2005

Gesetz
zur Regelung der Dienstaufsicht über die
Bezirksregierungen in Personalangelegenheiten
(Artikel 11 des Zweiten Modernisierungsgesetzes)

Vom 9. Mai 2000 (Fn 1)

§ 1

(1) Für alle Beamtinnen und Beamten der Bezirksregierungen, die Fachaufgaben im Geschäftsbereich einer bestimmten obersten Landesbehörde wahrnehmen und hierfür eine spezielle Ausbildung besitzen, ist diese oberste Landesbehörde gleichzeitig die oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz. Satz 1 gilt für vergleichbare Angestellte entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte sowie für vergleichbare Angestellte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Landesoberbergamt fachliche Aufgaben außerhalb des Geschäftsbereichs der für Bergbau zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen haben; insoweit bliebt die für Bergbau zuständige oberste Landesbehörde oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz. Entsprechendes gilt für Beschäftigte, die zukünftig in der für Angelegenheiten des Bergbaus zuständigen Abteilung einer Bezirksregierung tätig werden. Die Landesregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 2

Für die aus dem Landesoberbergamt, dem Landesamt für Agrarordnung, dem Landesversorgungsamt und dem Landesamt für Ausbildungsförderung in die Bezirksregierungen übernommenen Beamtinnen und Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes bleibt für eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Fn 2) die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz. Satz 1 gilt für vergleichbare Angestellte entsprechend.

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 462.

Fn 2

Inkrafttreten: 1. Januar 2001.