder für einen bestimmten Zeitraum gegen Pauschalgebühr verbreiten. Die Gebühr ist nur von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu entrichten, die das jeweilige Programm nutzen. Die Höchstgrenzen für die Einzel- und Pauschalgebühr werden durch Satzung, die der Zustimmung der Landesregierung bedarf, festgesetzt.
(7) Der WDR kann Druckwerke mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(8) Der WDR kann zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen mit Dritten zusammenarbeiten; er kann sich zu diesem Zweck an anderen Unternehmen beteiligen (§ 45). Er darf jedoch Rundfunkproduktionen nicht in erster Linie zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung herstellen oder herstellen lassen. Der WDR kann sich im Rahmen seiner Aufgaben an Maßnahmen der Film- und Hörspielförderung beteiligen.
(9) Der WDR kann zur Veranstaltung und Verbreitung von Programmen mit Dritten zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck an anderen Unternehmen beteiligen (§ 45). Dabei ist § 5 zu beachten.
(10 )Zu den Aufgaben des WDR gehört auch die Kommunikationsforschung im Zusammenhang mit den von der Anstalt verbreiteten Rundfunkprogrammen und neuen Diensten.
(11) Der WDR kann gegen die Arbeitsgemeinschaft (§ 35 LRG NW) einen Anspruch geltend machen, den Offenen Kanal in Kabelanlagen für die zeitgleiche Übertragung von öffentlichen Sitzungen des Landtags zu nutzen. Diese Nutzung hat Vorrang gegenüber den Beiträgen für den Offenen Kanal in Kabelanlagen.
§ 3 a
Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen
(1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen des nachfolgenden Satz 3 und der Absätze 2 bis 6 ein. Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes, bleiben unberührt. Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen mit entsprechender Aufgabenstellung finden Satz 1 und 2 keine Anwendung.
(2) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlaß entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemißt sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Werden Kurzberichte über Veranstaltungen vergleichbarer Art zusammengefaßt, muß auch in dieser Zusammenfassung der nachrichtenmäßige Charakter gewahrt bleiben.
(3) Das Recht auf Kurzberichterstattung muß so ausgeübt werden, daß vermeidbare Störungen der Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die Übertragung oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschließen, wenn anzunehmen ist, daß sonst die Durchführung der Veranstaltung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen gröblich verletzt würde. Das Recht auf Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese das öffentliche Interesse an der Information überwiegen. Unberührt bleibt im übrigen das Recht des Veranstalters, die Übertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt auszuschließen.
(4) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlangen; im übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts entstehen. Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt eine Anmeldung des Fernsehveranstalters bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus. Dieser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzuteilen, ob genügend räumliche und technische Möglichkeiten für eine Übertragung oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.
(5) Reichen die räumlichen und technischen Gegebenheiten für eine Berücksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, so haben zunächst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses geschlossen haben. Darüber hinaus steht dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zunächst solche Fernsehveranstalter zu berücksichtigen, die eine umfassende Versorgung des Landes sicherstellen, in dem die Veranstaltung oder das Ereignis stattfindet. Fernsehveranstalter, die die unentgeltliche Kurzberichterstattung wahrnehmen, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht zugelassen werden konnten. Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Ereignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem Fernsehveranstalter über eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, daß mindestens ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung wahrnehmen kann.
(6) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwerteten Teile sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist dem betreffenden Veranstalter oder Träger des Ereignisses schriftlich mitzuteilen. Die Frist wird durch die Ausübung berechtigter Interessen Dritter unterbrochen.
§ 4
Programmauftrag
(1) Der WDR veranstaltet und verbreitet Rundfunk als Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit. Die im Sendegebiet bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen gewährleisten die eigenverantwortliche Erfüllung seiner Aufgaben.
(2) Der WDR hat in seinen Sendungen einen umfassenden Überblick über das internationale und nationale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sein Programm hat der Information, Bildung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge zur Kultur, Kunst und Beratung anzubieten.
(3) Der regionalen Gliederung und der kulturellen Vielfalt des Sendegebiets soll im Programm Rechnung getragen werden. Werbung darf nur in landesweiten Programmen erfolgen.
§ 5
Programmgrundsätze
(1) Für das Programm sowie für neue Dienste, die der WDR anbietet, gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Der WDR hat in seinen Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
(3) Der WDR soll die internationale Verständigung, die europäische Integration, ein diskriminierungsfreies Miteinander und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen und der Wahrheit verpflichtet sein.
(4) Der WDR stellt sicher, daß
1. die Vielfalt der bestehenden Meinungen und der weltanschaulichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Richtungen im Gesamtprogramm der Anstalt in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet,
2. die bedeutsamen gesellschaftlichen Kräfte im Sendegebiet im Gesamtprogramm der Anstalt zu Wort kommen,
3. das Gesamtprogramm nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dient.
Der WDR soll in seiner Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. Ziel der Berichterstattung ist es, umfassend zu informieren.
(5) Die Nachrichtengebung muß allgemein, unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(6) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die vom WDR durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§ 5 a
Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen
(1) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen soll der WDR den Hauptteil seiner insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbaren Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten.
(2) Fernsehvollprogramme des WDR sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten. Das gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme des WDR, soweit dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist.
§ 6 (Fn 6)
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
(1) Die für den WDR geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.
(2) Zuständiges Organ im Sinne des § 8 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist die Intendantin oder der Intendant. Der Rundfunkrat ist zuständiges Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
(3) Die Intendantin oder der Intendant beruft eine Person zur oder zum Beauftragten für den Jugendschutz.
(4) Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz erstattet dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.
§ 6 a (Fn 6)
Werbeinhalte, Kennzeichnung
(1) Werbung darf nicht irreführen, den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden.
(2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen.
(3) Werbung muß als solche klar erkennbar sein. Sie muß im Fernsehen durch optische und im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. In der Werbung dürfen unterschwellige Techniken nicht eingesetzt werden.
(4) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.
(5) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken vorgesehen, wenn sie gegen Entgelt oder gegen eine sonstige Gegenleistung erfolgt.
(6) In der Fernsehwerbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
(7) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. § 8 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
§ 6 b
Einfügung der Werbung
(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.
(2) Fernsehwerbung ist in Blöcken und zwischen einzelnen Sendungen einzufügen; sie kann unter den in den Absätzen 3 und 4 genannten Voraussetzungen auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden.
(3) Fernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer dürfen einmal Werbeeinschaltungen enthalten; dies gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. Bei der Übertragung von Ereignissen und Darbietungen, die Pausen enthalten, darf Werbung nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen eingefügt werden.
(4) Bei der Übertragung von Sportereignissen, die Pausen enthalten, darf Werbung abweichend von Absatz 3 Satz 1, jedoch nur in den Pausen, ausgestrahlt werden.
(5) Richtet sich die Werbung in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauerinnen und Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes über die Werbung strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.
§ 6 c
Sponsoring
(1) Sponsoring ist der Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.
(2) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muß zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.
(3) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des WDR beeinträchtigt werden.
(4) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.
(5) Wer nach diesem Gesetz oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht werben darf oder wer überwiegend Produkte herstellt oder verkauft oder wer Dienstleistungen erbringt, für die Werbung nach diesem Gesetz oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, darf Sendungen nicht sponsern.
(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.
§ 6 d
Werberichtlinien
Der Rundfunkrat erläßt mit den in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und dem ZDF gemeinsame Richtlinien zur Durchführung der §§ 6 a bis 6 c. Er stellt hierbei das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und führt einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.
§ 6 e
Ausschluß von Fernseheinkauf
Werbesendungen in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringungen von Dienstleistungen (Fernseheinkauf) sind unzulässig.
§ 7
Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern
Der WDR ist verpflichtet, durch Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern im Geltungsbereich des Grundgesetzes insbesondere die Ziele des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu fördern. Er kann mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten.
§ 8
Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte
(1) Der WDR hat der Bundesregierung und den obersten Landesbehörden für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.
(2) Parteien oder Wählergruppen ist während ihrer Beteiligung an Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zum Landtag Nordrhein-Westfalen angemessene Sendezeit zur Wahlwerbung einzuräumen, wenn sie in Nordrhein-Westfalen mit
a)einem Listenwahlvorschlag, einer Landesliste oder einer Landesreserveliste oder
b)in einem Sechstel der Wahlkreise mit Kreiswahlvorschlägen
zugelassen sind. Alle Parteien und Wählergruppen sind gleichzubehandeln; § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Parteiengesetz gilt entsprechen. Die Intendantin oder der Intendant kann die Ausstrahlung der Sendung einer Partei oder Wählergruppe ablehnen, wenn die Sendung nicht dem Zweck der Wahlwerbung dient. Neben den Sendezeiten nach Satz 1 dürfen andere Sendungen einschließlich Werbesendungen nicht der Wahlwerbung oder der Öffentlichkeitsarbeit einer Partei oder Wählergruppe dienen oder dafür bestimmt sein.
(3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Kultusgemeinden sind auf ihren Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.
(4) Für den Inhalt einer Sendung nach Absätzen 2 und 3 ist verantwortlich, wem die Sendezeit gewährt worden ist. Unbeschadet dessen lehnt die Intendantin oder der Intendant die Ausstrahlung einer Sendung nach Absatz 2 ab, wenn deren Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt.
§ 8 a
Informationspflicht
Der WDR ist verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die in Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
§ 9
Gegendarstellung
(1) Der WDR ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom WDR in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
a)die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
b)die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet.
(3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von der betroffenen Person, Stelle oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die betroffene Person, Stelle oder ihr gesetzlicher Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem WDR zugeht. Die Gegendarstellung muß die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.
(4) Die Gegendarstellung muß unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(6) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der betroffenen Person, Stelle oder des Vertreters kann das Gericht anordnen, daß der WDR in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Gerichte.
(8) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gegendarstellung zu Tatsachenbehauptungen in Druckwerken und Mediendiensten bleiben unberührt.
§ 10
Eingaben und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Programm an die Anstalt zu wenden.
(2) Über Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, entscheidet die Intendantin oder der Intendant innerhalb eines Monats durch schriftlichen Bescheid. Wird der Programmbeschwerde nicht oder innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht abgeholfen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb eines weiteren Monats den Rundfunkrat anrufen. Im Beschwerdebescheid hat die Intendantin oder der Intendant auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Programmbeschwerden nach Satz 1 sind nur innerhalb von drei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung zulässig.
(3) Einzelheiten des Verfahrens regelt die Satzung. Sie kann vorsehen, daß der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuss die Entscheidung überträgt.
§ 11
Anrufungsrecht
(1) Jeder hat das Recht, sich unmittelbar an die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz des WDR zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den WDR in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.
(2) Wird in einer Eingabe nach Absatz 1 gleichzeitig die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet, so unterrichtet die oder der Beauftragte für den Datenschutz des WDR unverzüglich die Intendantin oder den Intendanten. Für das weitere Verfahren gilt § 10 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß vor der Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Beauftragten für den Datenschutz des WDR einzuholen ist. Will die Intendantin oder der Intendant von dieser Stellungnahme abweichen, ist die Eingabe dem Rundfunkrat zur Entscheidung vorzulegen. Weitere Einzelheiten des Verfahrens regelt die Satzung.
§ 12
Beweissicherung
(1) Von allen Hörfunk- und Fernsehsendungen, die der WDR verbreitet, sind vollständige Tonaufzeichnungen, von Fernsehsendungen außerdem vollständige Bildaufzeichnungen, herzustellen und aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom WDR Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen und auf eigene Kosten vom WDR Mehrfertigungen herstellen lassen.
II.
Organisation
§ 13 (Fn 7)
Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten
(1) Die Organe der Anstalt sind
1.der Rundfunkrat,
2.der Verwaltungsrat,
3.die Intendantin oder der Intendant,
4.der Schulrundfunkausschuss, sofern der WDR Bildungssendungen mit Schulcharakter veranstaltet.
(2) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat, im Schulrundfunkausschuss und im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 15 Abs. 13 und § 20 Abs. 1 Satz 3 entsandten Mitglieder des Personalrats.
(3) Dem Rundfunkrat, dem Schulrundfunkausschuss und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören
1.Mitglieder der Bundesregierung oder Mitglieder einer Landesregierung,
2.Bedienstete der obersten Bundes- oder obersten Landesbehörden, mit Ausnahme der in § 27 Abs. 1 Satz 5 genannten Mitglieder des Schulrundfunkausschusses,
3.Beamtinnen und Beamte, die nach Bundes- oder Landesrecht jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
4.kommunale Wahlbeamtinnen und -beamte,
5. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder des Bundestags und Mitglieder eines Landtags mit Ausnahme der in § 15 Abs. 2 Satz 6 genannten Mitglieder des Rundfunkrats und der in § 20 Abs. 1 Satz 4 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats.
Abweichend von Satz 1 können nach § 15 Abs. 3 Nr. 10 auch Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften und kommunale Wahlbeamtinnen und -beamte entsandt werden.
(4) Dem Rundfunkrat, dem Verwaltungsrat und dem Schulrundfunkausschuss dürfen ferner nicht angehören
1.Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des WDR; dies gilt nicht für die in § 20 Abs. 1 Satz 3 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats,
2.Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen nach § 45 oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) stehen,
3.Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen,
4.Personen, die privaten Rundfunk veranstalten, den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen; dies gilt nicht für vom WDR entsandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens nach § 45 oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz),
5.Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.
(5) Kein Mitglied und kein stellvertretendes Mitglied des Rundfunkrats, kein Mitglied des Schulrundfunkausschusses oder des Verwaltungsrats darf unmittelbar oder mittelbar mit der Anstalt für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, und zwar weder als Inhaberin oder Inhaber noch als Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Angestellte oder Angestellter, Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens oder als Organ einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts. Dies gilt auch für gemeinnützige Unternehmen. Das vertragliche Beschäftigungsverhältnis der in § 20 Abs. 1 Satz 3 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats bleibt hiervon unberührt. §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechend Anwendung.
(6) Die Mitglieder des Rundfunkrats, Verwaltungsrats und Schulrundfunkausschusses sind ehrenamtlich tätig.
§ 14
Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft
im Rundfunkrat, Schulrundfunkausschuss und Verwaltungsrat
(1) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat, Schulrundfunkausschuss oder Verwaltungsrat erlischt vorzeitig
a) durch Tod,
b) durch Niederlegung des Amtes,
c) durch Abberufung,
d) durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
e) durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit,
f) durch Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Organ des WDR,
g) durch Eintritt eines der in § 13 Abs. 3 und 4 genannten Ausschlussgründe.
(2) Ein vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied des Schulrundfunkausschusses oder des Verwaltungsrats kann vom Rundfunkrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Zur Vorbereitung der Entscheidung legt das jeweilige Organ dem Rundfunkrat einen schriftlichen Bericht vor. Das betroffene Mitglied ist von diesem Organ und vom Rundfunkrat zu hören; es ist von der Beratung des betreffenden Organs über den Bericht und von der Abstimmung ausgeschlossen.
(3) Der Schulrundfunkausschuss und der Verwaltungsrat können die Abberufung eines ihrer vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder beim Rundfunkrat beantragen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats stellt dem betroffenen Mitglied den Beschluß über die Abberufung nach näherer Bestimmung der Satzung zu. Ein hiergegen eingeleitetes Verwaltungsstreitverfahren bedarf keines Vorverfahrens.
(5) Ein von der Landesregierung berufenes Mitglied des Schulrundfunkausschusses kann von ihr jederzeit abberufen werden.
1. Der Rundfunkrat
§ 15 (Fn 7)
Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung
(1) Der Rundfunkrat besteht aus den nach Absätzen 2 bis 5 gewählten oder entsandten Mitgliedern. Von den nach Absatz 2 entsandten Mitgliedern müssen sechs Mitglieder Frauen sein. Gesellschaftliche Gruppen und Institutionen müssen mindestens für jede zweite Amtszeit des Rundfunkrats eine Frau entsenden. Die Anforderungen nach Satz 3 entfallen nur, wenn der jeweiligen Gruppe oder Institution aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. Dies ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Rundfunkrats bei der Benennung des Mitglieds schriftlich zu begründen. Die Begründung ist dem Rundfunkrat bekanntzugeben.
(2) 13 Mitglieder werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) vom Landtag gewählt. Listenverbindungen sind zulässig. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Entsendung des letzten Mitglieds das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. Wenn nach Sätzen 1 bis 3 die Vorschlagsliste einer Fraktion keine Berücksichtigung findet, kann diese Fraktion ein Mitglied in den Rundfunkrat entsenden. Der Landtag kann mit Zustimmung aller Fraktionen beschließen, abweichend vom Verfahren nach Satz 1 die Mitglieder nach einer gemeinsamen Wahlliste zu wählen. Bis zu neun Mitglieder dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören.
(3) Siebzehn weitere Mitglieder werden von folgenden gesellschaftlichen Gruppen und Institutionen entsandt: eine Vertreterin oder ein Vertreter
1. durch die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,
2. durch die Katholische Kirche,
3. durch die Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen und die Synagogen-Gemeinde Köln,
4. durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,
5. durch den Deutschen Beamtenbund, DBB-Landesbund Nordrhein-Westfalen,
6. durch die Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen e.V.,
7. durch den Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag,
8. durch den Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e.V. und den Rheinischen Landwirtschafts-Verband e.V.,
9. durch den Städtetag Nordrhein-Westfalen, den Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund und den Landkreistag Nordrhein-Westfalen,
10. durch die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen,
11. durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen und den Frauenrat Nordrhein-Westfalen,
12. durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen,
13. durch die Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen, Landesarbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V.,
14. durch die nordrhein-westfälischen Landesverbände der nach § 29 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände,
15. durch den Landesjugendring Nordrhein-Westfalen,
16. durch den Lippischen Heimatbund e.V., den Rheinischen Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V. und den Westfälischen Heimatbund e.V.,
17. durch den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und den Sozialverband VdK, Landesverband Nordrhein-Westfalen.
(4) Zehn weitere Mitglieder werden aus den Bereichen Publizistik, Kultur, Kunst und Wissenschaft wie folgt entsandt: eine Vertreterin oder ein Vertreter
1. durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Literatur - Verband deutscher Schriftsteller (VS),
2. durch die Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger, Landesverband Nordrhein-Westfalen,
3. durch den Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen e.V.,
4. durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Journalismus (dju),
5. durch den Deutschen Journalisten-Verband, Gewerkschaft der Journalisten, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.,
6. durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Rundfunk, Film und Audiovisuelle Medien,
7. durch das Filmbüro Nordrhein-Westfalen e.V. und den Verband der Fernseh-, Film- und Videowirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V. und den Film- und Fernseh-Produzentenverband Nordrhein-Westfalen,
8. durch den Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen,
9. durch den Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen,
10. durch die Landesrektorenkonferenz Nordrhein-Westfalen und die Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen.
(5) Je ein weiteres Mitglied wird als Vertreterin oder Vertreter aus dem Kreis
- der älteren Menschen,
- der Behinderten,
- der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger
im Land Nordrhein-Westfalen entsandt. Die Vertreterin oder der Vertreter der älteren Menschen wird durch die Landesseniorenvertretung Nordrhein-Westfalen entsandt. Die Vertreterin oder der Vertreter der Behinderten wird durch den Landesbehindertenrat e. V. entsandt. Die Vertreterin oder der Vertreter der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger wird durch die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen (LAGA NRW) entsandt. Personen, die in einem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis zu den nach Sätzen 2 bis 4 genannten entsendenden Organisationen stehen, dürfen nicht entsandt werden.
(6) Für jedes Mitglied ist zugleich eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen oder zu entsenden. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse teil.
(7) Die oder der amtierende Vorsitzende des Rundfunkrats stellt die nach den Satzungen, Statuten oder vergleichbaren Regelungen der entsendungsberechtigten Stellen ordnungsgemäße Entsendung fest. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in der Satzung geregelt.
(8) Die Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt sechs Jahre; sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Rundfunkrats. Die wiederholte Wahl oder Entsendung von Mitgliedern in den Rundfunkrat ist zulässig. Stellen und Organisationen, die nach den Absätzen 3 bis 5 ein Mitglied gemeinschaftlich entsenden, können mit der Entsendung eine Begrenzung der Amtszeit dieses Mitglieds auf drei Jahre festlegen. In diesem Fall entsenden diese Stellen und Organisationen für die verbleibende Amtszeit des Rundfunkrats erneut ein Mitglied sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(9) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich dessen Mitgliederzahl entsprechend.
(10) Die nach Absätzen 3 und 4 entsandten Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Stelle oder Organisation ausgeschieden sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis der Behinderten und ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger.
(11) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Rundfunkrat aus, so wird, wer ihm nachfolgen soll, für den Rest der laufenden Amtsperiode des Rundfunkrats nach den vorstehenden Vorschriften gewählt oder entsandt. Scheidet ein Mitglied aus, so scheidet auch seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter aus.
(12) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats sollen Kenntnisse auf den Gebieten des Rundfunks besitzen. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge nicht gebunden.
(13) Zwei vom Personalrat entsandte Mitglieder des Personalrats können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnehmen. Absätze 6, 8, 11 und 12 gelten für sie entsprechend. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; ihre Berichtspflicht gegenüber dem Personalrat bleibt unberührt. Die Satzung kann bestimmen, daß die in Satz 1 genannten Personen Anspruch auf die Erstattung von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgeld haben, soweit ihnen Mehraufwand entstanden ist und soweit sie nicht anderweitig Kostenersatz erhalten.
(14) Der Rundfunkrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(15) Der Rundfunkrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Nähere regelt die Satzung.
(16) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Satzung. Diese Regelungen in der Satzung bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.
(17) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats dürfen an der Übernahme und Ausübung dieser Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grund zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.
§ 16 (Fn 4)
Aufgaben des Rundfunkrats
(1) Der Rundfunkrat vertritt im WDR die Interessen der Allgemeinheit; dabei berücksichtigt er die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger. Er stellt im Zusammenwirken mit den anderen Anstaltsorganen sicher, daß der WDR seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze erfüllt.
(2) Der Rundfunkrat berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Anstalt. Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben
1. Erlaß von Satzungen des WDR,
2. Beschlüsse über zusätzliche Ausschüsse des Rundfunkrats,
3. Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,
4. Wahl und Abberufung der Direktorinnen und Direktoren auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten,
5. Wahl und Abberufung von Mitgliedern der Ausschüsse des Rundfunkrats,
6. Wahl und Abberufung der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats,
7. Wahl und Abberufung der in § 27 Abs. 1 Satz 2 genannten Mitglieder des Schulrundfunkausschusses,
8. Beschlüsse über die mittelfristige Finanzplanung und über die Aufgabenplanung des WDR,
9. Feststellung des jährlichen Haushaltsplans, des Jahresabschlusses des WDR und Genehmigung des Geschäftsberichts,
10. Beschlüsse über die Bildung von Rücklagen und eines Deckungsstocks für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,
11. Beschlüsse über Grundsatzfragen der Personalwirtschaft des WDR einschließlich der Beschlüsse über Grundsatzfragen zur Frauenförderung bei der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im WDR,
12. Beschlüsse über Grundsatzfragen der Rundfunktechnik,
13. Beschlüsse über Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, über Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen bei Beteiligungen nach § 3 Abs. 9.
Vor Beschlüssen nach Satz 2 Nr. 1, 8 bis 12 hat der Rundfunkrat der Intendantin oder dem Intendanten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In den Fällen des Satz 2 Nr. 13 unterrichtet die Intendantin oder der Intendant den Rundfunkrat rechtzeitig; der Rundfunkrat beschließt aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme des Verwaltungsrats.
(3) Der Rundfunkrat berät die Intendantin oder den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrags hin.
(4) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der §§ 4 bis 6 e, 8 und 9. Er kann mit schriftlicher Begründung feststellen, daß bestimmte Sendungen gegen die Programmgrundsätze verstoßen haben; zugleich kann er die Intendantin oder den Intendanten mit schriftlicher Begründung anweisen, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig.
(5) Der Rundfunkrat beschließt mit Ausnahme der in § 21 Abs. 3 genannten Fälle über die Zustimmung zu allen Maßnahmen der Intendantin oder des Intendanten, die von grundsätzlicher Bedeutung für das Programm oder die Entwicklung des WDR sind. Hierzu gehören insbesondere
1. Entscheidungen über die Übernahme von Verpflichtungen im Wert von mehr als 1,5 Millionen Euro bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von einzelnen Programmbeiträgen oder von mehr als 3 Millionen Euro bei Programmteilen, die aus mehreren Beiträgen bestehen,
2. Kooperationsverträge mit anderen Rundfunkveranstaltern von erheblicher Bedeutung für das Programm, den Haushalt oder die Personalwirtschaft der Anstalt.
In den Fällen des Satz 2 beschließt der Rundfunkrat aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme des Verwaltungsrats.
(6) Vor der Unterzeichnung von Tarifverträgen unterrichtet die Intendantin oder der Intendant den Rundfunkrat über die finanziellen Auswirkungen, vor allem im Hinblick auf den Programmbereich.
(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Rundfunkrat von der Intendantin oder vom Intendanten und vom Verwaltungsrat die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Anstalt nehmen. Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder oder, für bestimmte Aufgaben, besondere Sachverständige beauftragen. Mit der Erarbeitung der Entwürfe zu Satzungen kann der Rundfunkrat die Intendantin oder den Intendanten oder den Verwaltungsrat beauftragen.
§ 17
Ausschüsse des Rundfunkrats
(1) Der Rundfunkrat bildet einen Programmausschuss und einen Haushalts- und Finanzausschuss; er kann weitere Ausschüsse bilden.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Rundfunkrat aus seiner Mitte bestellt. Sie können vom Rundfunkrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer entsprechend dem Verhältnis im Rundfunkrat vertreten sein.
(3) Ein vom Personalrat entsandtes Mitglied des Personalrats kann mit beratender Stimme an den Ausschußsitzungen teilnehmen. § 15 Abs. 8, 11 und 12 gilt entsprechend.
(4) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. § 10 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Ausschüsse erstatten dem Rundfunkrat jährlich schriftlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.
§ 18
Sitzungen des Rundfunkrats
(1) Der Rundfunkrat tritt mindestens achtmal im Jahr zusammen. Außerordentliche Sitzungen finden auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Rundfunkrats, von mindestens fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats (§ 21 Abs. 5) oder auf Antrag der Intendantin oder des Intendanten statt. Der Antrag muß den Beratungsgegenstand angeben.
(2) Der Rundfunkrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Er kann in öffentlicher Sitzung tagen.
(3) Der Rundfunkrat ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind und alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden.
(4) Ist der Rundfunkrat nach Absatz 3 beschlußunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Rundfunkrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der gemäß § 15 Abs. 2 gewählten Mitglieder gefaßt werden.
(5) Beschlüsse des Rundfunkrats kommen durch Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder zustande. Beschlüsse über Programmrügen und über die Öffentlichkeit von Sitzungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedürfen
a) Beschlüsse über die Satzung und über deren Änderungen,
b) die Abberufung eines vom Rundfunkrat gewählten Mitglieds des Verwaltungsrats,
c) die Abberufung eines Mitglieds des Schulrundfunkausschusses,
d) die Abberufung der Intendantin oder des Intendanten.
(6) Für Wahlen gelten die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein neuer Wahlgang statt. Sind in einer Sitzung nach Absatz 4 weniger als die Mehrheit der Mitglieder anwesend, so ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält; Absatz 4 Satz 3 findet Anwendung. Bei Stimmengleichheit nach drei Wahlgängen entscheidet das Los. Weitere Einzelheiten regelt die Satzung.
§ 19
Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats
(1) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied dieses Organs und die Intendantin oder der Intendant nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrats teil. Sie sind auf ihren Wunsch zu hören. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die oder der Vorsitzende des Schulrundfunkausschusses können an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnehmen; auf Verlangen des Rundfunkrats sind sie hierzu verpflichtet.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse mit Ausnahme des Programmausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. Die entsandte Person ist jederzeit zu hören.
(3) Über die Teilnahme anderer Personen bestimmt die Satzung.
2. Der Verwaltungsrat
§ 20
Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sieben Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt; davon sollen vier Mitglieder Frauen sein. Zwei Mitglieder werden vom Personalrat entsandt; davon soll ein Mitglied eine Frau sein. Von den vom Rundfunkrat gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrats dürfen bis zu zwei Mitglieder dem Europäischen Parlament, dem Bundestag, einem Landtag oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre; sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Verwaltungsrats. Er nimmt nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte wahr, bis ein neuer Verwaltungsrat gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist innerhalb zweier Monate seit dem Ausscheiden für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge nicht gebunden; sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Nähere regelt die Satzung.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgelder. Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder haben außerdem Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Das Nähere regelt die Satzung. Diese Regelungen in der Satzung bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.
§ 21 (Fn 5)
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten mit Ausnahme der Programmentscheidungen. Zu diesem Zweck kann er jederzeit von der Intendantin oder dem Intendanten einen Bericht verlangen. Er kann die Bücher, Rechnungen und Schriften des WDR einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge untersuchen. Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder oder, für bestimmte Aufgaben, besondere Sachverständige beauftragen.
(2) Der Verwaltungsrat
1. berät die Intendantin oder den Intendanten, außer in Programmangelegenheiten,
2. vertritt die Anstalt gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten,
3. schließt den Dienstvertrag mit der Intendantin oder dem Intendanten ab,
4. prüft den Entwurf der mittelfristigen Finanzplanung, der Aufgabenplanung der Anstalt und des Haushaltsplans, den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht und leitet sie mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat zu,
5. nimmt gegenüber dem Rundfunkrat Stellung zu Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, zu Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen bei Beteiligungen nach § 3 Abs. 9, zu Kooperationsverträgen von erheblicher Bedeutung für das Programm, den Haushalt und die Personalwirtschaft des WDR, die zwischen dem WDR und anderen Rundfunkunternehmen abgeschlossen werden.
(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen
1. Dienstverträge mit den Direktorinnen und Direktoren,
2. Abschluß und Kündigung von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten,
3. Abschluß von Tarifverträgen,
4. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen mit Ausnahme von Beteiligungen nach § 3 Abs. 9,
5. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
6. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Bankkrediten,
7. Übernahme von fremden Verbindlichkeiten und Bürgschaften,
8. Verfügung über Überschüsse,
9. Beschaffung von Anlagen jeder Art und Abschluß von Verträgen, soweit der Gesamtaufwand 100 000,- Euro im Einzelfall überschreitet und es sich nicht um Verträge über Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt,
10. über- und außerplanmäßige Ausgaben,
11. Änderungen der organisatorischen Struktur der Anstalt.
Der Betrag nach Satz 1 Nr. 9 kann durch Satzungsbestimmung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt werden.
(4) Die Intendantin oder der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat über den Abschluß von Verträgen über Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der Gesamtaufwand 150 000 Euro im Einzelfall überschreitet; bei einem Gesamtaufwand von mehr als 375 000 Euro soll die Unterrichtung vor Vertragsabschluß erfolgen.
(5) Bei besonderem Anlaß kann der Verwaltungsrat die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Rundfunkrats beantragen. Eine außerordentliche Sitzung des Rundfunkrats ist einzuberufen, wenn sie durch Beschluß des Verwaltungsrats, dem mindestens fünf seiner Mitglieder zugestimmt haben, verlangt wird.
§ 22
Verfahren des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens achtmal im Jahr zusammen. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder und darunter vier Mitglieder anwesend sind, die nicht vom Personalrat entsandt sind, und wenn alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden. § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Bei Entscheidungen des Verwaltungsrats, die unmittelbar den Programmbereich betreffen, haben die vom Personalrat entsandten Mitglieder des Verwaltungsrats kein Stimmrecht; sie sind jedoch jederzeit zu hören.
(4) Für Wahlen gelten Absätze 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach zwei Wahlgängen das Los.
§ 23
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich.
(2) Die Intendantin oder der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Dem Wunsch, gehört zu werden, hat der Verwaltungsrat stattzugeben.
(3) Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
3. Die Intendantin oder der Intendant
§ 24
Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluß
(1) Die Intendantin oder der Intendant wird auf sechs Jahre gewählt und nimmt nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte wahr, bis die Nachfolge durch Wahl bestimmt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf der festgesetzten Amtszeit nur aus wichtigem Grund durch Beschluß von zwei Dritteln der Mitglieder des Rundfunkrats abberufen werden. Der Rundfunkrat holt vor der Beschlußfassung eine Stellungnahme des Verwaltungsrats ein. Die Intendantin oder Intendant ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Vom Amt der Intendantin oder des Intendanten ist ausgeschlossen, wer
a) seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
b) infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
c) nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,
d) nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(4) Die Intendantin oder der Intendant wird bei Abwesenheit von einer Direktorin oder einem Direktor vertreten. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 25
Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten
(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den WDR selbständig, trägt die Verantwortung für die Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt und hat dafür zu sorgen, daß das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Rechte der anderen Organe sowie der Redakteurversammlung, der Redakteurvertretung und des Schlichtungsausschusses bleiben unberührt.
(2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt den WDR gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Intendantin oder der Intendant schlägt dem Rundfunkrat die Wahl bzw. Abberufung der Direktorinnen und Direktoren vor.
(4) Die Intendantin oder der Intendant gibt die vom Rundfunkrat beschlossene Satzung, Finanzordnung und deren Änderungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.
§ 26
Kündigung des Dienstvertrags
Die Kündigung des Dienstvertrags mit der Intendantin oder dem Intendanten und die damit verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
4. Der Schulrundfunkausschuss
§ 27
Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung
(1) Der Schulrundfunkausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern. Neun Mitglieder werden vom Rundfunkrat auf Vorschlag des Landesverbands der Volkshochschulen und der in § 2 Abs. 4 Schulmitwirkungsgesetz genannten Verbände und Organisationen gewählt. Frauen sollen angemessen vertreten sein. Das Nähere regelt die Satzung. Drei Mitglieder werden von der Landesregierung berufen.
(2) Die vom Rundfunkrat zu wählenden Mitglieder des Schulrundfunkausschusses haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Die von der Landesregierung berufenen Mitglieder sind an deren Weisung gebunden.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Schulrundfunkausschusses beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch spätestens mit der Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats. Erneute Wahl oder Berufung ist zulässig.
(4) Scheidet ein nach Absatz 1 Satz 2 gewähltes Mitglied vorzeitig aus, wählt der Rundfunkrat eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger auf Vorschlag des Verbands oder der Organisation, der oder die das bisherige Mitglied vorgeschlagen hatte. Das Nähere regelt die Satzung.
(5) Die Mitglieder des Schulrundfunkausschusses haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf Tagegelder und Übernachtungsgelder. Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder haben außerdem Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Das Nähere regelt die Satzung. Diese Regelungen in der Satzung bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.
§ 28
Aufgaben
(1) Der Schulrundfunkausschuss überwacht die Veranstaltung von Bildungssendungen mit Schulcharakter. Bildungssendungen mit Schulcharakter können nur im Einvernehmen mit dem Schulrundfunkausschuss veranstaltet werden. Außerdem berät der Schulrundfunkausschuss den Rundfunkrat bei Bildungssendungen.
(2) Vor Feststellungen, Genehmigungen und sonstigen Beschlüssen des Rundfunkrats, die Bildungssendungen mit Schulcharakter betreffen, und vor der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanentwurfs durch die Intendantin oder den Intendanten ist der Schulrundfunkausschuss zu hören.
§ 29
Verfahren
(1) Der Schulrundfunkausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Schulrundfunkausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 2 kommen nur mit den Stimmen der von der Landesregierung berufenen Mitglieder zustande. Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder haben je eine Stimme. Die von der Landesregierung berufenen Mitglieder haben je drei Stimmen; sie können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 gelten entsprechend. Der Landesregierung ist von einem Termin unter Übersendung der Tagesordnung rechtzeitig Nachricht zu geben.
5. Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss, Redakteurstatut
§ 30
Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss
(1) Die Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des WDR bilden als Berufsgruppenvertretung eine Redakteurvertretung, die von der Redakteurversammlung gewählt wird. Der Redakteurvertretung gehören als stimmberechtigte Mitglieder folgende Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter an:
1. angestellte Redakteurinnen und Redakteure, Korrespondentinnen und Korrespondenten, Reporterinnen und Reporter, Dramaturginnen und Dramaturgen im Sinne der Vergütungsordnung des WDR in der jeweils gültigen Fassung und außertariflich vergütete Redakteurinnen und Redakteure,
2. andere angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie gelegentlich unmittelbare Programmmitarbeit leisten.
(2) Die Redakteurvertretung hat vor allem die Aufgabe, sich nach Maßgabe des Redakteurstatuts (§ 31) um eine Einigung bei Konflikten in Programmfragen zu bemühen, die zwischen Programmitarbeiterinnen und -mitarbeitern und ihren Vorgesetzten entstehen. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Personalrats fallen, kann sie eine Empfehlung an den Personalrat beschließen.
(3) Kann ein Konflikt in Programmfragen zwischen Intendantin oder Intendant und Redakteurvertretung nicht beigelegt werden, so tritt auf Antrag ein Schlichtungsausschuss zusammen. Er besteht aus einer unparteiischen Person, die den Vorsitz innehat, einer Person, die sie im Vorsitz vertritt, und Beisitzenden, die für drei Jahre je zur Hälfte von der Intendantin oder vom Intendanten bestellt und von der Redakteurversammlung entsandt werden. § 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5, 6 Satz 1 sowie Abs. 7 Landespersonalvertretungsgesetz ist entsprechend anzuwenden. Der Schlichtungsausschuss beschließt eine Empfehlung an die Intendantin oder den Intendanten. Wird dieser Empfehlung nicht entsprochen, muß die Intendantin oder der Intendant diese Entscheidung gegenüber dem Schlichtungsausschuss begründen.
(4) Die §§ 16 und 25 bleiben unberührt.
§ 31
Redakteurstatut
Die Intendantin oder der Intendant und die Redakteurvertretung stellen im Einvernehmen ein Redakteurstatut auf. Das Redakteurstatut bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.
6. Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
§ 32
Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
Aufgabe der Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter ist es, im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken. Sie erfüllen die ihnen übertragenen Programmaufgaben im Rahmen der Gesamtverantwortung der Anstalt in jeweils eigener journalistischer Verantwortung; Weisungsrechte der Vorgesetzten und vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
III.
Finanzwesen
§ 33
Grundsätze der Haushaltswirtschaft
(1) Der WDR hat seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.
(2) Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen regelmäßigen Einnahmen
1. vorrangig aus Rundfunkgebühren,
2. aus Werbung,
3. aus Gebühren für Programme nach § 3 Abs. 6,
4. aus den laufenden Erträgen seines Vermögens,
5. aus sonstigen Einnahmen
zu beschaffen. Der WDR kann Werbung im Fernsehen bis zu den in § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag (Artikel 1 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 - GV. NW. S. 408 -, zuletzt geändert durch den Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar/12. Februar 1997 - GV. NW. S. 158 -) genannten Grenzen verbreiten. Im Fernsehen darf die Dauer der Spotwerbung innerhalb eines Zeitraums von einer Stunde 20 vom Hundert nicht überschreiten. Der WDR kann Werbung im Hörfunk bis zu der in § 15 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag genannten Höchstgrenze verbreiten. § 17 Rundfunkstaatsvertrag bleibt unberührt.
(3) Die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung im Haushaltsplan.
(4) Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, für den Jahresabschluß, den Geschäftsbericht, die Aufgabenplanung und die mittelfristige Finanzplanung des WDR gelten die nachfolgenden Vorschriften.
(5) Das Nähere regelt eine Satzung über das Finanzwesen (Finanzordnung).
§ 34
Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des WDR im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. In ihm sind alle zu erwartenden Erträge und sonstige Deckungsmittel und die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen einzustellen. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR.
(2) Der Haushaltsplan besteht aus dem Betriebshaushaltsplan (Ertrags- und Aufwandsplan) und dem Finanzplan.
(3) In dem Finanzplan sind einerseits die Zugänge zum Anlagevermögen, zum Programmvermögen und zum Deckungsstock sowie Darlehenstilgungen und andererseits die benötigten Deckungsmittel (Abschreibungen auf das Anlagevermögen und andere Rückflüsse von Investitionsmitteln, Zuführungen zu den Altersversorgungsrückstellungen, Kreditaufnahmen, Rücklagen und sonstiges Eigenkapital) zu veranschlagen.
(4) Der Aufwands- und Ertragsplan und der Finanzplan sind in Erträgen und Aufwendungen bzw. Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(5) Ein Programmbeschaffungsplan und ein Programmproduktionsplan für die Eigenproduktion sind dem Haushaltsplan zur Erläuterung beizufügen.
(6) Der Bewilligungszeitraum (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr.
§ 35
Aufstellung des Haushaltsplans
(1) Der Entwurf des jährlichen Haushaltsplans wird von der Intendantin oder dem Intendanten aufgestellt und dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres zugeleitet.
(2) Mit dem Entwurf des Haushaltsplans hat die Intendantin oder der Intendant dem Verwaltungsrat zu übermitteln:
1. den Entwurf der mittelfristigen Finanzplanung des WDR,
2. den Entwurf einer Aufgabenplanung, aus der sich wesentliche Veränderungen der Aufgaben des WDR, insbesondere im Programm- und Investitionsbereich, für die weiteren Jahre der Finanzplanung ergeben.
(3) Der Verwaltungsrat prüft die Entwürfe und legt sie mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat vor; er kann Änderungen und Ergänzungen vorschlagen.
(4) Der Rundfunkrat stellt den Haushaltsplan fest und beschließt zugleich die mittelfristige Finanzplanung und die Aufgabenplanung.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 36
Übergangsermächtigung
Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so ist die Intendantin oder der Intendant bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind,
a) um den Betrieb des WDR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,
b) um die von den Organen des WDR beschlossenen Maßnahmen durchzuführen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt sind,
d) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des WDR zu erfüllen.
§ 37
Eigenkapital und Rücklagen
(1) Das Eigenkapital (ggf. einschließlich Haushaltsresten) entspricht insbesondere den im Anlagevermögen und im Programmvermögen gebundenen eigenen Mitteln. Zugänge zum Eigenkapital bzw. Abgänge aus dem Eigenkapital ergeben sich aus dem Vollzug des Aufwands- und Ertragsplans. Die Veränderungen des Eigenkapitals sind in der Vermögensrechnung darzustellen.
(2) Zur Sicherung seiner Haushaltswirtschaft hat der WDR Rücklagen zu bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(3) Notwendig sind insbesondere Rücklagen, die
a) unabhängig vom Zeitpunkt einer Veränderung der Rundfunkgebühr einer mehrjährigen, möglichst gleichmäßigen Verwendung der Einnahmen dienen,
b) der Vorsorge für größere technische Investitionen und Baumaßnahmen dienen.
(4) Rücklagen sind im übrigen nach der mittelfristigen Finanzplanung auszurichten.
(5) Die Zuführungen und Entnahmen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen. Zahl, Art und Umfang der notwendigen Rücklagen sind in der Vermögensrechnung auszuweisen.
(6) Zur Beschlußfassung über die Bildung von Rücklagen ist eine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats erforderlich.
§ 38
Deckungsstock
(1) Für eine vom Rundfunkrat beschlossene Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des WDR oder von Gemeinschaftseinrichtungen des deutschen Rundfunks kann ein Deckungsstock gebildet werden. In diesem Fall sind im Haushaltsplan in der jeweils erforderlichen Höhe Zuführungen zu veranschlagen.
(2) Zur Beschlußfassung über die Bildung eines Deckungsstocks ist eine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats erforderlich.
§ 39
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(1) Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Sie dürfen nur für die in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben verwendet werden.
(2) Ausgaben sind so zu leisten, wie es zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der Mittel erforderlich ist. Die Mittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die Zweckbestimmung fallen. Sie dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, in Anspruch genommen werden.
(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen und Stellen entsprechend.
§ 40
Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt
(1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.
(2) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat halbjährlich die Aufwendungen und Ausgaben gemäß Absatz 1 zur Zustimmung vor. Der Verwaltungsrat unterrichtet den Rundfunkrat durch eine schriftliche Stellungnahme.
(3) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für den WDR Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind.
(4) Der WDR hat einen Nachtragshaushaltsplan aufzustellen, wenn
a) sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Einsparungsmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird,
b) im Betriebshaushalt nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben in Höhe von mehr als 5 vom Hundert der Gesamtausgaben des Betriebshaushalts geleistet werden müssen,
c) im Finanzplan nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen in Höhe von mehr als 10 vom Hundert der gesamten Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen des Finanzplans geleistet werden müssen.
(5) Auf den Nachtragshaushaltsplan sind die Vorschriften für den Haushaltsplan mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß sich der Nachtrag auf einzelne Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen beschränken kann. Der Nachtragshaushaltsplan ist spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres festzustellen.
§ 41
Jahresabschluß
(1) Der WDR hat einen Jahresabschluß zu erstellen. Der Jahresabschluß besteht aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind.
(2) Die Abrechnung des Betriebshaushalts und die Vermögensrechnung haben den für Aktiengesellschaften geltenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.
(3) In dem Geschäftsbericht sind insbesondere eingehend zu erläutern:
1. der Jahresabschluß,
2. die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des WDR einschließlich seiner Beziehungen zu den Beteiligungsunternehmen,
3. etwaige Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind.
(4) Die Intendantin oder der Intendant stellt den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht auf, die beide dem Verwaltungsrat vorzulegen sind.
(5) Der Verwaltungsrat prüft den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht. Er legt beide mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat vor; dabei kann er Ergänzungen und Änderungen vorschlagen.
(6) Der Rundfunkrat stellt den Jahresabschluß vorläufig fest und genehmigt den Geschäftsbericht. Er übermittelt beide der Landesregierung und dem Landesrechnungshof.
§ 42
Prüfung des Jahresabschlusses
(1) Der Jahresabschluß, die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR werden vom Landesrechnungshof nach Maßgabe der folgenden Vorschriften geprüft.
(2) Er prüft insbesondere
1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
3. Verwahrungen und Vorschüsse.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
4. der Haushaltsplan eingehalten worden ist,
5. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und der Jahresabschluß ordnungsgemäß aufgestellt ist,
6. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
7. die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.
§ 43
Prüfungsverfahren
(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung. Erhebungen beim WDR kann er durch Beauftragte vornehmen lassen. Er kann Sachverständige hinzuziehen. Die Anstalt beauftragt Sachverständige jeweils im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof und trägt die hierdurch verursachten Kosten.
(2) Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof kann der WDR Teile des Jahresabschlusses durch Abschlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB prüfen lassen; er trägt die hierdurch verursachten Kosten. In diesem Falle sind die Prüfungen des Landesrechnungshofs und des Abschlußprüfers nach Satz 1 inhaltlich aufeinander abzustimmen.
(3) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Teile der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung ungeprüft lassen.
(4) Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm vom WDR auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
(5) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
§ 44
Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses
(1) Der Landesrechnungshof teilt das Ergebnis seiner Prüfung nur dem WDR und der Landesregierung als Trägerin der Rechtsaufsicht mit.
(2) Nach Eingang des Prüfungsberichts beim WDR berät der Rundfunkrat auf der Grundlage einer schriftlichen Stellungnahme der Intendantin oder des Intendanten zum Prüfungsbericht erneut den Jahresabschluß. Für die erneute Beratung kann der Rundfunkrat den Verwaltungsrat um gutachtliche Stellungnahme zu Prüfungsfeststellungen des Landesrechnungshofs bitten.
(3) Nach der Beratung stellt der Rundfunkrat den Jahresabschluß endgültig fest. Er übermittelt den Jahresabschluß mit dem Geschäftsbericht der Intendantin oder dem Intendanten und dem Verwaltungsrat.
(4) Nach Abschluß des Verfahrens hat die Intendantin oder der Intendant im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen:
1. eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluß,
2. eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts,
3. die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichts und die dazu vom Rundfunkrat beschlossenen Stellungnahmen,
4. die das gesetzliche Verfahren beendenden Beschlüsse des Rundfunkrats.
§ 45
Beteiligung an Unternehmen
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich der WDR beteiligen, wenn
1. dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört,
2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,
3. die Satzung des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.
Dies gilt nicht für solche Beteiligungen, die nur vorübergehenden unmittelbaren Programmzwecken dienen.
(2) Bei der Beteiligung hat der WDR durch geeignete Abmachungen eine angemessene Vertretung seiner Interessen sicherzustellen. Eine Prüfung der Betätigung der Anstalt bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Abschlußprüfer (§ 43 Abs. 2) ist auszubedingen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die vom WDR begründet werden oder deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in der Hand der Anstalt befinden.
(4) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beteiligungen des WDR auch an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen.
§ 46
Verwendung von Überschüssen
(1) Verfügungen über einen Überschuss, der sich nach Abzug der Ausgaben einschließlich der Zuführungen zu Rücklagen ergibt, bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats.
(2) Der Überschuss ist insbesondere zu verwenden
1. für Zwecke des WDR,
2. für kulturelle Einrichtungen und Zwecke, die
a) entweder mittelbar oder unmittelbar der Förderung des WDR und seiner Leistungen oder
b) allgemeinen kulturfördernden Zwecken im Lande Nordrhein-Westfalen dienen.
§ 47
Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkgebührenmittel
Der WDR erhält 45 vom Hundert aus dem Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (Artikel 5 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 26. November 1996 - GV. NW. S. 484 -) in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag und den ihm nach § 65 Abs. 2 Satz 2 LRG NW zustehenden Anteil. Er verwendet diese Mittel im Rahmen seiner Aufgaben für die Film- und Hörspielförderung der "Filmstiftung Nordrhein-Westfalen GmbH". Durch Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, daß Gebührenmittel des WDR nur im Rahmen seiner Aufgaben verwendet werden.
IV.
Datenschutz
§ 48
Geltung von Datenschutzvorschriften
Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§ 49
Datenverarbeitung für publizistische Zwecke
(1) Werden personenbezogene Daten durch den WDR ausschließlich zu eigenen publizistischen Zwecken verarbeitet, gelten nur die für die Datensicherung maßgeblichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Führt die publizistische Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren, wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, so kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder auf die Person der Verfasserin oder des Verfassers, des oder der Einsendenden oder der Gewährsperson von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Die betroffene Person kann die Berichtigung oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 50
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
bei der Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6
(1) Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit es dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder soweit die betroffene Person eingewilligt hat.
(2) Für andere Zwecke dürfen bei der Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 erhobene Daten nur verwandt werden, soweit es dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(3) Die Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 darf nicht von einer Einwilligung zur Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten für andere Zwecke abhängig gemacht werden.
(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für die Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(5) Wer Programme nach § 3 Abs. 6 in Anspruch nimmt, ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung der Person ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, muß die Unterrichtung vor Beginn des Verfahrens erfolgen. Der Inhalt der Unterrichtung muß für die teilnehmenden Personen jederzeit abrufbar sein. Sie können auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 2.
(6) Vor einer Einwilligung nach Absatz 2 ist auf das Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der WDR sicherstellt, daß
1. sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers erfolgen kann,
2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und
5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer abgerufen werden kann.
(8) Der WDR hat die Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
§ 51
Bestandsdaten
(1) Soweit für die Begründung, inhaltliche Gestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses über die Nutzung von Programmangeboten nach § 3 Abs. 6 personenbezogene Daten einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers erforderlich sind, darf der WDR diese Daten erheben, verarbeiten und nutzen (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des WDR ist nur zulässig, soweit die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 52
Datenschutz bei Programmen nach § 3 Abs. 6
(1) Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies erforderlich ist, um
1. der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer die Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 zu ermöglichen (Nutzungsdaten),
2. das für die Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 zu leistende Entgelt abzurechnen (Abrechnungsdaten).
Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 darf Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter in Anspruch genommener Programme nicht erkennen lassen, es sei denn, die Teilnehmerin oder der Teilnehmer verlangt schriftlich einen nach einzelnen Programmangeboten aufgeschlüsselten Einzelnachweis.
(2) Zu löschen sind
1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung,
2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Zeit bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- und Abrechnungsdaten an Dritte ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Übermittlung von Abrechnungsdaten an den WDR, soweit die Übermittlung zur Erhebung des von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu leistenden Entgelts erforderlich ist.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über die das Pseudonym tragende Person zusammengeführt werden.
(5) Die Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsansprüche der Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach Datenschutzrecht bleiben unberührt. Dies schließt insbesondere das Recht ein, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen auch elektronisch zu erteilen.
(6) Wer Nutzungs- und Abrechnungsdaten erhebt, verarbeitet oder nutzt, hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die über die Vorschriften der Datenschutzgesetze hinaus erforderlich sind, um sicherzustellen, daß
1. die Nutzungsdaten nach Absatz 2 Nummer 1 gelöscht werden,
2. die Abrechnungsdaten nach Absatz 2 Nummer 2 gelöscht werden,
3. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Verbindung zur Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 jederzeit abbrechen kann,
4. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung Daten übermitteln kann,
5. die Daten über die Nutzung von Programmen nach § 3 Abs. 6 gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt sind,
6. zu Zwecken der Datensicherung vergebene Codes einen dem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten.
(7) Die für die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen und der Bestimmungen der Datenschutzgesetze jeweils zuständigen Stellen arbeiten zur Gewährleistung des Datenschutzes zusammen. Sie gehen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse wechselseitig Hinweisen auf Verstöße gegen Datenschutzvorschriften nach und unterrichten sich wechselseitig über das Ergebnis ihrer Prüfung über die zuständige oberste Landesbehörde.
§ 53
Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR
(1) Der Rundfunkrat bestellt eine Person zur oder zum Beauftragten für den Datenschutz des WDR, die an die Stelle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Diese ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im übrigen untersteht sie der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats.
(2) Wer zur oder zum Beauftragten für den Datenschutz des WDR bestellt ist, überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Anstalt. Er kann auch weitere Aufgaben innerhalb der Anstalt übernehmen; Absatz 1 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten teilt die oder der Beauftragte für den Datenschutz unter gleichzeitiger Unterrichtung des Rundfunkrats der Intendantin oder dem Intendanten mit und fordert unter Fristsetzung eine Stellungnahme an.
(4) Die oder der Beauftragte für den Datenschutz des WDR kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der Intendantin oder des Intendanten verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.
(5) Mit der Beanstandung kann die oder der Beauftragte für den Datenschutz des WDR Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.
(6) Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 3 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Beauftragten für den Datenschutz des WDR getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Rundfunkrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.
(7) Die oder der Beauftragte für den Datenschutz des WDR erstattet dem Rundfunkrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht.
V. Aufsicht
§ 54
Rechtsaufsicht
(1) Die Landesregierung führt die Rechtsaufsicht über den WDR.
(2) Die Landesregierung ist im Rahmen der Rechtsaufsicht berechtigt, ein von ihr im Einzelfall bestimmtes Organ des WDR durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des WDR hinzuweisen, die dieses Gesetz verletzen.
(3) Wird die Gesetzwidrigkeit innerhalb einer von der Landesregierung zu setzenden angemessenen Frist nicht behoben, so weist die Landesregierung den WDR an, auf seine Kosten diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die die Landesregierung im einzelnen festzulegen hat. Gegen diese Anweisung kann der WDR Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des WDR die ihnen obliegende Aufsicht in angemessener Frist nicht wahrnehmen oder wenn weitergehende Rechtsaufsichtsmaßnahmen der Landesregierung erforderlich sind. Die Landesregierung ist berechtigt, den Anstaltsorganen im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten zu setzen.
(5) Die aufgrund dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen dürfen das Recht der freien Meinungsäußerung nicht verletzen.
VI.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 55
Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes
(1) Das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
(2) § 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG gilt in den Fällen des § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG entsprechend, soweit es sich um Angelegenheiten von Beschäftigten handelt, die maßgeblich an der Programmgestaltung beteiligt sind.
(3) In den in Absatz 2 bestimmten Fällen entscheidet die Intendantin oder der Intendant endgültig.
(4) § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG gilt nicht für Beschäftigte, die aufgrund eines Tarifvertrags auf Produktionsdauer beschäftigt werden.
§ 56
Kabelfunk Dortmund
Der WDR ist berechtigt, auch nach Beendigung des Modellversuchs mit Breitbandkabel in Dortmund im bisherigen Umfang Rundfunkprogramme im Stadtgebiet Dortmund nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu veranstalten und zu verbreiten. Die Berechtigung nach Satz 1 erlischt für die Übertragungskapazitäten, die der WDR sechs Monate nicht nutzt.
§ 56 a
Übergangsregelungen zur Zusammensetzung des Rundfunkrats
Während der zum Zeitpunkt des 9. Rundfunkänderungsgesetzes (GV. NW. 1998 S. 148) (Fn 2) andauernden Amtsperiode des WDR-Rundfunkrats gilt für die Entsendung der Vertreterin oder des Vertreters der ausländischen Mitbürger § 15 Abs. 5 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1993 (GV. NW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1995 (GV. NW. S. 340).
§ 57
Übergangsregelung
für das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen
Die Ausübung des Rechts auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen ist ausgeschlossen bei Veranstaltungen, die vor dem 1. Januar 1990 Gegenstand exklusiver vertraglicher Regelungen geworden sind.
§ 58
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 23. März 1985 in Kraft. (Fn 3)
Fn 1 | GV. NW. 1998 S. 265, geändert durch Artikel 11 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590, Artikel 56 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Art. 2 des Gesetzes v. 28.2.2003 (GV. NRW. S. 84), in Kraft getreten am 15. März 2003; Art. 1 d. Gesetzes v. 17.6.2003 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2003. 2003. |
SGV. NW. 2251. |
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) vom 19. Januar 1987 (GV. NW. S. 22). Das Neunte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Rundfunkänderungsgesetz) vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 148) ist, soweit es die Änderung des LRG NW betrifft, am Tag nach seiner Veröffentlichung, dem 6. März 1998, in Kraft getreten. |
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§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 56 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.. |
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§ 21 geändert durch Artikel 56 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
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§ 6 neugefasst u. 6 a geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 28.2.2003 (GV. NRW. S. 84), in Kraft getreten am 15. März 2003. |
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§ 13 Abs. 3 u. § 15 geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 17.6.2003 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2003. |